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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_12/2023  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 3. Januar 2023 (IV 2022 42). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 ordnete Dr. med. B.________ gegenüber der Beschwerdeführerin eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik C.________ an. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Am 3. Januar 2023 hörte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin in der Klinik an. Anwesend waren zudem Dr. med. D.________ (als Sachverständiger nach Art. 450e Abs. 3 ZGB), zwei Vertreter der Klinik C.________ sowie die Beiständin der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und erklärte die ärztliche Leitung der Klinik C.________ für befugt und zuständig, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik anzuordnen. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht schizophren und das Urteil betreffe auch eine andere Patientin. Sie möchte einen Laden und eine Wohnung bzw. ein kleines Haus, wo sie ihren Schmerz heilen könne. Sie bittet um Verzeihung, wenn sie in Gesellschaft Böses gemacht habe und um eine Möglichkeit, sich zu verbessern. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das sich zum Schwächezustand (paranoide Schizophrenie), zur Notwendigkeit der Unterbringung (unter anderem mit Hinweis auf ihre Suizidversuche), zum Behandlungsplan und zur Eignung der Klinik C.________ geäussert hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen möchte, ihr seien gegen ihren Willen Medikamente verabreicht worden, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie dagegen gesondert Beschwerde erheben kann (Art. 434 und Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz, der ärztlichen Leitung der Klinik C.________, der Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg