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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1253/2017  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung etc.), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. September 2017 (BK 17 280). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin reichte am 31. März 2017, 18. April 2017, 13. Mai 2017, 14. Mai 2017, 19. Mai 2017, 22. Mai 2017 und 5. Juni 2017 gegen diverse aktuelle und ehemalige Nachbarn sowie unbekannte Täterschaft Strafanzeige wegen "Machenschaften" wie Sachbeschädigung, (Nacht-) Ruhestörung oder "Hackerangriffe etc. ein. Nachdem die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland frühere Strafverfahrensakten sowie die Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend die Beschwerdeführerin beigezogen hatte, nahm sie das Strafverfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2017 nicht an die Hand. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht, welches mit Beschluss vom 28. September 2017 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte und die Beschwerde abwies. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen bzw. faktisch eingestellt hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatklägerin ist die Beschwerdeführerin hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerin ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Um welche zivilrechtlichen Ansprüche es konkret gehen könnte, ist aufgrund der Vorwürfe auch nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. 
 
3.   
Indessen ist sie berechtigt, die Verletzung der ihr zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin behauptet eine unrechtmässige Heilung der im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft begangenen Gehörsverletzung. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sie sich nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die obergerichtlich festgestellte Gehörsverletzung einer Heilung nicht zugänglich gewesen sein soll bzw. inwieweit sich deren Heilung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführerin erneuert im Übrigen ihre Vorwürfe gegen die beanzeigten Nachbarn, beanstandet eine verzerrte Darstellung des Vorgefallenen durch eine "einseitig" ermittelnde Kantonspolizei, kritisiert den Verteilplan der Staatsanwaltschaft als persönlichkeitsverletzend und bemängelt das über sie erstellte psychiatrische Gutachten. Die Vorbringen zielen im Wesentlichen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids, was unzulässig ist. Im Übrigen ergibt sich daraus nicht, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid, mit dessen Erwägungen sich die Beschwerdeführerin nicht befasst, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte und inwiefern Verfahrensrechte verletzt worden wären. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill