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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_280/2020  
 
 
Urteil vom 15. April 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
 
Gegenstand 
Verordnung 2 [des Bundesrates der Schweizerischen Eidgenossenschaft] über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 (Stand am 9. April 2020); abstrakte Normenkontrolle, 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Schweizerische Bundesrat hat am 13. März 2020 unter anderem gestützt auf Art. 7 des Epidemiegesetzes vom 28. September 2012 (SR 818.101) die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) erlassen (COVID-19-Verordnung; SR 818.101.24). Diese ist zur Verhinderung der Verbreitung und zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19; vgl. Art. 1 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2) mit gewissen Beeinträchtigungen von verfassungsmässigen Rechten verbunden. 
 
2.  
 
2.1. Mit Eingabe vom 14. April 2020 stellt A.________ im Wesentlichen den Antrag, die Verordnung 2 des Bundesrats über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) aufzuheben. Sie macht geltend, dass es nicht um eine vorfrageweise Prüfung der COVID-19-Verordnung 2 gehe, sondern "um die Kontrolle der Verordnung selbst (abstrakte Normenkontrolle) ".  
 
2.2. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig; es ist darauf durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten: Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen kantonale Erlasse (Art. 82 lit. b BGG). Bundeserlasse unterliegen keiner abstrakten Normenkontrolle. Das Bundesgericht kann eine bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Eine solche steht hier nicht zur Diskussion; die Beschwerdeführerin macht ausdrücklich geltend, dass gegen sie keine Verfügung ergangen sei und sie eine abstrakte Kontrolle der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Verordnung 2 verlange; eine solche ist nach dem Bundesgerichtsgesetz indessen ausgeschlossen (vgl. Heinz AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, IN: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 82 BGG; Hansjör G SEILER, IN: S eiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 74 und 77 zu Art. 82 BGG; Alain W URZBURGER, IN: C orboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 82 BGG; Rhinow/K OLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, ÖFFENT liches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, S. 496 N. 1888; vgl. auch BGE 139 II 384 ff.).  
 
Ebenso unzulässig sind die weiteren Anträge auf Feststellung der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der Verordnung oder auf deren Anpassung, sowie der damit verbundene Antrag auf Anordnung eines Gutachtens. 
 
3.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es kann jedoch ausnahmsweise davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar