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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_213/2021  
 
 
Urteil vom 28. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Mattenberger, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Amt der Region Oberwallis, 
Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweismittel, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 20. April 2021 (P2 21 21). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Visp verurteilte A.A.________ mit Urteil vom 20. Januar 2021 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 450.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Am 1. Februar 2021 reichte A.A.________ die Berufungserklärung ein, in der er die Befragung seiner Kinder zum persönlichen Umgang mit dem Vater beantragte. Die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis wies das Gesuch mit Entscheid vom 20. April 2021 ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass im vorliegenden Verfahren die Verletzung eines bestehenden Kontaktverbots zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau durch von diesem versandte E-Mails zu beurteilen sei. Die Haltung der Kinder zu einem allfälligen Besuchsrecht des Beschuldigten könne in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Erkenntnisse bringen. Auch sei das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren für eine allfällige Anordnung eines Besuchsrechts nicht zuständig. Somit sei auf die Einvernahme der Kinder zu verzichten und der entsprechende Antrag sei abzuweisen. 
 
2.   
A.A.________ führt mit Eingabe vom "11. März 2021" (Postaufgabe 26. April 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der I. Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, die zur Abweisung des Beweisantrages führte. Er vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der I. Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli