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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_56/2021  
 
 
Urteil vom 30. April 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tom Frey, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Schlegel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2020 (BO.2019.29-K3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 6. Juli 2016 unterzeichneten B.________ (Arbeitnehmer; Beschwerdegegner) und die A.________ AG (Arbeitgeberin; Beschwerdeführerin) einen Arbeitsvertrag. Als Arbeitsbeginn vereinbarten sie den 2. August 2016. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2017. Vom 31. Juli bis 14. August 2017 sowie vom 24. August bis 31. Dezember 2017 war der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig. 
 
B.  
Am 3. April 2018 erhob der Arbeitnehmer Klage beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und beantragte, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm Fr. 17'627.40 wegen missbräuchlicher Kündigung, Fr. 18'295.28 Lohn und Spesen sowie Fr. 14'773.70 Krankentaggelder zu bezahlen, und sie habe ihm ein Arbeitszeugnis zuzustellen. Die Arbeitgeberin verlangte die Abweisung der Klage und brachte ausserdem Schadenersatzforderungen zur Verrechnung. 
Mit Entscheid vom 12. März 2019 hiess das Kreisgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Fr. 18'059.55 brutto Lohn und Spesen sowie Fr. 14'773.70 netto Krankentaggelder zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. Die Verrechnungsforderung der Arbeitgeberin wies das Kreisgericht vollumfänglich ab. 
Die von der Arbeitgeberin dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 15. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben und es sei die Klage des Beschwerdegegners vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere auch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG mit einem von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert von Fr. 37'000.-- (Fr. 18'059.55 + 14'773.70 + rund ½ Monatslohn für das Arbeitszeugnis), und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdefrist ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Mit Blick auf die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin wende sich gegen die von der Vorinstanz bejahten Ansprüche des Beschwerdegegners bezüglich Lohnanspruch, Ersatz der Fahrkosten, Spesen und dem Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Diesbezüglich würde die Beschwerdeführerin bloss erneut den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildern, indessen den Bezug zum erstinstanzlichen Entscheid und dessen Erwägungen vermissen lassen. Darauf sei mangels Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Lediglich im Zusammenhang mit der zur Verrechnung gebrachten Schadenersatzforderung könne der Berufung der Beschwerdeführerin eine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid und damit eine gerade noch hinreichende Begründung entnommen werden. 
Die Vorinstanz beurteilte in materieller Hinsicht damit einzig die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verrechnungsforderung und kam dabei zum Ergebnis, dass die Erstinstanz bezüglich der Verrechnungsforderung zu Recht von einer mangelnden Substanziierung ausgegangen sei. Die Vorinstanz wies entsprechend die Berufung ab, soweit sie darauf überhaupt eintrat. 
 
4.  
Vor Bundesgericht beharrt die Beschwerdeführerin nicht mehr auf ihrer Verrechnungsforderung. Ebensowenig beanstandet sie die Verpflichtung, dem Beschwerdegegner ein Arbeitszeugnis auszustellen. 
Sie stellt sich vor Bundesgericht einzig auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe bezüglich den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Ansprüchen bezüglich "Krankentaggelder" und "Lohnforderung" Bundesrecht unrichtig angewandt. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in ihrer Berufung die vollumfängliche Abweisung der Klage des Beschwerdegegners verlangt. In ihrer Berufungsschrift habe sie die zugesprochenen Krankentaggelder als "unrichtig und zu korrigieren" bezeichnet. Desweiteren habe sie den Untergang der Forderungen bezüglich der Weiterleitung der Krankentaggelder infolge Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend gemacht. Auch wenn die betreffenden Ausführungen "sicherlich klarer und detaillierter hätten vorgebracht werden können", sei für die Vorinstanz dennoch ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass sie der Auffassung gewesen sei, dass sie dem Beschwerdegegner die unter den Titeln "Krankentaggelder" und "Lohn" zugesprochenen Beträge nicht schulde. Bereits der erstinstanzliche Entscheid habe auf offensichtlichen rechtlichen Mängeln beruht, die einem geradezu ins Auge sprängen. Die Vorinstanz könne sich daher nicht mit dem Argument aus der Verpflichtung ziehen, die rechtlichen Mängel seien für sie mangels ausreichender Begründung nicht erkennbar geworden. Sie habe einen Anspruch darauf, dass die Vorinstanz mit freier rechtlicher Kognition prüfe, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf die eingeklagten Forderungen habe. Die Vorinstanz habe Art. 57 ZPO verletzt und übermässige Anforderungen an die rechtliche Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO gestellt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin weder vor erster noch vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten gewesen sei.  
 
5.2. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Freilich darf die Berufungsinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (Urteile 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2).  
Aus dieser Begründungspflicht folgt auch, dass die Berufungsinstanz nicht gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln darf sie sich trotz voller Kognition darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 5A_434/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1, zur Publ. vorgesehen). Soweit die Berufung dem Erfordernis der Begründung genügt, ist das angerufene Gericht nach Art. 57 ZPO freilich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (Urteile 5A_434/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1, zur Publ. vorgesehen; 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 
 
5.3. Die Rüge, die Vorinstanz habe gegen diese Grundsätze verstossen, ist unbegründet: Die Beschwerdeführerin beharrte in ihrer vorinstanzlichen Berufungsschrift einzig auf ihren erstinstanzlichen Vorbringen und bezeichnete die Zusprechung der Beträge an den Beschwerdegegner als "unrichtig" und als "zu korrigieren". Sie kritisierte damit den erstinstanzlichen Entscheid in pauschaler Weise, ohne sich aber mit den erstinstanzlichen Erwägungen bezüglich Lohnfortzahlung bei Krankheit argumentativ auseinanderzusetzen und ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Erstinstanz Recht verletzt hätte. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, hat die Vorinstanz die Anforderungen von Art. 311 ZPO offensichtlich nicht überspannt, wenn sie auf diese allzu pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist.  
Die Beschwerdeführerin macht sodann zwar geltend, dass aus ihrer vorinstanzlichen Rechtsschrift erkennbar gewesen sei, dass sie die dem Beschwerdegegner unter den Titeln "Krankentaggelder" und "Lohn" zugesprochenen Beträge nicht schulde und der erstinstanzliche Entscheid auf offensichtlichen Mängeln beruhe, die einem geradezu ins Auge sprängen. Welche konkreten Mängel der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit aber geradezu hätten ins Auge springen sollen und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid mit offensichtlichen Mängeln behaftet gewesen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf (Erwägung 2.1) und ist im Übrigen auch in keiner Weise ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 311 ZPO und Art. 57 ZPO ist unbegründet. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht erstmals vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass die Krankentaggeldversicherung und nicht die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner zur Leistung der Krankentaggelder verpflichtet sei. Bei korrekter Rechtsanwendung hätten die Vorinstanzen die vom Beschwerdegegner eingeklagten Taggelder mangels Passivlegitimation der Beschwerdeführerin abweisen müssen.  
 
6.2. In Erwägung II.4b des angefochtenen Entscheids gab die Vorinstanz zwar die Ausführungen der ersten Instanz zusammenfassend wieder, wonach die Beschwerdeführerin eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen habe, die aber nach Auffassung der Erstinstanz nicht als gleichwertig mit dem Gesetz betrachtet werde, sodass die Beschwerdeführerin nicht von der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a Abs. 1 und Abs. 2 OR befreit werde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin übernahm die Vorinstanz diese erstinstanzlichen Ausführungen nicht und machte diesbezüglich keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen. Die Vorinstanz trat nämlich mangels hinreichender Begründung der Berufung (oben Erwägung 5.3) nicht auf die Themen der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und der Krankentaggeldversicherung ein.  
Entsprechend fehlen auch jedwelche vorinstanzliche Feststellungen zum behaupteten Versicherungsverhältnis. Da die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich eine Sachverhaltsergänzung verlangt (Erwägung 2.2), fehlt es damit an der Sachverhaltsbasis für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsrüge der fehlenden Passivlegitimation. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. 
 
6.3. Ohnehin verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich: Zur Bestreitung ihrer Passivlegitimation geht sie von einem rechtmässigen Taggeldversicherungsvertrag aus. Andernorts in ihrer Beschwerdeschrift stellt sie sich aber gerade auf den gegenteiligen Standpunkt und behauptet, dass "vorliegend mangels Gleichwertigkeit und mangels Schriftlichkeit [der Krankentaggeldversicherung] die gesetzliche Regelung von Art. 324a OR zum Tragen kommen" soll. Für den ersten Standpunkt fehlt es an Sachverhaltsfeststellungen (dazu oben Erwägung 6.2). Ginge man vom zweiten Standpunkt der Beschwerdeführerin aus, ist nicht ersichtlich, und wird von ihr auch nicht dargetan (Erwägung 2.1), warum für den gesetzlichen Lohnfortzahlungsanspruch des Beschwerdegegners nach Art. 324a Abs. 2 OR nicht sie als Arbeitgeberin passivlegitimiert sein sollte (Urteil 4A_228/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2).  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, ebenfalls ohne dies im Berufungsverfahren je vorgebracht zu haben, dass die Vorinstanzen Art. 324a Abs. 2 OR bzw. Art. 324a Abs. 4 OR unrichtig angewandt hätten, indem sie einerseits die Bezahlung des vollen Lohnes während einer angemessenen Dauer und gleichzeitig einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung bejaht hätten. Der Beschwerdegegner hätte sich die zugeflossenen Krankentaggelder vollumfänglich an seinen Lohnanspruch nach Art. 324a Abs. 2 OR anrechnen lassen müssen, da die Krankentaggeldversicherung unbestrittenermassen nicht gleichwertig im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR gewesen sei.  
 
7.2. Fehlt die Gleichwertigkeit nach Art. 324a Abs. 4 OR und gelangt damit die gesetzliche Regelung der Lohnfortzahlung nach Art. 324a Abs. 2 OR zur Anwendung, kann der Arbeitgeber die ausbezahlten Krankentaggelder unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen (im Einzelnen: Urteil 4A_98/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).  
Angaben, welche es dem Bundesgericht erlauben könnten, eine solche Anrechnung vorzunehmen, wurden von der Vorinstanz nicht festgestellt, da diese mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen auf die Problematik der "Krankentaggelder" nicht eintrat (dazu oben Erwägung 6.2). Die Beschwerdeführerin erweitert damit auch im vorliegenden Zusammenhang die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne dazu rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Korrektur oder Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts erlauben könnten (Erwägung 2.2). Es fehlt damit auch hier an einem Sachverhaltsfundament, das der Rechtsrüge der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt werden könnte. Insoweit kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht gehört werden. 
 
8.  
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte, ist eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger