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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_207/2021  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Februar 2021 (BK 21 26). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 15. Januar 2021 das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen das Amt für Bevölkerungsdienste, Migration, nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 20. Januar 2021 wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 1. Februar 2021 ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, Deutsch überhaupt nicht zu verstehen. Im Übrigen ergeben sich gewisse Deutschkenntnisse seinerseits aus den kantonalen Akten. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kann dieser keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen, weil sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen das Amt für Bevölkerungsdienste, Migration, bzw. gegen dessen Vertreter nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 richten (PG/BE; BSG 153.01). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert. 
 
5.   
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). 
Der Beschwerdeführer bringt vor, den auf Deutsch abgefassten Entscheid inhaltlich nicht vollumfänglich zu verstehen. Die Vorinstanz weigere sich, ihm einen Beschluss auf Französisch zuzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren bereits vor Vorinstanz erhoben hätte. Auf das erstmals vor Bundesgericht erhobene Vorbringen kann daher bereits mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden. Im Übrigen ergibt sich, dass nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtssprachen vom 24. März 2010 (GSD/BE; BSG 161.13) Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen war. Das Recht auf Übersetzung nach Art. 68 StPO beschlägt zudem grundsätzlich nur mündliche Verfahrenshandlungen. Allfälligen Defiziten/Schwierigkeiten eines Privatklägers im Umgang mit der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren kann, nach der Rechtsprechung, gegebenenfalls mit dem Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 136 StPO abgeholfen werden. Der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt allerdings voraus, dass die Zivilklage des Privatklägers nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; siehe Urteile 6B_1098/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 6 und 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3.3). Diese Voraussetzung ist hier von vornherein nicht gegeben (vorstehend E. 4). 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill