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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_927/2024  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. August 2024 (UE240271-O/Z01). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Mit Verfügung vom 22. August 2024 setzte ihm das Obergericht gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO eine Frist von zehn Tagen, um eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. 
 
2.  
Das Gesetz sieht vor, dass eine Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). 
 
3.  
Mit Verfügung vom 2. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 17. September 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Darauf antwortete er tags darauf, in seiner Beschwerde gehe es gerade darum, dass Prozesskostenvorschüsse verfassungs- und allenfalls gar EMRK-widrig seien. Würde er den eingeforderten Vorschuss bezahlen, könnte dies so interpretiert werden, dass er nicht zu seiner Argumentation stehe. Er würde sich in einen Widerspruch verwickeln, weshalb er den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlen könne und wolle. 
 
4.  
Mit Schreiben vom 5. September 2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach es in seinem Fall um die Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution im kantonalen Beschwerdeverfahren gehe, ihn nicht davon entbinde, im bundesgerichtlichen Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten. Dies ergebe sich aus Art. 62 Abs. 1 BGG. An der Frist zur Leistung dieses Vorschusses gemäss Verfügung vom 2. September 2024 werde deshalb festgehalten. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte er den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlen. 
 
5.  
Den verlangten Vorschuss leistete der Beschwerdeführer in der Folge nicht, weshalb ihm am 20. September 2024 eine Nachfrist bis am 1. Oktober 2024 gesetzt wurde, dies wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Falle ausbleibender Zahlung. Auch die Nachfrist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen, ohne dass er sich nochmals vernehmen liess. Er hat im bundesgerichtlichen Verfahren zudem kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt - seine Eingabe vom 3. September 2024 ist jedenfalls nicht als solches zu interpretieren. Wie im Schreiben vom 5. September 2024 zudem bereits ausgeführt, führt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit einer Prozesskaution nach StPO überprüft haben möchte, nicht dazu, dass er im bundesgerichtlichen Verfahren von einer Vorschussleistung nach BGG entbunden wäre. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer damit keine "besonderen Gründe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG vor. Auf die Beschwerde ist somit androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
6.  
Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger