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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_900/2022  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Frei, 
Walcheplatz 1, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2022 (LB220017-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ befand sich wegen des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung seit dem 1. April 2016 in verschiedenen Untersuchungsgefängnissen des Kantons Zürich in Untersuchungshaft sowie ab dem 18. Januar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Wegen Problemen im Haftvollzug wurde er am 5. Januar 2017 vom Bezirksgefängnis U.________ ins Bezirksgefängnis V.________ verlegt. Nach neuerlichen Schwierigkeiten verlegte man ihn bereits am folgenden Tag, 6. Januar 2017, in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ zurück, wo er bis am 26. Januar 2017 verblieb.  
 
A.b. Am 6. Februar 2017 erhob A.________ Rekurs gegen die Rückversetzung ins Bezirksgefängnis U.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er verlangte zudem, es sei festzustellen, dass die Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017 gegen das Verbot der Folter i.S.v. Art. 3 EMRK verstossen hätten, und es sei ihm dafür eine Genugtuung auszurichten. Die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern gab daraufhin eine Administrativuntersuchung in Auftrag. Der mit der Untersuchung betraute B.________ gelangte im Schlussbericht vom 23. Mai 2017 zur Auffassung, mehrere Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ seien in ihrer kumulativen Auswirkung und angesichts der Dauer von beinahe drei Wochen objektiv klar einer erniedrigenden, diskriminierenden Behandlung gleichgekommen. In Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte und Überforderung des Personals zufolge des renitenten und gewalttätigen Verhaltens von A.________ seien die Haftbedingungen in einer Gesamtbetrachtung indes nicht verfassungs- und konventionswidrig gewesen, weil den Mitarbeitenden des Gefängnisses eine Diskriminierungsabsicht gefehlt habe. Den Rekurs von A.________ wies die Direktion der Justiz und des Innern schliesslich am 26. September 2017 mangels Zuständigkeit ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
B.  
 
B.a. Am 13. August 2018 erhob A.________ beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein Staatshaftungsbegehren, worin er um Feststellung ersuchte, die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017 hätten gegen das Verbot der Folter verstossen (Art. 3 EMRK), und Genugtuung sowie Schadenersatz verlangte. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, erachtete die Haftbedingungen im fraglichen Zeitraum weder als verfassungs- noch als konventionswidrig und lehnte das Begehren mit Entscheid vom 7. Mai 2019 ab.  
 
B.b. Am 7. April 2020 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich Haftungsklage gegen den Kanton Zürich ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass seine Haftbedingungen vom 6. bis 26. Januar 2017 im Bezirksgefängnis U.________ eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten. Zudem sei der Kanton Zürich zu verpflichten, ihm Fr. 40'000.-- (Genugtuung) nebst 5% Zins ab 16. Januar 2017 und Fr. 15'684.55 (Schadenersatz) nebst 5% Zins ab 13. August 2018 zu entrichten. Das Bezirksgericht hielt mit Urteil vom 11. März 2021 fest, dass die Haftbedingungen des Klägers im fraglichen Zeitraum im Gefängnis U.________ eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten, wies indes die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab, da es die entsprechenden Ansprüche als verwirkt betrachtete.  
 
B.c. Gegen das erstinstanzliche Urteil wehrten sich A.________ mit Berufung und der Kanton Zürich mit Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hob den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 9. November 2021 auf, trat auf das Feststellungsbegehren von A.________ nicht ein und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren an das Bezirksgericht zurück.  
Am 24. Februar 2022 fällte das Bezirksgericht in der Sache ein neues Urteil. Es verpflichtete den Kanton Zürich, A.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen und wies das Schadenersatzbegehren ab. Die Gerichtskosten auferlegte es zur Hälfte A.________, wobei es diese zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Parteientschädigungen sprach es keine zu. 
 
B.d. Die dagegen von A.________ erneut erhobene Berufung beim Obergericht blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom 30. September 2022 bestätigte das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 24. Februar 2022 und wies A.________s Berufung sowie auch die Anschlussberufung, die der Kanton Zürich mit seiner Berufungsantwort erhoben hatte, ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 4. November 2022 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Im Hauptantrag verlangt er, das angefochtene Urteil vom 30. September 2022 sei aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 16. Januar 2017 zu bezahlen; zudem seien ihm ein Auslagenersatz von Fr. 15'684.55 nebst Zins ab dem 13. August 2018 und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdebegründung ist ferner zu entnehmen, dass A.________ in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Beschwerde Rz. 9 f.). 
Am 14. November 2022 reicht A.________ eine korrigierte Fassung der Beschwerde ein. 
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragt die Finanzdirektion des Kantons Zürich auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
A.________ repliziert am 19. Januar 2023 und hält an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) betreffend Staatshaftung wegen rechtswidriger Haftbedingungen. Trotz der Zuständigkeit der Zivilgerichte im Kanton Zürich handelt es sich dabei um einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteil 2C_704/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 148 I 145). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist vorliegend erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). 
Zuständig innerhalb des Bundesgerichts ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, da vorliegend eine Haftung nach kantonalem Recht und nicht nach den Bestimmungen des Bundesstrafprozessrechts infrage steht (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 33 BGerR [SR 173.110.131]; vgl. Urteile 2C_523/2021 vom 25. April 2023 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 149 I 366; 2C_704/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 148 I 145). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter folgender Präzisierung einzutreten: 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist ist sie mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. November 2022 - und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist - eine korrigierte Beschwerdeschrift ein; diese ist entsprechend unbeachtlich. Entgegen den Ausführungen der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Vernehmlassung Rz. 8) ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag Ziff. 4) allerdings auch ohne Berücksichtigung seiner Beschwerdekorrektur als Rückweisungsantrag zu verstehen (vorstehende lit. C) und folglich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht sowie kantonaler verfassungsmässiger Rechte frei (Art. 95 lit. a-c BGG). Die Anwendung von einfachgesetzlichem kantonalen (Staatshaftungs-) Recht prüft es hingegen nur auf Willkür hin (BGE 144 II 281 E. 3.3; 139 III 252 E. 1.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es nur soweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.2. Im Kanton Zürich bestimmt sich die Staatshaftung nach dem kantonalen Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1). Dieses verweist mehrfach auf das Zivilrecht, so etwa in § 19 Abs. 1 lit. a (betreffend die grundsätzliche Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Ansprüchen Dritter gegen den Kanton), oder in § 29 (betreffend die ergänzende Anwendung des Schweizerischen Obligationenrechts). Stützt sich das kantonale Gericht in einem solchen Fall im Rahmen seiner Tätigkeit auf (Bundes-) Zivilrecht, gelten diese Regelungen nur als subsidiäres kantonales Recht (BGE 148 I 145 E. 4.1 m.w.H.). Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern - wie allgemein bei der Auslegung von kantonalem Recht - lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Entsprechende Rügen haben den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (Urteil 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 2.2; vorstehende E. 2.1).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1).  
 
3.  
Die vorliegende Streitigkeit betrifft Staatshaftungsansprüche infolge der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017. Wie schon das Bezirksgericht anerkannte auch die Vorinstanz, dass die dortigen Haftbedingungen des Beschwerdeführers eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen und der Beschwerdeführer nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich Anspruch auf Genugtuung hat (angefochtenes Urteil Abschnitt IV, E. 3 und 4 S. 15 ff.). Vor Bundesgericht streitig ist dagegen die Höhe dieses Anspruchs (nachstehende E. 6-7) sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich Schadenersatz im Sinne eines Auslagenersatzes verlangen kann (nachstehende E. 8). Der Beschwerdeführer erhebt ausserdem verschiedene formelle Rügen, die es vorab zu behandeln gilt (nachstehende E. 4 und 5). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er bringt im Wesentlichen vor, im kantonalen Verfahren seien verschiedene Vorbringen und Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 
 
4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b).  
 
4.2. Im Staatshaftungsprozess des Kantons Zürich finden die Bestimmungen der ZPO - als subsidiäres kantonales Recht, das nur auf Willkür hin geprüft werden kann - analog Anwendung (vorstehende E. 2.2). Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6)  
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 143 I 321 E. 6.1). 
 
4.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene neue Beweismittel ein, darunter den Bericht C.________ vom 1. März 2022, die Gutachten der Independent Rehabilitation Forensic Expert Group und des International Council of Torture Victims vom 25. Mai 2021, das Gutachten D.________ vom 24. Mai 2021, den Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter vom 22. September 2021, die Berichte des Sonderberichterstatters für die Folter vom 14. Juni und 23. Dezember 2021, diverse Fotos des Klägers (aufgenommen am 20. Juli 2020), einen Brief des damaligen Rechtsvertreters des Klägers vom 20. Juli 2020 und seine Tagebucheinträge (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 5.1 S. 10). Davon liess die Vorinstanz einzig den Bericht C.________ vom 1. März 2022 als Novum zu. Bezüglich der restlichen Beweismittel erwog sie, diese seien verspätet vorgebracht worden. Laut Vorinstanz datierten sie alle deutlich vor dem Entscheid des Bezirksgerichts vom 24. Februar 2022 und der Kläger lege nicht dar, weshalb er die neuen Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hätte einreichen können (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 5.3 S. 10 f.).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, das Bezirksgericht habe am 24. Februar 2022 ein Urteil gefällt, obschon die Sache noch nicht spruchreif gewesen sei. Nach dem Rückweisungsentscheid durch das Obergericht seien neue Beweismittel und Gegebenheiten zum Zusammenhang zwischen der Isolationshaft und dem Verhalten des Beschwerdeführers aufgetaucht, die zur Bemessung der Genugtuung hätten berücksichtigt werden müssen. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass im zürcherischen Haftungsprozess der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vorstehende E. 4.2) und es am Beschwerdeführer gelegen hätte, dem Bezirksgericht die neuen Tatsachen und Beweismittel unverzüglich zu unterbreiten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Bezirksgericht wäre gehalten gewesen mit dem Entscheid zuzuwarten oder von Amtes wegen (weitere) Beweise zu erheben, vermag er damit keine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen.  
 
4.5. Dasselbe gilt für den Einwand, das Bezirksgericht hätte - nach dem Rückweisungsurteil des Obergerichts - das Behauptungsstadium nochmals eröffnen müssen: Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass sich die Parteien vor Erlass des ersten Urteils des Bezirksgerichts vom 11. März 2021 bereits zweimal uneingeschränkt zur Sache äussern konnten und eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, anlässlich welcher die Parteien nochmals Gelegenheit zu Vorträgen erhielten. Hinzu kommt, dass die Rückweisung durch das Obergericht nicht zwecks Wiederholung oder Ergänzung der Parteivorträge erfolgte, sondern weil das Obergericht entgegen dem Bezirksgericht zur Auffassung gelangt war, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verwirkt gewesen sind. Wenn der Beschwerdeführer sodann weiter vorbringt, erst das Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Februar 2022 hätte Anlass zur Einreichung neuer Beweismittel vor der Vorinstanz gegeben, da ihn das Bezirksgericht unerwarteterweise als "Ausnahmehäftling" bezeichnete, stösst dies ins Leere: Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste klar sein, dass sein Verhalten im Strafvollzug in Bezug auf die geltend gemachten Staatshaftungsansprüche relevant ist.  
 
4.6. Inwiefern die Vorinstanz ferner das Replikrecht, das Verbot des überspitzten Formalismus sowie das Legalitätsprinzip verletzt haben soll, weil seine Stellungnahme vom 29. August 2022 unberücksichtigt geblieben sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Denn unabhängig der von der Vorinstanz explizit offen gelassenen Frage, ob die Stellungnahme vom 29. August 2022 fristgerecht eingereicht wurde (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 4.2 S. 9), erachtete die Vorinstanz die darin erhobenen Behauptungen so oder anders als verspätet, weil sie erstmals im Berufungsverfahren bzw. in der Stellungnahme von 29. August 2022 vorgebracht worden seien. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander, womit er den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nachkommt (vorstehende E. 2.1).  
 
4.7. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, unter anderem auf öffentlich zugängliche Informationen verwiesen zu haben, die auf den offiziellen Webseiten der Vereinten Nationen und der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter hinterlegt seien. Es trifft zu, dass offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen weder bewiesen werden müssen (Art. 151 ZPO), noch unter den Novenbegriff fallen (vgl. Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 7 zu Art. 229 ZPO). Dass jedoch - wie der Beschwerdeführer vorbringt - die Auswirkungen der geltend gemachten langjährigen Isolationshaft als gerichtsnotorische oder offenkundige Tatsache gelten könnten und deshalb von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen, überzeugt nicht. Einerseits verwies die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die konkreten, hier relevanten Haftumstände des Beschwerdeführers nicht als gerichtsnotorisch gelten können (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.3.5 S. 23). Andererseits legt der Beschwerdeführer bis auf den pauschalen Verweis auf die Auswirkungen der Isolationshaft denn auch nicht näher dar, welche spezifischen offenkundigen oder gerichtsnotorischen Tatsachen in Bezug auf andere Haftperioden (oder deren Auswirkungen) zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind und inwiefern sich diese für die Beurteilung der infrage stehenden Ansprüche als relevant erweisen (nachstehende E. 5.6).  
 
4.8. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, die Novenschranke verstosse generell gegen das Recht auf Beweis und er in diesem Zusammenhang zudem auf Art. 6 und 35 EMRK sowie Art. 229 ZPO verweist, liegt mangels hinreichender Begründung keine rechtsgenügliche Rüge vor (vorstehende E. 2.1).  
 
4.9. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz rechtzeitig und formrichtig angebotene rechtserhebliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Ebenso wenig beruht der angefochtene Entscheid auf einer willkürlichen Anwendung der hier als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Bestimmungen der ZPO. Inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend über die Verfassung hinausgehende Ansprüche vermittelt und diese verletzt wären, substanziiert der Beschwerdeführer nicht hinreichend (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehende E. 2.1).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Er rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine Notstandssituation und die Auswirkungen seiner Isolationshaft in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen. Zudem rügt er, die Vorinstanz habe ihn willkürlich als "Ausnahmehäftling" bezeichnet. 
 
5.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; BGE 136 III 552 E. 4.2).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, dass das Bezirksgericht von falschen Tatsachen ausgegangen sei (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.3.4 f. S. 21 f.). Insofern legte die Vorinstanz dem angefochtenen Urteil die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts zugrunde. Dieses wiederum stellte in Bezug auf die Haftbedingungen auf die Ergebnisse des Schlussberichts der Administrativuntersuchung ab. Danach habe sich der Beschwerdeführer vom 6. bis 26. Januar 2017 in Einzelhaft befunden. Zunächst sei er in der Sicherheitszelle 301 gewesen. Als er dort am 14. Januar 2017 teilweise durch die Essensklappe hinausgedrungen sei, sei er unter Einsatz von sechs Polizeibeamten in die Sicherheitszelle 302 verlegt worden. Nach einem erneuten Versuch, durch die Essensklappe hinauszudringen, sei der Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 mithilfe der Polizei in die Sicherheitszelle 301 zurückverlegt worden.  
Der Beschwerdeführer habe im fraglichen Zeitraum durchgehend Fussfesseln getragen und bis auf die Zellenverlegungen vom 14. und 23. Januar 2017 habe das Gefängnispersonal die Türe zu seiner Zelle nie geöffnet. Er habe nur über ein einziges Kleidungsstück verfügt, einen sogenannten Poncho. Unterwäsche habe er keine tragen können. Der Beschwerdeführer habe nur im Zeitraum vom 9. bis 14. Januar 2017 über eine Matratze in seiner Zelle verfügt. Vorher und nachher habe er ohne Matratze auf dem Boden schlafen müssen. Zudem habe in der Sicherheitsabteilung ein Heizungsproblem bestanden. Eine dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 zur Verfügung gestellte Wolldecke sei ihm am 14. Januar 2017 wieder weggenommen worden. Am 16. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer im Austausch gegen eine Zahnbürste eine Wolldecke ausgehändigt erhalten. Über sonstige Hygienemittel oder Zugang zu einer Dusche habe er nicht verfügt. Der Beschwerdeführer habe nie Gelegenheit zu einem Hof- oder Spaziergang gehabt. Er habe keine Besuche von seiner Familie empfangen können, die Aushändigung von Schreibzeug und Lesematerial sei ihm verweigert und Briefe seien ihm eine Zeit lang vorenthalten worden. 
 
5.3. Auch betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum schützte die Vorinstanz die Feststellungen des Bezirksgerichts (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.3.5 S. 22 f.). Das Bezirksgericht erwog in diesem Zusammenhang, es könne auf die Darstellung des Kantons - die sich ihrerseits auf den Schlussbericht der Administrativuntersuchung und auf die Einträge im Führungsblatt für Insassen stützten - abgestellt werden, da der Kläger diese ungenügend bestritten habe. Danach habe der Beschwerdeführer durch ein grosses Aufgebot der Kantonspolizei ins Gefängnis U.________ versetzt werden müssen. Er habe sich so aggressiv und renitent verhalten, dass ihm die Kleider aufgeschnitten werden mussten und die Fussfesseln nicht abgenommen werden konnten. Von da an habe er die Mitarbeitenden des Gefängnisses U.________ immer wieder aufs Gröbste beschimpft und bedroht. Ferner habe er mitgeteilt, dass er grundsätzlich nicht mehr kooperieren werde. Am 9. Januar 2017 habe die Zellentüre geöffnet werden können, um dem Kläger eine Matratze und Decke in die Zelle zu legen, nachdem dieser ausnahmsweise kooperiert habe und sich in den hinteren Teil der Zelle auf den Boden gelegt habe. Am 10. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer verlangt zu duschen, was ihm vorerst verweigert worden sei. Vor dem Besuch seines Anwaltes habe er dann am 13. Januar 2017 ein Angebot, zu duschen, mit den Worten abgelehnt, es sei besser, wenn die Türe nicht aufgemacht werde, da er für nichts garantieren könne.  
Ebenfalls am 13. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer die Verlegung in eine psychiatrische Klinik verlangt. Am 14. Januar 2017 sei er mit Kopf und Oberkörper durch die untere Essensklappe gedrungen und habe sich geweigert, in die Zelle zurückzukehren, sodass die Kantonspolizei habe gerufen werden müssen, die ihn (zur Reparatur der Essensklappe) in eine andere Zelle verlegt habe. Am 16. Januar 2017 habe ihn ein Psychiater des Psychiatrischen-Psychologischen Dienstes besucht. Diesem sei es am 23. Januar 2017 nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen. Gleichentags habe der Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Essensklappe blockiert, sodass er erneut mit Hilfe der Kantonspolizei in eine andere Zelle habe verlegt werden müssen. Ein Psychiater des Psychiatrischen-Psychologischen Dienstes habe im Rahmen der Administrativuntersuchung bestätigt, dass aus medizinischer Sicht nichts dagegen spreche, wenn der Beschwerdeführer weiterhin im Gefängnis verbleibe. Generell habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gefängnispersonal und den Mitinsassen extrem aggressiv und fordernd verhalten. Er habe unter anderem damit gedroht, dass alle "dran kämen" und er alle sofort zusammenschlagen würde, wenn seine Zelltüre geöffnet werde. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe seine Notstandssituation zufolge der Haftbedingungen und die Auswirkungen der Isolationshaft in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen. Beides müsse allerdings entweder unter dem Aspekt der Gerichtsnotorietät oder als zulässige Noven berücksichtigt werden. Stattdessen stütze sich die Vorinstanz auf einen anachronistischen Sachverhalt ab und gehe von einem Ausnahmehäftling aus, der sich an keine Regeln halte. Dies werde bei der Bemessung der Genugtuung als sein Verschulden berücksichtigt, obschon er keinerlei Verantwortung für seine menschenrechtswidrige Behandlung trage.  
 
5.5. Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden vor ausserordentliche Probleme stellte. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen durch das Bezirksgericht geschilderten aggressiven Verhaltensweisen während der Zeit vom 6. bis 26. Januar 2017, die der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten habe (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.3.4 S. 22). Das im Rahmen der Administrativuntersuchung befragte Personal habe insbesondere erklärt, dass es ein solch renitentes und drohendes Verhalten in dieser Intensität noch nie erlebt hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Würdigung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei ein "Ausnahmehäftling", nicht willkürlich. Mit einer solchen Beschreibung ist in tatsächlicher Hinsicht denn auch nichts darüber gesagt, was Ursache des Verhaltens des Beschwerdeführers bildete.  
 
5.6. In Bezug auf den vorgebrachten Notstand und die Auswirkungen der Isolationshaft kam die Vorinstanz zum Schluss, die Berufung des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend begründet gewesen. Er habe mit seinen generellen Ausführungen zu den möglichen Folgen einer Isolationshaft nicht dargelegt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen er vor dem Bezirksgericht vorgebrachte habe und welche dafür offerierten Beweise zu Unrecht nicht erhoben worden seien (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.1 S. 15 f.). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden.  
Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach (kritisch) zu den Haftbedingungen des Beschwerdeführers geäussert (für eine Übersicht siehe das Urteil 6B_882/2021 / 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.4). Im Zentrum dieser Urteile steht die mehrjährige speziell auf den Beschwerdeführer ausgerichtete Sicherheitshaft, in der sich der Beschwerdeführer ab dem 17. August 2018, also nach der hier relevanten Haftperiode, befand (BGE 147 IV 259 E. 3; Urteile 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4 und 5; 1B_398/2021 vom 4. August 2021 E. 2 und 3; Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5). Vorliegend ist indes weder eine lang andauernde und vollständige soziale Isolierung des Beschwerdeführers zu beurteilen, noch eine längerfristige Einzelhaft, die einer solchen Isolierung im Ergebnis gleich kommen würde (vgl. im Unterschied hierzu insbesondere das Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5). Die streitigen Genugtuungsansprüche beschränken sich vielmehr auf die konkreten Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017, welche erstellt sind (vgl. nachstehende E. 7.2 f.). 
Welche konkreten entscheiderheblichen Sachverhaltselemente darüber hinaus zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind, und inwieweit sich diese aus rechtzeitig eingereichten Beweismitteln ergeben oder offenkundig bzw. gerichtsnotorisch sind, zeigt der Beschwerdeführer (auch) vor Bundesgericht nicht auf. Der generelle Verweis auf Depressionen, Panikstörungen, Wahnvorstellungen oder kognitive und vegetative Schwierigkeiten ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel oder eine konkrete Haftperiode reicht hierfür nicht aus. Auch hätte es am Beschwerdeführer gelegen, näher aufzuzeigen, inwiefern seine Inhaftierung ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums relevant ist, d.h. inwiefern diese Sachverhaltsrüge überhaupt rechtserheblich ist. Die Vorinstanz berücksichtigte ferner, dass das Bundesgericht das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil 6B_882/2021 / 6B_965/2021 vom 12. November 2021 anwies, für Delikte, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzugs in der JVA W.________ im Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2018 begangen haben soll, einen rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand zu prüfen (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.1 S. 16; s. Urteil 6B_882/2021, 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.5). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieser Umstand vorliegend für die Bemessung der Genugtuungshöhe nicht ausschlaggebend erscheint. 
 
5.7. Zusammengefasst erweist sich auch die Rüge einer willkürlichen bzw. offensichtlich unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Damit ist auf den (von der Vorinstanz) festgestellten Sachverhalt abzustellen (vorstehende E. 5.2 und 5.3).  
 
6.  
In materieller Hinsicht ist in erster Linie die Höhe des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers streitig. Wie erwähnt ist zwar unbestritten, dass seine Haftbedingungen im Bezirksgefängnis U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017 eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen und der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf Genugtuung hat (vorstehende E. 3). Der Beschwerdeführer bringt jedoch sinngemäss vor, die Vorinstanz habe insbesondere die Schwere der Verletzung von Art. 3 EMRK verkannt und damit eine zu geringe Genugtuung festgesetzt, was Art. 3 (i.V.m. Art. 41) EMRK verletze. Zur Behandlung dieser Rüge sind zunächst die Grundsätze betreffend rechtswidrige Haftbedingungen i.S.v. Art. 3 EMRK und deren haftungsrechtlichen Folgen darzulegen. 
 
6.1. Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Haftbedingungen verstossen dann gegen diese Bestimmungen, wenn sie ein höheres Mass an Erniedrigung oder Entwürdigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt. Der Staat muss sicherstellen, dass die betroffene Person in Haft nicht mehr leidet, als dies aufgrund der angewendeten Massnahmen unvermeidlich ist, und dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Personen in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 140 I 125 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des EGMR Kudla gegen Polen vom 26. Oktober 2000 [Nr. 30210/96] § 94). Bei der Beurteilung der Haftbedingungen unter Art. 3 EMRK sind die kumulativen Auswirkungen der Haftbedingungen, die Strenge der Massnahme, ihre Dauer, ihr Ziel und ihre Folgen für den Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil des EGMR Piechowicz gegen Polen vom 17. April 2012 [Nr. 20071/07] § 163 m.w.H.). Ob eine konkrete Behandlung eines Gefangenen mit der Absicht erfolgt, das Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen, ist ein Faktor, der berücksichtigt werden muss. Das Fehlen einer solchen Absicht alleine vermag eine Verletzung von Art. 3 EMRK jedoch nicht auszuschliessen (Urteile des EGMR Svinarkeno und Slyadnev gegen Russland vom 17. Juli 2014 [Nr. 32541/08 und 43441/08] § 114; V. gegen Vereinigtes Königreich vom 16. Dezember 1999 [Nr. 24888/94] § 71).  
 
6.2. Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4, je mit Hinweisen; Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Die Gefährlichkeit eines Untersuchungsgefangenen kann somit seine Unterbringung (auch gegen seinen Willen) in Einzelhaft erforderlich machen, was für sich allein noch keine unmenschliche, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstellt. Eine lang andauernde und vollständige soziale Isolierung des Gefangenen, die mit der weitgehenden Unterdrückung seiner natürlichen Sinneswahrnehmungen verbunden ist, stellt hingegen eine grundrechtswidrige Behandlung dar, welche mit Sicherheitsinteressen nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 unter Hinweis auf BGE 147 IV 259 E. 3.2 und E. 3.7-3.8). Überdies verlangt ein menschenrechtskonformer Haftvollzug auch bei Hochsicherheitshaft soziale Kontakte nach aussen wie auch im Innern der Anstalt sowie eine sinnvolle Gestaltung des Tagesablaufs mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten (Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.3 m.H.). Generell sind die Vollzugsbehörden zur Deeskalation verpflichtet und müssen bestrebt sein, ständig Alternativen zur Hochsicherheitshaft zu suchen und diese nur für die kürzest mögliche Dauer anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten (Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.5 m.H.).  
 
6.3. Auch der EGMR anerkennt die Schwierigkeiten, die sich für die Vollzugsbehörden bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung einer Haftanstalt im Umgang mit Gefangenen ergeben können (vgl. Urteil des EGMR Shlykov und andere gegen Russland vom 19. Januar 2021 [Nr. 78638/11 etc.] § 90 m.w.H.). Entsprechend sind strengere Haftregime für gefährliche Gefangene, die auf einer Trennung dieser von der Gefangengemeinschaft in Verbindung mit verschärften Massnahmen basieren, nicht per se unvereinbar mit Art. 3 EMRK (vgl. Piechowicz gegen Polen, § 161 f.; EGMR Urteil Ramirez Sanchez gegen Frankreich vom 4. Juli 2006 [Nr. 59450/00] § 138). Die Vertragsstaaten müssen allerdings auch im Rahmen solcher Haftregime sicherstellen, dass das Leiden des Gefangenen nicht über das unvermeidliche Mass hinausgeht und die Gesundheit und das Wohlergehen der Personen in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind. Der EGMR nimmt dabei eine Art Interessenabwägung bei der Prüfung vor, ob ein staatliches Verhalten die für einen unter Art. 3 EMRK subsumierbaren Eingriff erforderliche Schwere erreicht (vgl. Piechowicz gegen Polen, § 162; vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 20 Rz. 54).  
 
6.4. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention (SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1). Dieser verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR eine Kombination von präventiven und kompensatorischen Rechtsbehelfen: Der präventive Rechtsbehelf muss ermöglichen, einen andauernden Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu beenden und eine Verbesserung der Haftbedingungen herbeizuführen. Nach Beendigung der beanstandeten Verletzung muss der betroffenen Person sodann ein Entschädigungsbehelf offenstehen (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1 m.w.H.). Im Falle von rechtswidrigen Haftbedingungen muss somit insbesondere Zugang zu einer Behörde bestehen, die über die Frage der Entschädigung befindet (Urteil 6B_1097/2016 vom 13. September 2017 E. 3.4). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang - in Anwendung von Art. 431 StPO (s. nachstehende E. 6.6) - befunden, dass aufgrund der fundamentalen Bedeutung des in Art. 3 EMRK statuierten Verbots der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eine blosse Feststellung als Wiedergutmachung für eine Verletzung dieser Bestimmung kaum infrage kommt (BGE 140 I 246 E. 2.5.2).  
 
6.5. Nach Gesagtem trifft den Staat bei einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK insbesondere eine sekundärrechtliche Folgenbeseitigungspflicht (Stefan Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar, 3. Aufl. 2022, Rz. 33 zu Art. 3 EMRK). Anders als Art. 5 Ziff. 5 EMRK, wonach eine inhaftierte Person bei Verstoss gegen die materiellen oder formellen Vorschriften von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK Anspruch auf Entschädigung hat, stellt Art. 3 EMRK indes keine eigenständige Haftungsnorm dar, die unabhängig des kantonalen oder bundesrechtlichen Staatshaftungsrechts zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 129 I 139 E. 2; 125 I 394 E. 5a; Urteil 2C_523/2021 vom 25. April 2023 E. 4.2, nicht publiziert in: BGE 149 I 366). Auch Art. 41 EMRK vermittelt im innerstaatlichen Recht keine Anspruchsgrundlage für Staatshaftungsansprüche, sondern erlaubt es vielmehr dem EGMR (selbst) unter gewissen Voraussetzungen eine sog. gerechte Entschädigung zuzusprechen, wenn er eine Konventionsverletzung feststellt (vgl. BGE 142 I 42 E. 2.2; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 35 BV).  
 
6.6. Innerstaatlich garantiert in erster Linie Art. 431 StPO einen Entschädigungsbehelf im Falle von rechtswidrigen Haftbedingungen: Nach dessen Abs. 1 spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Gestützt darauf kann eine inhaftierte Person, deren Haftbedingungen gegen Art. 3 EMRK verstossen, Entschädigung und Genugtuung verlangen (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5.2; 140 I 246 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 431 StPO stellen Fr. 50.-- pro Tag eine angemessene Genugtuung für die immaterielle Unbill dar, die eine Person dadurch erlitten hat, dass sie in Verletzung von Art. 3 EMRK während zehn Tagen in einer fensterlosen und durchgehend beleuchteten Zelle festgehalten wurde (BGE 140 I 246 E. 2.6.1). Den Betrag von Fr. 50.-- pro Tag befand das Bundesgericht auch in einem anderen Fall als angemessen, in dem ein Inhaftierter in seiner Zelle entgegen den Vorgaben von Art. 3 EMRK über 3,83 m2 anstatt 4m2 verfügte (Urteil 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.3.3). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht zudem fest, dass eine Inhaftierung unter rechtswidrigen Haftbedingungen nach Art. 3 EMRK grundsätzlich eine geringere immaterielle Unbill bewirkt, als wenn sich die Inhaftierung als solche als rechtswidrig erweist. Insofern durfte das kantonale Gericht im dortigen Fall eine Genugtuung zusprechen, die vom Tagessatz von Fr. 200.--, der in der Regel bei rechtswidriger Haft gilt, abweicht (Urteil 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.3.3).  
Die besondere bundesrechtliche Haftungsnorm von Art. 431 StPO gelangt nicht zur Anwendung, wenn das Strafverfahren wie vorliegend bereits abgeschlossen ist. Diesfalls ist die Frage, ob aufgrund rechtswidriger Haftbedingungen ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung besteht, grundsätzlich eine solche des kantonalen Staatshaftungsrechts (vgl. BGE 149 IV 266 E. 6.2; 148 I 145 E. 3.2; je m.w.H; s. nachstehende E. 6.7). Gleichwohl kann die oben dargestellte Rechtsprechung auch in solchen Fällen analog herangezogen werden. 
 
6.7. Gemäss § 6 Abs. 1 HG/ZH haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. § 11 HG/ZH sieht ferner vor, dass wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung hat. Für die Bemessung der Genugtuung aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung nach § 11 HG/ZH sind die Grundsätze des (Bundes) Zivilrechts heranzuziehen, die als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vorstehende E. 2.2) Nach diesen Grundsätzen bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2; 132 II 117 E. 2.2.2).  
Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1). 
 
7.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.-- (Fr. 50.-- pro Tag) liege im Rahmen des Ermessensspielraums des Bezirksgerichts. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz hätte ihm Fr. 40'000.-- (zzgl. Zins) zusprechen müssen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 3 i.V.m. Art. 41 EMRK, Art. 28 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 8 EMRK und Art. 10 BV
 
7.1. Soweit sich der Beschwerdeführer unmittelbar auf Art. 41 EMRK berufen will, übersieht er, dass diese Bestimmung keinen innerstaatlichen Schadenersatzanspruch vermittelt, sondern Grundlage für die gerechte Entschädigung bildet, die der EGMR bei Feststellung einer Konventionsverletzung seinerseits zusprechen kann (vorstehende E. 6.5). Was Art. 3 EMRK anbelangt, so besteht bei einer Verletzung dieser Bestimmung zwar eine sekundärrechtliche Folgenbeseitigungspflicht und der betroffenen Person muss insbesondere ein kompensatorischer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen (vorstehende E. 6.4 f.). Diese konventionsrechtlichen Vorgaben werden vorliegend allerdings durch das kantonale Staatshaftungsrecht konkretisiert (vorstehende E. 6.7), dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft (vorstehende E. 2.1). Zu beurteilen ist folglich, ob die Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Genugtuung von Fr. 1000.-- auf einer willkürlichen Anwendung von § 11 HG/ZH beruht.  
 
7.2. Ausgangspunkt dafür bilden die Haftbedingungen des Beschwerdeführers sowie die Schwere und die Auswirkungen des Verstosses gegen Art. 3 EMRK bzw. der daraus resultierenden Persönlichkeitsverletzung (vorstehende E. 6.7). Zusammengefasst befand sich der Beschwerdeführer vom 6. bis 26. Januar 2017 20 Tage in Einzelhaft. Er trug durchgehend Fussfesseln und verfügte über keinerlei Mobiliar (wie Tisch, Stuhl oder Bett). Er war nur mit einem Poncho bekleidet und ihm fehlte wochenweise eine Matratze bzw. eine Decke sowie Zugang zu Hygienemitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten und Hofgang (vorstehende E. 5.2). Diese Haftsituation war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Vollzugsbehörden die Zelle des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen nicht öffneten und zudem befürchteten, Gegenstände (wie z.B. eine Zahnbürste, weitere Kleidung oder eine Decke) würden zweckentfremdet oder beschädigt.  
 
7.3. Es ist ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum äusserst aggressiv verhielt, nicht kooperierte und den Mitarbeitenden des Gefängnisses immer wieder drohte (vorstehende E. 5.3 f.). Zum Schutz des Gefängnispersonals, der Mitgefangenen aber auch des Beschwerdeführers selbst ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörden ihn im fraglichen Zeitraum in Einzelhaft verlegten. In Anbetracht der Ausnahmesituation erscheint es zudem vertretbar, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum mit Ausnahme seines Anwaltes zumindest vorübergehend keine Besuche empfangen konnte. Auch darüber hinaus ist grundsätzlich anzuerkennen, dass das renitente Verhalten des Beschwerdeführers und die von ihm ausgehende Gefahr die Vollzugsbehörden vor grosse Schwierigkeiten stellten. Gleichwohl sind die Behörden auch bei sich sehr aggressiv verhaltenden Gefangenen verpflichtet, alles Mögliche zur Realisierung von menschenrechtskonformen Haftbedingungen vorzukehren (so betreffend den Beschwerdeführer bereits das Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.6). Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Möglichkeiten für eine alternative Ausgestaltung der Haftbedingungen bestanden hätten. Insoweit lassen sich die restriktiven Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung vom 6. bis 26. Januar 2017 in verschiedener Hinsicht nicht rechtfertigen:  
Die Gefahr einer Sachbeschädigung bzw. Zweckentfremdung wiegt nicht hinreichend schwer, um dem Beschwerdeführer selbst eine minimale Ausstattung mit einer Matratze, einer Wolldecke (insbesondere bei Heizungsproblemen im Gefängnis), mit Unterwäsche oder mit einer Zahnbürste zu verweigern. Aber auch aus Sicherheitsgründen bestand hierzu kein Anlass. Erstens wäre es möglich gewesen, die Zelle des Beschwerdeführers bereits vor dessen Verlegung entsprechend auszustatten oder aber z.B. eine Wolldecke oder Zahnbürste ohne Öffnen der Zelltüre (durch die Essensklappe) abzugeben. Zweitens hätte sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - ein Polizeieinsatz zur nachträglichen Ausrüstung der Zelle mit einer Matratze und einer Wolldecke, zum Wechseln des Ponchos sowie zum Anziehen von Unterwäsche aufgedrängt (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.2.1 S. 17 f.). Die Vorinstanz wies überdies zu Recht darauf hin, dass ein Beizug der Polizei auch Hof- und Spaziergänge sowie Zugang zur Körperhygiene (Duschen) hätte ermöglichen können. Zwar lehnte der Beschwerdeführer einmal ein Angebot zum Duschen ab, und es erscheint mit Blick auf sein Verhalten auch nicht gesichert, ob er die Möglichkeit von Hof- und Spaziergängen tatsächlich in Anspruch genommen hätte bzw. hätte nehmen können. Jedoch hätten zumindest regelmässig Versuche dahin gehend unternommen werden müssen. In Bezug auf die (fehlenden) Beschäftigungsmöglichkeiten in der Einzelhaft überzeugt es auch nicht, dass dem Beschwerdeführer Briefe offenbar (mit Verzögerung) ausgehändigt wurden, nicht aber bspw. Lesematerial. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ferner durchgehend Fussfesseln tragen musste, erscheint ebenfalls als unverhältnismässig, da hierfür innerhalb der Zelle - jedenfalls unter Berücksichtigung des möglichen Beizugs der Polizei - keine Notwendigkeit bestand. Zu betonen bleibt schliesslich, dass die Vollzugsbehörden die restriktiven Haftbedingungen nicht als Disziplinarmassnahmen verfügten. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang (willkürfrei) darauf hin, dass sich die Vollzugsbehörden ausserhalb des kantonal-rechtlichen Rahmens bewegten, indem sie gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers eigenmächtig handelten, ohne ein formelles Disziplinarverfahren mit entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu eröffnen (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 4.8 S. 31).  
 
7.4. Bereits isoliert betrachtet erreichen einzelne der Aspekte der Haft, wie z.B. die permanenten Fussfesseln oder die fehlende Minimalausstattung der Zelle, die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Unter Berücksichtigung aller ungerechtfertigten bzw. unverhältnismässigen Einschränkungen und deren kumulativen Auswirkungen liegt sodann ein klarer Verstoss gegen Art. 3 EMRK vor. Daran ändert nichts, dass den Gefängnismitarbeitenden gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen keine Demütigungs- oder Erniedrigungsabsicht vorgeworfen werden kann, sondern die Haftsituation auf eine Überforderung im Umgang mit dem Beschwerdeführer sowie ungenügende Betriebsabläufe und eine ungenügende Gefängnisinfrastruktur zurückzuführen war (s. zu diesen Mängeln angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 3.4 S. 24).  
 
7.5. Zwar anerkennt auch die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3 EMRK, doch verweist sie auf die bezirksgerichtlichen Ausführungen, wonach die Haftbedingungen des Beschwerdeführers die Schwelle von Art. 3 EMRK "nur knapp" überschritten hätten (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 3.2.1 S. 18). Zudem lässt sie selbst offen, ob die Schwelle zur Persönlichkeitsverletzung nur knapp oder leicht bis mittelschwer erreicht worden sei (angefochtenes Urteil Abschnitt II. E. 3.7 S. 26). Damit würdigt die Vorinstanz einen zentralen Faktor zur Bemessung der Genugtuung nicht bzw. unzutreffend, zumal die Schwere der Verletzung gerade Ausgangspunkt für die Bemessung der Genugtuung bildet.  
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auf ein sachfremdes Kriterium abstellt, wenn sie das renitente Verhalten des Beschwerdeführers als genugtuungsherabsetzend berücksichtigt. Das Verhalten eines Gefangenen in Haft und die von ihm ausgehende Gefahr sind für die Beurteilung der Haftbedingungen sowie der Schwere eines allfälligen Verstosses gegen Art. 3 EMRK wesentlich: Je grösser die von ihm ausgehende Gefahr und die verursachten Schwierigkeiten, desto eher rechtfertigen sich restriktive Haftbedingungen und desto tiefer ist auch die Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzusiedeln. Ist allerdings ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK wie hier ausgewiesen, kann dasselbe Verhalten nicht (zusätzlich) Anlass bilden, die Genugtuung - im Sinne eines Selbstverschuldens - zu reduzieren. 
 
7.6. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Genugtuung ohne hinreichende bzw. in unzutreffender Würdigung der Schwere des Verstosses gegen Art. 3 EMRK bestimmt. Die damit bereits zu tief angesetzte Genugtuung wurde zudem gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers zusätzlich zu Unrecht herabgesetzt. Mit Blick auf die relevanten Grundsätze erweist sich diese Bemessung, trotz Ermessensspielraum der kantonalen Behörden, als unhaltbar und damit willkürlich. Der zugesprochene Betrag von insgesamt Fr. 1000.-- kann nämlich auch im Ergebnis nicht als willkürfrei gelten: Es trifft zu, dass das Bundesgericht den vorliegend angewandten Tagessatz von Fr. 50.-- bisher als eine angemessene Genugtuung für rechtswidrige Haftbedingungen i.S.v. Art. 3 EMRK erachtete (vorstehende E. 6.6). Im Unterschied zu diesen Fällen, in denen lediglich ein Element der Haftbedingungen zu beanstanden war (knapp unzureichende Grösse der Zelle; permanent beleuchtete Zelle) unterlag der Beschwerdeführer vorliegend einer Reihe von unzulässigen Einschränkungen (vorstehende E. 7.3 f.). Die von ihm erlittene immaterielle Unbill wiegt damit ungleich schwerer als diejenige, die der Bemessung der Genugtuung in den bislang beurteilten Fällen zugrunde lag. Dies durfte die Vorinstanz im Rahmen der Bestimmung des Tagessatzes nach pflichtgemässem Ermessen nicht unberücksichtigt lassen, ohne dass damit die Genugtuung auch im Ergebnis als willkürlich erscheint.  
 
7.7. Nach Gesagtem basiert die zugesprochene Genugtuung von Fr. 1000.-- auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Haftungsrechts. Umgekehrt folgt daraus indes nicht, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Fr. 40'000.-- (zzgl. Zins) hat, wie er geltend macht. Praxisgemäss bildet der Tagessatz von Fr. 200.--, den der Beschwerdeführer mit seiner Forderung um ein zehnfaches überschreitet, nur für eine rechtswidrige Inhaftierung die Regel, kann im Falle von rechtswidrigen Haftbedingungen hingegen grundsätzlich unterschritten werden (vorstehende E. 6.6). Entsprechend rechtfertigt es sich, die Sache zur Neubemessung der Genugtuung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Bemessung der Genugtuung muss damit nicht näher eingegangen werden.  
 
8.  
Unbegründet - soweit überhaupt zulässig (vorstehende E. 2.1) - erweist sich die Beschwerde soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei (als Schadenersatz) ein Auslagenersatz von Fr. 15'684.55 (bestehend aus Fr. 6'500.-- für das Gutachten E.________ sowie Fr. 8'684.55 für vorprozessuale Anwaltskosten) nebst Zins ab dem 13. August 2018 zuzusprechen. 
 
8.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für das Gutachten E.________ nicht notwendig gewesen seien, da es zur Kernaufgabe des Gerichts gehöre das Recht zu kennen und anzuwenden. Deshalb habe trotz der rechtlich teils falschen Schlussfolgerungen im Schlussbericht der Administrativuntersuchung keine Veranlassung bestanden, ein Privatgutachten einzuholen. Bereits deshalb seien die Kosten des Gutachtens E.________ weder als eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 95 ZPO noch als Schaden gemäss § 6 HG/ZH ersatzfähig (angefochtenes Urteil Abschnitt V., E. 2.5 und 2.6 S. 32 f.).  
 
8.2. Die Vorinstanz wandte damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach die Notwendigkeit eines Privatgutachtens ausgewiesen sein muss, um die Kosten dafür zu ersetzen: Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO umfasst bereits nach seinem Wortlaut nur notwendige Auslagen, während ausserprozessuale Parteikosten als Schaden zugesprochen werden können, wenn ihr Aufwand zur Durchsetzung der Forderung gerechtfertigt, notwendig und angemessen war (Urteile 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.2.5; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3; vgl. ferner Urteil 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer dagegen auch vor Bundesgericht einwendet, das Prinzip der Waffengleichheit sei verletzt, ohne dabei näher auf die vorinstanzliche Begründung und die Voraussetzung der Notwendigkeit einzugehen, erfüllt er die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.  
 
8.3. Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten restlichen Honorarforderungen des Voranwaltes angeht, so hat die Vorinstanz erwogen, dass sich zu deren Beurteilung nähere Angaben zu den einzelnen Positionen (ausser- und vorprozessuale Aufwände) und eine Aufgliederung nach den anwendbaren Anspruchsgrundlagen (Art. 95 ZPO oder § 6 HG/ZH) aufgedrängt hätte, was der Beschwerdeführer trotz Hinweis unterlassen habe. Die Vorinstanz erwog deshalb, das Bezirksgericht habe das Begehren um Schadenersatz (für ausserprozessuale Aufwände) mangels Substanziierung zu Recht abgewiesen (angefochtenes Urteil Abschnitt V., E. 3.1 S. 34 f.). Auch in dieser Hinsicht vermag der Beschwerdeführer mit seinen teils unklaren Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt haben soll.  
 
9.  
Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Bemessung der Genugtuung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
10.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Kanton Zürich, der in vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist, die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutgeheissen werden kann, insoweit es nicht gegenstandslos geworden ist, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Rechtsvertreter hat zudem Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird insoweit gutgeheissen, als es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.  
Dem Kanton Zürich werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Philip Stolkin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Rechtsanwalt Philip Stolkin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti