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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_588/2020  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Süsskind, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Caisse de pension X.________, vertreten durch Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und Daniel Jud, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 20. August 2020 (200 20 247 BV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1962 geborene B.________ sel. war bei der Caisse de pension X.________ (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert, als er am 13. Dezember 2014 verstarb. Die Pensionskasse richtete der Schwester des Verstorbenen, A.________, am 24. März 2015 ein Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642'787.60 aus. Gegenüber der Lebensgefährtin von B.________ sel. verneinte die Pensionskasse einen Anspruch auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente. Damit zeigte sich die Lebensgefährtin nicht einverstanden und erhob am 14. Dezember 2016 Klage, die das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Januar 2019 guthiess. Es verurteilte die Pensionskasse, der Lebenspartnerin Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 2,75 % ab 1. Januar 2015, 2,25 % ab 1. Januar 2016 und 2 % ab 1. Januar 2017 zu bezahlen. A.________ wurde zum Verfahren beigeladen. 
Nachdem die Pensionskasse A.________ bereits am 29. Oktober 2015 aufgefordert hatte, das erhaltene Todesfallkapital zurückzuzahlen, leitete die Pensionskasse ab dem 21. März 2016 für die Forderung von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2015 mehrere Betreibungen - jeweils über den gleichen Betrag, jedoch zuletzt am 20. Februar 2020 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Oktober 2015 - ein. Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle wurde jeweils Rechtsvorschlag erhoben. 
 
B.   
Mit Klage vom 20. März 2020 beantragte die Pensionskasse, A.________ sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 642'787.60 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. November 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020) des Betreibungsamtes Z.________ sei zu beseitigen. A.________ beantragte die Abweisung der Klage und die Aufhebung der gegen sie erhobenen Betreibungen. 
Mit Urteil vom 20. August 2020 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Zahlung von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2016 an die Pensionskasse. Im Übrigen wies es die Klage ab. Den in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Z.________ erhobenen Rechtsvorschlag hob es im Umfang von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2016 auf und erteilte der Pensionskasse in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung. Die Widerklage wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht. Eventualiter verlangt sie, das vorinstanzliche Urteil sei dahingehend zu korrigieren, dass der Pensionskasse kein Verzugszins zugesprochen werde. 
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Am 20. November 2020 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Pensionskasse ist eine registrierte, umhüllende Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 1 des ab 1. Januar 2013 gültigen Vorsorgereglements [nachfolgend: Reglement]). Das Gesetz erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen, im Rahmen der Kaskadenordnung von Art. 20a BVG reglementarische Hinterlassenenleistungen für bestimmte begünstigte Personen vorzusehen. Davon machte die Pensionskasse Gebrauch. Nach Art. 20 Abs. 2 lit. c Reglement sind namentlich natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Todes von der aktiven versicherten Person oder vom Bezüger einer Invalidenrente in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat, anspruchsberechtigt auf das Todeskapital. Bei deren Fehlen sind die Geschwister der verstorbenen Person anspruchsberechtigt (lit. d).  
Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Januar 2019 erkannte die Vorinstanz, dass das nach dem Tod von B.________ sel. zu bezahlende Todesfallkapital nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Lebenspartnerin zusteht. Die Beschwerdeführerin wurde damals zum Verfahren beigeladen, weshalb sie sich diesen Entscheid entgegenhalten lassen muss (BGE 130 V 501 E. 1.2). 
 
2.2. Im hier angefochtenen Urteil prüfte das kantonale Gericht, ob die Beschwerdeführerin das Todesfallkapital zurückzuerstatten hat. Dabei klärte die Vorinstanz die Frage, ob eine allfällige Rückzahlungspflicht auf Art. 35a BVG oder Art. 62 OR beruht und erwog, dass für die geltend gemachte Rückforderung Art. 35a BVG massgebend sei.  
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Subsumption des vorliegenden Sachverhalts unter die Norm von Art. 35a BVG sei bundesrechtswidrig. Die Rückerstattung richte sich nach den Art. 62 ff. OR
 
2.3. Letztinstanzlich ist folglich zu prüfen, ob die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach für die Rückforderung Art. 35a BVG massgebend sei, bundesrechtskonform ist.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; vgl. auch Art. 27 Abs. 9 Reglement, wonach zu Unrecht bezogene Leistungen zurückgefordert werden können).  
 
3.1.2. Der Rückerstattungspflicht unterliegen zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - ausgerichtete Leistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG (BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig ist der Leistungsempfänger, wie sich aus dem zweiten Satz von Art. 35a Abs. 1 BVG ergibt. Die Rückerstattungspflicht trifft somit den Leistungsbezüger, gegebenenfalls seinen gesetzlichen Vertreter, und im Fall des Todes seine Erben (soweit der Verstorbene zu Lebzeiten Schuldner des Rückforderungsanspruchs war und die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde; BGE 129 V 70 E. 3; 96 V 72 E. 1). Auch Drittpersonen oder Behörden, an welche die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden sind, können unter Umständen rückerstattungspflichtig sein (z.B. bei Drittauszahlung von Kinderrenten; vgl. Art. 17 und 25 BVG). Anders verhält es sich bei Drittpersonen (wie z.B. bei Banken), die die Leistungen lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Da diese keine Rechte und Pflichten (insbesondere keine Meldepflicht) aus dem Vorsorgeverhältnis haben, rechtfertigt es sich nicht, sie als rückerstattungspflichtig zu betrachten (BGE 142 V 358 E. 6.4 mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Art. 35a BVG setzt aufgrund seiner vertraglich ausgerichteten Rechtsnatur prinzipiell ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigten und Rückerstattungspflichtigen voraus. Fehlt es an einem solchen, entsteht auch kein vorsorgerechtliches Rückabwicklungsverhältnis (Urteil 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.2, in: SVR 2017 BVG Nr. 32 S. 145 mit Hinweis auf BETTINA KAHIL-WOLFF, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N. 7 zu Art. 35a BVG).  
 
3.2. Nach dem Gesagten sind für den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG folgende Elemente relevant: In erster Linie muss es sich bei der erbrachten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handeln (E. 3.1.2). Weiter wird vorausgesetzt, dass die Leistung gestützt auf ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis, d.h. auf einer vertraglichen Anspruchsgrundlage beruhend, ausgerichtet wurde (E. 3.1.3). Dieser Punkt engt den Anwendungsbereich von Art. 35a BVG im Vergleich zu jenem des Art. 25 ATSG ein, was der spezifischen rechtlichen Konzeption der beruflichen Vorsorge Beachtung schenkt (bereits erwähntes Urteil 9C_108/2016 E. 3.3). Schliesslich verlangt Art. 35a BVG, dass die Leistung zu Unrecht - d.h. ohne gesetzlichen (resp. reglementarischen) oder bei nachträglich weggefallenem Grund - als eine vermeintliche Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis entrichtet wurde (E. 3.1.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ergibt Folgendes:  
 
4.1.1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass es sich bei der von der Pensionskasse an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistung um ein Todesfallkapital handelt. Dieses stellt eine Hinterlassenenleistung (E. 2.1 und 3.1.2) dar und fällt somit als Versicherungsleistung unter Art. 35a Abs. 1 BVG.  
 
4.1.2. Die Pensionskasse nahm die Auszahlung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Reglement vor. Dieser erwähnt die Geschwister des verstorbenen Versicherten in Abs. 2 lit. d als mögliche Begünstigte. Die Pensionskasse erachtete sich mithin angesichts des Reglements als vertraglich zur Leistung an die Beschwerdeführerin verpflichtet, die damit keine unbeteiligte Drittperson ist. Darin liegt der Unterschied zum Sachverhalt im bereits erwähnten Urteil 9C_108/2016. Nachdem dort der Bezüger der vorsorgerechtlichen Altersrenten verstorben war, flossen die zu Unrecht weiter ausgerichteten Rentenbetreffnisse an seine Söhne, die, anders als hier die Beschwerdeführerin, in keiner sozialversicherungsrechtlichen Beziehung zur auszahlenden Vorsorgeeinrichtung standen oder deswegen zu stehen kamen. Die Beschwerdeführerin hätte denn im vorliegenden Fall grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf die Hinterlassenenleistung gegen die Vorsorgeeinrichtung erheben können. Dieser basiert auf einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR (BGE 131 V 27 E. 3.1; vgl. auch Urteil 9C_473/2017 vom 27. Juni 2018 E. 2.2; ESTHER AMSTUTZ, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, 2014, S. 152 Rz. 404). Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf, das Kapital als Erbin oder nur "zufällig" erhalten zu haben. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Pensionskasse liegt folglich ein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis vor.  
 
4.1.3. Dass sich die Annahme der Pensionskasse, sie sei zur Leistung an die Beschwerdeführerin verpflichtet, nachträglich als unrichtig herausstellte, ändert nichts am berufsvorsorgerechtlichen Verhältnis; vielmehr erfüllt dieser Umstand die in Art. 35a Abs. 1 BVG geforderte Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistung.  
 
4.2. Nach dem Gesagten ist hier Art. 35a BVG die für die Rückerstattungsforderung anwendbare Rechtsgrundlage. Die Beschwerdeführerin rügt weder die von der Vorinstanz geprüften weiteren Voraussetzungen der Rückerstattung gemäss Art. 35a Abs. 1 und 2 BVG noch deren Höhe, weshalb sich Weiterungen erübrigen.  
 
5.   
Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin der Pensionskasse auf dem zurückzuerstattenden Betrag einen Verzugszins zu bezahlen hat, was die Beschwerdeführerin bestreitet. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Eine dem OR analoge Verzugszinspflicht wird in der beruflichen Vorsorge mit dem Bestehen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen der versicherten Person resp. der angeschlossenen Arbeitgeberin oder dem angeschlossenen Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung begründet. Entscheidend dabei ist, dass die Versicherten auch im obligatorischen Bereich durch einen Innominatvertrag an die Vorsorgeeinrichtung gebunden sind und daher in erster Linie das Reglement sowie in zweiter Linie der allgemeine Teil des OR für die Frage nach dem Verzugszins massgebend sind (BGE 145 V 18 E. 4.2 und 5.2.1).  
 
5.1.2. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2.2; Urteil 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 2.3, in: SVR 2017 BVG Nr. 43 S. 193).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die hier interessierende Frage, ob die Beschwerdeführerin die Rückerstattung zu verzinsen hat, regelt Art. 35a BVG nicht. Mit dieser Bestimmung ist einzig das Prinzip der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen festgelegt worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 35a BVG Urteil 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 5.4 und 5.5, in: SVR 2019 BVG Nr. 37 S. 141 und bereits erwähntes Urteil 9C_108/2016 E. 3.3).  
 
5.2.2. Auch dem Reglement lässt sich keine Vorgabe zum Verzugszins im Zusammenhang mit der Rückforderung entnehmen. In einer solchen Situation ist grundsätzlich, gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR, ein Verzugszins geschuldet (E. 5.1.1; vgl. auch BGE 130 V 414 E. 5.1). Daran ändert nichts, dass es sich hier um eine Rückforderung handelt, liegt dieser doch eine Versicherungsleistung aus berufsvorsorgerechtlichem Verhältnis zugrunde (E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin weist auf die Ausführungen von BETTINA KAHIL-WOLFF HUMMER, in: Schneider/ Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 35a BVG hin und bringt vor, im Interesse der Einheitlichkeit habe nicht nur in den dem ATSG unterstellten Sozialversicherungszweigen, sondern auch im BVG eine Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs zu unterbleiben. Damit kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Art. 26 ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Anwendung findet (BGE 145 V 18 E. 4.1). Mithin schuldet die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Verzugszins. Die Festlegung der entsprechenden Verpflichtung erfolgt - soweit sich dem Reglement nichts Gegenteiliges entnehmen lässt - analog den Bestimmungen des OR.  
 
5.2.3. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz erkannte, dass die Fälligkeit der Forderung bereits im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung am 24. März 2015 eingetreten sei, was von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wird. Mit Blick darauf, dass eine Mahnung etwa durch Zustellung eines Zahlungsbefehls erfolgen kann (Urteil 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.3.3, in: SVR 2020 BVG Nr. 28 S. 118 mit Hinweis auf Urteil 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen), durfte das kantonale Gericht für den Beginn des Verzugszinses auf den Zahlungsbefehl vom 7. April 2016 abstellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein Verzugszins sei erst ab Klageeinleitung gerechtfertigt und sich dabei auf Ausführungen von HANS-ULRICH STAUFFER (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1326) stützt, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die zitierte Literaturstelle bezieht sich auf den hier nicht relevanten Art. 105 Abs. 1 OR, der namentlich den Verzugszins von BVG-Renten regelt (vgl. BGE 137 V 373 E. 6.6).  
 
5.2.4. Zur Höhe des Verzugszinses findet sich im Reglement in Bezug auf die Rückforderung keine konkrete Bestimmung. Im Kapitel "K. Abkürzungen und Begriffe" wird jedoch der Verzugszinssatz - unter Hinweis auf das Beiblatt, das ebenfalls zum Reglement gehört - als Zinssatz gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) definiert. Gemäss Beiblatt setzt sich der Verzugszinssatz aus dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 % zusammen; dies entspricht der Vorgabe von Art. 7 FZV. Im Lichte der Unklarheitsregel hat dieser reglementarische Verzugszinssatz (zulasten der Verfasserin des Reglements) auch in Bezug auf die Rückforderung zu gelten. Hätte die Pensionskasse für die Rückforderung eine andere Regelung treffen wollen, hätte sie diese festhalten können und müssen. Der im angefochtenen Urteil herangezogene Verzugszins von 5 % kann daher nicht bestätigt werden. Vielmehr beläuft sich dieser gemäss Art. 12 lit. i und j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ab 7. April 2016 auf 2,25 % (1,25 % + 1 %) und ab 1. Januar 2017 auf 2 % (1 % + 1 %).  
 
6.   
Zusammengefasst ist die Beschwerde lediglich in Bezug auf die Höhe des Verzugszinses begründet. Demnach hat die Beschwerdeführerin der Pensionskasse den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 2,25 % seit 7. April 2016 resp. zu 2 % seit 1. Januar 2017 zu bezahlen. Folglich kann auch die definitive Rechtsöffnung nur in diesem Umfang bestätigt werden. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sie nur in einem Nebenpunkt und geringfügig obsiegt. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2020 werden abgeändert wie folgt: 
 
"1. 
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 2,25 % seit 7. April 2016 und zu 2 % seit 1. Januar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
 
2. 
Der in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Z.________ erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 2,25 % seit 7. April 2016 und zu 2 % seit 1. Januar 2017 aufzuheben und der Klägerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt." 
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2021 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber