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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1133/2019  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Tellsgasse 3, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Beweiswürdigung, Strafzumessung, Dauer der Probezeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2019 (OG S 15 7 und 15 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Landgericht Uri verurteilte A.________ am 21. April 2015 wegen qualifizierten (bezüglich 7'862 Gramm Amphetamin) und einfachen (bezüglich 26,4 Gramm Haschisch) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Es schob den Vollzug der Strafe im Umfang von 14 Monaten auf, bei einer Probezeit von drei Jahren. Von weiteren, teils qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sprach es A.________ frei. Es rechnete die ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an, verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln. A.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen dieses Urteil Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte mit Urteil vom 27. Februar 2019 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und sprach A.________ zusätzlich des mehrfachen Verkaufs von Betäubungsmitteln in Bezug auf eine unbekannte Menge Kokain und Marihuana schuldig. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren. Die Untersuchungshaft rechnete es auf die Strafe an. Die Verfahrenskosten (Kosten des Untersuchungs- sowie erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens) auferlegte es A.________ im Umfang von  9 / 10. Im gleichen Verfahren beurteilte das Obergericht des Kantons Uri auch die Berufung des Mitbeschuldigten B.________.  
 
C.  
A.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten und mehrfachen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Strafe zu reduzieren und die Probezeit auf zwei Jahre zu beschränken. (Sub-) Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine echte Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten B.________ und mit C.________ stattgefunden. Er sei anlässlich der ersten Befragungen dieser beiden Personen nicht anwesend gewesen, weil er ins Ausland geflüchtet sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2010 habe der Mitbeschuldigte B.________ nichts ausgesagt. Die Einvernahmen seien nicht zu seinen Lasten verwertbar.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, sämtliche Befragungen (erg. im Vorverfahren) seien vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), d.h. vor dem 1. Januar 2011, erfolgt. Einzige Ausnahme bilde die Konfrontationseinvernahme zwischen B.________ und C.________. Alle Verfahrenshandlungen vor Inkrafttreten der StPO behielten ihre Gültigkeit. Der Beschwerdeführer habe durch sein Untertauchen zu Beginn des Verfahrens auf das Teilnahmerecht bei den ersten Befragungen von B.________ und C.________ verzichtet. Ausserdem habe je eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ bzw. zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ stattgefunden, dies im Beisein des Verteidigers des Beschwerdeführers. Weiter seien der Beschwerdeführer und sein Verteidiger bei der Konfrontationseinvernahme zwischen B.________ und C.________ anwesend gewesen und hätten Fragen stellen können. Schon vor diesen Einvernahmen habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vollständige Kenntnis der belastenden Aussagen von B.________ erhalten. B.________ habe seine Aussagen an der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer sodann nicht widerrufen. Er habe sich lediglich auf sein Schweigerecht berufen. Dies sei angesichts der Umstände nachvollziehbar. Denn B.________ sei vom Bruder des Beschwerdeführers keine zwei Wochen zuvor mit einer Schusswaffe bedroht worden. Hierfür sei der Bruder des Beschwerdeführers rechtskräftig verurteilt worden. Dass B.________ keine Aussagen gegen den Beschwerdeführer habe machen wollen, sei verständlich. In der späteren Konfrontationseinvernahme mit C.________ habe B.________ hingegen wieder Aussagen gemacht, auch solche, die den Beschwerdeführer betreffen würden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Verteidiger hätten hierbei Ergänzungsfragen stellen können (angefochtenes Urteil S. 15 f.).  
 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Parteien haben gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht auf Teilnahme setzt Parteistellung voraus. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt - mangels Parteistellung - nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2).  
Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Die Aussagen aus dem getrennt geführten Verfahren können daher nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieses Mindestfragerecht bestand bereits unter früherem Recht. Es stützt sich auf den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung, namentlich BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; 125 I 127 E. 6b und 6c/aa). 
 
1.3.2. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Mindestfragerecht unter Geltung der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung und der darin verankerten Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO erweitert. Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich der Mitbeschuldigte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Verweis auf das Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).  
Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6 S. 459 ff.; Urteile 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1; 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Daher genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459). 
 
1.3.3. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO). Diese Regel steht unter dem Vorbehalt, dass die verfassungs- und konventionsrechtlichen Mindestgarantien hinsichtlich des Anspruchs auf Konfrontation nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK eingehalten worden sind. Die erhöhten Anforderungen an Konfrontationseinvernahmen (vgl. vorstehend Ziff. 1.3.2) hat das Bundesgericht auch auf einen Fall angewendet, in dem die massgebenden Befragungen vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung bzw. das Urteil danach erfolgte (vgl. Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Befragungen der Mitbeschuldigten, auf welche sich die Vorinstanz stützt, erfolgten vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung. Unstreitig hat der Mitbeschuldigte B.________ anlässlich der einzigen im Untersuchungsstadium durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2010 keine Aussagen gemacht. Jedoch wurden die beiden Mitbeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 miteinander konfrontiert (vgl. zur Vereinigung der Berufungsverfahren der beiden Mitbeschuldigten angefochtenes Urteil S. 10). Die Verfahrensleitung befragte die beiden Mitbeschuldigten, d.h. den Beschwerdeführer und B.________, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2019 zur Person und zur Sache (Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2019, Beleg Nr. 7.1, S. 10 ff.). Dabei war B.________ bereit, Aussagen zu machen. Er gab an, er weise den Vorwurf der Gehilfenschaft betreffend Kauf von Amphetamin zurück. Im Übrigen gebe es genug Einvernahmeprotokolle mit Leuten, die bezeugen könnten, dass er nichts mit dem Kauf zu tun habe. Zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers betreffend den Kauf von Amphetamin äusserte sich B.________ nicht. Diesbezüglich wurden ihm weder von der Verfahrensleitung noch von seiner eigenen Verteidigung Fragen gestellt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2019, Beleg Nr. 7.1, S. 14 f.). Auch die Verteidigung des Beschwerdeführers verzichtete auf Ergänzungsfragen zum Tatablauf und zur Beteiligung des Beschwerdeführers betreffend den fraglichen Tatvorwurf (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2019, Beleg Nr. 7.1, S. 16 unten). Zwar fand damit keine inhaltliche Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Aussagen von B.________ statt. Dies liegt jedoch nicht alleine im Verantwortungsbereich der Behörden. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu vertreten, dass er Ergänzungsfragen unterliess und mitunter aus diesem Grund keine detaillierte Befragung von B.________ stattfand. Er verhält sich widersprüchlich, wenn er vor Bundesgericht die unterbliebene Konfrontation mit B.________ rügt, obwohl eine solche an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung effektiv erfolgte und ihm die Möglichkeit geboten wurde, seine Rechte wirksam wahrzunehmen.  
 
1.4.2. In Bezug auf C.________ gilt es festzuhalten, dass nach den vorinstanzlichen Erwägungen im Vorverfahren eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde (angefochtenes Urteil S. 15). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er macht namentlich keine Willkür im Sachverhalt geltend.  
 
1.4.3. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer bei den Erstbefragungen von B.________ und C.________ infolge seiner Flucht ins Ausland nicht anwesend war. Sein Fragerecht wurde anlässlich der Konfrontationseinvernahmen gewahrt. Der Beschwerdeführer legt im Zusammenhang mit den Erstbefragungen der beiden genannten Personen auch nicht dar, die Vorinstanz habe das damals geltende kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewandt bzw. ihm wäre trotz seiner Flucht ein Teilnahmerecht an der Befragung zugestanden. Seine Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Aussagen von B.________ und C.________ sind verwertbar.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, indem sie davon ausgehe, er sei Besteller des Amphetamins gewesen.  
 
2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1).  
Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4). 
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsschrift dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, ohne hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. So behauptet er, die Fingerabdrücke auf den Bechern und die Fotografien mit den Holländern seien keine überzeugenden Beweismittel, der Mitbeschuldigte B.________ habe Geld im Tresor aufbewahrt und dessen Wohnung habe generell als Drogenverkaufsplatz gedient, B.________ habe höhere Schulden aufgewiesen als er, B.________ sei mehrfach vorbestraft und habe harte Drogen konsumiert. Deshalb sei B.________ als Besteller der Drogen zu betrachten.  
Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach er als Besteller der Drogen gilt, weil er die Verkaufsverhandlungen in der Wohnung von B.________ geführt hat. Die Vorinstanz zieht diesen Schluss insbesondere aus den verschiedenen widersprüchlichen und nachweislich wahrheitswidrigen Aussagen des Beschwerdeführers (Nachweis der Lüge mittels Telefondaten, dass nicht B.________ mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnahm, sondern dass es umgekehrt der Beschwerdeführer war, der den Kontakt zu B.________ herstellte; Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nicht bei den Verkaufsverhandlungen im Zimmer war und er nur die Flaschen berührt haben will, als er diese ins Zimmer brachte, jedoch seine Fingerabdrücke auf den Einwegbechern gefunden wurden, aus welchen bei den Verkaufsverhandlungen im Zimmer getrunken wurde), den in sich stimmigen Aussagen von B.________ und C.________ betreffend die Frage, wer sich wo in der Wohnung von B.________ bei den Verkaufsverhandlungen betreffend das Amphetamin aufhielt, und den damit übereinstimmenden objektiven Beweismitteln (B.________ und C.________ gaben beide an, sie seien im Nebenzimmer gewesen, als der Beschwerdeführer mit den Verkäufern über den Drogenkauf verhandelt habe; die Fingerabdrücke auf den Einwegbechern stimmen mit diesen Aussagen überein). Sie berücksichtigt dabei weiter, dass der Beschwerdeführer eingesteht, zusammen mit C.________ nach den Verkaufsverhandlungen 7'862 Gramm Amphetamingemisch in der Tiefgarage D.________ abgeholt zu haben. Auf die Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer andeutet, die vorinstanzlichen Richter seien befangen, behauptet er pauschal, es würden freundschaftliche Beziehungen zwischen der Mutter von B.________ und "diversen" Mitgliedern des Obergerichts bestehen bzw. B.________ habe bessere Beziehungen zum Staat als er. Dabei nimmt er keinen Bezug auf die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers. Der Beschwerdeführer hätte seine Einwände gegen die Gerichtszusammensetzung unverzüglich nach Kenntnisnahme der Befangenheitsgründe anbringen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Er legt nicht dar, weshalb er die entsprechenden Rügen erst vor Bundesgericht vorträgt. Ebenso wenig vermag er etwas aus der Behauptung abzuleiten, der Kanton Uri habe seinen amtlichen Verteidiger erst zur Hälfte entschädigt, weil er Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht habe. Ein Zusammenhang zwischen den Auszahlungsmodalitäten des Honorars und der materiellen Urteilsfindung ist nicht ersichtlich, zumal Erstere nicht Teil des Urteilsdispositivs bilden. Schliesslich ist der Hinweis, die vorinstanzlichen Richter hätten ihn nicht gemocht bzw. seien nicht fair geblieben, unbegründet. Das dem Beschwerdeführer inhaltlich nicht genehme Urteil der Vorinstanz lässt nicht auf deren Befangenheit schliessen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafzumessung verletze Bundesrecht. Das Gericht sei infolge eines schweizweit bekannten Falls absorbiert gewesen und der Obergerichtspräsident führe hauptberuflich eine Firma, weshalb der Gerichtsorganisation zu wenig Ressourcen zur Verfügung gestanden seien. Der Prozess habe ohne sein Verschulden fast zehn Jahre gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte sich seiner Auffassung nach stärker strafmindernd auswirken müssen. Er bemängelt insbesondere, dass die Verfahrensdauer direkt bei der Ausfällung der Strafe und nicht "bei der Art und Weise des Vollzugs" erfolgt sei. Seiner Auffassung nach hätte er höchstens mit einer bedingten Geldstrafe oder gar nicht mehr bestraft werden sollen.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Es handle sich um mehrere selbstständige Taten. Sie geht bei der Strafzumessung von der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB durch den Kauf und die Beförderung von Betäubungsmitteln (786 Gramm reines Amphetamin) als schwerster Tat aus. Nach Auffassung der Vorinstanz beträgt der Strafrahmen von einem Jahr bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das objektive Tatverschulden wertet die Vorinstanz als leicht bis mittelschwer. Der Grenzwert von 36 Gramm zum schweren Fall sei um ein Vielfaches überschritten. Der Beschwerdeführer sei aber nicht besonders skrupel- oder rücksichtslos vorgegangen. Auf der subjektiven Seite seien keine relevanten verschuldenserhöhenden oder -vermindernden Umstände ersichtlich, so dass die Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen sei.  
Diese Einsatzstrafe erhöht die Vorinstanz aufgrund des Kaufs und der Beförderung von 26,4 Gramm Haschisch sowie des mehrfachen Verkaufs von diversen Betäubungsmitteln. Beim Kauf und der Beförderung von Betäubungsmitteln wertet sie das objektive Tatverschulden als leicht, da die Menge nicht besonders gross gewesen sei und es sich bei Haschisch nicht um harte Drogen handle. Auf der subjektiven Seite sieht die Vorinstanz keine relevanten verschuldenserhöhenden oder -vermindernden Umstände. Beim mehrfachen Verkauf von Betäubungsmitteln geht die Vorinstanz von einem leichten bis mittelschweren Verschulden aus. Immerhin habe der Beschwerdeführer nicht bloss weiche Drogen, sondern auch Kokain verkauft. Bei einer selbstständigen Strafzumessung hätte sie eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Von dieser Strafe rechnet die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips sechs Monate Freiheitsstrafe zur für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgesetzten Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe hinzu und gelangt unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten auf eine Strafe von 24 Monaten. Aufgrund der fehlenden Einsicht erhöht sie diese Strafe um einen Monat. Die lange Verfahrensdauer wertet die Vorinstanz um fünf Monate als strafmindernd, was die Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten ergab. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Wer unbefugt Betäubungsmittel namentlich befördert (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG), verkauft (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 StGB) oder kauft (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG), wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Gemäss aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.  
 
3.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 3 S. 223 ff.; 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweis). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f. mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Vorinstanz geht bei der Bestimmung der Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kauf und Beförderung von Betäubungsmitteln (786 Gramm reines Amphetamin) offensichtlich von einem zu niedrigen Strafrahmen aus. Entgegen ihrer Auffassung beträgt die Höchststrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz weder nach altem noch nach geltendem Recht bloss drei Jahre Freiheitsstrafe, sondern 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 BetmG und Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe somit fälschlicherweise innerhalb eines wesentlich zu tiefen Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe fest und gelangt so zu einer zu tiefen Einsatzstrafe. Ein leichtes bis mittelschweres Verschulden innerhalb des korrekten Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe würde zu einer deutlich höheren Strafe führen.  
Indessen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht alleine einer besseren Begründung wegen auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint und sich die ausgesprochenen Strafen im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens halten (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.3; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten liegt insgesamt im sachrichterlichen Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erkannt und die an sich zu tiefe Gesamtstrafe um einen Fünftel (d.h. fünf Monate) gesenkt hat. Diese Strafreduktion ist angesichts der zehnjährigen Verfahrensdauer zwar knapp ausgefallen. Diese knappe Reduktion wird aber durch den Umstand ausgeglichen, dass der Beschwerdeführer von einer erheblich zu tiefen Einsatzstrafe profitiert. Die Strafhöhe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis als ermessenskonform. 
Schliesslich liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein derart aussergewöhnlicher Fall vor, in welchem zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine bedingte Geldstrafe oder das Absehen von Strafe möglich gewesen wäre (vgl. dazu Art. 48 f. und Art. 52 StGB sowie das Urteil 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer verlangte Strafe wäre für die von ihm begangenen Taten nicht schuldangemessen. Namentlich würde mit einer blossen Geldstrafe der aus der Betäubungsmitteldelinquenz resultierenden Gesundheitsgefährdung Dritter nicht hinreichend Rechnung getragen. 
Fehl geht die Argumentation des Beschwerdeführers, die überlange Verfahrensdauer hätte nicht bei der Strafhöhe, sondern "bei der Art und Weise des Vollzugs" berücksichtigt werden müssen. Wieweit die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beim Vollzug zu einer günstigeren Lösung für den Beschwerdeführer hätte führen können, ist nicht ersichtlich, da ihm die Vorinstanz bereits den vollbedingten Vollzug, d.h. die vorteilhafteste Vollzugsvariante, gewährt hat. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die für die bedingte Freiheitsstrafe ausgefällte Probezeit von fünf Jahren als zu lange. Dabei werde der Verfahrensdauer nicht angemessen Rechnung getragen. Diese führe faktisch zu einer längeren Probezeit.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer weise eine konkrete, hohe Rückfallgefahr auf. Er sei in den vergangenen drei Jahren zweimal straffällig geworden. Ein weiteres Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei hängig. Zudem habe der Beschwerdeführer erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Reue gezeigt, dies aber bloss in Bezug auf den unbestrittenen Sachverhalt. Auch die Tatsache, dass er derzeit nicht arbeite, wirke einer Rückfallgefahr jedenfalls nicht entgegen. Deshalb sei die Probezeit auf die maximale Dauer von fünf Jahren festzusetzen.  
 
4.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Richter sein Ermessen in missbräuchlicher Weise überschreitet (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122 f.; Urteile 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1; 6B_1001/2008 vom 25. März 2009 E. 6.3). Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteile 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1; 6B_1001/2008 vom 25. März 2009 E. 6.3; je mit Hinweis).  
Die Prognose wird am Tag des Urteils gestellt. Dabei berücksichtigt der Richter die aktuelle Situation des Beschuldigten im Moment seiner Verurteilung (Urteil 6B_516/2019 vom 21. August 2019 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen). 
 
4.4. Die auf fünf Jahre angesetzte Dauer der Probezeit liegt innerhalb des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz trägt den erheblichen Bedenken Rechnung, welche sich aus der neueren deliktischen Karriere des Beschwerdeführers ergeben. So wurde er in den letzten drei Jahren vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils zweimal straffällig (vgl. angefochtenes Urteil S. 28). Der Beschwerdeführer hatte es in der Hand, sich korrekt zu verhalten. Nachdem er unbeeindruckt vom hängigen Strafverfahren weiter delinquiert hat, durfte die Vorinstanz die Probezeit auf das gesetzliche Maximum festsetzen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld