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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_389/2019  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher teilweise gewerbsmässiger Betrug, Pfändungsbetrug usw., Abwesenheitsurteil, wirksame amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2019 (SBR.2018.26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob am 25. Oktober 2007 Anklage gegen A.________ wegen verschiedener Vermögens- und Urkundendelikte sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. A.________ hatte im Herbst 2006 ihren Wohnsitz nach Kanada verlegt. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Münchwilen erklärte A.________ am 21. Februar 2008 im Abwesenheitsverfahren des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung, des Pfändungsbetruges, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 240.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und verpflichtete A.________ zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigten. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln in einem Punkt sprach es sie frei.  
 
B.b. Am 10. Januar 2013 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen der Beurteilten persönlich übergeben. Diese stellte am gleichen Tag ein Gesuch um Neubeurteilung, welchem das Bezirksgericht Münchwilen mit Beschluss vom 2. Mai 2013 stattgab. Der neu angesetzten Hauptverhandlung vom 14. November 2013 blieb A.________ fern. An der abermals neu angesetzten Hauptverhandlung, an welcher A.________ wiederum nicht teilnahm, bestätigte das Bezirksgericht Münchwilen am 6. Februar 2014 das Urteil vom 21. Februar 2008. Eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 11./23. September 2014 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück.  
 
B.c. Mit Urteil vom 20. März 2018 erklärte das Bezirksgericht Münchwilen A.________ erneut des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung und weiterer Vermögensdelikte sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. In einzelnen Anklagepunkten sprach es sie frei, in einem Punkt stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme auf. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die geltend gemachten Zivilforderungen.  
 
B.d. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess eine von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung am 23. Januar 2019 teilweise gut und verurteilte sie wegen mehrfacher Veruntreuung, Pfändungsbetruges, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Von der Anklage des mehrfachen teilweise gewerbsmässigen Betruges, der Urkundenfälschung und des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sprach es sie frei. In einem Punkt stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. In Bezug auf die Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe bestätige es den erstinstanzlichen Entscheid. Schliesslich verurteilte es A.________ zur Zahlung von Schadenersatz an zwei Privatkläger als Solidargläubiger; im Übrigen verwies es die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren in Bezug auf die Anklagepunkte 1 bis 3, 12 sowie auf den Anklagepunkt 5, soweit Handlungen vor dem 20. März 2003 umschrieben würden, zufolge Verjährung einzustellen. Ferner sei sie in den Anklagepunkten 5, soweit Handlungen nach dem 20. März 2003 betreffend, und 7 von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Anklagepunkt 4 sei sie der Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3'488.15 sei freizugeben; der beschlagnahmte Betrag von CHF 21'353.45 sei der Konkursmasse B.________ AG zu überweisen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 
Subeventualiter beantragt A.________, sie sei in den Anklagepunkten 1 bis 4 des Pfändungsbetruges, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte der Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft sowie der mehrfachen Verkehrsregelverletzung, mit Ausnahme derjenigen vom 10. Dezember 2004 schuldig, von den übrigen Anklagepunkten aber freizusprechen. Sie sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- zu verurteilen. Im Weiteren sei ihr die Weisung zu erteilen, eine Psychotherapie zu absolvieren; eventualiter sei eine Massnahme gemäss Art. 63 StGB auszusprechen und die Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat auf Stellungnahme hiezu stillschweigend verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Instruktionsrichter der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat am 10. September 2019 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zur Vernehmlassung eingeladen. Die Vernehmlassung ist von Staatsanwalt C.________ der Staatsanwaltschaft Frauenfeld, der die Anklage in der letzten Verhandlung vor dem Bezirksgericht sowie vor der Vorinstanz vertreten hat, eingereicht worden. 
Nach der Rechtsprechung ist zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG die oberste kantonale Anklagebehörde und nicht der einzelne Staatsanwalt zur Beschwerde legitimiert (Urteil 6B_949/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2; vgl. auch THOMMEN/FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 81 BGG). In Kantonen, bei denen eine staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig ist, ist nur diese Behörde zur Beschwerde berechtigt (BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). 
Dieselben Grundsätze gelten in Bezug auf die Zuständigkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau über die Organisation der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2010 steht die Staatsanwaltschaft unter der Leitung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes und gliedert sich in die Abteilungen Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität, Staatsanwaltschaften Bischofszell, Frauenfeld sowie Kreuzlingen und Jugendanwaltschaft. Nach § 3 Abs. 1 derselben Verordnung ist Amtsgebiet der Generalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität und der Jugendanwaltschaft das gesamte Kantonsgebiet; das Amtsgebiet der Abteilung Frauenfeld ist auf die entsprechende Region beschränkt (vgl. Anhang 1 zur kantonalen Verordnung). Der Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Frauenfeld ist somit zur Einreichung einer Vernehmlassung nicht zuständig. Die Vernehmlassung ist daher unbeachtlich. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung elementarer prozessualer Grundsätze bei der Durchführung der Berufungsverhandlung. So habe die Präsidentin der Vorinstanz bei der Verfahrenseröffnung die anwesenden Gerichtsmitglieder nicht vorgestellt, so dass den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht bekannt gewesen sei. Zudem sei sie von der Verfahrensleiterin nur äusserst knapp befragt worden. Eine eigentliche Befragung zum Sachverhalt und zu den einzelnen Anklagepunkten sei nicht erfolgt. Sie (sc. die Beschwerdeführerin) habe auf die erste Frage der Vorsitzenden erklärt, sie sei in der erstinstanzlichen Verhandlung nicht zu allen Punkten befragt worden, weshalb sie Berufung erhoben habe. Daraufhin sei die Präsidentin, ohne ihr Gelegenheit für Ergänzungen zu geben, direkt zur Befragung über die aktuelle Wohnadresse und ihre Therapie übergegangen. Sie (sc. die Beschwerdeführerin) habe daher die ihr wichtigen Punkte erst im Schlusswort vorbringen können. Die Präsidentin habe darüber hinaus auch nicht geklärt, ob Vorfragen aufgeworfen würden. Die Vorinstanz habe sich namentlich geweigert, die Vorfrage der Verjährung zu klären. Nach Beanstandung dieses Umstands sei die Verteidigung auf das Schlussplädoyer verwiesen worden. Den Parteien sei vor Abschluss des Beweisverfahrens auch keine Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge gegeben worden. Schliesslich habe die Vorinstanz die mit der Berufungserklärung gestellten Beweisergänzungsanträge weder vor noch während der Verhandlung beurteilt. Diese seien auch im angefochtenen Urteil nur rudimentär behandelt worden (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit der Titel über die Rechtsmittel keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 379 StPO). Es setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht es auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (vgl. Art. 343 Abs. 3 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO). Soweit das erstinstanzliche Gericht indes Beweisvorschriften verletzt hat, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen, werden die Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren wiederholt (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Zudem erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.2.1).  
Die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist als primäres Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile grundsätzlich als mündliches, kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet. Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung, mit der Folge, dass sowohl Art. 341 Abs. 3 als auch Art. 343 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangen (Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.2; 143 IV 288 E. 1.4.2 und 408 E. 6.2,; Urteile 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3; 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 2; 6B_903/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1, in: Pra, 82/2019 S. 817; je mit Hinweisen). 
Nach der neueren Rechtsprechung kann auf eine Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren nicht verzichtet werden. Art. 341 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO garantiert zum einen als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfahren. Zum anderen kommt ihrer Befragung auch beweisrechtlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in aller Regel entscheidrelevante Bedeutung zu. Die Intensität der Befragung hängt dabei insbesondere von der Schwere des Anklagevorwurfs und der Beweislage ab. Soweit die beschuldigte Person bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zur Sache befragt worden ist, muss sie in der Berufungsverhandlung nicht mehr in der selben Einlässlichkeit einvernommen werden. Dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Sache und Person befragt worden ist, macht ihre erneute Einvernahme im mündlichen Berufungsverfahren aber nicht entbehrlich. Die Bestimmung von Art. 389 StPO relativiert Art und Umfang der erforderlichen Befragung lediglich insofern, als diese einerseits auf die noch strittigen Punkte beschränkt ist und andererseits die bereits (prozesskonform) erhobenen Aussagen verwertbar bleiben. Dass sich die beschuldigte Person im Rahmen ihres letzten Wortes zur Sache äussern kann und dass die Verteidigung die Befragung zur Sache allenfalls nicht ausdrücklich beantragt hat, soll in diesem Kontext ohne Bedeutung sein. Die Verfahrensleitung muss der beschuldigten Person aufgrund der richterlichen Fürsorgepflicht und in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die Möglichkeit einräumen, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern und diejenigen Umstände vorzubringen, die ihrer Verteidigung und der Klärung des Sachverhalts dienen könnten. Dabei obliegt es der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1-1.4.4; Urteile 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3; 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.3.2; 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Gemäss Art. 339 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO eröffnet die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung können das Gericht und die Parteien anschliessend Vorfragen, insbesondere etwa zu der Gültigkeit der Anklage, den Prozessvoraussetzungen oder allfälligen Verfahrenshindernissen (lit. a bis c) aufwerfen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat (Abs. 3). Nach Art. 345 StPO gibt das Gericht den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.  
 
2.3. Gemäss dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2019 fragte die Obergerichtspräsidentin nach Eröffnung der Verhandlung die Beschwerdeführerin, ob sie sich noch einmal einzeln zu den ihr vorgeworfenen Tatbeständen äussern wolle. Die Beschwerdeführerin antwortete hierauf, sie habe vor der ersten Instanz schon dasselbe gesagt, was sie auch jetzt sage. Sie überlasse es ihrem Verteidiger. Sie sei aber nicht zu allem befragt worden. Dies sei einer der Gründe, weshalb sie das Abwesenheitsurteil neu beurteilt haben wollten. Es seien leider genau die Dinge, die nicht untersucht worden seien, wieder nicht angeschaut worden. Anschliessend an diese Erklärung stellte die Obergerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin die Frage, ob ihre Adresse immer noch aktuell sei und ob sie immer noch beim selben Therapeuten in Behandlung sei und erkundigte sich, wie es bezüglich des IV-Verfahrens aussehe. Im Anschluss daran gab sie Gelegenheit für weitere Fragen seitens des Gerichts, der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger wollte daraufhin vorfrageweise die Frage der Verjährung aufwerfen. Die Präsidentin erwiderte, der Verteidiger habe dies bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung gemacht. Sie hätten beschlossen, alles zusammen zu behandeln und die Verjährunsproblematik nicht als Vorfrage zu klären, so dass der Verteidiger zu allen Teilen gemeinsam plädieren solle (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten des Obergerichts, act. 18 S. 1-3).  
 
2.4. Die Verhandlungsführung der Präsidentin der Vorinstanz verletzt Bundesrecht. Um den gesetzlichen Anforderungen eines Berufungsverfahrens zu genügen, hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht von Amtes wegen befragen und ihr in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die Möglichkeit einräumen müssen, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern und die ihrer Verteidigung und der Klärung des Sachverhalts dienenden Umstände vorzubringen (vgl. oben E. 2.2.1; Urteil 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Dass die Beschwerdeführerin zunächst erklärt hat, sie wolle "es dem Verteidiger überlassen", ändert daran nichts, zumal sie im Anschluss daran explizit vorgebracht hat, sie sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu allen Punkten befragt worden, weshalb sie Berufung erhoben habe; es seien genau die Dinge, die nicht untersucht worden seien wieder nicht angeschaut worden (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten des Obergerichts, act. 18 S. 1 f.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (Beschwerde S. 6), liegt in der Verweisung auf ihren Verteidiger jedenfalls kein ausdrücklicher Verzicht auf eine Befragung. Von einer solchen hätte gegebenenfalls ohnehin nur dann abgesehen werden können, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten gewesen wäre, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.4). Die Obergerichtspräsidentin hätte sich daher nicht mit Fragen zur Wohnadresse und zur Fortdauer der Psychotherapie begnügen dürfen, sondern die Beschwerdeführerin eingehend zur Sache befragen müssen.  
Demgegenüber ist nicht zu beanstanden, dass die Verfahrensleiterin den Parteien vor dem Abschluss des Beweisverfahrens nicht explizit Gelegenheit gegeben hat, weitere Beweisanträge zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin wäre es unabhängig von einer ausdrücklichen Aufforderung möglich gewesen, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens Beweisanträge zu stellen (Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.3). 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt teilweise als begründet. Damit kann offenbleiben, ob schon der Umstand, dass die Zusammensetzung des Gerichts zu Beginn der Hauptverhandlung nicht bekannt gegeben worden ist (Art. 339 Abs. 1, 335 Abs. 1 und 201 Abs. 1 StPO), zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss (vgl. hiezu HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 339). Dass die Zusammensetzung des Gerichts bereits mit der Vorladung bzw. beim Ansetzen der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist (Art. 331 Abs. 1 StPO; Vernehmlassung des Obergerichts S. 1), befreit das Gereicht nicht von der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers, zumal sich diese unter Umständen geändert haben kann. 
Bei diesem Ergebnis ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich indes folgende Erwägungen zu zwei weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Verjährung geltend, die ihr in den Anklagepunkten 1-3, 5 und 12 vorgeworfenen strafbaren Handlungen seien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 20. März 2018 verjährt gewesen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Verjährung habe ab dem Datum des Abwesenheitsurteils vom 21. Februar 2008 geruht. Diese sogenannte Ruhetheorie stehe im Widerspruch zum Zweck des Instituts der Verjährung. Folge man dieser Auffassung, hätte im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von zehn Jahren die Strafverfolgung geruht. Die Taten aus dem Jahr 2001 könnten demzufolge immer noch beurteilt werden, obwohl das Strafbedürfnis sich mit dem Zeitablauf erheblich vermindert habe und sich erhebliche Beweisprobleme stellten. Im Übrigen habe nicht sie es zu vertreten, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst fünf Jahre nach Aushändigung des Abwesenheitsurteils habe durchgeführt werden können (Beschwerde S. 7 ff.). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz fasse das Abwesenheitsurteil zu Unrecht verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil auf. Damit verkenne sie, dass das Abwesenheitsurteil nach Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung mit der Fällung eines neuen erstinstanzlichen Urteils dahinfalle. Es müsse verjährungsrechtlich insofern gleich behandelt werden wie der Strafbefehl. Im zu beurteilenden Fall könne mithin erst das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 20. März 2018 als erstinstanzliches Urteil gelten (Beschwerde S. 10 f.).  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, nach dem seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsrecht könnten Straftaten nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren. Als erstinstanzliches Urteil gelte auch ein im Abwesenheitsverfahren ergangenes Urteil. Bei den Straftaten, welche die Beschwerdeführerin nach dem 1. Oktober 2002 begangen habe, könne die Verfolgungsverjährung daher nicht mehr eintreten. Die Auffassung, welche auch unter der Geltung des neuen Rechts die zwischen dem Abwesenheitsurteil und dem neuen Entscheid verstrichene Zeit an die Verfolgungsverjährung anrechnen wolle, sei daher abzulehnen. Dass Abwesenheitsurteile dadurch unter Umständen sehr lange Wirkung erzielten und die Verjährungsfristen stark ausgedehnt würden, sei in Kauf zu nehmen. Für die Delikte, welche vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts verübt worden seien, sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung anzunehmen, dass die Verjährungsfrist mit dem Abwesenheitsurteil vom 21. Februar 2008 bis zur Aufhebung dieses Entscheids durch das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 20. März 2018 geruht habe. Wollte man die seit dem Abwesenheitsurteil verstrichene Zeit an die Verjährungsfrist anrechnen, würde dies dazu führen, dass sich eine Flucht lohne. Es wäre auch stossend, wenn der Täter durch rechtsmissbräuchliches Verhalten das Verfahren verzögern könnte und es in der Hand hätte, die Verjährung eintreten zu lassen. Damit seien die in den Ziffern 1-3, vor dem 20. März 2003 begangenen, und die in den Ziffern 11 und 12 der Anklageschrift angeklagten Straftaten nicht verjährt (angefochtenes Urteil S. 16 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 10 ff.).  
 
3.3. Die Verfolgungsverjährung richtet sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Soweit die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Taten in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 fallen (vgl. Beschwerde S. 8), ist das alte Recht (in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung) anwendbar, soweit sich das neue Recht nicht als milder erweist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 72 Ziff. 2 StGB (in der Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft bis 30. September 2002) wurde die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter und ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen und begann die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen. Die Verfolgungsverjährung trat jedoch in jedem Fall ein, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten war.  
Nach dem für die nach dem 1. Oktober 2002 begangenen Straftaten relevanten neuen Verjährungsrecht tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB [in der Fassung vom 21. Juni 2013, in Kraft seit. 1. Januar 2014]; vgl. auch aArt. 70 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 5. Okt. 2001, in Kraft vom 1. Okt. 2002 bis 31. Dezember 2006; aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung vom 13. Dezember 2002, in Kraft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012). Voraussetzung ist allerdings, dass das Urteil überhaupt je eröffnet wird. Nach der Rechtsprechung wäre von dieser Regel abzuweichen, wenn zwischen der Fällung und Eröffnung ein so grosser Zeitraum läge, dass er mit Blick auf die Dauer der massgeblichen Verjährungsfrist nicht ausser Acht gelassen werden könnte (BGE 130 IV 101 E. 2.3). 
 
3.4. Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Frage, ob in Bezug auf die der Beschwerdeführerin in den Anklagepunkten 1-3, 5 und 12 vorgeworfenen strafbaren Handlungen die seit dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Februar 2008 bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens verstrichene Zeit an die Verfolgungsverjährung anzurechnen ist. Ferner ist zu prüfen, ob das Abwesenheitsurteil als erstinstanzliches Urteil im Sinne des neuen Verjährungsrechts zu würdigen ist.  
 
3.4.1. Die Frage betrifft folgende der Beschwerdeführerin vorgeworfene Straftaten: den durch Verheimlichung einer Liegenschaft anlässlich des Pfändungsvollzuges vom Januar 2002 begangenen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB (Anklagepunkt 1) : den Gebrauch einer gefälschten Lizentiatsurkunde der Universität Zürich vom September/Oktober 2002 gemäss Art. 252 StGB (Anklagepunkt 2); die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB durch nicht ordnungsgemässe Deklarierung des Lohnes bis Februar 2004 beim Betreibungsamt (Anklagepunkt 3); die Veruntreuung von anvertrauten Geldern im Zeitraum bis 30. Juni 2003 gemäss Art. 138 StGB (Anklagepunkt 5) und die Geschwindigkeitsübertretungen im Zeitraum vom 15. April 2005 bis 27. Juni 2006 gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklagepunkt 12; vgl. Beschwerde S. 7 f.).  
 
3.4.2. Das Bundesgericht hat sich in einem früheren, vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangenen Entscheid mit der Frage zu befassen gehabt, wie es sich mit dem Fristenlauf der Verfolgungsverjährung verhält, wenn ein Kontumazialurteil auf Verlangen des Angeschuldigten nach seiner Rechtskraft aufgehoben und nachträglich ein Verfahren in seiner Anwesenheit durchgeführt wird. Das Bundesgericht ist nach Auseinandersetzung mit den verschiedenen in der Literatur vertretenen divergierenden Lehrmeinungen zum Schluss gelangt, gestützt auf die neue Regelung des Verjährungsrechts, welche ausschliessen wolle, dass die Täterschaft durch rechtsmissbräuchliches Verhalten den Eintritt der Verjährung herbeiführen könne, erscheine die Auffassung, wonach die Frist der Verfolgungsverjährung während der Gültigkeitsdauer eines Abwesenheitsurteils ruhe, als sachgerecht (Urteil 6B_82/2009 vom 14. Juli 2009 in E. 4.3.6). Bei dieser Betrachtungsweise ruht die Verfolgungsverjährung mit Eintritt der Rechtskraft des Abwesenheitsurteils und beginnt mit dessen Aufhebung wieder zu laufen (sog. Ruhetheorie). Das Bundesgericht hat damit dem Gedanken, dass der in Abwesenheit verurteilte Täter aus einer Flucht keinen Nutzen soll ziehen können (vgl. Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches, BBl 1999 II 2134; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 91 N 29; TRECHSEL/CAPUS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, N 9 Vor Art. 97 [vgl. auch STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N 7 Vor Art. 70]), stärkeres Gewicht beigemessen als den gegenüber dem Umstand geäusserten Bedenken, dass die Ruhetheorie gegebenenfalls zu einer extremen Verlängerung der Verjährungsfristen führt (vgl. FRANZ RIKLIN, zur Frage der Verjährung im Abwesenheitsverfahren, ZStrR 113/1995, S. 166 f.; CHRISTIAN DENYS, prescription de l'action pénale, les nouveaux Art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, SJ 2003 II, S. 58 f.; PETER MÜLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N 67 vor Art. 97 StGB).  
 
3.4.3. Dem genannten Entscheid lag ein unter der Geltung des früheren Verjährungsrechts ergangenes Kontumazialurteil vom 13. Februar 1998 zugrunde. Das neue, am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Recht hat das Institut des Ruhens der Verjährung (aArt. 72 StGB) nunmehr aufgegeben. Insofern hat das Bundesgericht zu Recht angenommen, die Frage des Fristenlaufs der Verfolgungsverjährung bei Abwesenheitsurteilen sei nach neuem Recht nicht mehr von Bedeutung, da ein Ruhen des Laufs der Verjährung im Gesetz nicht mehr vorgesehen sei (Urteil 6B_82/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verfolgungsverjährung eintritt, entscheidet sich somit danach, ob das Abwesenheitsurteil auch im Falle einer Neubeurteilung verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (aArt. 70 StGB) zu verstehen ist.  
 
3.4.4. Nach den strafprozessualen Bestimmungen über das Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person kann das Gericht, wenn eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fernbleibt und diese auch nicht an der neu angesetzten Verhandlung erscheint, die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchführen, soweit sie im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 336 Abs. 4, 366 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO kann die verurteilte Person, wenn ihr das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden kann, innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung lehnt das Gericht das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. hiezu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 368; THOMAS MAURER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 368). Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung gemäss Art. 369 Abs. 1 StPO eine neue Hauptverhandlung an, an welcher das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung entscheidet und gegebenenfalls ein neues Urteil fällt. Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin (Art. 370 Abs. 2 StPO). Das Abwesenheitsurteil bleibt bei bewilligtem Neubeurteilungsverfahren nur dann bestehen, wenn die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fernbleibt (Art. 369 Abs. 4 StPO).  
 
3.4.5. Gestützt auf diese Regelung kann ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB verstanden werden (MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 63 zu Art. 97; DENYS, a.a.O., S. 58). Soweit mithin das Gesuch um Neubeurteilung gutgeheissen und ein neues Urteil gefällt wird, fällt das Abwesenheitsurteil dahin und gilt verjährungsrechtlich nicht mehr als erstinstanzliches Urteil. Wenn das frühere Abwesenheitsurteil dahinfällt, das Verfahren sich mithin so darstellt, als wäre jenes nie ergangen, muss die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit bei der Verfolgungsverjährung berücksichtigt werden. In der Lehre wird denn auch darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsverjährung bei neu aufgenommenen Verfahren wieder zu laufen beginnt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017 [Handbuch], N 1407; anders MAURER, a.a.O., N 4 zu Art. 370 [Berücksichtigung bei der Vollstreckungsverjährung]). Das Abwesenheitsurteil ist nur dann ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB (aArt. 70 Abs. 3 StGB), wenn es in Rechtskraft erwachsen ist (GILBERT KOLLY, in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, N 64 f. zu Art. 97; RIEDO/KUNZ, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, in: AJP 2004 S. 907; vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 2134 [e contrario]). Es verhält sich insofern gleich wie beim Strafbefehl, der nach der Rechtsprechung, soweit gegen ihn Einsprache erhoben wird, nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gilt (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2; vgl. auch RIEDO/KUNZ, a.a.O.). Die gegen die unter der Geltung des früheren Verjährungsrechts in der Lehre vertretene Anrechnungstheorie vorgebrachten Bedenken, wonach die verurteilte Person die Verjährung rechtsmissbräuchlich - etwa durch Flucht - herbeiführen könnte und dass sich ein derartiges Verhalten nicht auszahlen dürfe, ist unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr begründet, zumal das Gericht gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO das Gesuch um Neubeurteilung nur gutheisst, wenn die ordnungsgemäss vorgeladene verurteilte Person der Hauptverhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben ist.  
 
3.4.6. Im zu beurteilenden Fall ist das Abwesenheitsurteil vom 21. Februar 2008 durch das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen am 20. März 2018 ersetzt worden. Jenes kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz verjährungsrechtlich nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB angesehen werden (angefochtenes Urteil S. 16/17). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verfolgungsverjährung weiter gelaufen ist, wie wenn das Abwesenheitsurteil nie bestanden hätte. Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin genannten, nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangenen Straftaten im Zeitpunkt des neuen erstinstanzlichen Urteils verjährt waren.  
Bei diesem Ergebnis erweist sich das neue Recht für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Straftaten (Anklagepunkte 1 und 2) als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB; Art. 389 Abs. 1 StGB; aArt. 337 [in Kraft bis zum 31. Dezember 2006]; BGE 129 IV 49 E. 5.1; 130 IV 101 E. 1), so dass auch in Bezug auf diese Straftaten von der Verjährung auszugehen ist. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren dagegen, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen ihres früheren Verteidigers in der im Abwesenheitsverfahren durchgeführten Verhandlung vor dem Bezirksgericht Münchwilen vom 21. Februar 2008 annimmt, sie (sc. die Beschwerdeführerin) habe sich in den Anklagepunkten 1, 5 und 7 (teilweise) geständig gezeigt. Es sei durch nichts belegt, dass der damalige Verteidiger diese angeblichen Eingeständnisse in Absprache mit ihr abgegeben habe und entsprechend instruiert gewesen sei. Jener habe vielmehr eigenmächtig gehandelt. Er habe in der Hauptverhandlung auch selber angegeben, dass sie (sc. die Beschwerdeführerin) seit Monaten nicht erreichbar gewesen sei und er nicht mit ihr habe kommunizieren können. Der Schluss der Vorinstanz, wonach sie sich mit ihrem damaligen Verteidiger einig gewesen sei, welche Straftaten sie zugeben wolle, sei durch nichts erhärtet. Tatsache sei vielmehr, dass sie bei keiner Einvernahme im Sinne der vom Verteidiger gemachten Zugeständnisse geständig gewesen sei. Zudem sei aktenwidrig, dass die Zusammenarbeit mit dem damaligen Verteidiger zweieinhalb Jahre gedauert haben soll. Dieser sei erstmals bei der Einvernahme vom 13. September 2005 in Erscheinung getreten, und der letzte nachgewiesene Kontakt habe am 31. August 2006 stattgefunden. Aus den Akten ergebe sich zudem unzweifelhaft, dass auch seit dem Vorliegen der Anklageschrift kein Kontakt mit dem amtlichen Verteidiger bestanden habe. Da sie zudem ein Jahr, bevor die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe, nach Kanada ausgereist sei, habe sie gar nicht wissen können, was ihr im Einzelnen vorgeworfen worden sei, und habe dementsprechend auch gar nicht abschliessend zu diesen Vorwürfen Stellung nehmen können. Das angefochtene Urteil sei in diesem Punkt daher schlechterdings unhaltbar. Ausserdem verletze es ihr Recht auf eine wirksame Verteidigung (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz führt aus, der damalige Verteidiger habe in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Münchwilen vom 21. Februar 2008 in verschiedenen Punkten die in der Anklageschrift gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe eingestanden. Diese Eingeständnisse seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Es treffe zwar zu, dass gemäss Kostennote der letzte ausgewiesene Kontakt zwischen dem damaligen Verteidiger und der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 31. August 2006 stattgefunden habe. Daraus lasse sich indes nicht schliessen, dass sie seither keinen Kontakt mehr gehabt hätten und sie die Anklageschrift nicht gekannt habe. Der amtliche Verteidiger müsse eine Grundlage für seine Zugeständnisse gehabt haben. Nachdem er sie während weiten Teilen der Untersuchung - namentlich einem Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren - begleitet habe, könnten seine Zugeständnisse nicht einzig mit dem Hinweis abgetan werden, er habe nach der Anklageerhebung keine Instruktionen einholen können. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der Verteidiger und die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verlaufe der Untersuchung darüber einig gewesen seien, welche vorgeworfenen Straftaten nachgewiesen gewesen seien und daher hätten anerkannt werden sollen. Es könne mithin auch nicht angenommen werden, der damalige amtliche Verteidiger habe eigenmächtig gehandelt (angefochtenes Urteil S. 26 f., 35 f., 38 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 14 f., 29, 33 f.; Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Februar 2008 S. 24 ff., Akten des Bezirksgerichts act. 2.1).  
 
4.3. Der frühere Verteidiger der Beschwerdeführerin hat in seinem Plädoyer in der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2008 vor dem Bezirksgericht Münchwilen ausgeführt, hinsichtlich des angeklagten Pfändungsbetruges würden Sachverhalt und rechtliche Qualifikation des Pfändungsbetruges anerkannt. In Bezug auf die in Ziffer 5 angeklagte Veruntreuung zum Nachteil des Ehepaares D.________ bringt der Verteidiger vor, es könne höchstens im Umfang von CHF 7'182.45 allenfalls eine Veruntreuung vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe aber in keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Gelder zu veruntreuen. Sie habe diese lediglich als vorübergehendes Darlehen betrachtet und sei gewillt gewesen, diese dem Ehepaar D.________ sobald als möglich zurückzuerstatten. Hinsichtlich des Anklagepunktes 7 führt der damalige Verteidiger aus, die Beschwerdeführerin anerkenne, dass sie nicht die gesamten von den Geschädigten erhaltenen Beträge vereinbarungsgemäss weitergeleitet habe. Sie räume daher ein, im Umfang von CHF 37'450.-- eine Veruntreuung begangen zu haben und anerkenne die Schadenersatzforderung in diesem Umfang (Plädoyer Akten des Bezirksgerichts act. 0b S. 3, 7 und 9; Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Februar 2008, Akten des Bezirksgerichts act. 2.1, S. 24 ff.).  
 
4.4. Aus den strafprozessualen Bestimmungen über die Durchführung der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die ordnungsgemässe Durchführung des Strafverfahrens grundsätzlich die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person voraussetzt (Art. 336 StPO). Ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 f. StPO durchgeführt worden und sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung erfüllt, setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an, an welcher das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung entscheide und gegebenenfalls ein neues Urteil fällt (Art. 368 Abs. 1 StPO). Für die Durchführung der neuen Verhandlung gelten die Bestimmung von Art. 339 ff. StPO. Dabei hat die Verfahrensleitung namentlich zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen (Art. 341 Abs. 3 StPO). Dabei wird das Gericht auch die übrigen, allenfalls bereits abgenommenen Beweise erneut zu erheben haben (MAURER, a.a.O., N 3 zu Art. 368).  
Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das Gericht im Neubeurteilungsverfahren nicht unbesehen auf die im Abwesenheitsverfahren erhobenen Beweise abstellen darf, zumal die beschuldigte Person dazu vor Gericht nicht Stellung nehmen konnte. Dies gilt im vorliegenden Fall namentlich für die von der damaligen Verteidigung angeblich im Namen der Beschwerdeführerin vorgebrachten Eingeständnisse hinsichtlich verschiedener Anklagepunkte. Die Verfahrensleitung hätte somit die Beschwerdeführerin im Neubeurteilungsverfahren über diese Punkte befragen müssen, die sie aufgrund der Erklärungen des früheren amtlichen Verteidigers als zugestanden erachtet hat. Dabei hätte sie namentlich abklären müssen, ob die Beschwerdeführerin den früheren Verteidiger tatsächlich entsprechend instruiert hat. Dass die Verfahrensleitung in dieser Weise vorgegangen wäre, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll nicht. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ist lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu den Anklagepunkten persönlich nicht Stellung nehmen wollte (Akten des Obergerichts act. 107 S. 3). Aus dem Plädoyer des Verteidigers, der auf Freispruch antrug, soweit die angeklagten strafbaren Handlungen nach seiner Auffassung nicht verjährt waren, ergibt sich aber, dass die Vorwürfe jedenfalls nicht anerkannt waren (Akten des Obergerichts act. 110). Im Übrigen trifft in Bezug auf die in Ziffer 5 der Anklageschrift angeklagte Veruntreuung gar nicht zu, dass der frühere Verteidiger diesen Punkt anerkannt hat. Das Bezirksgericht Münchwilen hält diesbezüglich selber fest, der Verteidiger habe ausgeführt, es könne in diesem Punkt keine Verurteilung erfolgen (Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Februar 2008, Akten des Bezirksgerichts act. 2.1, S. 24). Bei dieser Sachlage ist nicht haltbar, wenn die Vorinstanz auf die Anerkennung durch den früheren Verteidiger mit der Begründung abstellen will, die Verteidigung im Berufungsverfahren habe nicht substantiiert darzulegen vermocht, weshalb an deren Glaubwürdigkeit gezweifelt werden müsse oder anderweitige Vorbehalte bestünden (angefochtenes Urteil S. 35). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt willkürlich (zum Begriff der Willkür BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht nicht vergleichbar mit dem vom früheren Verteidiger erklärten Verzicht auf die Wahrnehmung von Teilnahmerechten, welchen sich der Beschuldigte anrechnen lassen muss (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406). 
 
5.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG), wobei die Entschädigung dem Vertreter der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Thurgau hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog