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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_434/2021  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Psychiatriezentrum U.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Oberaargau, 
Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, Entlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. Mai 2021 (KES 21 356). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 14. April 2021 wurde A.________ von der KESB Oberaargau im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 15. April 2021 wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. April 2021 ab (KES 21 265). Die erneute Beschwerde vom 11. Mai 2021 nahm das Obergericht sinngemäss als Entlassungsgesuch entgegen und leitete es mit Verfügung vom 14. Mai 2021 zuständigkeitshalber an die KESB Oberaargau weiter (KES 21 356). Gegen diese Verfügung hat A.________ am 20. Mai 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist eine obergerichtliche Weiterleitungsverfügung. Soweit es sich dabei nicht bloss um eine - beim Bundesgericht nicht anfechtbare (vgl. Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1) - prozessleitende Verfügung, sondern vor dem Hintergrund, dass das Obergericht damit implizit seine eigene funktionelle Zuständigkeit verneint hat, um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid handeln würde, wären jedenfalls die diesbezüglichen Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292), was nicht geschieht. 
 
Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse jetzt hier (gemeint: Psychiatriezentrum) rauskommen, alle Ärzte in V.________ würden sagen, das sei nicht normal, das Obergericht helfe nur der KESB, alle Berichte des Psychiatriezentrums seien erlogen und sie könne ihr Leben selbst und normal führen. Damit geht sie über den Anfechtungsgegenstand hinaus und es kann folglich darauf nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Ob die Entlassungsvoraussetzungen gegeben sind, wird vielmehr die hierfür erstinstanzlich zuständige KESB Oberaargau entscheiden; dagegen wird der ordentliche Beschwerdeweg offenstehen. 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli