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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_677/2021, 8C_687/2021  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_677/2021 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
8C_687/2021 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2021 (UV 2020/53). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1993, war seit März 2014 als Mitarbeiterin kalte Küche bei der Bäckerei B.________ AG beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 20. März 2016 wurde sie als Fussgängerin auf dem Trottoir von einem Auto angefahren. Sie erlitt dabei Verletzungen der Hals- und Brustwirbelsäule sowie eine Fraktur am linken Unterschenkel. Letztere wurde operativ im Spital C.________ versorgt und verursachte in der Folge anhaltende Beschwerden sowie eine Gangstörung. Zudem traten im weiteren Verlauf auch psychische Beschwerden auf. Nach einem Aufenthalt in der Rehaklinik D.________ im Oktober 2017 gewährte die Invalidenversicherung berufliche Massnahmen. A.________ unterzog sich zunächst einem Belastbarkeitstraining und tätigte danach einen Arbeitsversuch in einer Bäckerei. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Oktober 2019 gewährte die Suva eine Integritätsentschädigung von insgesamt 20 % (linkes Sprunggelenk: 15 %; Hals- und Brustwirbelsäule: 5 %). Zudem übernahm sie dauerhaft die Kosten der rezeptierten Schmerzmedikation sowie für den dazugehörigen Magenschutz und Beiträge an das selbstständige Fitnesstraining bis Ende 2020. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie indessen ab (Verfügung vom 10. Januar 2020 und Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. September 2021 gut und sprach A.________ ab 1. Januar 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu. 
 
C.  
A.________ und die Suva erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.________ beantragt die Anordnung eines bidisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Gutachtens sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beziehungsweise die Zusprechung einer höheren als der vorinstanzlich gewährten Invalidenrente. Die Suva ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 8. Juni 2020. Beide Parteien haben sich je mit einer Beschwerdeantwort vernehmen lassen. Mit einer weiteren Eingabe lässt A.________ mitteilen, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA zwischenzeitlich eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege geleitet habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen kantonalen Gerichtsentscheid vom 2. September 2021, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zusprach. Zur Frage steht dabei zum einen der Umfang der ihr noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Umstritten sind zum anderen der vom kantonalen Gericht festgesetzte hypothetische Lohn im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) sowie die Höhe des leidensbedingten Abzuges auf der Seite des nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2), bei psychischen Unfallfolgen gesondert zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhang, wobei diese Prüfung ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbezogener Kriterien, dies allerdings unter Berücksichtigung einzig der physischen Komponenten, zu erfolgen hat (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; 134 V 109 E. 2.1 und E. 6.1; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3; Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid auch die Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Zu betonen ist diesbezüglich, dass praxisgemäss auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden kann, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Hinsichtlich der Ermittlung des Invalidtätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) ist hervorzuheben, dass beim Einkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Valideneinkommen), in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat zur Ermittlung des Valideneinkommens bereits verschiedentlich auch gesamtarbeitsvertraglich geschuldete Löhne herangezogen (Urteil 8C_134/2021 vom 8. September 2021 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
 
4.2.2. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen; BGE 125 V 146 E. 5c/bb; Urteil I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilsmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 134 V 322 E. 4.1; 135 V 58 E. 3.4.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil 8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.1). Eine Parallelisierung erfolgt nur insoweit, als ein Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % überschritten wird (BGE 135 V 297).  
 
Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist zum Vergleich in erster Linie das branchenübliche statistische Einkommen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 141 V 1 E. 5.6). Wenn der Validenlohn den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, kann er nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteile 8C_310/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2 und 3; 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2; 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2). 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass die von der Versicherten geklagten psychischen Beschwerden nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem am 20. März 2016 erlittenen Unfall stünden. Das Ereignis sei den mittelschweren Unfällen zuzuordnen und es seien lediglich zwei der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt. Gestützt auf die Stellungnahme des Suva-Arztes Dr. med. E.________ vom 21. Oktober 2019 sei die Versicherte mit Rücksicht auf die rein somatischen Beschwerden in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig. Daran könne nichts ändern, dass die Versicherte anlässlich der von der Invalidenversicherung durchgeführten Eingliederungsmassnahmen keine entsprechenden Leistungen gezeigt habe. In erwerblicher Hinsicht ermittelte die Vorinstanz als Invalideneinkommen für eine noch zumutbare Hilfsarbeitertätigkeit gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) einen Betrag von Fr. 55'222.-. Hinsichtlich des Valideneinkommens ging das kantonale Gericht vom gleichen Lohn aus, denn es bestanden seiner Auffassung nach keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Versicherte aus freien Stücken mit dem tatsächlich erzielten niedrigeren Einkommen von Fr. 44'772.- begnügen wollte. Die Vorinstanz gewährte zudem auf der Seite des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 10 %, sodass ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe resultierte.  
 
5.2. Die Versicherte macht geltend, sie leide unter starken Dauerschmerzen von Kopf bis Fuss, sei stark gehbehindert, habe alles nur Denkbare für ihre Gesundung und die erwerbliche Reintegration unternommen, sei aber von jeder Möglichkeit, in ein existenzsicherndes Erwerbsleben zurückzukehren, abgeschnitten. Völlig unverschuldet sei sie in diese trostlose Situation gelangt, was eines Rechts- und Sozialstaates unwürdig und nun zu korrigieren sei. Es wird beantragt, die von der IVSTA veranlasste polydisziplinäre Begutachtung abzuwarten. Bereits aus rein somatischer Sicht sei ihr, so die Versicherte weiter, eine Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit nicht zuzumuten. Angesichts der erfolglosen Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung seien zur Beurteilung ihrer Ansprüche zumindest weitere medizinische Abklärungen und namentlich auch eine EFL erforderlich. Vor dem Unfall sei sie zudem psychisch vollständig gesund und aktiv gewesen. Auch eine psychiatrische Begutachtung sei daher unabdingbar. Die Invalidenversicherung habe damals eine solche bereits in die Wege geleitet, das kantonale Gericht habe indessen eine Sistierung des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Vorinstanz sei der adäquate Kausalzusammenhang ihrer psychischen Beschwerden mit dem Unfall zu bejahen, denn sowohl das Kriterium der Dauerschmerzen wie auch dasjenige der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit seien in ausgeprägter Weise erfüllt. Schliesslich wird in erwerblicher Hinsicht geltend gemacht, dass zwar mit der Vorinstanz bei beiden Vergleichseinkommen vom selben Wert auszugehen sei, dies allerdings entgegen dem kantonalen Gericht jeweils basierend auf dem Lohn, den sie vor dem Unfall erzielt habe (Fr. 44'772.- anstatt des statistischen Einkommens von Fr. 55'228.-). Zudem sei das hypothetische Invalideneinkommen (wie im Einspracheentscheid) um 15 % und nicht bloss um 10 % zu reduzieren.  
 
5.3. Die Suva bringt hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung vor, das kantonale Gericht habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass der vor dem Unfall tatsächlich erzielte Lohn den Vorgaben des einschlägigen Gesamtarbeitsvertrages entsprochen habe und für die vorinstanzlich vorgenommene Korrektur des Valideneinkommens daher kein Raum bleibe. Selbst wenn jedoch eine Parallelisierung vorzunehmen wäre, dürfte nach den praxisgemäss zu beachtenden Regeln eine Unterdurchschnittlichkeit gegenüber dem statistischen Branchenlohn - und nicht dem Total aller Wirtschaftszweige - von 19 % lediglich im Umfang von 14 % berücksichtigt werden. Auch unter zusätzlicher Reduktion des entsprechenden Wertes um einen leidensbedingten Abzug von 10 % resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 %.  
 
Die Versicherte wendet gegen diese Argumentation ihrerseits ein, dass der von der Suva ins Feld geführte GAV hier weder zeitlich (Allgemeinverbindlichkeitserklärung erst nach dem Unfall) noch sachlich (wegen der Vorgaben nur für Inhaber eines Eidgenössischen Fähigkeitsausweises oder für Inhaber eines ausländischen Berufsausweises) Anwendung finden könne. 
 
6.  
 
6.1. Was zunächst die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem erlittenen Unfall als Voraussetzung für die diesbezügliche Leistungspflicht der Suva betrifft, ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte. Das kantonale Gericht erachtete das Kriterium der Dauerschmerzen zwar als erfüllt, dies jedoch nicht in ausgeprägter Weise, zumal die behandelnden Ärzte das Beschwerdebild wiederholt als nicht erklärbar bezeichnet hätten und daher davon auszugehen sei, dass eine gewisse psychosomatische Komponente bestehe. Dass diese Feststellung unzutreffend wäre, wird beschwerdeweise nicht dargetan und lässt sich nicht ersehen. Ein Jahr nach dem Unfall wurden wegen protrahierten Verlaufs neurologische Abklärungen in die Wege geleitet, die jedoch keine pathologischen Befunde zeigten (Bericht des Spitals C.________ vom 2. Mai 2017). Im August 2017 begab sich die Versicherte in psychiatrische Behandlung (Bericht des Dr. med. F.________, vom 17. August 2017). Eine weitere Abklärung in der Klinik G.________ ergab erneut keine somatisch bedingte Schmerzursache (Bericht vom 20. Dezember 2017). Dass die Vorinstanz gestützt darauf annahm, eine besondere Ausprägung des Kriteriums der physischen Dauerschmerzen sei nicht gegeben, ist nicht zu beanstanden. Gleiches muss unter diesen Umständen auch hinsichtlich der von der Versicherten ins Feld geführten besonderen Ausprägung des Kriteriums der Dauer der allein physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gelten. Da es somit an einer besonderen Ausprägung eines Kriteriums fehlt und zudem bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich mindestens drei Kriterien erfüllt sein müssten (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; Urteil 8C_516/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.4), hat die Vorinstanz die Adäquanz zu Recht verneint. Fehlt es an der diesbezüglichen Leistungsvoraussetzung, bedurfte es auch keiner weiteren psychiatrischen Abklärungen.  
 
6.2. Zur Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stellte das kantonale Gericht auf den Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 17. Oktober 2019 ab. Inwiefern sie dabei unrichtige Sachverhaltsfestellungen getroffen oder die massgeblichen Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Die Versicherte beruft sich diesbezüglich auf die Ergebnisse der fehlgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung. Dass sich dies jedoch medizinisch hätte begründen lassen, ist nicht zu ersehen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, finden sich in den Berichten der Berufsberaterin keine medizinischen Stellungnahmen dazu. Die Versicherte vermag mit ihren diesbezüglichen Einwänden daher nicht durchzudringen. Dass das kantonale Gericht unter Verzicht auf beweismässige Weiterungen auf den versicherungsinternen Bericht abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.  
 
 
6.3. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der von der Vorinstanz festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.  
 
6.3.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens macht die Suva geltend, die Vorinstanz habe zu dessen Ermittlung zu Unrecht den statistischen (Total-) Wert für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten (Fr. 55'222.-) statt des vormaligen Verdienstes herangezogen, obwohl Letzterer mit Fr. 44'772.- sogar etwas höher ausgefallen sei als der Mindest-Jahreslohn gemäss GAV von Fr. 44'655.- (Fr. 3435.- x 13). Ihre Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Entgegen den Einwänden der Versicherten ist nicht zu erkennen, inwiefern der ab 1. Januar 2019 in dem vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten GAV (BBl 2018 7107 ff.) vorgesehene Mindestlohn für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Januar 2020 als (im betraglichen Umfang unbestritten gebliebene) Referenzgrösse keine Beachtung finden sollte. Da der entsprechende Betrag unter dem Wert liegt, den die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2019 festgestellt hat, kann hier praxisgemäss nicht von einer Unterdurchschnittlichkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist auf der Seite des Valideneinkommens der entsprechende Wert von Fr. 44'772.- einzusetzen.  
 
6.3.2. Für die von der Versicherten beschwerdeweise beantragte Form der Parallelisierung (Abstellen auf den tieferen tatsächlichen Lohn sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen) bleibt mit Blick auf die diesbezüglich zu beachtenden Regeln von vornherein kein Raum.  
 
6.3.3. Das Invalideneinkommen für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten hat die Vorinstanz mit Fr. 55'222.- ermittelt. Ob dieses um einen leidensbedingten Abzug von 10 %, wie von der Vorinstanz gewährt, oder 15 %, wie von der Versicherten beantragt, zu kürzen sei, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. So oder anders resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.  
 
7.  
Zusammengefasst vermag die Versicherte mit ihren Einwänden, die auf eine höhere Invalidenrente abzielen, nicht durchzudringen. Die Beschwerde der Suva, die sich gegen die vorinstanzliche Zusprechung einer Invalidenrente richtet, ist indessen offensichtlich begründet. Ihr Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 ist diesbezüglich zu bestätigen. Die Gerichtskosten der beiden Verfahren werden der unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 8C_677/2021 und 8C_687/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der A.________ (8C_687/2021) wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde der Suva (8C_677/2021) wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2021 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 8. Juni 2020 bestätigt. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden A.________ auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo