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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_242/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco M. Jauner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung; Willkür; Strafzumessung; beschlagnahmte Vermögenswerte, Grundbuchsperre, DNA-Probe; Zivilforderungen etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Juli 2022 (ST.2021.91-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 27. April 2021 stellte das Kreisgericht See-Gaster das Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei ein. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Einen Strafteil von 22 Monaten schob es bei einer Probezeit von vier Jahren auf. Weiter urteilte es über die Zivilforderungen, die Nebenpunkte sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
 
B.a. Auf Berufung und Anschlussberufung hin stellte das Kantonsgericht St. Gallen das Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei mit Entscheid vom 21. Juli 2022 ein. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Aufschub eines Strafteils von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es befand über die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände, die Zivilforderungen, die weiteren Nebenpunkte sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
B.b. Das Kantonsgericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: C.________ habe zusammen mit dem angeblichen Bankier D.________ unter Beizug der Gesellschaften E.________ AG und F.________ GmbH diversen Anlegern angeboten, ihr Geld hoch rentabel zu investieren. Die E.________ AG habe hierzu Verträge "zum Erwerb einer partiarischen Beteiligung" abgeschlossen. Gemäss diesen Verträgen hätten die Anleger eine partiarische Beteiligung an der E.________ AG erworben, mit dem Ziel eines gemeinsamen Investitionsprojektes. Die Laufzeit der Verträge habe jeweils 3, 6, 9 oder 12 Monate betragen. Als Sicherheit hätten die Verträge treuhänderisch hinterlegte Aktien aus dem Vermögen der E.________ AG genannt. Die E.________ AG habe sich verpflichtet, die Investitionssumme so anzulegen, dass die vorgesehene Rendite in dem festgelegten Zeitfenster erzielt werde. Die im Sommer 2010 abgeschlossenen Verträge hätten monatliche Renditen von 15 %, ab November 8 % und schliesslich 5 % vorgesehen. Insgesamt seien ab dem 12. Mai 2010 mit 133 Anlegern 157 Verträge abgeschlossen und bis zum 15. April 2011 eine Summe von Fr. 4'169'277.96 auf die Gesellschaftskonten einbezahlt worden.  
Weitere Anleger hätten Verträge mit der F.________ GmbH geschlossen, dies im Rahmen des dreiteiligen Vertragswerks Gesellschaftsvertrag-Stille Beteiligung I, Gesellschaftsvertrag-Stille Beteiligung II und Privatdarlehensvertrag-Gesellschaftsdarlehen. Die Anleger hätten sich während einer fixen Zeitspanne an der F.________ GmbH beteiligt, welche sich ihrerseits mit dem 31 /3-fachen der Beteiligung nach Ablauf der Zeitspanne "engagiert" habe. 17 Anleger hätten vom 8. Oktober 2010 bis zum 22. März 2011 auf diese Weise Fr. 1'998'522.02 auf die Konten der E.________ AG überwiesen. 
Das Vertrauen von C.________ in D.________ habe im Laufe der Zeit Risse erlitten, da dieser die Erwartungen hinsichtlich der gewinnbringenden Anlagen nicht erfüllt habe. Deshalb habe C.________ A.________ im Herbst 2010 beauftragt, sich von D.________ als Trader einführen zu lassen und inskünftig (an Stelle von D.________) die Anlagen zu tätigen. A.________ habe die auf seine Konten zwecks Anlage übertragenen Gelder (einerseits Direktzahlungen von vier Anlegern, andererseits Zahlungen von der E.________ AG) zu eigenen Zwecken verbraucht. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil sei betreffend folgende Punkte aufzuheben: den Strafpunkt, die Strafe, die Verwertung und Verwendung des Verwertungserlöses betreffend das Grundstück in U.________, die Zusprechung einer Zivilforderung an B.________ sowie G.________, die Entnahme einer DNA-Probe unter Erstellung eines DNA-Profils, die Kostenauflage des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens, die Entschädigungspflicht von A.________ gegenüber seinen amtlichen Verteidigern sowie gegenüber B.________ für seine Rechtsvertretung im Berufungsverfahren. A.________ beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Verwertbarkeit seiner Aussagen vom 5. Juli 2016. Er macht geltend, er habe das Geständnis lediglich im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren abgelegt. Die Vorinstanz verletze Art. 362 Abs. 4 StPO, indem sie von deren Verwertbarkeit ausgehe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch, wenn das abgekürzte Verfahren vor der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.1 f. mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgten die Aussagen des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2016 nicht im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren. Ein solches sei anlässlich der beiden Einvernahmen kein Thema gewesen. Die Vorinstanz leitet dies daraus ab, dass die Staatsanwaltschaft in den betreffenden Einvernahmen die Absicht bekundet habe, Anklage wegen Veruntreuung zu erheben und der Verteidigung die Möglichkeit in Aussicht gestellt habe, Beweisergänzungen zu beantragen. Auf die daran anschliessende Frage des Staatsanwaltes, ob der Beschwerdeführer Fragen zum weiteren Vorgehen habe, habe dieser verneint. Sodann hätten der Beschwerdeführer und die Verteidigerin die beiden Protokolle unterzeichnet. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass ein abgekürztes Verfahren bei den beiden Einvernahmen vom 5. Juli 2016 kein Thema gewesen sei.  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit seiner Aussagen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt. Nachdem die Vorinstanz verbindlich feststellt, dass das abgekürzte Verfahren an den beiden Einvernahmen vom 5. Juli 2016 kein Thema war - zumal die Staatsanwaltschaft eine ordentliche Anklageerhebung mit Ansetzung einer Beweismittelfrist nach Art. 318 StPO beabsichtigt und der Beschwerdeführer dagegen nicht opponiert habe - ist eine Verletzung von Art. 362 Abs. 4 StPO nicht ersichtlich. Aus dem Sachverhalt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen mit dem Zweck ("im Hinblick") auf ein abgekürztes Verfahren tätigte. Dies lässt sich ferner nicht aus dem blossen Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Bestimmungen des abgekürzten Verfahrens in ihrem Schreiben vom Folgetag schliessen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.  
 
3.2. Zur Frage, wann Willkür vorliegt, kann auf E. 2.2.2 hiervor verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis willkürlich sein soll. Dies betrifft zunächst die Frage der Bildung und Ausbildung des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer in nahezu identischer Weise wie vor Vorinstanz geltend macht, er sei bloss "Dienstmädchen", Fahrer, "Babysitter" und C.________ ergeben gewesen, er spreche kein Englisch und er habe bloss die Wäsche besorgt, erschöpft sich dies in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil zu seiner Funktion bei den verfahrensgegenständlichen Finanztransaktionen, ohne auf das vorinstanzliche Urteil einzugehen. Ebenso wenig vermag er mit seinen eigenen, unbelegten Ausführungen zum "Werdegang" von D.________, C.________ und sich selbst sowie zum gegenseitigen Kennenlernen, welche er ohne Bezug zum angefochtenen Urteil im Stil eines freien Plädoyers vorträgt, Willkür darzutun.  
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen Willkür geltend macht, genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, Mitarbeiter der E.________ AG und der F.________ GmbH im Sinne von Art. 29 lit. c StGB gewesen zu sein bzw. eine eigenständige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Gelder gehabt zu haben, für welche ihm eine Veruntreuung zur Last gelegt wird.  
 
4.2. Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma handelt (Art. 29 lit. c StGB). Sind Vermögenswerte einer juristischen Person nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut, so erlaubt es Art. 29 StGB, die innerhalb der Gesellschaft verantwortliche natürliche Person zu bestrafen, welche die Vermögenswerte vereinbarungs- bzw. zweckwidrig verwendet (vgl. betreffend Art. 29 lit. a StGB: Urteil 6B_1443/2021 vom 13. Februar 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer setzt mit seiner Kritik an der Verwertbarkeit seiner Aussagen vom 5. Juli 2016 an, um in tatsächlicher Hinsicht geltend zu machen, er habe lediglich eine untergeordnete Funktion als "Dienstmädchen" in den Gesellschaften E.________ AG und F.________ GmbH gehabt. Die Verwertbarkeit seiner Aussagen wurde bereits bejaht, Willkür bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung verneint; darauf kann verwiesen werden (siehe E. 2 f. oben). Eine Rechtsverletzung ist angesichts der ausführlichen vorinstanzlichen Feststellungen, welche sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Funktion in den beiden Gesellschaften, weitere Aussagen und objektive Beweismittel stützen, nicht ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; je mit Hinweis).  
Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den Anleger zurückzufliessen (Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
5.2.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 4.2; 6B_1008/2021 vom 9. November 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Einlagen der Investoren B.________, H.________ GmbH, G.________ und I.________ von USD 1'207'781.10 ("Direktzahlungen") seien der F.________ GmbH bzw. der E.________ AG und entsprechend ihm selbst als Mitarbeiter der beiden Gesellschaften nicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen. Die Gesellschaften hätten keine Werterhaltungspflicht gehabt. Bei den Investitionen habe es sich um sogenannte "stille Beteiligungen" gehandelt. Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften sei nicht anvertraut.  
 
6.2. Die Vorinstanz geht betreffend die "Direktzahlungen von Anlegern" im Gegenwert von USD 1'207'781.10 davon aus, dass B.________, die H.________ GmbH, G.________ und I.________auf Veranlassung von C.________ und gestützt auf Verträge mit der E.________ AG bzw. der F.________ GmbH zwischen dem 6. Januar 2011 und dem 4. Februar 2011 direkte Überweisungen auf die Konten des Beschwerdeführers bei der J.________ Bank von insgesamt USD 1'207'781.10 getätigt hätten, damit ihr Geld gewinnbringend investiert werde.  
Die Vorinstanz erwägt zum Anvertrautsein und zur Werterhaltungspflicht, die Gelder von B.________, der H.________ GmbH, G.________ und I.________im Gesamtwert von USD 1'207'781.10 seien den Gesellschaften E.________ AG und F.________ GmbH zur Anlage überwiesen worden und hätten an die Anleger zurückfliessen sollen. Es habe in rechtlicher Hinsicht eine Werterhaltungspflicht bestanden. Sie verweist dazu grundsätzlich auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Zum Vertrag zwischen der F.________ GmbH und der Investorin H.________ GmbH führt sie aus, dieser sei auf eine Laufzeit von maximal 6 Monaten begrenzt gewesen. Die H.________ GmbH, welche im Vertrag als stille Gesellschafterin bezeichnet werde, sei nicht an Gewinn und Verlust der Aussengesellschaft, d.h. der F.________ GmbH, beteiligt gewesen und die Rückgabe der Gelder an die Investorin H.________ GmbH nach der Laufzeit sei zugesichert worden, wobei die Einlage durch Aktien der E.________ AG abgesichert worden sei. Der Vertrag mit I.________enthalte eine ähnliche Regelung. Auch dieser Vertrag sehe eine stille Beteiligung an der Gesellschaft vor. Unter anderem sei gemäss letzterem Vertrag keine Kündigung zur Vertragsbeendigung erforderlich, sondern dieser habe mit Ablauf der auf 12 Monate begrenzten Laufzeit geendet. Er habe sogar jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden können. 
 
6.3. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, es habe sich bei den Investitionen der vier Anleger allesamt um anvertraute Gelder mit einer Werterhaltungspflicht nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gehandelt. Dies ergibt sich, unabhängig von der durch die Parteien gewählten Vertragsbezeichnung (als stille Beteiligung oder "participation partiaire"), aus der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. So waren die Verträge nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf eine kurze, genau definierte Laufzeit begrenzt, garantierten die Rückerstattung der vollen Einlage am Ende der Laufzeit, enthielten entsprechend keine Vereinbarung einer Verlustbeteiligung bzw. keine Nachschusspflicht und sahen teilweise die Absicherung der Einlage durch Aktien einer Drittgesellschaft vor. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich dem Vertrag mit I.________eine Rückerstattungspflicht bestreitet, geht er nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vertragsinhalt ein und macht diesbezüglich auch keine Willkür geltend. Die vorinstanzlichen Ausführungen stehen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Werterhaltungspflicht, welche auch bei der Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage besteht, die dazu bestimmt sind, an den Anleger zurückzufliessen (siehe Hinweise in E. 5.2.1 oben). Daran ändern die versprochenen hohen Renditen nichts.  
Aus den grundsätzlichen gesellschaftsrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich für die rechtliche Qualifikation der Verträge und die Frage der Werterhaltungspflicht im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
6.4. Soweit der Beschwerdeführer eine zweckwidrige Verwendung der mittels Check von ihm bei der J.________ Bank bezogenen Gelder von insgesamt USD 1'373'831.26, worin die Direktüberweisungen von USD 1'207'781.10 enthalten sind, bestreitet und behauptet, er habe diese stets in Absprache mit dem Geschäftsführer der Gesellschaften, C.________, verwendet, verfällt er in appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, auf welche nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz führt zutreffend und unter Hinweis auf die objektiven Beweismittel (Bankdokumente) sowie die Aussagen des Beschwerdeführers aus, wie die Anlagegelder über verschiedene Stationen zur Ehefrau des Beschwerdeführers transferiert und schliesslich in bar abgehoben worden sind. Dabei räumte der Beschwerdeführer ein, einen Grossteil des Geldes für den Kauf eines Bildes verwendet, einen Teil für die Lebenshaltungskosten verbraucht und einen Teil versteckt zu haben.  
Nicht stichhaltig ist sodann die Behauptung, die Anleger hätten keinen Schaden erlitten, zumal der Beschwerdeführer seine Argumentation auf der (unzutreffenden) Auffassung der fehlenden Werterhaltungspflicht aufbaut. 
 
6.5. Kein Erfolg beschieden ist dem Beschwerdeführer, wenn er Wissen und Willen sowie den entsprechenden Schluss der Vorinstanz auf seinen Vorsatz mit der Unverwertbarkeit seiner Einvernahmen bestreitet (siehe E. 2 oben). Seine weiteren Ausführungen, auf wessen Initiative die J.________ Bank einen Check ausgestellt habe, wer die Anweisungen zum Weitertransfer der Gelder gegeben habe bzw. an wen sie letztlich geflossen seien, kommen einem freien Plädoyer gleich. Damit ergänzt der Beschwerdeführer den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dass Willkür im Ergebnis ersichtlich wäre. Darauf ist nicht einzutreten.  
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei bloss willenloses Werkzeug von C.________ gewesen, und es liege ein Fall von mittelbarer Täterschaft vor, entfernt er sich von den willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach er durchaus eine eigene Initiative - auch entgegen den Instruktionen von C.________ - an den Tag gelegt hatte und nicht blosses "Dienstmädchen" war (siehe E. 3 oben). 
Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er seine Bereicherung und Bereicherungsabsicht bestreitet. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen sind ihm die Vermögenswerte letztlich zugeflossen und hält er gemäss eigenen Aussagen nach wie vor einen Teil der Deliktsumme versteckt. 
 
7.  
 
7.1. Dem Beschwerdeführer wird die Veruntreuung von USD 30'187.82 und USD 165'795.18 vorgeworfen. Diesbezüglich rügt er, die Summen seien ihm nicht anvertraut gewesen und es habe keine Werterhaltungspflicht bestanden. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen auf der Behauptung gründet, seine Aussagen vom 5. Juli 2016 seien unverwertbar, ist ihm kein Erfolg beschieden (vgl. E. 2 oben). Dies gilt ebenfalls hinsichtlich seiner Ausführungen, mit welchen er sich auf den Widerruf seines Geständnisses bezieht. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, es lägen widersprüchliche Beweismittel vor und die Vorinstanz habe auf das für ihn günstigere abzustellen (Widerruf seines Geständnisses). Mit dieser Rüge ist er nicht zu hören. Letztlich ruft der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo an - dem als Maxime der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen) -, ohne Willkür hinreichend darzutun. Die Vorinstanz durfte das Geständnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen und als glaubhaft würdigen. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, die Vermögenswerte der E.________ AG seien dem Beschwerdeführer zur gewinnbringenden Investition und anschliessenden Rückübertragung anvertraut worden, stützt sich auf dessen Aussagen. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.  
 
7.2. Hinsichtlich der Rügen, er habe den Betrag von USD 165'795.18 nicht zweckwidrig verwendet und es fehle diesbezüglich am Vermögensschaden, kann auf E. 6.4 oben verwiesen werden. Betreffend sein Wissen und Willen sowie den Vorsatz hinsichtlich des Betrages von USD 165'795.18 ist auf E. 6.5 oben zu verweisen.  
 
7.3. Zur Rüge des Beschwerdeführers, der Betrag von USD 30'187.82 - bestehend aus einem persönlichen Bezug von USD 2'500.-- sowie einer Überweisung von USD 27'687.82 an D.________ - sei nicht zweckwidrig verwendet worden, welche er im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit seiner Aussagen erhebt, kann auf E. 2 hiervor verwiesen werden.  
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, C.________ habe den Bezug von USD 2'500.-- bzw. den Transfer von USD 27'687.82 an D.________ autorisiert bzw. dieser habe selbst über den Zugriff auf die Konten verfügt, entfernt er sich vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun (vgl. E. 2.2.2 oben). 
Zum Schaden betreffend die Beträge von USD 27'687.82 und USD 2'500.-- ist auf E. 6.4 hiervor zu verweisen, zum Wissen und Willen sowie zum Vorsatz auf E. 6.5 hiervor. 
 
7.4. Soweit der Beschwerdeführer seine Bereicherungsabsicht bezüglich der Summen USD 30'187.82 und USD 165'795.18 bestreitet und wiederholt, C.________ habe die Zahlungen genehmigt bzw. behauptet, er habe seine Auslagen decken wollen, entfernt er sich wiederum vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür hinreichend zu begründen. Dass er berechtigt gewesen wäre, seine (persönlichen) Auslagen mit Geldern von Anlegern zu bestreiten, ist nicht festgestellt.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht geltend, die Strafe sei zu hoch ausgefallen. Er beantragt eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.  
 
8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
8.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung geben keinen Anlass zur Kritik. Die Vorinstanz fällt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten, bei einem unbedingten Strafteil von 6 Monaten aus. Sie berücksichtigt das Geständnis und die lange Verfahrensdauer in rechtskonformer Weise. Soweit der Beschwerdeführer sein Verschulden mit Sachverhaltselementen zu relativieren versucht, welche die Vorinstanz nicht feststellt oder seinen Überlegungen sinngemäss eine andere rechtliche Würdigung als die Vorinstanz zugrunde legt, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb nicht die gesamte Deliktsumme bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollte. Die vom Beschwerdeführer geforderte bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten käme einer zu tiefen, nicht mehr schuldangemessenen Strafe gleich.  
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils des Kreisgerichts See-Gaster vom 27. April 2021 sei unangefochten gewesen. Dennoch habe die Vorinstanz diese Ziffer aufgehoben und nicht gleich wie die erste Instanz geurteilt. Die erste Instanz habe das beschlagnahmte Bargeld eingezogen und verwertet. Die Vorinstanz habe geurteilt, EUR 24'500.-- würden zugunsten von B.________ verwendet, jedoch ohne diese Summe einzuziehen.  
 
9.2. Die Rüge des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Die Vorinstanz führt aus, Ziffer 4 betreffend Einziehung und Verwertung des Bargeldes von EUR 24'500.-- sei unangefochten, während sie die erstinstanzlich bestimmte Verwendung dieses Geldbetrages zu Gunsten von B.________ zufolge der Anfechtung der Zivilforderung unter den angefochtenen Punkten aufführt. Insoweit durfte die Vorinstanz im Urteilsdispositiv Ziffer 5 direkt die Verwendung zu Gunsten von B.________ anordnen. Dass damit automatisch auch die Einziehung des Geldes verbunden ist, ergibt sich zwangsläufig aus der Anwendung von Art. 73 StGB. Weitere Ausführungen, welche auf dem Antrag des Beschwerdeführers auf Freispruch basieren, erübrigen sich.  
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle ein Beweis, dass die Liegenschaft aus Mitteln deliktischer Herkunft nach Art. 70 StGB erworben worden sei. Sie sei nicht einzuziehen.  
 
10.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren voneinander unabhängigen Alternativbegründungen, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde alle selbständigen Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
10.3. Die Vorinstanz tritt in ihrer Hauptbegründung auf die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einziehung der Liegenschaft mangels Legitimation nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaft sei. Eventualiter weist sie die Berufung ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit keinem Wort gegen die Hauptbegründung der Vorinstanz. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Auf die betreffende Rüge ist nicht einzutreten.  
 
11.  
Die übrigen Anträge begründet der Beschwerdeführer ausschliesslich mit dem Antrag auf Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
12.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Marco Jauner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément