Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_680/2021
Urteil vom 31. Mai 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SE,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Frau Priska Rösli und/oder Herr Stefan Züst, dipl. Steuerexperten,
gegen
Liechtensteinische Steuerverwaltung, Äulestrasse 38, 9490 Vaduz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer des Fürstentums Liechtenstein, Steuerperioden 2014-2017,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 30. Juli 2021 (VGH 2021/047).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ SE trägt das Rechtskleid einer Societas Europaea gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Sie ist aus der internationalen Fusion zwischen einer tschechischen und einer slowakischen juristischen Person hervorgegangen und wurde am 29. August 2006 in das Handelsregister des Fürstentums Liechtensteins eingetragen. Ihr statutarischer Sitz befindet sich in U.________ (FL). Wirtschaftlich berechtigt an der Societas und gleichzeitig deren Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsrecht war in den hier interessierenden Steuerperioden 2014 bis 2017 B.________ (nachfolgend: der Verwaltungsratspräsident).
B.
B.a. Die tschechische Vorgängergesellschaft hatte vor einem Schiedsgericht eine Klage gegen die Tschechische Republik angestrengt. Das Schiedsverfahren kam im August 2008 zum Abschluss, wobei die Aktivlegitimation aufgrund der Universalsukzession nun bei der Societas lag. In der Folge kam die Tschechische Republik den aus dem Schiedsspruch fliessenden finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Aufgrund dessen strengte die Societas, deren einziger Zweck in der Einbringung der Forderung auf dem Prozessweg besteht, Verfahren in verschiedenen Staaten an. Hierzu mandatierte sie lokale Fachpersonen.
B.b. Ein erster Engagement Letter mit einem weder im Fürstentum Liechtenstein noch in der Schweiz und damit im Mehrwertsteuerausland ansässigen Berater erging am 8. April 2011, weitere gleichartige Schreiben folgten am 12. Oktober 2011, 26. Januar 2012, 23. März 2012 und 24. Januar 2013. Im November 2013 veräusserte und zedierte die Societas die nach wie vor offene Forderung gegenüber der Tschechischen Republik an ihren Verwaltungsratspräsidenten. Dieser verkaufte und zedierte die Forderung kurz darauf an den C.________ Trust. Der Trust war am 12. Oktober 2011 als sog. eingetragene Treuhänderschaft in das Handelsregister des Fürstentums Liechtensteins eingetragen worden und hat seither Sitz in U.________ (FL). Er ist nach dem dortigen Recht als unwiderrufliche diskretionäre Treuhänderschaft ("
trust discrétionnaire et irrévocable " bzw. "
irrevocable discretionary trust ") ausgestaltet. Begünstigte ("beneficiaries") des Trusts sind der Verwaltungsratspräsident der Societas und dessen Töchter. Als Treuhänder des Trusts wirkt der D.________ Trust reg., ein sog. eingetragenes Treuunternehmen, ebenfalls mit Sitz in U.________ (FL).
C.
Später im selben Jahr, am 29. November 2013, schlossen der D.________ Trust reg., der C.________ Trust (als Treugeber) und die A.________ SE ein als "Treuhandvereinbarung und Abtretungserklärung" bezeichnetes Rechtsgeschäft. Darin wurde namentlich folgende Vereinbarungen getroffen (gekürzte Darstellung) :
1. Aufgrund von Zuwidmungen und entsprechenden Abtretungserklärungen ist der D.________ Trust reg. (in seiner Eigenschaft als Trustee des C.________ Trust) der Eigentümer, Gläubiger und Berechtigte von Forderungen gegen die Tschechische Republik.
2. Der D.________ Trust reg. überträgt und tritt die Forderung treuhänderisch an die Societas ab.
3. Die Societas ist berechtigt, wie ein Eigentümer über diese Forderung zu verfügen.
4. Die Societas ist insbesondere berechtigt, mit dieser Forderung im eigenen Namen zu verfahren.
5. Die Societas ist berechtigt, im Fall von Zahlungseingängen vorab die eigenen Verbindlichkeiten zu decken und lediglich die Restanz (im Original: "Überling") an die Treugeberin herauszugeben.
Im Zusammenhang mit der auch weiterhin ausstehenden Zahlung seitens der Tschechischen Republik mandatierte die Societas abermals ausländische Anwälte und Berater. Die Engagement Letters datieren vom 22. September 2014, 31. Januar 2017 (zwei Mandatierungen) und 23. Februar 2017. Ein letztes derartiges Schreiben erging am 19. September 2019.
D.
Am 2. Oktober 2019 unterzog die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein (LSTV) die Societas zu den Steuerperioden 2014 bis und mit 2017 einer Mehrwertsteuerkontrolle. Nach Korrespondenzen erliess die LSTV am 22. November 2019 eine Verfügung. Darin legte sie fest, dass die Societas ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen sei, dies aufgrund (und nur bezüglich) der von Kanzleien mit Büros im Mehrwertsteuerausland bezogenen Dienstleistungen. Die Bezugsteuer belaufe sich auf Fr. 116'926.-- (2014); Fr. 27'508.-- (2015), Fr. 22'291.-- (2016) und Fr. 55'247.-- (2017), insgesamt somit Fr. 221'972.--. Dagegen erhob die Societas am 23. Dezember 2019 bei der LSTV Einsprache, was erfolglos blieb (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020). Am 23. September 2020 gelangte die Societas an die Landessteuerkommission des Fürstentums Liechtenstein. Mit Entscheid LSteK 2020/33 vom 4. Februar 2021 wies diese die Beschwerde ab.
E.
E.a. Die Societas wandte sich mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, welcher das Rechtsmittel mit Urteil VGH 2021/047 vom 30. Juli 2021 abwies. Der Verwaltungsgerichtshof stellte einleitend fest, dass die Societas die von der LSTV getroffenen und von der Landessteuerkommission bestätigten Sachverhaltsfeststellungen nicht beanstande, weshalb von diesen ausgegangen werden dürfe. In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht hauptsächlich, dass die Societas geltend mache, sie sei zwar im ursprünglichen Schieds- und in den nachfolgenden Vollstreckungsverfahren gegen die Tschechische Republik in eigenem Namen aufgetreten. Im Rechtsverkehr mit den ausländischen Anwälten und Beratern habe es sich aber anders verhalten. Hier habe sie durchwegs als Stellvertreterin des Verwaltungsratspräsidenten bzw. des C.________ Trust gehandelt. Dies ergebe sich, so die Societas, zumindest aus den jeweiligen Umständen.
E.b. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt beweiswürdigend zum Ergebnis, dass keine ausdrückliche Bekanntgabe des bestehenden Vertretungsverhältnisses an die ausländischen Leistungserbringer stattgefunden habe. Dies wäre aber nötig, fährt der Verwaltungsgerichtshof fort, um den Tatbestand der Stellvertretung überhaupt zu erfüllen (Art. 20 Abs. 2 lit. b MWSTG/FL 2009 ["Zuordnung von Leistungen"]). Die von Beratern und Anwälten im Mehrwertsteuerausland erstellten Rechnungen aus den streitbetroffenen vier Steuerperioden seien ausnahmslos an die Societas adressiert worden.
Bei objektiver Betrachtung der Engagement Letters vom 26. Januar 2012, 24. Januar 2013, 22. September 2014, der beiden vom 31. Januar 2017 und jenem vom 23. Februar 2017 zeige sich, dass die Leistungserbringer hätten annehmen müssen, dass die Leistungen nicht vom Verwaltungsratspräsidenten empfangen worden seien, sondern von der Societas. Nur dem Engagement Letter vom 8. April 2011 zufolge seien, so der Verwaltungsgerichtshof, Leistungen sowohl zugunsten des Verwaltungsratspräsidenten als auch der Societas zu erbringen gewesen. Auch in diesem Fall sei die Rechnung aber an die Societas gerichtet worden. Auch wenn die Leistungserbringer angenommen hätten, sie erbrächten ihre Leistungen zugunsten des Verwaltungsratspräsidenten, sei nicht klar erwiesen, dass die Societas als direkte Stellvertreterin des Verwaltungsratspräsidenten gehandelt habe. Bei objektiver Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass die Eigenschaft als Leistungsempfänger einzig der Societas zukomme.
Zu den Schreiben vom 23. März 2012 und 19. September 2019 sei einzuräumen, dass der Leistungserbringer tatsächlich angenommen habe, dass es sich beim Leistungsempfänger um den Verwaltungsratspräsidenten handle. Inhaltlich sei es aber auch dabei um die Durchsetzung des Schiedsspruchs aus dem Jahr 2008 gegangen. Die materielle Berechtigung an der Forderung sei, fährt der Verwaltungsgerichtshof fort, in den streitbetroffenen Steuerperioden 2014 bis 2017 aufgrund der erfolgten Zession ohnehin nicht (mehr) dem Verwaltungsratspräsidenten der Societas zugestanden.
E.c. Schliesslich führt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Einwand, dass der Verwaltungsratspräsident für die Mandatierung und Korrespondenz zuständig sei, zu keinem anderen Schluss. Denn in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsrecht stehe es dem Verwaltungsratspräsidenten ohnehin zu, für die Societas rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Die Societas habe die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Rechnungen mittels eines Darlehens aufgebracht, das ihr zuvor vom Verwaltungsratspräsidenten eingeräumt worden sei. Das Darlehen sei zurückzuzahlen, auch wenn die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Tschechischen Republik misslinge. Die Societas sei - zumindest in einem gewissen Ausmass - auf eigenes Risiko tätig geworden. Hinzu komme, dass sie nie ausdrücklich dargelegt habe, ob sie als direkte Stellvertreterin des C.________ Trust oder als jene des Verwaltungsratspräsidenten gehandelt haben wolle. Ein
irrevocable discretionary trust sei für die Zwecke der Mehrwertsteuer als intransparent zu behandeln, weshalb nach der Ansässigkeit der Mehrheit der Trustees ("Kopfprinzip") zu suchen sei. Als einziger Treuhänder bzw. Trustee wirke der D.________ Trust reg., der Sitz in U.________ (FL) habe und daher im Mehrwertsteuerinland ansässig sei.
E.d. Ferner habe, legt der Verwaltungsgerichtshof weiter dar, die Societas alle streitbetroffenen Rechnungen erfolgswirksam verbucht, ohne dass es zu einer Weiterbelastung an den C.________ Trust oder eine andere Person gekommen sei. Dasselbe treffe auf die in der Steuerperiode 2019 bezogenen Leistungen zu. Die Societas bringe nicht vor, dass sie sich den ausländischen Dienstleistungserbringern gegenüber als (direkte) Stellvertreterin einer anderen Person ausgewiesen habe.
E.e. Ob zwischen der Societas und dem C.________ Trust tatsächlich ein Treuhandverhältnis vorgelegen habe, wie die Societas im Sinne eines Eventualstandpunkts vorbringe, dürfe offenbleiben. Dies könnte, erläutert der Verwaltungsgerichtshof, bei strikter Auslegung der einschlägigen Verwaltungsverordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zwar dazu führen, dass nicht die Societas (insofern als Trustee), sondern der C.________ Trust (insofern als Settlor) Empfänger der streitbetroffenen Dienstleistungen gewesen wäre. Eine solche Betrachtungsweise würde aber Sinn und Zweck von Art. 20 MWSTG/FL 2009 widersprechen, da den Umständen nicht entnommen werden könne, dass die Societas im Namen und für Rechnung des C.________ Trust gehandelt habe. Gegen aussen sei einzig die Societas aufgetreten. Etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Societas und Trust blieben mehrwertsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
F.
F.a. Mit Eingabe vom 7. September 2021 erhebt die Societas beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt sinngemäss folgende Anträge:
1. Der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache "zur allfälligen Ergänzung des Verfahrens" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache "zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes (insbesondere in Bezug auf die Steuerdomizile des wirtschaftlich Berechtigten resp. der Begünstigten des Trust) " an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subsubeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass auf den in Rechnung gestellten Leistungen seitens der E.________ LLP (UK) und der Anwaltskanzlei F.________ (LU) keine Bezugsteuer erhoben werde.
F.b. Die Societas bringt im Wesentlichen vor, die wirtschaftliche Berechtigung an der Societas liege beim Verwaltungsratspräsidenten, die Rechte an den Forderungen würden aber vom C.________ Trust gehalten. Dieser habe der Societas die Forderung in einem "weiteren, nachgeordneten" Trust als Treugut eingeräumt und gleichzeitig die Prozessführungsbefugnis abgetreten, damit der Tschechischen Republik gegenüber auch weiterhin die Societas auftreten könne. Es liege eine Prozessstandschaft vor, ohne dass die Societas ein wirtschaftliches Risiko trage. Sie sei "als reine Repräsentantin" die "Empfängerin der anwaltlichen Dienstleistungen". Die Leistungen seien gegenüber Personen mit Ansässigkeit im Nicht-Mehrwehrsteuerinland erfolgt.
Nach liechtensteinischem Recht gälten alle Formen von Trusts als transparent und kämen daher als Steuersubjekt, abgesehen von der Mindestertragssteuer (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes [des Fürstentums Liechtenstein] vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern [SteG/FL; LR 640.0]), nicht infrage. Eine Besteuerung in Liechtenstein ergebe sich nur, wenn der Settlor (beim widerruflichen Trust) bzw. der Beneficiary (beim unwiderruflichen Trust) in Liechtenstein ansässig sei ( Art. 9 Abs. 3 und 4 SteG /FL).
Die aus dem Ausland bezogenen Beratungsleistungen seien der Societas lediglich in ihrer Eigenschaft als Trustee dieses Untertrusts zugekommen. Ob es sich beim Untertrust um einen Leistungsempfänger im Mehrwertsteuerin- oder -ausland handle, sei anhand der Beneficiaries zu klären. Die Eigenschaft als Begünstigter des Untertrusts komme, wie aus der Vereinbarung hervorgehe, alleine dem D.________ Trust reg. zu. Dieser trete indes nur als Trustee des C.________ Trusts auf, weshalb nach dessen Beneficiaries zu suchen sei. Die Begünstigten des C.________ Trusts seien "bekannt" und mehrheitlich im Mehrwertsteuerausland ansässig. Die Beratungsleistungen seien daher im Mehrwertsteuerausland bezogen worden.
F.c. Zusammenfassend zeige sich, dass eine "Trustkette" mit zwei sukzessiven
irrevocable discretionary trusts vorliege. Die jeweiligen Begünstigten seien bekannt, und beim übergeordneten C.________ Trust seien drei der vier Begünstigten im Mehrwertsteuerausland ansässig. Daher seien die streitbetroffenen Leistungen nicht im Mehrwertsteuerinland empfangen worden, was der Bezugsteuer entgegenstehe. Hinzu komme, dass die Societas auch die Voraussetzungen einer passiven Investmentgesellschaft (Domizilgesellschaft) erfülle, da sie vollumfänglich vom C.________ Trust gehalten werde.
G.
Der seinerzeitige Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, von weiteren Instruktionsmassnahmen, insbesondere dem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), aber abgesehen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein in einer Frage des dortigen Mehrwertsteuerrechts. Darin bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht der Societas zur Leistung von Bezugsteuern aus den Steuerperioden 2014 bis 2017 in Höhe von insgesamt Fr. 221'972.--.
1.2.
1.2.1. Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ist an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen und bildet einen Bestandteil des schweizerischen Zollgebiets (Art. 1 Abs. 1 des Vertrags vom 29. März 1924 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet [ZV CH-FL; in der Schweiz: SR 0.631.112.514; in Liechtenstein: LR 0.631.112]).
1.2.2. Mit Blick auf die Einführung einer Mehrwertsteuer haben die beiden Staaten am 28. Oktober 1994 den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein geschlossen (in der Schweiz: SR 0.641.295.142; in Liechtenstein: LR 0.641.20; nachfolgend:
MWST-Vertrag CH-FL 1994). Der Staatsvertrag statuiert die Steuerautonomie der beiden Vertragsparteien und hält fest, dass das Fürstentum "parallel zur Schweiz" die Mehrwertsteuer einführen werde (dortiger Art. 1 Abs. 1). Er ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
1.2.3. Der Staatsvertrag vom 28. Oktober 1994 wird näher ausgeführt durch die Vereinbarung vom 28. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, in Kraft ab dem 1. Januar 1995 (nachfolgend:
MWST-Vereinbarung CH-FL 1994; AS 1996 1217 bzw. LGBl. 1995 Nr. 31). Die ursprüngliche Fassung hat am 12. Juli 2012 eine Überarbeitung erfahren, welche die bisherige Ausführung ersetzte (nachfolgend:
MWST-Vereinbarung CH-FL 2012; SR 0.641.295.142.1 bzw. LR 0.641.201). Sie ist am 17. August 2012 in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren, das die Steuerperioden 2014 bis 2017 betrifft, ist diese Fassung anwendbar (Urteile 2C_366/2017 vom 5. Dezember 2018 E. 1.1; 2C_933/2016 vom 15. Januar 2018 E. 1.1; 2C_359/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 1.2.1).
1.2.4. Gemäss Art. 1 Abs. 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 1994/2012 "übernimmt" das Fürstentum Liechtenstein die "materiellen Vorschriften der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung" in sein Landesrecht. Die bei gleichzeitiger Wahrung der Steuerautonomie angestrebte Harmonisierung des "materiellen Rechts" erfasst (nur) jene Bereiche, "welche den Kerngehalt des Mehrwertsteuersystems ausmachen". Dazu zählen "Steuerobjekte, Steuersubjekte, Steuersätze, Ausnahmen und Grundsätze der Steuerpflicht" (so Bericht und Antrag der Regierung vom 29. November 1994 an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zum Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein [nachfolgend:
Botschaft FL 1994], Nr. 116/1994, 7 zu Art. 1 Abs. 1). Nicht harmonisiert sind namentlich das mehrwertsteuerliche Strafrecht und das Verfahrensrecht.
1.2.5. Der Staatsvertrag von 1994 beruht auf der Konzeption, dass die beiden Staaten je ein formell eigenständiges, materiell aber weitgehend harmonisiertes Mehrwertsteuergesetz erlassen. Auf liechtensteinischer Seite ist das Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG/FL 2009; LR 641.20) ergangen. Es trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Dabei handelt es sich um rein unilaterales Recht des Fürstentums Liechtenstein. Inhaltlich stimmt das Gesetz - allerdings nur im harmonisierten Bereich - grundsätzlich buchstabengetreu überein mit dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG/CH 2009; SR 641.20). Geringfügige Unterschiede bestehen, soweit der liechtensteinische Gesetzgeber seinen landeseigenen Besonderheiten Rechnung tragen wollte, insbesondere seinem eigenen Personen- und Gesellschaftsrecht (Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 [PGR/FL; LR 216]; Niklaus Honauer/Marco Felder/Jana Kokel, Das Mehrwertsteuergesetz des Fürstentums Liechtenstein, in: ST 87/2013, 232 ff., insb. 232).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 1 Abs. 3 MWST-Vertrag CH-FL 1994 ist das Schweizerische Bundesgericht als letzte Rechtsmittelinstanz gegenüber liechtensteinischen Entscheiden in Mehrwertsteuersachen eingesetzt. Mit der Zuweisung der Rechtsprechungsbefugnis an das Schweizerische Bundesgericht verbinden die Vertragsparteien die Erwartung, dass eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Mehrwertsteuerrechts gewährleistet sein soll, soweit dieses überhaupt harmonisiert ist (Botschaft CH 1994, a.a.O., insb. 736 zu Art. 1 Abs. 3; ebenso Botschaft FL 1994, a.a.O., 7 zu Art. 1 Abs. 3).
1.3.2. In sachlicher Hinsicht legt Art. 12 Satz 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 fest, dass vor Bundesgericht (einzig) "letztinstanzliche liechtensteinische Entscheidungen über materielle Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts" anfechtbar sind. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass "der Rechtszug an das Schweizerische Bundesgericht nur in Auslegungs- oder Anwendungsfragen der Mehrwertsteuergesetzgebung offen stehen soll" (Botschaft FL 1994, a.a.O., 8 zu Art. 1 Abs. 3). Im Anschluss daran ergänzt Art. 73 Abs. 2 MWSTG/FL 2009, dass (einzig) die "Verletzung von Rechtsvorschriften der liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzgebung und der gemäss dieser Gesetzgebung anwendbaren Vorschriften" gerügt werden könne (Urteil 2C_359/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 1.3.1). Dabei handelt es sich um die Bereiche, "welche den Kerngehalt des Mehrwertsteuersystems ausmachen" (vorne E. 1.2.4).
1.3.3. Nach schweizerischem Verständnis bilden die von der Schweiz geschlossenen völkerrechtlichen Verträge einen unmittelbaren Teil der schweizerischen Rechtsordnung, ohne dass sie eigens ins Landesrecht transformiert werden müssten (BGE 147 I 308 E. 4.3 zum gemässigten Monismus). Um Ansprüche geltend machen zu können, ist aber vorauszusetzen, dass das Staatsvertragsrecht überhaupt als
self-executing zu betrachten ist (siehe etwa BGE 146 V 87 E. 4.1; 145 I 308 E. 3.4.3; 143 I 1 E. 1.2; 140 II 185 E. 4.2). Auf das hier interessierende Mehrwertsteuerrecht im Verhältnis CH-FL trifft dies zu. Die Steuerpflichtigen, die sich im Anwendungsbereich befinden, können sich unmittelbar auf den MWST-Vertrag CH-FL 1994 bzw. die MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 berufen.
1.4.
1.4.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 268 E. 1 Ingress; 147 I 333 E. 1; 146 II 276 E. 1). In einer Angelegenheit des liechtensteinischen Mehrwertsteuerrechts sind im bundesgerichtlichen Verfahren die Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen, wie sie aus dem bilateralen Staatsvertragsrecht und dem unilateralen Bundesgerichtsgesetz hervorgehen.
1.4.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht in den Ausnahmekatalog fällt (Art. 83 BGG e contrario). Die beschwerdeführende Person ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hat ihr Rechtsmittel innerhalb der 30-tägigen Frist (Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG) in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Form (Art. 42 BGG) eingereicht.
1.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein entscheidet nach dem dortigen Recht in Fragen des materiellen Mehrwertsteuerrechts letztinstanzlich (Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 MWSTG/FL 2009). Beim Verwaltungsgerichtshof handelt es sich damit, soweit das harmonisierte Mehrwertsteuerrecht betreffend, um eine taugliche Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 86 Abs. 1 BGG per analogiam). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5.
1.5.1. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich, soweit es um die Beurteilung des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts des Fürstentums Liechtenstein geht, ausschliesslich nach schweizerischem Verfahrensrecht (
lex fori), mithin nach dem Bundesgerichtsgesetz. Dies ergibt sich staatsvertraglich aus Art. 12 Satz 2 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 und im Fürstentum Liechtenstein deklaratorisch auch aus Art. 73 Abs. 2 MWSTG/FL 2009.
1.5.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 V 21 E. 2; 147 II 300 E. 1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), aber nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).
1.5.3. Die freie Kognition erfasst auch das mit dem schweizerischen Recht harmonisierte Mehrwertsteuerrecht des Fürstentums Liechtenstein, was aus Art. 1 Abs. 3 MWST-Vertrag CH-FL 1994 hervorgeht. Das MWSTG/FL 2009 als Transformationsgesetz beruht auf dem Staatsvertrag von 1994 und kann vom Bundesgericht unter dem Aspekt von Art. 95 lit. a und b BGG geprüft werden. Bei der Überprüfung des harmonisierten liechtensteinischen Mehrwertsteuerrechts darf, soweit keine länderspezifischen Eigenheiten vorliegen, auf die entsprechende Praxis und Doktrin zur schweizerischen Mehrwertsteuer abgestellt werden (Art. 1 Abs. 3 ZGB; so schon Urteil 2A.709/2005 vom 28. August 2006 E. 1.4). Vorfrageweise kann aber auch weiteres, im Staatsvertrag nicht unmittelbar erwähntes Recht des Fürstentums Liechtenstein von Bedeutung sein. Zu denken ist insbesondere an das bereits erwähnte PGR/FL, namentlich auch unter dem Aspekt des Trusts, der in der Schweiz kein unmittelbares Gegenstück findet. Sofern es zur einwandfreien Auslegung und/oder Anwendung des MWSTG/FL 2009 erforderlich ist, darf das Bundesgericht auch das vorfrageweise heranzuziehende ausländische Recht mit freier Kognition prüfen (BGE 138 II 536 E. 5.4.1; 91 II 117 E. II.3; Urteile 4A_659/2020 vom 6. August 2021E. 3.2.2; 8C_846/2018 vom 28. März 2019 E. 4.2).
1.6.
1.6.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil in rein schweizerischen Fällen den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Es stellt deshalb grundsätzlich auf die sachverhaltlichen Elemente im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ab (BGE 147 II 49 E. 3.3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.6.2. In den Fällen des liechtensteinischen Mehrwertsteuerrechts verhält es sich im bundesgerichtlichen Verfahren grundlegend anders: Gemäss Art. 12 Satz 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 ("Verletzung von Rechtsvorschriften...") ist es dem Bundesgericht von vornherein benommen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs einer Prüfung zu unterziehen (so schon Urteil 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 1b und die anschliessende Rechtsprechung).
Von der bundesgerichtlichen Prüfungszuständigkeit ausgenommen sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und darin enthalten die Beweiswürdigung. Eine Gegenausnahme besteht, soweit eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung dazu führen würde, dass es für die rechtliche Beurteilung an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage fehlt. Zu denken ist etwa an widersprüchliche und einander wechselseitig ausschliessende Sachverhaltsfeststellungen (Urteile 2C_366/2017 vom 5. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 1.4; 2C_146/2010 vom 15. August 2012 E. 1.2.3).
Im Übrigen - insbesondere auch bei offensichtlich unrichtigen, das heisst qualifiziert falschen oder unvollständigen Feststellungen - bleibt die Sachverhaltskontrolle alleinige Sache der Gerichtsbehörden des Fürstentums Liechtenstein. Letztinstanzlich kann die beschwerdeführende Person, soweit die Voraussetzungen vorliegen, dort mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gelangen (Art. 15 des Gesetzes [des Fürstentums Liechtenstein] vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof [StGHG/FL; LR 173.10]).
2.
2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteile 2F_1/2022 vom 16. März 2022 E. 2.1; 2C_551/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.1; 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 II 49).
2.2.
2.2.1. Unter dem Titel der Sachverhaltsrügen ist in Erinnerung zu rufen, dass es dem Bundesgericht im Bereich des durch die Behörden des Fürstentums Liechtenstein ausgelegten und angewandten harmonisierten Mehrwertsteuerrechts benommen ist, auf die verfassungsrechtliche Haltbarkeit tatsächlicher vorinstanzlicher Feststellungen einzugehen (vorne E. 1.6.2). Soweit die Societas anzunehmen scheint, dass auch die unvollständige oder fehlerhafte Erhebung des Sachverhalts gerügt werden könne (Beschwerde, S. 7), findet dies im Staatsvertragsrecht keine Grundlage.
2.2.2. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass die Societas die von der LSTV getroffenen und von der Landessteuerkommission bestätigten Sachverhaltsfeststellungen nicht beanstande, weshalb von diesen ausgegangen werden dürfe. Dieser Feststellung setzt die Societas im bundesgerichtlichen Verfahren zwar entgegen, dass sie Teile der von der LSTV getroffenen Feststellungen durchaus "bekämpft" habe. Ihre Einwände unter dem Titel "falsche Feststellungen der Vorinstanz" (Beschwerde, S. 15 f. und anderswo) enthalten indes nichts, was auf eine Verletzung des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts hinauslaufen könnte. Wenn die Societas namentlich vorbringt, sie habe die im Mehrwertsteuerausland liegende Ansässigkeit von drei der vier Personen, die Beneficiaries des C.________ Trust seien, hinreichend dargelegt, sämtliche landesinternen Instanzen hätten sich aber darüber hinweggesetzt, so wirft sie damit eine reine Tatfrage auf. Dieser ist nicht nachzugehen.
2.2.3. Ebenso wenig zu hören ist der Einwand, dass die Forderung gegenüber der Tschechischen Republik in der Societas nie aktiviert worden sei. Insofern ergänzt die Societas den Sachverhalt, was mit Blick auf die bundesgerichtliche Kognition auch in einem rein schweizerischen Verfahren unzulässig wäre (Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1; BGE 146 II 150 E. 7.8.2). Dasselbe trifft auf die Erklärung zu, wonach die Societas den "Trust-Aufwand" nicht verbucht habe, weil sie auch gar "kein Eigenvermögen und keine eigenen Erträge" ausweise. Auf die übrigen sachverhaltsbezogenen Kritikpunkte ist nicht näher einzugehen. Sie alle scheitern an Art. 12 Satz 1 MWST-Vereinbarung CH-FL 2012 (vorne E. 1.6.2).
2.2.4. Das Bundesgericht hat damit auf den vorinstanzlich erhobenen und gewürdigten Sachverhalt abzustellen.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Societas der LSTV für die Steuerperioden 2014 bis 2017 eine Bezugsteuer von insgesamt Fr. 221'972.-- schulde. Dies ist eine Rechtsfrage des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts des Fürstentums Liechtenstein, die als solche vom Bundesgericht zu prüfen ist (vorne E. 1.2.4 und 1.3.2). Insofern bestehen zwischen den beiden unilateralen Mehrwertsteuergesetzen grundsätzlich keine Abweichungen.
3.2.
3.2.1. Ausgangspunkt bilden die folgenden Überlegungen: Zur vollständigen Erfassung des nicht unternehmerischen Verbrauchs im Inland bedarf es neben der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG/FL 2009) weiterer Erhebungsformen, konkret der Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. b MWSTG/FL 2009) und der Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG/FL 2009; Urteile 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 4.2; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.2.2; 2C_93/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5; BGE 139 II 646 E. 7.1; Pierre-Marie Glauser, in: Vincent Martenet/Jacques Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 14 zu Art. 130 BV; Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 N. 46 und § 9 N. 4). Was insbesondere die Bezugsteuer betrifft, so ist diese "notwendig, um das System abzurunden (keine Doppel- bzw. Nichtbesteuerung) " (so schon Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 22. Juni 1994 zur MWSTV 1994, BBl 1994 III 530 ff., insb. 532).
3.2.2. Der Tatbestand der Bezugsteuer ("
reverse-charge ") besteht im harmonisierten Mehrwertsteuerrecht der beiden Staaten von 2009 aus folgenden Elementen (Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6.1; 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 4.2; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.2.2) :
- Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Register der steuerpflichtigen Personen nicht eingetragen sind,
- deren Ort der Dienstleistung sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet (bis dahin Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG/FL 2009),
- wobei der inländische Empfänger der Dienstleistung entweder bereits nach Art. 10 MWSTG ordentlich steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr für mehr als 10'000 Franken solche Leistungen bezieht und dadurch beschränkt steuerpflichtig wird ( Art. 45 Abs. 2 lit. a und b MWSTG /FL 2009),
- und die Dienstleistung weder nach Art. 21 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen noch gemäss Art. 23 MWSTG von der Mehrwertsteuer befreit ist (Art. 45a MWSTG/FL 2009) und es sich auch nicht um eine Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung an nicht steuerpflichtige Empfänger bzw. Empfängerinnen handelt (Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG/FL 2009).
Liegt der so umschriebene Voraussetzungssatz vor, so besteht die Rechtsfolge darin, dass die Person, welche die Dienstleistung
empfängt, darüber mit der Bezugsteuer abzurechnen hat.
3.3.
3.3.1. Im Unterschied zur Inlandsteuer (Art. 10 ff. MWSTG/FL 2009) wird die Bezugsteuer nicht mittelbar (bei der leistungserbringenden Person, welche die Steuer für den Steuerdestinatär bzw. die Steuerdestinatärin bezieht), sondern unmittelbar (bei der leistungsempfangenden Person) erhoben. Bezugsteuerpflichtige und steuertragende Person fallen daher zusammen (Glauser, a.a.O., N. 48 zu Art. 130 BV; Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 9 N. 5). Subjektiv steuerpflichtig für die qualifizierenden Leistungen ist deren Empfänger oder Empfängerin (Art. 45 Abs. 2 MWSTG/FL 2009).
3.3.2. Beim "Empfänger" oder der "Empfängerin" handelt es sich insofern um einen unbestimmten Rechtsbegriff, als der Gesetzgeber davon abgesehen hat, näher zu umschreiben, wem die bezogene Dienstleistung subjektiv zuzurechnen sei. Die mehrwertsteuerliche Literatur setzt sich damit nicht näher auseinander (siehe etwa Felix Geiger, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK-MWSTG], N. 37 ff. zu Art. 45 MWSTG 2009; Niklaus Honauer, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2015 [nachfolgend: BSK-MWSTG], N. 26 f. zu Art. 45 MWSTG 2009; Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, Annexe 3 N. 289 ff.). Teils wird immerhin ausgeführt, als Leistungsempfänger gelte "grundsätzlich der Vertragspartner" (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, Rz. 2100). Damit ist die Empfängereigenschaft anhand der allgemeinen Grundsätze zu bestimmen (hinten E. 3.4).
3.3.3. Unerlässliche Voraussetzung der Bezugsteuer ist dabei, dass die bezogene Dienstleistung überhaupt im Inland verbraucht wird. Als Ort der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung
den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird,
oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte
der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (Empfängerortprinzip; Art. 8 Abs. 1 MWSTG/FL 2009; Urteile 2C_402/2021 vom 10. November 2021 E. 5.1; 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6.1). Das Empfängerortprinzip ist subsidiärer Natur; es kommt nur zum Tragen, soweit kein besonderer Ort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG/FL 2009 gegeben ist (BGE 142 II 388 E. 9.3; 141 IV 344 E. 4.1; 141 III 560 E. 3.3; 139 II 349 E. 6.3.1; Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 7.2; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1).
3.4.
3.4.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind von Unternehmen mit Sitz im Mehrwertsteuerausland in den Steuerperioden 2014 bis und mit 2017 wiederholt Beratungsleistungen ins Mehrwertsteuerinland erbracht worden. Die Beratungen durch Anwälte und andere Fachpersonen fallen unter die Dienstleistungen (Art. 3 lit. e MWSTG/FL 2009). Der objektiven Bezugsteuerpflicht unterliegen sie jedoch nur, soweit der Ort der Dienstleistung im Mehrwertsteuerinland (konkret: im Fürstentum Liechtenstein) liegt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG/FL 2009). Dies hängt wiederum davon ab, ob dort eine subjektive Steuerpflicht besteht, weil der Empfänger oder die Empfängerin im Fürstentum Liechtenstein ihren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte unterhält bzw. dort zumindest ihren Wohnsitz oder ihren Sitz führt. Die Societas bestreitet das Vorliegen dieses Erfordernisses.
3.4.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die streitbetroffenen Kreditorenrechnungen ausnahmslos auf die Societas gelautet hätten, indem sie an diese adressiert worden seien (Sachverhalt, lit. E.b). Wie dargelegt, haben die Schöpfer des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts davon abgesehen, den Begriff des "Empfängers", von welchem Art. 45 Abs. 2 MWSTG/FL 2009 spricht, näher zu umschreiben. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vorne E. 3.3.2), den es zu fassen gilt.
3.4.3. Hierzu ist von folgendem auszugehen: Die subjektive Zuordnung von Erträgen und Aufwänden leitet sich grundsätzlich aus dem Zivilrecht her (Jessica Salom, L'attribution du revenu en droit fiscal suisse et international, 2010, S. 55 ff.). Anders kann es sich nur verhalten, soweit das Steuerrecht eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vorsieht oder klarerweise einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgt (ebenda, S. 70 ff.; Urteile 2C_414/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.6; 2C_770/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2 m.H.). Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäfte sind - dem Grundsatze nach und jedenfalls unter Vorbehalt des Gegenbeweises - derjenigen Person zuzuschreiben,
auf deren Namen sie lauten. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wird ein in eigenem Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft bzw. eingegangenes Rechtsverhältnis auch auf eigene Rechnung getätigt bzw. unterhalten. Liegt - ausnahmsweise - ein Vertretungs- oder ein Treuhandverhältnis vor, obliegt dessen Nachweis als steuermindernde Tatsache nach den allgemeinen Beweisregeln der steuerpflichtigen Person (zum Ganzen: Urteile 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2; 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.6.2; 2C_631/2017 vom 30. Januar 2019 E. 2.1).
3.4.4. All diese zum Bereich der direkten Steuern entwickelten Überlegungen haben auch für die Zwecke der subjektiven Bezugsteuerpflicht zu gelten (siehe dazu schon Urteil 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.6). Was Art. 20 MWSTG 2009 betrifft, folgt die Norm den Regeln über die Rechtsverkehrssteuer. Nicht das Verbrauchssteuerprinzip steht im Vordergrund, sondern die
Anwendung von streng formalen Kriterien (zum Ganzen Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 4 N. 43). Falls eine Rechnung den mehrwertsteuerlichen Anforderungen entspricht (Art. 3 lit. k in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG /FL 2009), stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die
fakturierende Person (Rechnungsadressant) auch tatsächlich die leistungserbringende Person ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung erbracht hat (Urteile 2C_492/2020 vom 25. Februar 2022 E. 4.1; 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.2.2). Spiegelbildlich hat der Rechnungsadressat grundsätzlich als
leistungsempfangende Person zu gelten.
3.4.5. Die Behauptung, bloss stellvertretungsweise oder treuhänderisch tätig gewesen zu sein, darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu den direkten Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn das angebliche Vertretungs- oder Treuhandverhältnis nicht einwandfrei nachgewiesen ist (Urteile 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.1; 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2; 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4.1; 2C_864/2020 vom 8. März 2021 E. 5.2; 2C_631/2017 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; 2C_416/2013 vom 5. November 2013 E. 10.3.2, nicht publ. in: BGE 140 I 68; je mit Hinweisen).
3.4.6. Mit Blick darauf, dass die Fakturierung im vorliegenden Fall durchwegs an die Societas erfolgte, wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Societas grundsätzlich als Empfängerin im Sinne von Art. 45 Abs. 2 MWSTG/FL 2009 zu betrachten. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung der harmonisierten Norm ist daher nicht zu beanstanden. Im Bereich der Bezugsteuer kommt dem formellen Aspekt ("wer ist Adressat der Rechnung?") nach dem Gesagten eine herausragende Bedeutung zu. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass letztlich nicht unerfindlich bleibt, wem der Bezug der Leistung aus dem Mehrwertsteuerausland zuzuordnen ist.
3.4.7. Selbst wenn auf materielle Aspekte ("für wen wurde die Leistung betriebswirtschaftlich erbracht?") abgestellt würde, könnte sich im vorliegenden Fall nichts Anderes ergeben. So steht fest, dass die Societas die streitbetroffenen Rechnungen ausnahmslos erfolgswirksam verbucht hat (Sachverhalt, lit. E.d). Nicht nur im Bereich des Gewinnsteuerrechts, auch in jenem des Mehrwertsteuerrechts ist in derartigen Fällen vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip bzw. "principe de l'autorité du bilan commercial" oder "principe de déterminance" gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11; BGE 147 II 209 E. 3.1.1; 143 II 8 E. 7.1; 141 II 8 E. 7.1). Dieses bildet in Fragen der Buchführung und Rechnungslegung das "Leitrecht" und beruht seinerseits auf der Betriebswirtschaftslehre. Eine Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG entsprechende Bestimmung findet sich in Art. 47 Abs. 1 SteG/FL, wo auf Art. 1139 PGR/FL verwiesen wird (siehe etwa Entscheid VGH 2016/004 des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 29. April 2016 E. 1 und 2). Die Massgeblichkeit wird eingeschränkt durch die Korrekturen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 E. 3.1). Derartige Normen fehlen hier. Die handelsrechtskonforme Jahresrechnung bindet daher neben der LSTV (unter Vorbehalt abgaberechtlicher Korrekturvorschriften) auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaften lassen (Urteil 2C_886/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2.2).
3.4.8. Mit der Verbuchung des Aufwandes in ihrer Erfolgsrechnung hat die Societas zu erkennen gegeben, dass sie den Aufwand als ihren eigenen betrachtet. Ob es in der Folge zu einer Weiterbelastung an eine Drittperson gekommen ist, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. Der Vollständigkeit halber ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der verbuchte Aufwand alsdann in den Büchern verblieb, also von keiner anderen Person übernommen wurde. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist eine Weiterbelastung unterblieben (auch dazu Sachverhalt, lit. E.d).
3.5.
3.5.1. Mit Blick auf die klare formelle Zuweisung des Aufwandes, der darüber hinaus auch materiell von der Societas getragen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob ein (Unter-) Trust bestanden habe (vgl. zu den Treuhänderschaften liechtensteinischen Rechts insbesondere Art. 897 ff. PGR/FL). An der subjektiven Zuordnung der empfangenen Leistungen an die Societas könnte sich nichts ändern.
3.5.2.
3.5.2.1. Die Societas wendet ein, als Stellvertreterin tätig geworden zu sein. Ausgangspunkt hierfür würde Art. 20 Abs. 2 MWSTG/FL 2009 bilden, der inhaltlich mit Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 ("Vermittlung") desselben Gesetzes übereinstimmt (zum schweizerischen Recht: BGE 145 II 270 E. 4.5.2; Urteile 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4). Eine direkte Stellvertretung liegt im Bereich der
Inlandsteuer vor, wenn (kumulativ) :
- die angeblich vertretende Person gegenüber der ESTV (bzw. hier: der LSTV) nachweisen kann, dass sie als Stellvertretung (also im Namen und auf Rechnung einer anderen Person) handelt;
- die angeblich vertretende Person die angeblich vertretene Person (intern) eindeutig identifizieren und damit gegenüber der ESTV bzw. der LSTV bekanntgeben kann; und
- das angebliche Vertretungsverhältnis gegenüber der leistungsempfangenden Person entweder ausdrücklich oder doch zumindest aufgrund der Umstände bekannt ist
(Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 4 N. 49). Im vorliegenden Fall geht es freilich nicht um die Inlandsteuer, auf welche Art. 20 Abs. 2 MWSTG/FL 2009 zugeschnitten ist, sondern um die
Bezugsteuer. Auch im Bereich der Bezugsteuer kann eine Stellvertretung vorliegen (Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6.2 und 6.3; 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.6; Pierre-Marie Glauser, in: BSK-MWSTG, N. 40 zu Art. 20 MWSTG 2009; Felix Geiger, in: HK-MWSTG, N. 3 zu Art. 20 MWSTG 2009, der von "sinngemässer Anwendung" spricht). Stellvertretung kann dabei auf Seiten der leistungserbringenden und/oder der leistungsempfangenden Person vorliegen.
3.5.2.2. Der Vorinstanz zufolge zeigt sich bei "objektiver Betrachtung" der verschiedenen Engagement Letters, dass die im Mehrwertsteuerausland ansässigen Leistungserbringer in aller Regel hätten annehmen müssen, dass sie ihre Dienstleistungen zuhanden der Societas (und nicht etwa deren Verwaltungsratspräsident) erbracht hätten (Sachverhalt, lit. E.b). Nur in den Fällen vom 8. April 2011 (geteilte Empfängerschaft zwischen Societas und Verwaltungsratspräsident) bzw. 23. März 2012 und 19. September 2019 (Verwaltungsratspräsident als Empfänger) habe es sich anders verhalten. Auch dabei seien die Rechnungen an die Societas adressiert gewesen (wiederum Sachverhalt, lit. E.b). Dies ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.6.1). Nachdem ebenso verbindlich feststeht, dass es zu keiner Weiterbelastung der Kreditorenrechnungen gekommen ist (Sachverhalt, lit. E.d), kann nicht mit Fug und Recht behauptet werden, dass die Societas "im Namen und auf Rechnung" des Verwaltungsratspräsidenten (oder einer anderen Person) tätig geworden sei. Sie hat Eigengeschäfte betrieben.
3.6. Die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung jenes Rechts, welches das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren überprüfen kann, stellt sich in allen Teilen als konform mit dem harmonisierten liechtensteinischen Mehrwertsteuerrecht dar. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, und zwar sowohl im Haupt- als auch in den Eventualanträgen. Sie ist abzuweisen.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Societas aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Fürstentum Liechtenstein, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Liechtensteinischen Steuerverwaltung, dem Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein und - zur Kenntnisnahme - der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Kocher