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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 245/00 
 
Urteil vom 30. Dezember 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ferrari, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
I.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Rämistrasse 2, 8024 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. März 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1956 geborene, aus dem Kosovo stammende I.________ war seit 6. Juli 1992 als Isoleur/Facharbeiter bei der Firma X.________ AG tätig. Wegen Rückenbeschwerden arbeitete er ab 28. Mai 1998 nicht mehr. Nach einem zweiwöchigen stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Y.________ (auf Anordnung seines Krankenversicherers) vom 22. Juli bis 5. August 1998 ersuchte I.________ im September 1998 die Invalidenversicherung um berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung) und eine Rente. Nach Abklärungen teilte ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Vorbescheid vom 30. August 1999 mit, das Leistungsbegehren müsse mangels anspruchsbegründender Invalidität abgelehnt werden. Damit war I.________ nicht einverstanden. Seine Rechtsvertreterin verlangte allenfalls eine psychiatrische Begutachtung unter Beizug eines Dolmetschers sowie eine berufliche Abklärung. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1999 lehnte die IV-Stelle den Beweisantrag ab und verneinte den Anspruch auf eine Rente. 
B. 
Die Beschwerde von I.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2000 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Vornahme einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung unter Beiziehung eines Dolmetschers bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs). 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die IV-Stelle keine Gehörsverletzung begangen hat und die Verwaltung nicht verpflichtet ist, «für den Versicherten einen Dolmetscher beizuziehen während der medizinischen Abklärungen». 
 
I.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen, die IV-Stelle deren Gutheissung. 
D. 
Mit Verfügung vom 9. Juli 2001 hat die IV-Stelle I.________ rückwirkend ab 1. Mai 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 67 % eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zugesprochen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 2.1). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht stellt im angefochtenen Entscheid sinngemäss fest, im Bereich der Invalidenversicherung seien psychiatrische Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers auch ohne entsprechenden Antrag der versicherten Person durchzuführen, wenn sprachliche Schwierigkeiten dies erforderten. Dagegen richten sich zur Hauptsache die Vorbringen des Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden Bundesamtes. Die Rückweisung der Sache zu ergänzender psychiatrischer Abklärung wird von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich nicht bestritten. 
2.2 Während der Rechtshängigkeit der Streitsache beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hat die IV-Stelle entsprechend der Anweisung in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides den Beschwerdegegner psychiatrisch begutachten lassen. Bei der Abklärung war ein Übersetzer anwesend. In der Folge hat die Verwaltung mit Verfügung vom 9. Juli 2001 dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 1999 - nach Ablauf der Wartezeit (alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - aufgrund einer Invalidität von 67 % eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zugesprochen. Dolmetscherkosten hat die IV-Stelle bisher keine bezahlt. 
Die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem nach Lage der Akten frühest möglichen Zeitpunkt ändert nichts an der Beschwerdelegitimation des Bundesamtes kraft alt Art. 86 AHVG, alt Art. 201 lit. b und 202 AHVV in Verbindung mit alt Art. 69 IVG sowie Art. 103 lit. b OG. Die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse sind ebenfalls gegeben. Somit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht bejaht sinngemäss einen grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung psychiatrischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder im Beisein eines Dolmetschers bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten im Verfahren der Invalidenversicherung. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, bei diesen Vorkehren komme der Verständigung zwischen Arzt und Patient sehr grosse Bedeutung zu, die einwandfreie Kommunikation in diesem Bereich stelle mithin eine wichtige Voraussetzung dar, damit eine Gesprächsgrundlage geschaffen werde, um gestützt darauf eine aussagekräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können. 
3.2 Damit geht die Vorinstanz nach Dafürhalten der Aufsichtsbehörde über die unveröffentlichte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinaus. Danach bestehe in dem Sinne ein Anspruch auf Durchführung medizinischer Massnahmen in der Muttersprache des Exploranden, dass es grundsätzlich Sache des Versicherten sei, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen. Fehle es an einem solchen Begehren und werde die Massnahme nicht in der Muttersprache des oder der Versicherten oder unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt, sei gemäss dem nicht veröffentlichten Urteil Y. vom 23. November 1999 (I 541/99) keine Gehörsverletzung gegeben. Die Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts bedeute letztlich die Pflicht der IV-Stellen, bei Versicherten, deren Muttersprache nicht die Amtssprache des betreffenden Kantons ist, die Sprachkenntnisse abzuklären. Bei festgestellten Sprachproblemen hätte dann die Verwaltung Dolmetscher für die Abklärung zur Verfügung zu stellen und die Kosten hiefür zu übernehmen. Solches lasse sich nicht aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ableiten. Es sei allgemein Sache des Leistungsansprechers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht selber dafür zu sorgen, dass bei Abklärungsgesprächen eine seiner Mutter- und der Amtssprache kundige Person anwesend ist. So hätte sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer bei sprachlichen Problemen beispielsweise an die Städtische Beratungsstelle für Ausländerinnen und Ausländer wenden oder auch sprachliche Hilfe bei seiner Familie suchen können. Allerdings seien in den Unterlagen der IV-Stelle keine Anmerkungen oder sonstige Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten zu finden. Im Übrigen sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten, wonach weder aus Art. 4 aBV noch aus Art. 6 EMRK eine Pflicht der Behörde abgeleitet werden könne, sich im schriftlichen Verkehr mit einem Bürger, der die Amtssprache des Kantons nicht beherrsche, in dessen Sprache an ihn zu wenden. Diese Regelung gelte laut dem unveröffentlichten Urteil R. vom 12. Mai 1995 (I 68/95) auch auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und müsse«umso mehr» auch bei Abklärungsgesprächen im Verfahren der Invalidenversicherung zum Zuge kommen. 
4. 
4.1 
4.1.1 Die bisherige (nicht publizierte) Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat in dem Sinne einen Anspruch auf Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin im Verfahren der Invalidenversicherung bejaht, dass es grundsätzlich Sache der versicherten Person ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen (nicht veröffentlichte Urteile Y. vom 23. November 1999 [I 541/99], S. vom 8. März 1999 [I 222/98] und K. vom 5. Dezember 1994 [I 66/94]). 
In Bezug auf die Untersuchung und Begutachtung durch eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; vgl. Art. 72bis IVV) im Besonderen ist gemäss BGE 127 V 219 dem Gesuch des oder der Versicherten um Durchführung der Massnahme in einer ihr geläufigen Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) grundsätzlich zu entsprechen, wenn und soweit nicht objektive Gründe dem entgegen stehen. Andernfalls besteht Anspruch auf den Beizug eines Dolmetschers und auf eine kostenlose Übersetzung der Expertise. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für andere Sprachen (BGE a.a.O. S. 226 Erw. 2b/bb). Sie kommt somit vorliegend nicht zum Zuge. 
4.1.2 Im Urteil L. vom 25. Juli 2003 (I 642/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht zukommt. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Der Experte kann die versicherte Person auffordern, für den Fall von Verständigungsschwierigkeiten einen professionellen Dolmetscher allenfalls nach ihrer Wahl mitzubringen. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Rahmen des Gutachterauftrages. Der so bestellte Übersetzer wirkt als Hilfsperson an der Untersuchung mit. Die Aufwendungen für diese Übersetzungshilfe sind Teil der Abklärungskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (Erw. 3.1 und 3.2). 
Im konkreten Fall hatten die von der IV-Stelle mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragten Fachleute die Explorandin aufgefordert, einen professionellen Übersetzer zum Abklärungsgespräch mitzubringen, falls sie sich auf Deutsch nicht genug verständigen könne. Das tat die Versicherte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die kantonale IV-Stelle, die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 420.-- zu bezahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid, da wegen ungenügender Deutschkenntnisse der Beizug einer Übersetzungshilfe geboten gewesen sei und die in Rechnung gestellten Kosten angemessen erschienen. 
4.1.3 Unter dem Gesichtspunkt der Kosten ist auch auf Art. 78 Abs. 3 erster Satz IVV hinzuweisen. Danach werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (vgl. dazu BGE 101 V 212, 97 V 233). Zu den Kosten im Sinne dieser Verordnungsbestimmung gehört auch das Honorar für den Dolmetscher, wenn und soweit eine Übersetzung für die Abklärung notwendig war (vgl. auch BGE 115 V 62 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 456 Rz 11 f. zu Art. 45). 
4.2 
4.2.1 Die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des oder der Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers ist in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es geht nicht in erster Linie um die Teilnahme der versicherten Person am Verfahren im Sinne der Mitwirkung bei der Erstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die beantragten Leistungen. Mithin lässt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV und dessen Konkretisierung für das Abklärungsverfahren vor den kantonalen IV-Stellen in Art. 73bis IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 42 und 52 ATSG) nicht direkt etwas ableiten in Bezug auf die Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen unter sprachlichem Gesichtswinkel. 
Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob allenfalls bestimmte Teile der Abklärung aus sachlichen und persönlichen Gründen in dessen Abwesenheit durchzuführen sind. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache resp. der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
4.2.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden kann, wenn trotz Verständigungsschwierigkeiten eine Begutachtung nicht in der Muttersprache des oder der Versicherten oder unter Beizug eines Dolmetschers stattfindet oder stattfand. Insofern ist der Aufsichtsbehörde beizupflichten. Ebenso sind die IV-Stellen nicht verpflichtet, speziell die Sprachkenntnisse von Versicherten abzuklären, deren Muttersprache nicht die Amtssprache des betreffenden Kantons ist. Beantragt die versicherte Person, dass eine notwendige psychiatrische Begutachtung in ihrer Muttersprache oder unter Beizug eines Übersetzers durchgeführt wird, hat die Verwaltung nach Rückfrage beim Experten darüber zu befinden. Ihrem Entscheid kommt indessen so wenig wie der Anordnung der Abklärungsmassnahme als solcher Verfügungscharakter zu (vgl. BGE 125 V 401). Wird umgekehrt eine Begutachtung ohne Übersetzungshilfe durchgeführt, steht ein allenfalls fehlender Antrag seitens der versicherten Person einer erneuten Exploration in ihrer Muttersprache oder unter Beizug eines Dolmetschers nicht entgegen. Entscheidend ist, ob lediglich auf diese Weise beweisrechtlich verwertbare Aussagen zu gewinnen sind, auf welche bei der Beurteilung des oder der in Frage stehenden Leistungsansprüche abgestellt werden kann. 
4.3 Im Sinne des Vorstehenden sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruch auf Durchführung psychiatrischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder im Beisein eines Dolmetschers bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten im Verfahren der Invalidenversicherung zu präzisieren. 
5. 
Der angefochtene Entscheid ist nicht aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist somit obsiegende Partei im letztinstanzlichen Verfahren. Er hat daher Anspruch auf eine u.a. nach dem Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der IV-Stelle des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 30. Dezember 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: