Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_307/2021
Urteil vom 25. Mai 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Barbara Wirth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz.
In Erwägung,
dass Barbara Wirth mit Eingabe vom 19. Mai 2021 (Postaufgabe 22. Mai 2021) Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021betreffend Covid-19-Gesetz erhoben hat, da der Bundesrat die Stimmbürger/innen nicht umfassend informiert habe;
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Beschwerdeführerin dementsprechend vorgängig ihrer Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli