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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_562/2022  
 
 
Urteil vom 29. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
gesetzlich vertreten durch B.A.________, und 
C.________, 
B.A.________, 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard, 
 
gegen  
 
Gemeinde W.________, 
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD), Quaderstrasse 17, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Schulrecht (Schulweg; Schultransport), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 31. Mai 2022 (U 22 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. November 2015) wohnt mit ihrer Mutter, B.A.________, in U.________ (Kanton Graubünden). Im August 2020 trat sie in den Kindergarten in V.________ ein. Nach der Instruktion der Kinder und der Erziehungsberechtigten durch den Schulpolizisten wandten sich die Eltern von A.A.________, B.A.________ und C.________, an die Schulleitung und brachten vor, dass die Instruktion durch den Schulpolizisten nicht ausreiche und der Kindergartenweg gefährlich sei. In der Folge fand am 4. November 2020 eine Begehung statt. Am 9. November 2020 beschloss die Schulleitung verschiedene Massnahmen, namentlich eine nochmalige Instruktion der Kinder und der Erziehungsberechtigten durch den Schulpolizisten, eine erweiterte Instruktion der Busfahrerinnen und -fahrer zur Aufsicht über die Schulkinder und Massnahmen betreffend die Ausstiegssituation in V.________ sowie die Wartezeit auf dem Schulhof. Im Januar 2021 gelangten die Eltern von A.A.________ erneut an die Schulleitung und beantragten weitere Massnahmen. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 entschied die Schulleitung, dass an den Massnahmen vom 9. November 2020 festgehalten und seitens der Schule auf weitere Massnahmen verzichtet werde. 
 
B.a. Gegen die Verfügung der Schulleitung vom 11. Februar 2021 gelangten die Eltern von A.A.________ am 19. Februar 2021 an den Schulrat der Gemeinde W.________. Sie beantragten, es sei für A.A.________ bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres, mindestens aber bis zum Ende des Kindergartens, von der X._______ strasse in U.________ bis zum Kindergarten in V.________ ein unentgeltlicher Schultransport einzurichten, eventualiter sei für denselben Zeitraum und dieselbe Strecke für A.A.________ eine Begleitung in der Form eines Pedibusses (inkl. Schulbusbegleitung) einzurichten und der Fahrplan und/oder der Stundenplan anzupassen, sodass der zeitliche Aufwand für die Bewältigung des Schulwegs vom Wohnort bis Schulbeginn 30 Minuten nicht übersteige. In prozessualer Hinsicht verlangten die Eltern von A.A.________ ein Gutachten durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zur Zumutbarkeit des Kindergartenwegs.  
Mit Beschwerdeentscheid vom 28. Mai 2021 wies der Schulrat die Beschwerde ab. 
 
B.b. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 28. Mai 2021 erhoben die Eltern von A.A.________ am 28. Juni 2021 Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden. Sie stellten die gleichen Anträge wie im Verfahren vor dem Schulrat. Am 24. August 2021 fand ein Augenschein vor Ort statt. Dabei wurde der Kindergartenweg in U.________ vom Wohnort von A.A.________ bis zur Bushaltestelle sowie der Kindergartenweg in V.________ von der Bushaltestelle bis zum Kindergarten zu Fuss abgelaufen. Die Postautostrecke von U.________ bis V.________ wurde mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt.  
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 wies das Departement die Beschwerde ab. 
 
B.c. Am 24. Januar 2022 reichten die Eltern von A.A.________ gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. A.A.________ sei bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres, mindestens aber bis zum Ende des Kindergartens, von der X._______ strasse in U.________ bis zum Kindergarten in V.________ ein unentgeltlicher Schultransport einzurichten, eventualiter sei für denselben Zeitraum und dieselbe Strecke für A.A.________ eine Begleitung in der Form eines Pedibusses (inkl. Schulbusbegleitung) einzurichten. In prozessualer Hinsicht sei ein Gutachten durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zur Zumutbarkeit des Kindergartenwegs zu erstellen. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Schulweg sei für A.A.________ wegen der Dauer und der Gefahren nicht zumutbar.  
Mit Urteil vom 31. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Juli 2022 gelangen A.A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B.A.________ und C.________, sowie B.A.________ und C.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 31. Mai 2022. Für A.A.________ sei bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, mindestens aber bis zum Ende des Kindergartens, von der X._______ strasse in U.________ bis zum Kindergarten in V.________ ein unentgeltlicher Schultransport einzurichten, eventualiter sei für denselben Zeitraum und dieselbe Strecke für A.A.________ eine Begleitung in der Form eines Pedibusses (inkl. Schulbusbegleitung) einzurichten. In prozessualer Hinsicht verlangen die Beschwerdeführer ein Gutachten von der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zur Zumutbarkeit des Kindergartenwegs von A.A.________ sowie die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren. 
Während die Vorinstanz und das Departement auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt die Gemeinde W.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 5. Oktober 2022
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Eltern des beschwerdeführenden Kindes sind die Inhaber der elterlichen Sorge. Ihnen steht die Vertretung ihrer Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Tochter berechtigt (vgl. Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1; 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer sind bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und durch das angefochtene Urteil besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Da die beschwerdeführende Tochter im Sommer 2022 in die erste Klasse der Primarstufe eingetreten, vorliegend aber der Weg zum Besuch des Kindergartens umstritten ist, bleibt zu prüfen, ob noch ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an der Beurteilung der Angelegenheit besteht.  
 
1.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Es muss daher grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise ist unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei namentlich zu klären, ob es Kindergartenkindern zumutbar sei, ihren Weg zum Kindergarten unbegleitet mit dem öffentlichen Bus zurückzulegen. Ausserdem weisen sie darauf hin, dass sich die Frage für sie bereits im Sommer 2024 wieder stellen werde, da dann der Bruder der beschwerdeführenden Tochter mit Jahrgang 2020 in die Kindergartenstufe eintreten und den gleichen Kindergarten besuchen werde. Vor diesem Hintergrund machen die Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass sich diese Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt. In Anbetracht der zwei Jahre dauernden Kindergartenstufe erweist sich im Übrigen eine rechtzeitige Überprüfung des Kindergartenwegs durch das Bundesgericht regelmässig als nicht möglich. Die Voraussetzungen, um auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, sind demnach gegeben.  
 
1.3. Während die beschwerdeführende Tochter im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils am 31. Mai 2022 noch den Kindergarten besucht hatte, waren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht am 8. Juli 2022 bereits Sommerferien. Die von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht erneut beantragten Anordnungen des unentgeltlichen Schultransports sowie (eventualiter) der Begleitung in der Form eines Pedibusses zum Kindergarten sind aufgrund des nach den Sommerferien erfolgten Übertritts der beschwerdeführenden Tochter in die Primarstufe nicht mehr möglich und fallen daher ausser Betracht. Deshalb kann auf diese Anträge nicht eingetreten werden, was in materieller Hinsicht allerdings keine Einschränkung des Streitgegenstands (Beurteilung der Zumutbarkeit des Kindergartenwegs) zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund sind in formeller Hinsicht lediglich der Aufhebungsantrag sowie die Anträge zur Verlegung der Kosten und Entschädigungen in den kantonalen Verfahren zulässig.  
 
1.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit Ausnahme der beantragten Anordnungen (unentgeltlicher Schultransport und Begleitung in der Form eines Pedibusses) einzutreten. Damit ist die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG).  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht lediglich daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz berücksichtige bei der Berechnung des Kindergartenwegs die Höhenmeter nicht, weshalb sie in offensichtlich unrichtiger Weise auf eine Dauer von 30 Minuten käme. Bereits für die Teilstrecke vom Elternhaus zur Bushaltestelle am Abfahrtsort benötige die beschwerdeführende Tochter mindestens 15 Minuten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer beansprucht der Weg zum Kindergarten deshalb mindestens 50 Minuten. Überdies verkenne die Vorinstanz, so die Beschwerdeführer weiter, die vielfältigen Gefahren, die der Kindergartenweg berge. Sie lasse insbesondere unberücksichtigt, dass der Gehweg von der Bushaltestelle zum Kindergarten kein eigentliches Trottoir darstelle, weshalb die Kinder im Winter faktisch gezwungen seien, in der Dunkelheit auf der Hauptstrasse zu laufen. Ausserdem lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Kinder eine Brücke ohne Trottoir überqueren müssten, sodass sie bei Verkehrsaufkommen in ungenügendem Sicherheitsabstand an das Brückengeländer gedrängt würden.  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Distanz vom Elternhaus der beschwerdeführenden Tochter bis zur Bushaltestelle betrage etwa 250 m, die Distanz ab der Bushaltestelle am Zielort bis zum Kindergarten rund 350 m. Der Zeitbedarf für ein Kindergartenkind zur Bewältigung dieser Wegstrecke betrage ca. 20 Minuten, im Winter unter Umständen etwas länger. Die Postautofahrt vom Abfahrts- bis zum Zielort dauere ca. 8 Minuten. Das ergebe zusammen rund 30 Minuten pro Wegstrecke (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass der Gehweg von der Bushaltestelle am Zielort zum Kindergarten zwar über kein normkonformes Trottoir verfüge, aber ausreichend Platz biete, damit die Kinder nicht auf der Hauptstrasse gehen müssten. Die zu überquerende Brücke habe ebenfalls kein Trottoir, die Verkehrssituation sei aber übersichtlich. Ausserdem würden die Kinder im Winter vom 1. Dezember bis zum 31. März von der Bushaltestelle am Zielort bis zum Kindergarten von einer erwachsenen Person begleitet (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Vorliegend zielen die Beschwerdeführer mit ihrer Gehörsrüge lediglich auf den vorinstanzlich ermittelten Sachverhalt ab. Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung dient, können grundsätzlich auch die Rügen beurteilt werden, die den Sachverhalt betreffen (vgl. Urteile 2C_292/2022 vom 17. Januar 2023 E. 3.3; 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.2.2; 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.3; 2C_828/2020 vom 24. November 2020 E. 3.3). Die Beanstandung, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss allerdings hinreichend begründet werden (vgl. E. 2 i.f. hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.4. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer wird nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz wesentliche Aspekte des Kindergartenwegs nicht beachtet hätte. Sowohl aus den Darlegungen der Beschwerdeführer als auch aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass bei der Strecke zwischen der Bushaltestelle am Zielort und dem Kindergarten entlang der Hauptstrasse ein "eigentliches" Trottoir fehlt sowie bei der einspurigen Brücke, die die beschwerdeführende Tochter zu überqueren hat, keine separate Gehfläche vorhanden ist. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist diesbezüglich nicht zu erkennen. Die Würdigung dieser Aspekte bei der Beurteilung, ob der Kindergartenweg der beschwerdeführenden Tochter zumutbar ist, betrifft nicht den Sachverhalt, sondern stellt eine Rechtsfrage dar (vgl. dazu E. 4.4 hiernach). Die Beschwerdeführer zeigen überdies nicht hinreichend auf, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung der Zeit von etwa 20 Minuten für die Gehwegstrecke vom Wohnort zum Abfahrtsort und von der Bushaltestelle am Zielort bis zum Kindergarten in offensichtlich unrichtiger Weise die Höhenmeter nicht berücksichtigt hätte.  
 
3.5. Nach dem Dargelegten liegt keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, womit auch der Anspruch auf rechtliches Gehör, soweit er der Sachaufklärung dient, nicht verletzt ist. Der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt ist für das Bundesgericht somit verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV
 
4.1. Zunächst stellt sich die Frage nach der Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz erwägt, im Kanton Graubünden hätten der Kanton und die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhielten. Mit dieser in Art. 89 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003 / 14. September 2003 (KV/GR; SR 131.226) verankerten Regelung werde das soziale Grundrecht von Art. 19 BV und die Verpflichtung von Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV aufgegriffen. Umgesetzt werde diese Bestimmung im Gesetz des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 über die Volksschule (Schulgesetz, SchulG/GR; RB 421.000) und den zugehörigen Verordnungen (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).  
Nach Art. 6 Abs. 1 SchulG/GR, so die Vorinstanz weiter, bestehe die Volksschule aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Der Schulbesuch sei auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch (vgl. Art. 10 Abs. 2 SchulG/GR). Der Besuch des zwei Jahre dauernden Kindergartens sei freiwillig (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG/GR). Die Schulträgerschaft könne den zweijährigen Kindergartenbesuch allerdings für fremdsprachige Kinder für obligatorisch erklären (vgl. Art. 7 Abs. 3 SchulG/GR), um deren (sprachliche) Integration zu fördern (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). 
 
4.1.2. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die beschwerdeführende Tochter nicht zum Besuch der Kindergartenstufe verpflichtet wurde und den Kindergarten im Lichte der Regelung in Art. 7 SchulG/GR freiwillig besucht (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Zwar gewährleistet Art. 19 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Allerdings sind Kinder, die den Kindergarten besuchen, lediglich Trägerinnen und Träger dieses Rechtsanspruchs, soweit der Kindergarten obligatorisch ist (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.4; 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3). Da die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig besucht, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 BV berufen (vgl. Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.2).  
 
4.1.3. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht erwägt, lässt sich daraus allerdings nicht schliessen, dass der beschwerdeführenden Tochter der Kindergartenweg ohne Weiteres zumutbar wäre. Der kantonale Gesetzgeber verpflichtet die Gemeinde als Schulträgerschaft, im Rahmen der Volksschule einen zwei Jahre dauernden Kindergarten anzubieten (vgl. Art. 4 Abs. 1 SchulG/GR i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SchulG/GR). Im Rahmen dieser kantonalrechtlich geregelten, über Art. 19 BV hinausgehenden Pflicht hat die Schulträgerschaft auch für einen zumutbaren Kindergartenweg zu sorgen (vgl. auch E. 3.6 f. des angefochtenen Urteils). Im vorliegenden Verfahren steht daher die Anwendung des kantonalen Rechts zur Diskussion.  
Kantonales Recht prüft das Bundesgericht im Grundsatz nur auf dessen Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht (vgl. E.2 hiervor; Art. 95 lit. a BGG). Darunter fällt unter anderem der Schutz vor Willkür nach Art. 9 BV. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Angesichts der Rügen gilt es zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Kindergartenweg der beschwerdeführenden Tochter zumutbar sei, mit dem Willkürverbot vereinbar ist. 
 
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz komme in willkürlicher Weise zum Schluss, dass der Kindergartenweg zumutbar sei. Es sei unhaltbar, anzunehmen, ein Kind könne im Alter von vier bis sechs Jahren unbegleitet ein Postauto benutzen. Zu dieser Einschätzung seien bereits die Verwaltungsgerichte der Kantone Aargau, Basel-Landschaft und Bern gelangt. Ausserdem ergäbe sich diese Einschätzung aus der Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu). Darin lege die Beratungsstelle dar, dass Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren den öffentlichen Bus nur in Begleitung benutzen könnten. Ausserdem sei es offenkundig, dass es Kindergartenkindern aus Sicherheitsüberlegungen nicht zugemutet werden könne, unbegleitet entlang einer Hauptstrasse ohne eigentliches Trottoir zu gehen sowie eine einspurige Brücke ohne separate Gehfläche zu überqueren.  
 
4.3. Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, dass die beschwerdeführende Tochter durch einen Sachverständigen der Kantonspolizei Graubünden instruiert worden sei und dass sie den öffentlichen Bus (Postauto) zwar unbegleitet benutze, aber nie umsteigen müsse. Ausserdem würden die Kindergartenkinder vom 1. Dezember bis zum 31. März von der Bushaltestelle am Zielort bis zum Kindergarten durch eine erwachsene Person begleitet. Damit werde sichergestellt, dass sich die Kinder auf dem durch Schneefall und Schneehaufen schwieriger gestaltenden Kindergartenweg gefahrlos bewegen könnten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der umstrittene Weg zum Kindergarten daher als "nicht gefährlich" zu bezeichnen sei (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils).  
 
4.4. Vor dem Hintergrund der Rügen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, dass der Kindergartenweg zumutbar sei. Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er den Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteil 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Vorliegend besuchte die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb dieser unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV entwickelte Grundsatz lediglich als Referenzmassstab herangezogen werden kann, um zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Kindergartenwegs unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten (Topografie, Gefahrenstellen, etc.) willkürfrei beurteilt hat.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführer verweisen zunächst auf die aktenkundige Fachdokumentation "Schulweg" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu). Demnach sind bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für Kindergartenkinder (4- bis 6-Jährige) in der Regel Begleitmassnahmen - wie die Betreuung und Beaufsichtigung während der Fahrt - notwendig (vgl. Beratungsstelle für Unfallverhütung [bfu], Schulweg, Leitfaden für die Schulwegplanung, 2021, S. 45). Bei der Fachdokumentation der Beratungsstelle handelt es sich allerdings um eine Empfehlung, der nicht der Charakter eines Rechtssatzes oder einer Weisung zukommt (vgl. BGE 136 II 539 E. 2.3). Die Empfehlungen sind unverbindlich, können aber dennoch Hinweise für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs liefern (vgl. auch Urteil 1C_121/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.5.3). Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen nicht unmittelbar mit der (aktenkundigen) Empfehlung der Beratungsstelle auseinander. Indessen stützt sie sich auf das Protokoll des Augenscheins vom 24. August 2021 und erwägt, der öffentliche Busverkehr in der vorliegenden Bergtalregion sei vergleichsweise einfach und überschaubar organisiert, sodass die Haltestellen sowohl beim Abfahrts- als auch beim Zielort fahrplanmässig angefahren würden und die beschwerdeführende Tochter nicht umsteigen müsse (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils). Damit weicht die Vorinstanz nicht in unhaltbarer Weise von der Empfehlung ab, zumal die Busfahrerinnen und -fahrer über den Transport von Kindergartenkindern mehrfach orientiert und klar instruiert wurden (vgl. Bst. A hiervor).  
 
4.4.2. Mit Blick auf den Weg von der Bushaltestelle am Zielort bis zum Kindergarten ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der Gehweg ab dieser Bushaltestelle entlang der Hauptstrasse kein "eigentliches" Trottoir darstellt, da er nicht den VSS-Normen entspricht (vgl. auch E. 3.4 hiervor). Im Rahmen des Verfahrens beim Departement fand am 24. August 2021 allerdings ein Augenschein vor Ort statt (vgl. Bst. B.b hiervor). Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung massgeblich auf das Protokoll dieses Augenscheins, dem zufolge der Gehweg ausreichend Platz biete, sodass die Kinder unter keinen Umständen auf der Hauptstrasse gehen müssten. Die Vorinstanz weist gestützt auf den Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 7. September 2021 im Übrigen darauf hin, dass auf diesem Abschnitt der Hauptstrasse ein Tempolimit von 50 km/h gelte und die Kinder vom 1. Dezember bis zum 31. März, wenn der Gehweg wegen der Schneehaufen infolge der Schneeräumung eingeschränkt werde, von einer erwachsenen Person begleitet würden. Ferner beachtet die Vorinstanz, dass die Kinder und Eltern am Anfang des Schuljahres ausführlich von speziell geschulten Polizisten bezüglich des Wegs und seiner Gefahrenstellen instruiert worden seien (vgl. Bst. A hiervor; vgl. auch E. 6.4 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf die Beurteilung der Kantonspolizei Graubünden vom 7. September 2021). Vor diesem Hintergrund verfällt die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung, wonach der Weg von der Bushaltestelle am Zielort bis zum Kindergarten zumutbar sei, nicht in Willkür.  
 
4.4.3. Nach dem Abschnitt entlang der Hauptstrasse hat die beschwerdeführende Tochter unbestrittenermassen eine einspurige Brücke zu überqueren, die keine separate Gehfläche aufweist. Diesen Umstand lässt die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ausser Acht. Vielmehr beachtet sie gestützt auf das Augenscheinprotokoll vom 24. August 2021 ebenso, dass an dieser Stelle kein Durchgangsverkehr herrsche und ganz allgemein ein sehr geringes Verkehrsaufkommen bestehe. Ausserdem sei die Verkehrssituation auf der Brücke äusserst übersichtlich. Im Übrigen würden die Kindergartenkinder die Brücke vom 1. Dezember bis zum 31. März, wenn die Platzverhältnisse aufgrund des Schnees nicht mehr ausreichen könnten, jeweils begleitet überqueren (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz kommt vor diesem Hintergrund und im Lichte der bereits getroffenen Massnahme (Begleitung) in haltbarer Weise zum Schluss, dass es vertretbar ist, wenn für diesen kurzen Abschnitt keine eigenständige Gehfläche existiert.  
 
4.5. Massgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegs zur Schule oder zum Kindergarten ist eine Gesamtbetrachtung. Vorliegend kommt die Vorinstanz angesichts der Kombination der drei Herausforderungen (unbegleitete Benutzung des öffentlichen Verkehrs, Hauptstrasse ohne "eigentliches" Trottoir und Überquerung einer einspurigen Brücke ohne separate Gehfläche), in Anbetracht der ergriffenen Massnahmen sowie unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots zu Recht zum Schluss, dass der beschwerdeführenden Tochter der Weg zum freiwillig besuchten Kindergarten zumutbar sei. Es liegt keine Verletzung des Willkürverbots vor.  
 
4.6. Vor diesem Hintergrund stösst ebenso die Rüge der Beschwerdeführer ins Leere, die Vorinstanz hätte für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung ein Gutachten einholen müssen. Im Übrigen scheitert die Beanstandung, der Kindergartenweg sei auch wegen der Dauer in willkürlicher Weise unzumutbar, bereits an der erfolglosen Sachverhaltsrüge (vgl. E. 3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV rügen, da an anderen Orten der Gemeinde ein Schulbus eingesetzt werde, zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, dass vergleichbare Sachverhalte vorlägen (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.1.1; vgl. auch Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4; 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1).  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG), wobei die beschwerdeführenden Eltern die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Tochter tragen (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger