Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_249/2020  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Myriam Dannacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Willkürliche Beweiswürdigung; qualifizierte 
Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung; 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 
16. Januar 2020 (SST.2019.92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. Februar 2018 wurde am Domizil von A.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Aufgrund der dabei gemachten Funde wurde ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) eröffnet. Gemäss Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wird A.________ vorgeworfen, zwischen August 2017 und 9. Februar 2018 ca. 20 kg Marihuana an Dritte verkauft und dabei einen Reingewinn von ca. Fr. 20'000.-- und einen Umsatz von ca. Fr. 140'000.-- erwirtschaftet zu haben. Im selben Zeitraum soll er insgesamt ca. 600 g Haschisch verkauft und daraus einen Reingewinn von ca. Fr. 600.-- erzielt haben. Weiter habe er am 9. Februar 2018 zu Hause verkaufsfertig abgepackt 4.2 kg Marihuana, 1.2 kg Haschisch und 775 g extrahiertes Cannabisharz gelagert, woraus er einen Gewinn von insgesamt Fr. 5'400.-- für das Marihuana und den Haschisch und von mehreren hundert Franken für das Cannabisharz erwirtschaftet hätte. Nebst dem habe er 20.39 kg Marihuana sowie CBD-Hanf und 36.44 g Haschisch als Abfallprodukte aus der Extraktion gelagert und zwischen Anfang Februar 2018 und 9. Februar 2018 zu Hause eine funktionstüchtige Hanf-Indoor-Anlage mit 107 Hanfpflanzen (Stecklingen) unterhalten. Überdies soll er seit 2016 ca. 1 g Marihuana pro Tag konsumiert haben. Schliesslich wird A.________ vorgeworfen, am 11. April 2018 nicht auf dem Betreibungsamt erschienen zu sein und somit als Schuldner trotz rechtsgenüglicher Vorladung einer Pfändung nicht beigewohnt und sich auch nicht vertreten lassen zu haben. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte A.________ mit Urteil vom 21. November 2018 wegen qualifizierter und mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung gegen das BetmG sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren nach Widerruf der mit Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts Bremgarten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Zusätzlich verwies es ihn unter Eintragung ins SIS für 10 Jahre des Landes. 
 
C.  
A.________ erhob Berufung, welche er auf die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, das Strafmass sowie die Landesverweisung beschränkte. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, bestätigte mit Urteil vom 16. Januar 2020 das erstinstanzliche Urteil. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG und verlangt, er sei wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das BetmG bei einem Widerruf zu einer bedingten, ohne solchen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sowie einer Eintragung ins SIS sei abzusehen. Eventualiter sei er für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Januar 2020 zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden beigezogen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde gewahrt. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und macht in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er in der Zeit zwischen August 2017 und 9. Februar 2018 insgesamt ca. 20 kg Marihuana an Dritte verkauft und dabei einen Umsatz von Fr. 140'000.-- sowie einen Reingewinn von Fr. 20'000.-- erwirtschaftet habe. Auf seine entsprechenden, anlässlich der ersten Einvernahmen vom 10. und vom 23. Februar 2018 gemachten Aussagen dürfe nicht abgestellt werden, zumal er diese an seiner Schlusseinvernahme vom 22. Mai 2018 widerrufen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung zwar über 4 kg Marihuana bei sich gehabt, in den Monaten zuvor jedoch jeweils bloss mit 0.5-1 kg dieser Droge gehandelt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung belaufe sich die von ihm in der Zeit von August 2017 bis zum 9. Februar 2018 verkaufte Menge an Marihuana - wie an der Schlusseinvernahme dargelegt - auf 6-7 kg, woraus ein maximaler Umsatz von rund Fr. 50'000.-- sowie ein Gewinn von maximal Fr. 7'000.-- resultiere.  
 
2.2. Bei seinen ersten Befragungen am 10. resp. 23. Februar 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im August 2017 wieder mit dem Drogenhandel begonnen. Er kaufe jeweils ca. 1-2 kg, manchmal 3 kg Marihuana und verkaufe dieses zu Mengen von mindestens 100 g bis 1 kg. Seit August 2017 habe er pro Monat etwa 3 kg verkauft. Vielleicht seien es auch einmal 4 kg gewesen. Ca. 4 kg des in seiner Wohnung gefundenen Marihuanas sei zum Verkauf bestimmt gewesen. Beim Rest habe es sich um Abfallprodukte der Extraktion gehandelt. Er bestätigte, im besagten Zeitraum bis zu seiner Verhaftung insgesamt ca. 20 kg verkauft und damit einen Reingewinn von Fr. 20'000.-- erzielt zu haben. Zudem machte er Angaben dazu, welche Rechnungen resp. Lebenshaltungskosten er im Allgemeinen mit dem Erlös gedeckt hat.  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei auf die glaubhaften Erstaussagen des Beschwerdeführers betreffend eine gehandelte Menge von 20 kg Marihuana abzustellen. Die Aussagen seien schlüssig, in sich stimmig, nachvollziehbar und würden sich mit weiteren Beweismitteln decken.  
Die Erstaussagen machten deutlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Anfang August 2017 bis zu seiner Verhaftung am 9. Februar 2018 nicht als Kleindealer aufgetreten sei und dies auch nicht gewollt habe. Drogenmengen unter 100 g habe er nach eigenen Angaben prinzipiell nicht verkauft, da er ein "Geläuf" habe verhindern wollen. Vielmehr seien Mengen von bis zu 1 kg veräussert worden und die Abnehmer hätten ihren Bedarf für einen bis zwei Monate auf einmal gedeckt. Dies passe zu den beschlagnahmten abgepackten Beuteln, die zu einem wesentlichen Teil gegen 250 g, ein paar wenige um 100 g und vier sogar um 900 g gewogen hätten. Der Kunde B.________, der während der Hausdurchsuchung an der Wohnungstüre des Beschwerdeführers klingelte, habe bei diesem Besuch 400 g Marihuana für Fr. 2'850.-- beziehen wollen und habe seit August 2017 mindestens 600 g für Fr. 4'200.-- bezogen. Die in U.________ gefundene Kiste - beinhaltend einen Kehrichtsack mit dem Fingerabdruck des Beschwerdeführers sowie mehrere Mini-Grips, teilweise gefüllt mit 1-10 g Marihuana - sei zudem ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur an Endkonsumenten verkauft habe. Entsprechend sei es durchaus realistisch, dass es auch Abnehmer gegeben habe, die in den sechs Monaten mehr als 2 kg gekauft hätten. Die vom Beschwerdeführer genannte Anzahl von zehn Abnehmern, bei Mengen zwischen 100 g und 1 kg und Käufen für einen bis zu zwei Monaten über die Dauer von gut sechs Monaten deute auf weit mehr als die von ihm an der Schlusseinvernahme vom 22. Mai 2018 angegebenen 6-7 kg hin. Er habe denn auch nicht in kleineren, sondern in grösseren Mengen von 1-3 kg von Drittpersonen eingekauft, was bei den von ihm zum Schluss geltend gemachten Verkaufsmengen von 0.5-1 kg nicht zu erwarten wäre. Eine Steigerung der verkauften Menge von 400% von 1 kg monatlich im Januar auf 4 kg monatlich im Februar sei ebenfalls unrealistisch. Es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, weshalb er gerade in diesem Monat mit einem derartigen Zuwachs an Abnehmern hätte rechnen können. Die beschlagnahmten 4.2 kg Marihuana deuteten vielmehr auf einen bereits bestehenden, guten Absatzmarkt und damit auf eine hohe gehandelte Menge hin. Auch unter Berücksichtigung einer Drucksituation aufgrund der Untersuchungshaft liege es im Übrigen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer in den ersten Einvernahmen ein Vielfaches der tatsächlich verkauften Mengen (3-4 kg anstatt 0.5-1 kg im Monat) eingestanden habe. Hinweise, wonach er diesbezüglich von den Behörden beeinflusst worden sei oder kopflos agiert hätte, seien nicht erkennbar. Ferner seien die beschlagnahmten Fr. 6'800.-- als Indiz dafür zu werten, dass der sich in Geldsorgen befindende Beschwerdeführer kurz vor der Hausdurchsuchung eine grössere Menge (ausgehend von einem Preis von Fr. 7.--/g Marihuana knapp 1 kg) verkauft habe. Zu guter Letzt, so die Erwägungen der Vorinstanz, seien die hohen Lebenskosten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Miete von allein schon Fr. 2'380.-- monatlich, Strom, Krankenkasse, Lebensmittel, Zigaretten, eigener Betäubungsmittelkonsum und Ferien) (teilweise) mit Bareinnahmen aus den Drogenverkäufen gedeckt worden. Dementsprechend müsse aus dem Drogenhandel ein ebenso nennenswertes Einkommen erzielt worden sein. Der Beschwerdeführer habe die Kostenpositionen, die er mit Drogengeldern bezahlt habe, einzeln genannt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er so viele Lebensunterhaltspositionen gesondert hätte aufzählen sollen, wenn davon nur ein kleiner Bruchteil mit Drogengeldern gedeckt worden wäre. Ein nur sehr bescheidener Gewinn hätte hierfür kaum ausgereicht. 
Der angeklagte Sachverhalt könne, so das Fazit der Vorinstanz, als erstellt erachtet werden. Die Aussageänderung des Beschwerdeführers am Ende der Strafuntersuchung vermöge daran nichts zu ändern. Sein Aussageverhalten sei vielmehr mit Blick auf die ihm drohenden Strafen und Massnahmen zu erklären, welche er mit seinen neuen Angaben abzuwenden versucht habe. Dies zeige sich namentlich daran, dass er in Bezug auf einen allfälligen Widerruf gedacht habe, die Probezeit sei bereits abgelaufen. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 317 E. 5.4). 
 
2.4.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO), dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie bezüglich der gehandelten Mengen Marihuana und des daraus erzielten Umsatzes resp. Gewinns auf die Erstaussagen des Beschwerdeführers und nicht auf die Schlusseinvernahme vom 22. Mai 2018 abstellt.  
 
2.5.1. Wie sie zunächst mit Recht ausführt, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ein Geständnis über eine verkaufte Menge von 20 kg Marihuana hätte ablegen sollen, wenn es in Wahrheit, wie inzwischen geltend gemacht, nur 6-7 kg und damit rund dreimal weniger gewesen wären. Seine hierfür vorgebrachte Begründung, wonach er bei seiner ersten Einvernahme nicht fit gewesen sei und das kurzfristige Ziel verfolgt habe, möglichst schnell aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, überzeugt nicht.  
Gleiches gilt für seine Argumentation betreffend den eingestandenen Gewinn und seine dabei verwendete Wortwahl. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragung am 23. Februar 2018 auf Vorhalt des zuvor von der Staatsanwaltschaft errechneten Gewinns von Fr. 24'000.-- aus: "Ich kann es nicht genau sagen. Vielleicht ist diese Zahl in etwa zu hoch. Sagen wir Fr. 20'000.00 Gewinn kommt so in etwa hin". Das "sagen wir" wird hier als gängige Redewendung verwendet und bedeutet soviel wie "schätzungsweise" oder "ungefähr". Entgegen seiner Auffassung ist daraus nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer habe diese Zahl mit dem einvernehmenden Polizisten gemeinsam, in einer nicht protokollierten Diskussion, festgelegt oder sie sei ihm in den Mund gelegt worden. 
Demnach durfte die Vorinstanz trotz des späteren Widerrufs willkürfrei darauf abstellen, dass der Beschwerdeführer anfänglich ein Geständnis über eine Verkaufsmenge von 20 kg Marihuana und einen Reingewinn von Fr. 20'000.-- abgelegt hatte. 
 
2.5.2. Diese Zahlen lassen sich nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch mit den weiteren Beweismitteln vereinbaren. Mit seinen diesbezüglichen Rügen legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur dar, wie die Beweismittel aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären, was für die Begründung von Willkür nicht ausreicht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er geltend macht, er habe seinen Absatz nach und nach erhöht und im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im Februar zum ersten Mal 4 kg Marihuana zur Verfügung gehabt. Seinen Aussagen folgend hätte er seinen Absatz von 0.5-1 kg in der Zeit von August 2017 bis Januar 2018 auf 3-4 kg im Februar 2018 gesteigert. Inwieweit es schlechterdings unhaltbar sein sollte, wie die Vorinstanz zu folgern, dass eine solch abrupte Absatzsteigerung unrealistisch ist, wird mit seinen Ausführungen nicht dargetan. Auch die Argumentation, es sei "genauso plausibel", dass der Betrag von Fr. 6'800.-- den gesamten Umsatz des Monats Januar darstelle und nicht aus einem einzelnen, kurz davor erfolgten Verkauf stamme, und es sei nicht erstellt, dass er jeden Monat Mengen von bis zu 3 kg Marihuana eingekauft habe, geht nicht über die blosse Darstellung des eigenen, von seinen Erstaussagen aber abweichenden Standpunkts hinaus und ist somit nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen.  
Weiter mag es zutreffen, dass der von B.________ geltend gemachte Bezug von insgesamt 600 g bei rund zehn Abnehmern eher den vom Beschwerdeführer an der Schlusseinvernahme vom 22. Mai 2018 geltend gemachten Verkaufsmengen von 6-7 kg entsprechen würde. Mit der Vorinstanz lässt aber namentlich die Kiste, die in einem Waldstück in U.________ vergraben worden war (Akten Staatsanwaltschaft, pag. 284 ff.), den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an andere Abnehmer grössere Mengen verkauft hat, ist doch anzunehmen, dass nur ein in grössere Drogengeschäfte involvierter Händler sich die Mühe zur Errichtung eines solchen Verstecks machen würde. Dass diese weiteren Abnehmer nicht ermittelt und zur Sache befragt wurden, vermag das anfängliche Geständnis des Beschwerdeführers, wonach er in der Zeit von August 2017 bis zum 9. Februar 2018 20 kg Marihuana verkauft habe, nicht zu erschüttern. 
Nebst dem übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation zum Volumen der beschlagnahmten Vakuumbeutel (100 über 250 bis zu 900 g), dass die Vorinstanz genauso wie er von Verkaufsmengen von mindestens 100 g bis 1 kg pro Geschäft ausgeht. Die von ihr daraus gezogene Schlussfolgerung, er habe nicht als Kleindealer auftreten wollen, stellt er in diesem Zusammenhang nicht weiter in Frage. 
Soweit er schliesslich geltend macht, auch mit dem eingestandenen Gewinn von Fr. 1'000.-- pro Monat habe er einen Anteil seines Lebensunterhalts decken und die einzelnen Positionen benennen können, übergeht der Beschwerdeführer den entscheidenden Punkt in den vorinstanzlichen Erwägungen. Dieser liegt darin, dass er aufgrund seiner hohen Lebenshaltungskosten (und seinem nur bedingt rentablen Import-/Export-Geschäft) auf genauso hohe Einnahmen aus dem Handel mit Drogen angewiesen war. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selber zugab, gewichtige Posten seines Lebensunterhalts teilweise mit Drogengeldern finanziert zu haben. Auch in diesem Punkt ist keine Willkür erkennbar. 
 
2.5.3. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern es offensichtlich unrichtig oder unhaltbar sein sollte, auf seine tatnächsten Aussagen abzustellen. Gestützt auf das damalige Geständnis und in Würdigung der übrigen vorhandenen Beweismittel ging die Vorinstanz willkürfrei und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung von einer gehandelten Menge von rund 20 kg Marihuana, einem daraus erzielten Umsatz von ca. Fr. 140'000.-- und einem Gewinn von ca. Fr. 20'000.-- aus. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG hat sich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu verantworten, wer durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Nach der Rechtsprechung hat ein Umsatz ab Fr. 100'000.-- resp. ein Gewinn ab Fr. 10'000.-- als gross im Sinne des Gesetzes zu gelten (BGE 129 IV 188 E. 3.1; 253 E. 2.2; Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.2.1; 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte für die Annahme von Gewerbsmässigkeit sind vorliegend erreicht. Inwiefern die rechtliche Würdigung als qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG ausgehend von den willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2 hiervor) falsch sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. Die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG ist zu bestätigen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. 
 
4.1. Einleitend verweist die Vorinstanz auf die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie seine erneute Delinquenz während der Probezeit und konstatiert, angesichts seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem komme für sämtliche Taten (mit Ausnahme der Übertretungen) einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG sei, ausgehend von einem noch knapp leichten Verschulden, eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren festzulegen. Diese sei aufgrund der übrigen, bereits rechtskräftig abgeurteilten Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (Lagerung und Anstaltentreffen zum Verkauf von Marihuana und Haschisch, einschliesslich Extraktionsabfällen sowie Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage) auf drei Jahre zu erhöhen, wobei das Verschulden für diese Taten als nicht mehr leicht zu werten sei. Die Täterkomponenten seien aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten zu gewichten. Wegen des Verschlechterungsverbots führe dies jedoch zu keiner weiteren Erhöhung der Strafe. Weiter seien eine vom Bezirksgericht Bremgarten am 3. Februar 2015 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu widerrufen und davon sechs Monate zu asperieren. Aufgrund seiner zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen, seiner erneuten, einschlägigen Delinquenz während laufender Probezeit trotz zweimalig ausgestandener Untersuchungshaft sowie seiner Uneinsichtigkeit und Unverbesserlichkeit sei dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb ein teilbedingter Vollzug nicht in Frage komme.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 f; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Grenze zur Gewerbsmässigkeit nur knapp überschritten worden sei und seine Motive nicht rein finanzieller Natur gewesen seien, stellt er der gegenteiligen Würdigung der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne diese weiter zu begründen und ohne eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch darzutun.  
 
4.3.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer weiter, soweit er vorbringt, die Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Erwerb, Besitz und Anstaltentreffen) hätten nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, sondern wären so zu behandeln gewesen, wie wenn sie von der Veräusserung konsumiert worden wären.  
Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlungen stellen zwar Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar, weshalb etwa bei einer erfolgreichen Veräusserung nur ein Schuldspruch wegen Verkaufs erfolgen und folgerichtig auch nur für den Verkauf eine Strafe ausgefällt werden darf (vgl. Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3). Eine derartige Konstellation liegt vorliegend aber nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde einerseits aufgrund  bereits erfolgter Verkäufe von Marihuana und Haschisch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt. Andererseits erfolgte eine Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung, da er  weitere Mengen Marihuana und Cannabis bei sich zu Hause lagerte und eine Indoor-Hanf-Anlage betrieb. Die letztgenannten Taten stellen somit nicht das Durchgangsstadium zu den bereits erfolgten Verkäufen dar, sondern sind als eigenständige Handlungen (allenfalls im Hinblick auf weitere geplante, aber noch nicht stattgefundene Verkäufe) zu betrachten. Demzufolge ist es korrekt, diese Delikte in die Strafzumessung miteinzubeziehen.  
 
4.3.3. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer die Würdigung der Täterkomponenten, indem er geltend macht, zumindest teilgeständig gewesen zu sein. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich, hat die Vorinstanz doch seine Teilgeständigkeit berücksichtigt. Dass sie dies nur in geringfügigem Umfang tat, ist angesichts der belastenden Ergebnisse der Hausdurchsuchung und der Tatsache, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG bis zuletzt umstritten war, nicht zu beanstanden.  
 
4.4. Unangefochten blieben und zu keinen Bemerkungen Anlass geben der von der Vorinstanz vorgenommene Widerruf sowie die anschliessende Asperation der zwölfmonatigen Widerrufsstrafe im Umfang von sechs Monaten. Die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren hält vor Bundesrecht stand.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Es liege ein persönlicher Härtefall vor und das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiege sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht. Ausserdem macht er eine Verletzung von Art. 8 EMRK und der vom EGMR aufgestellten "Boultif-Kriterien" geltend. 
 
5.1. Die Vorinstanz legt dar, der aus Taiwan stammende Beschwerdeführer sei im Alter von drei Jahren in die Schweiz eingereist, habe hier die Schulen besucht und gearbeitet. Er spreche perfekt Schweizerdeutsch. Kinder oder in der Schweiz lebende Verwandte habe er jedoch keine. Hingegen lebten Verwandte von ihm, namentlich seine Mutter, in Taiwan und er sei (zumindest mündlich) mit der chinesischen Sprache und auch mit der chinesischen Kultur vertraut. Sein Vater sei verstorben und er habe keine Geschwister. Er sei mit einer chinesischen Staatsbürgerin verheiratet. Über einen Freundeskreis in der Schweiz oder eine Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben sei nichts bekannt. Seine berufliche Integration in der Schweiz sei alles andere als mustergültig und er weise erhebliche Schulden von mehreren zehntausend Franken auf. Nach einer abgebrochenen Lehre als Elektromonteur habe er an verschiedenen Orten gearbeitet, bis er im Jahr 2012 oder 2013, nachdem er gemäss eigenen Angaben ein Burnout erlitten habe, entlassen worden sei. Danach habe er zwei Jahre lang Arbeitslosengelder bezogen und sei schliesslich ausgesteuert worden. Der anschliessende Einstieg ins selbstständige Import-/Export-Geschäft sei mit bescheidenem Erfolg einhergegangen, habe er sich doch immer wieder veranlasst gefühlt, in wesentlichem Umfang Einkommen mittels Betäubungsmittelhandel zu generieren. Bei einer Gesamtbetrachtung spreche nur gerade die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers für einen Verbleib in der Schweiz, weshalb das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu verneinen sei.  
Im Übrigen, so die Vorinstanz weiter, sei ohnehin das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung angesichts der vielen Vorstrafen, der Schwere der Anlasstat und des mit dieser manifestierten kriminellen Willens als hoch zu werten. Auf der anderen Seite stünden zwar nicht unerhebliche, aber doch geringere private Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Diese würden die öffentlichen Interessen nicht überwiegen und stünden einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 
 
5.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; obligatorische Landesverweisung).  
 
5.2.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Mit dieser sog. Härtefallklausel soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen werden. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.1 f.).  
 
5.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss dieser - nicht abschliessenden - Bestimmung sind zu beachten: Die Integration des Betroffenen, die Familienverhältnisse, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.  
 
5.2.3. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).  
 
5.3. Wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt, ist seine lange Anwesenheitsdauer inklusive Absolvierung der gesamten Schulzeit in der Schweiz als Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten. Die Vorinstanz erwägt jedoch zutreffend, dass von einer gelungenen beruflichen und sozialen Integration nicht gesprochen werden kann. Wie er selber einräumt, war der Beschwerdeführer hier nur zeitweise arbeitstätig, verlor im Jahr 2012 seine Stelle, wurde danach ausgesteuert und hat als selbstständiger Unternehmer bisher nicht Fuss gefasst. Soziale Kontakte nennt er abgesehen von seiner Ehefrau keine. Gemäss zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund seiner Tätigkeit im Import-/Export-Bereich mit den chinesischen Gepflogenheiten vertraut und er spricht die chinesische Sprache. Das zusätzliche Erlernen der chinesischen Schriftzeichen und damit von Lesen und Schreiben stellt zweifellos eine Herausforderung dar, steht einem Umzug in sein Heimatland jedoch nicht entgegen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch in Taiwan eine berufliche Tätigkeit im Import-/Export-Bereich oder auch in der Informatikbranche, in welcher der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vorher tätig war, möglich ist. Mit seiner Mutter und weiteren Verwandten verfügt er über einen sozialen Empfangsraum in Taiwan. Wenngleich ein Fussfassen dort nach einer bald 40-jährigen Abwesenheit kein leichtes Unterfangen sein wird, sind die Chancen einer Eingliederung in seinem Heimatland intakt.  
Soweit er in seiner Beschwerde auf seine familiäre Situation Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass allfällige härtefallbegründende Auswirkungen einer Landesverweisung auf seine Ehefrau nur zu berücksichtigen sind, wenn sie sich reflexartig auf den Beschwerdeführer auswirken (Urteile 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.2; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.5.1 und 5.6). Ob seine Ehefrau bei einem Umzug nach Taiwan mit beträchtlichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann deshalb offen gelassen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre und sie es vorziehen würde, ohne ihn in der Schweiz zu bleiben, würde die vorübergehende Trennung des Paars zwar einschneidend sein. Jedoch kann den Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugemutet werden, den Kontakt in dieser Zeit über moderne Kommunikationsmittel oder Kurzbesuche zu pflegen (Urteile 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.4.2.1; 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.7). Es liegt deshalb kein derart schwerer Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) vor, dass sich daraus ein persönlicher Härtefall ergeben würde. 
Alles in allem ist das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls mit der Vorinstanz - wenn in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer auch knapp - zu verneinen. Da kein persönlicher Härtefall gegeben ist, kann auf eine Interessenabwägung verzichtet werden (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.5). 
 
5.4. Auch mit Blick auf die völkerrechtlichen Vorgaben und die vom EGMR erarbeiteten Kriterien erweist sich die Landesverweisung als rechtmässig.  
 
5.4.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anrecht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Bestimmung verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Die Staaten sind somit berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3; 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Hinblick auf den letztgenannten Punkt ist zu prüfen, ob die Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Verhütung von Straftaten andererseits steht (Urteil des EGMR in Sachen Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 47). Zu berücksichtigen sind unter anderem folgende Elemente: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3; 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1). Was die familiären Bindungen anbelangt, spielt namentlich eine Rolle, ob aus einer Ehe Kinder hervorgegangen sind und falls ja, deren Alter. Weiter berücksichtigt das Gericht, ob der Ehegatte zum Zeitpunkt der Familiengründung von der deliktischen Tätigkeit seines Partners wusste und die Schwere der Schwierigkeiten, mit denen er im Herkunftsland des delinquenten Ehegatten konfrontiert sein könnte (Urteile des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteil 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3).  
 
5.4.2. Soweit die unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu beachtenden Kriterien nicht bereits Eingang in die Prüfung der innerstaatlichen Grundsätze gefunden haben, ist festzuhalten was folgt:  
Zunächst ist die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB). Sie verfolgt vorliegend einen legitimen Zweck, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten des Beschwerdeführers, namentlich im Betäubungsmittelbereich, und damit den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung. 
Weiter ist die Landesverweisung verhältnismässig. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine schwere Straftat begangen hat, welche nach der strengen Praxis des Bundesgerichts von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die verhältnismässig geringe Anzahl einzelner Abnehmer sowie die Tatsache, dass er als Einzeltäter gehandelt hat und teilweise geständig war, lassen seine Tat entgegen seinen Vorbringen nicht in entscheidend milderem Licht erscheinen. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm ein leichtes Verschulden attestiert worden sei. Das Verschulden ist von der Vorinstanz allein innerhalb der als Verbrechen eingestuften gewerbsmässigen Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG als "gerade noch leicht" qualifiziert worden. Die vorinstanzliche Relativierung des Verschuldens bezieht sich somit lediglich auf die Einordnung innerhalb eines von 1 bis 20 Jahren reichenden Strafrahmens (vgl. Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3) 
Aus dem angefochtenen Urteil geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 18. und 22. Februar 2013 jeweils wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mit Strafbefehl vom 23. Mai 2013 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. Februar 2015 wegen mehrfacher Widerhandlung sowie mehrfacher Übertretung gegen das BetmG und mit Strafbefehl vom 12. März 2015 wegen Widerhandlung und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern verurteilt wurde. In Anbetracht der teils einschlägigen Vorstrafen, des Delinquierens während laufender Probezeit und dem Umstand, dass er sich auch von der in der Vergangenheit erstandenen Untersuchungshaft nicht beeindrucken liess, ist dem Beschwerdeführer nach den zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz eine schlechte Legalprognose zu stellen. Nicht einmal der von den Migrationsbehörden mehrfach angedrohte Widerruf der Niederlassungsbewilligung für den Fall, dass er sich nicht wohl verhalten werde, hielt ihn von weiteren Straftaten ab. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben namentlich aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation im Tatzeitpunkt wieder mit dem Betäubungsmittelhandel angefangen hat. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ist der Erfolg seiner GmbH, welche mit CBD-Produkten handelt, mässig und hat sich die finanzielle Situation zwischenzeitlich nicht merklich verbessert. Vor diesem Hintergrund ist das Risiko, dass sich die deliktischen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers in Zukunft wiederholen könnten, als hoch zu werten. Die Tatsache, dass er sich seit Anheben des Strafverfahrens im Februar 2018 nichts mehr zuschulden kommen liess, scheint zwar positiv, ändert mit der Vorinstanz aber nichts an der nach wie vor schlechten Legalprognose. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist damit als erheblich zu werten. 
Demgegenüber sind in der Beschwerde keine überzeugenden Vorbringen ersichtlich, die ein überwiegendes persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nahelegen würden. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter E. 5.3 hiervor verwiesen werden. Abgesehen von seiner Ehefrau nennt der Beschwerdeführer keine Personen, die in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würden. Seine familiären Bindungen in der Schweiz sind nicht so stark, dass sie das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegen würden. Dies gilt unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau in die deliktische Tätigkeit nicht involviert gewesen sei und davon im Zeitpunkt der Eheschliessung auch nichts gewusst habe. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das aufgrund der schlechten Legalprognose hohe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen vermag. Es gibt keinen Grund, in die vorinstanzliche Ermessensausübung einzugreifen. Damit hält die Anordnung der Landesverweisung auch vor Konventionsrecht stand. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Dauer der angeordneten Landesverweisung. Er beruft sich dabei auf die EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.]) sowie auf Art. 67 AIG (SR 142.20). Eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung gehe von ihm nicht aus, weshalb die Anordnung einer zehnjährigen Landesverweisung unverhältnismässig sei.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8).  
 
6.2.2. Im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes und der Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie wurden die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Einreiseverbot am 18. Juni 2010 geändert (vgl. Urteil 2C_655/2019 vom 26. Juli 2019 E. 2.2). Nach Art. 67 Abs. 2 lit. a AIG kann gegenüber Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verhängt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Eine solche Gefahr kann sich namentlich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder organisierter Kriminalität, aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil 2C_655/2019 vom 26. Juli 2019 E. 2.3.1).  
 
6.3. Gemäss Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom 18. Dezember 2020 (BBl 2020 10033 ff.) soll das AIG dahingehend geändert werden, als die EG-Rückführungsrichtlinie auf die Anordnung und den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung keine Anwendung findet (Art. 124a AIG neu). Diese Bestimmung ist zurzeit noch nicht in Kraft (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands sowie die aktuelle Fassung des AIG). Ob die EG-Rückführungslinie und Art. 67 AIG auf den Beschwerdeführer überhaupt Anwendung finden, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten:  
Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG aufgestellt hat, sind vorliegend erfüllt. Zunächst sei nochmals auf die bisherige Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und die deutlich ungünstige Legalprognose verwiesen (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Es liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, wobei eine Steigerung von einfachen Widerhandlungen zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG zu beobachten ist. Wie bereits ausgeführt, vermag das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz attestierte leichte Verschulden nichts daran zu ändern, dass ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat im Raum steht (vgl. wiederum E. 5.4.2 hiervor). Sodann geht mit dem Handel von Marihuana, auch wenn es sich dabei um eine "weiche" Droge handelt, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Gesundheit von Personen einher. Entsprechend hoch ist das Interesse an der Unterbindung solcher Geschäftstätigkeiten zu gewichten. Vor diesem Hintergrund darf gesamthaft davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit ausgeht, die nach Art. 67 Abs. 3 AIG die Anordnung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme rechtfertigt. 
Insgesamt scheint eine Landesverweisung von zehn Jahren angesichts des betreffend die Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG festgestellten leichten Verschuldens und der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zwar hoch. Sie liegt jedoch im Rahmen des weiten Ermessens, welches dem Sachgericht bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung zukommt (vgl. Urteile 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105) und erweist sich deshalb als rechtskonform. 
 
7.  
Abschliessend beantragt der Beschwerdeführer, dass von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei. Er begründet den Antrag nicht, weshalb darauf nicht eingetreten wird (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 
Der Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger