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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_144/2020  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 10. Januar 2020 (UV.2019.00042). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1966, arbeitete seit 2014 unregelmässig mit einem Pensum von 25 % als Raumpflegerin für die B.________ AG und seit 2015 zusätzlich vollzeitlich in der Wäscherei der C.________ AG. In beiden Arbeitsverhältnissen war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei einem Fahrradsturz fiel sie am 7. September 2017 frontal auf ihr Gesicht. Vom Unfallort in U.________ wurde sie mit dem Rettungswagen zur ambulanten medizinischen Erstversorgung ins Spital D.________ eingeliefert. Nach der Ganzkörperuntersuchung mittels Computertomographie (CT) wurden einzig eine Rissquetschwunde (RQW) an der Unterlippe sowie eine Kiefer-Kontusion diagnostiziert. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ schloss seine Behandlung laut ärztlichem Zwischenbericht vom 13. November 2017 ab, nachdem die Versicherte ab 17. Oktober 2017 wieder arbeiten konnte und wollte. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 verneinte die Suva ab 14. November 2017 einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen, weil die nach diesem Zeitpunkt geklagten Gesundheitsschäden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 7. September 2017 stünden. Die Versicherte und der zuständige obligatorische Krankenpflegeversicherer erhoben hiegegen Einsprache, welche der Letztere am 17. Juli 2018 zurückzog. Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 hielt die Suva an der Verfügung fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. Januar 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides für die Unfallfolgen an der rechten Schulter und der rechten Hand die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. 
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 bestätigte Verfügung der Suva vom 24. Mai 2018 schützte, wonach die Versicherte ab 14. November 2017 keinen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen mehr hat. 
 
3.   
Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum anwendbaren Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) sowie zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und einem Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid auch die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Laut angefochtenem Entscheid steht fest, dass die im Institut für Notfallmedizin des Spitals D.________ anlässlich der umfassenden Untersuchung vom 7. September 2017 einzig gestellten Diagnosen (RQW Unterlippe und Kontusion Mandibula) spätestens am 14. November 2017 folgenlos abgeheilt waren. Ebenso ist unbestritten, dass die Versicherte beim Fahrradsturz am 7. September 2017 keine anderen primären traumatischen Läsionen erlitten hat. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt einzig, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Unfallhergang und zu den dabei erlittenen Verletzungen seien aktenwidrig. Bevor sie mit dem Gesicht auf dem Asphaltboden aufgeprallt sei, habe sie den Sturz vom Fahrrad noch mit ausgestreckten Armen aufzufangen versucht. Die rechte obere Extremität bzw. die rechte Schulter sei dabei traumatisiert worden. Bei korrekter Beweiswürdigung stünden die nach dem 14. November 2017 geklagten Beschwerden an der rechten Hand und Schulter in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. September 2017.  
 
5.2. Die Versicherte zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt bundesrechtswidrig festgestellt hätte. Fest steht, dass anlässlich der eingehenden und umfassenden Untersuchung im Institut für Notfallmedizin des Spitals D.________ unmittelbar im Anschluss an den Unfall unbestritten keine Prellmarken oder Schürfungen an der rechten Hand oder der rechten Schulter gefunden wurden. Der ausführliche dreiseitige Bericht des Spitals D.________ vom 7. September 2017 basiert nicht nur auf den Befunden der klinischen Untersuchung, sondern auch auf den Ergebnissen einer Ganzkörper-Computertomographie, wobei sogar unfallfremde Nebenbefunde erhoben wurden. Abgesehen von den einzigen beiden Unfalldiagnosen (E. 4) schlossen die untersuchenden Ärzte nicht nur frische traumatische Läsionen der ossären Strukturen, sondern auch thorakale und abdominale Hinweise auf traumatische Organ- oder Weichteilläsionen aus. Dass tatsächlich bestehende Prellmarken oder Schürfungen an der rechten Schulter oder Hand unter Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht anlässlich der umfassenden Untersuchung im Spital D.________ am 7. September 2017 übersehen wurden, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Nach anfänglich voller Arbeitsunfähigkeit attestierte der Hausarzt ab 17. September 2017 - anfänglich zumindest versuchsweise - bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Laut Auskunft der Arbeitgeberin war die Versicherte ab Ende Oktober 2017 in der Wäscherei wieder zu 100 % arbeitsfähig.  
 
5.3. Mit ausführlicher Begründung hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass weder aus der Dokumentation der notfallmässigen Untersuchungen und Erstbehandlung im Spital D.________ noch aus den Einträgen des ab 11. September 2017 nachbehandelnden Hausarztes Anzeichen einer äusserlich sichtbaren Traumatisierung der rechten Hand oder Schulter anlässlich des Fahrradsturzes vom 7. September 2017 feststellbar waren. Weder der zeitliche Verlauf der Schmerzangaben an der rechten Schulter noch die Bezeichnung als "früh-sekundäre Ruptur" infolge einer traumatisierten "Tendinitis calcarea - Rotatorenmanschette" gemäss Privatgutachter Dr. med. F.________ liessen auf eine überwiegend wahrscheinliche Verursachung durch den Unfall vom 7. September 2017 schliessen. Laut PD Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie der Suva, führe eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Rotatorenmanschettenzerreissung unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust. Aktenkundig fehlten solche Hinweise sowohl hinsichtlich der erforderlichen Gewalteinwirkung als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf der geklagten Beschwerden. Denn der Hausarzt habe anlässlich der erstmals am 11. September 2017 dokumentierten und untersuchten Schulterbeschwerden festgestellt, dass die Versicherte die rechte Schulter spontan "recht gut bewegt" habe. Doch auch Dr. med. E.________ erwähnte keine Hämatome oder Schürfungen an der rechten Schulter oder Hand. Soweit die Beschwerdeführerin angeblich schon am Tag nach dem Unfall - also am Freitag, den 8. September 2017 - bereits heftige Schulterschmerzen verspürt haben will, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich deswegen unter den gegebenen Umständen erst am Montag, den 11. September 2017 ohne Voranmeldung zu ihrem Hausarzt begab.  
 
5.4. Nach dem Gesagten legt die Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht die Aktenlage bundesrechtswidrig gewürdigt hätte, indem es eine unmittelbare Traumatisierung der rechten Hand oder der rechten Schulter anlässlich des Unfalles vom 7. September 2017 ausschloss. Dies umso weniger, als auch der Privatgutachter nicht von einer primären, traumatischen Sehnenruptur ausging. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen den nach dem 14. November 2017 geklagten rechtsseitigen Hand- und Schulterbeschwerden einerseits und dem Unfallereignis vom 7. September 2017 andererseits verneinte. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Mai 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli