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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_31/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Januar 2018 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit Hinweisen) prüft, 
dass der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter des Sozialhilfeempfängers die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017 bereits mit Beschwerde vom 11. Juli 2017 beim Bundesgericht angefochten hat, 
dass das Bundesgericht in seinem Nichteintretensurteil 8C_490/2017 vom 28. Juli 2017 dargelegt hat, die (vorliegend erneut) angefochtene Kostenverfügung sei zwar separat ergangen, folge aber betreffend Qualifikation dem Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 in der Sache, 
dass weder mit der Kostenverfügung vom 15. Juni 2017 noch mit der inzwischen auf Rückweisung des kantonalen Verwaltungsgerichts hin erfolgten Verfügung des Gemeinderates Ehrendingen vom 11. Dezember 2017 ein Endentscheid vorliegt, weshalb das Bundesgericht mit heutigem Urteil auf die gegen den letzteren Verwaltungsakt direkt erhobene Beschwerde des Sozialhilfeempfängers nicht eingetreten ist (Verfahren 8C_37/2018), 
dass das Bundesgericht folglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch in Bezug auf den Kostenentscheid nicht angerufen werden kann, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Nichteintreten erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ehrendingen, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz