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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_124/2020  
 
 
Urteil vom 13. November 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ Co., Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. C.________ Pte. Ltd, 
2. D.________ Pte. Ltd, 
3. E.E.________ Company Ltd, 
4. E.F.________ Ltd, 
5. E.G.________ Ltd, 
6. H.________ Ltd, 
alle vertreten durch Rechtsanwälte François Bellanger und Antoine Boesch, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
A.B.________ Co., Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Nadja Jaisli Kull und Nadine Wipf, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch (Partial Final Award on Jurisdiction) des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 24. Januar 2020 (No. 23472/PTA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.B.________ Co., Ltd (Klägerin, weitere Verfahrensbeteiligte) ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Republik Korea.  
C.________ Pte. Ltd (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Singapur. D.________ Ltd (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Bangladesch/ Singapur (der Sitz der Gesellschaft ist umstritten und soll im Verlauf des Schiedsverfahrens geklärt werden). 
E.E.________ Company Ltd, E.F.________ Ltd, E.G.________ Ltd und H.________ Ltd (Beklagte 3-6, Beschwerdegegnerinnen 3-6) sind Gesellschaften mit Sitz in Bangladesch. 
A.A.________ Co., Ltd (im Schiedsverfahren: "the Additional Party", Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Republik Korea. 
 
A.b. Aufgrund der damals herrschenden Stromknappheit beschloss die Regierung von Bangladesch im Jahre 2009, privat betriebene Kraftwerke zuzulassen. Vor diesem Hintergrund nahmen die Beklagten ihre Tätigkeit im Bereich der Stromerzeugung auf.  
Am 15. Juli 2010 schloss die zuständige Behörde von Bangladesch mit der E.E.________ Company Ltd einen Vertrag über die Lieferung von Strom ab. Danach verpflichtete sich die E.E.________ Company Ltd, am Standort V.________, Bangladesch, in Zusammenarbeit mit der A.B.________Co., Ltd ein Kraftwerk zu errichten und zu betreiben. 
Am 15. Juli 2010 schloss die A.B.________ Co., Ltd (als Lieferantin) mit der C.________ Pte. Ltd (als Bestellerin) und der E.E.________ Company Ltd (als Garantin) einen Vertrag ab, mit dem sich Erstere gegen ein Entgelt von USD 24'265'000.-- zur Planung, Beschaffung, Herstellung und Lieferung eines Dieselkraftwerks am Standort V.________ verpflichtete (V.________ Contract). 
Am 8. August 2012 bzw. 22. Januar 2013 schloss die A.B.________ Co., Ltd zudem als Lieferantin jeweils mit verschiedenen Beklagten drei weitere Lieferverträge ab (W.________ I Contract, W.________ II Contract sowie X.________ Contract). 
Die vier Lieferverträge enthalten jeweils die folgende Schiedsklausel: 
 
"Article 21: Dispute resolution 
Any disputes arising out of this Contract should be settled through friendly negotiation between both Parties. If the Parties cannot reach an agreement by negotiation, the dispute shall be finally settled, to the exclusion of legal proceedings, under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce in Paris by an arbitral tribunal composed of three arbitrators, appointed under such rules. 
The venue of the arbitration shall be Geneva, Switzerland. The arbitration proceedings and the award shall be in English. During the arbitration proceedings, both Parties shall continue to execute their obligations under the Contract except in respect of the matter under arbitration." 
Zudem enthalten die Verträge jeweils eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts. 
Die Dieselmotoren für das Kraftwerk sollten von einer Subunternehmerin geliefert werden. Im Nachgang zum Abschluss des V.________ Contract schlossen daher die A.B.________ Co., Ltd und die A.A.________ Co., Ltd (als Subunternehmerin) am 19. November 2010 einen Liefervertrag ab, mit dem sich Letztere zur Lieferung von sieben Dieselmotoreneinheiten des Typs A.________-X.________ zum Preis von KRW (südkoreanischer Won) 14.175 Mia. (entsprechend ca. USD 12 Mio.) verpflichtete (Supply Contract). 
Nach Art. 4 des Supply Contract waren die Dieselmotoren der A.B.________ Co., Ltd am 10. Dezember 2010 zu liefern. Art. 7 sah vor, dass die Abnahme der Motoren im Betrieb der A.A.________ Co., Ltd erfolgen soll, wobei neben der Bestellerin auch ihren Kunden ein Recht eingeräumt wurde, der Abnahmeprüfung beizuwohnen. 
 
A.c. Die Dieselmotorensets wurden in der Folge geliefert und anschliessend im Elektrizitätswerk in V.________ eingebaut.  
Am 12. Juli 2011 teilte die E.E.________ Company Ltd der A.B.________ Co., Ltd mit, es seien bei einem Teil der eingebauten Motoren technische Probleme aufgetreten, und sie verlangte umfassende Abklärungen. 
Am 20. Juli 2011 antwortete die A.B.________ Co., Ltd, dass sie mit der Subunternehmerin A.A.________ Co., Ltd Kontakt aufgenommen habe und dass beide Gesellschaften für die Qualität der Motoren garantieren würden (Beilage R-22: "A.A.________ and A.B.________ will guarantee the quality of the engine"). 
Am 24. Oktober 2011 teilte die Subunternehmerin A.A.________ Co., Ltd der E.E.________ Company Ltd mit, ihre Ingenieure hätten die Ursache der technischen Probleme identifizieren können. Zudem sei ihre Unternehmensführung auch bereit, das Kraftwerk V.________ zu besuchen, um die Qualitätsaspekte gemeinsam zu besprechen. 
Am 19. Dezember 2011 schrieb I.________ - damals Präsident und CEO von A.B.________ Co., Ltd und A.A.________ Co., Ltd - im Namen beider Gesellschaften einen Brief an die E.E.________ Company Ltd (Beilage R-25). Darin teilte er mit, es würden spezialisierte Ingenieure zum Kraftwerk entsendet; es werde alles daran gesetzt, die Probleme zu beheben. 
Am 27. Dezember 2011 bestätigte ein Vertreter der A.B.________ Co., Ltd, dass angesichts der im Kraftwerk V.________ bestehenden Probleme drei weitere Spezialisten zum Kraftwerk entsandt würden. 
Am 21. März 2012 informierte die A.A.________ Co., Ltd die E.E.________ Company Ltd über die anlässlich der Überprüfung eines Motorenzylinders entdeckten Probleme. Zudem teilte sie mit, dass sie zwischen dem 1. und 7. April 2012 eine Überprüfung des gesamten Motors im Kraftwerk V.________ durchführen werde. 
Am 14. August 2012 schlossen die A.A.________ Co., Ltd, die A.B.________ Co., Ltd und die E.E.________ Company Ltd eine Vereinbarung über die Lieferung von Ersatzteilen für das Kraftwerk V.________ durch die A.A.________ Co., Ltd. 
Am 21. August 2012 kam es zu einem E-Mail-Austausch zwischen der Subunternehmerin A.A.________ Co., Ltd und den Beklagten über den Schaden an einem der Motoren. Dabei forderte die A.A.________ Co., Ltd die Beklagten auf, ihr die mangelhaften Teile zukommen zu lassen, damit sie die Ursache für den Fehler ermitteln könne. 
Zwischen 24. und 26. Februar 2014 fand eine Besprechung betreffend das Kraftwerk V.________ statt, an der Vertreter der Beklagten, der A.B.________ Co., Ltd und der A.A.________ Co., Ltd teilnahmen. Am 29. September 2014 kam es zu einem weiteren solchen Treffen, an dem weitere technische Fragen besprochen wurden. 
Den Parteien gelang es nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Die Beklagten weigerten sich in der Folge, ihren Zahlungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen Lieferverträgen (V.________ Contract, W.________ I Contract, W.________ II Contract sowie X.________ Contract) gegenüber der A.B.________ Co., Ltd nachzukommen. 
 
B.  
Am 5. März 2018 leitete die A.B.________ Co., Ltd ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagten ein. 
Die Beklagten verlangten in der Folge, die Subunternehmerin A.A.________ Co., Ltd sei als Partei in das Schiedsverfahren einzubeziehen, da sie diese im Rahmen des Schiedsverfahrens neben der Klägerin für angeblich erlittene Schäden ins Recht fassen wollten. 
Am 30. Juli 2018 äusserte sich die A.A.________ Co., Ltd zum beklagtischen Antrag, in das Schiedsverfahren einbezogen zu werden. Sie bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. 
Am 22. November 2018 teilte die Klägerin mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zur Frage, ob sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch auf die A.A.________ Co., Ltd erstrecke. 
Am 3. Dezember 2018 beschloss das Schiedsgericht, das Verfahren zunächst auf die Frage der Zuständigkeit betreffend die Subunternehmerin A.A.________ Co., Ltd zu beschränken. 
Am 20. August 2019 wurde in London eine mündliche Verhandlung zur Zuständigkeitsfrage durchgeführt. 
Mit Schiedsentscheid (Partial Final Award on Jurisdiction) vom 24. Januar 2020 erklärte sich das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf bezüglich der von den Beklagten aus dem V.________ Contract gegen die A.A.________ Co., Ltd erhobenen Ansprüche für zuständig (Dispositiv-Ziffer 1). Hinsichtlich der von den Beklagten gegen diese erhobenen Ansprüche aus dem W.________ I Contract, dem W.________ II Contract sowie dem X.________ Contract erklärte sich das Schiedsgericht demgegenüber für nicht zuständig (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die A.A.________ Co., Ltd dem Bundesgericht, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Teilschiedsspruchs des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es sei die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts über die Beschwerdeführerin festzustellen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Schiedsgericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. 
Die weitere Verfahrensbeteiligte A.B.________ Co., Ltd hat auf eine aktive Beteiligung am Verfahren verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 29. Mai 2020 eine Replik eingereicht. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Bundesgericht am 29. Mai 2020 eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 12. März 2020 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, es sei die Sistierung des Schiedsverfahrens in seiner Gesamtheit, d.h. auch mit Bezug auf die W.________ I und II Contracts und den X.________ Contract anzuordnen. 
Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wurde zudem das Gesuch der Beschwerdegegnerinnen abgewiesen, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Sistierung des Schiedsverfahrens in seiner Gesamtheit anzuordnen. 
Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften auf Deutsch (Beschwerdeführerin) und auf Französisch (Beschwerdegegnerinnen) verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Bei der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 des Schiedsentscheids, mit der das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejahte, handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nach Art. 190 Abs. 3 IPRG mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 143 III 462 E. 2.2; 130 III 66 E. 4.3 S. 75).  
Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_418/2019 vom 18. Mai 2020 E. 2.3; 4A_294/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2; 4A_462/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.2). 
Die Anträge der Beschwerdeführerin sind demnach zulässig und die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3 BGG) - einzutreten. 
 
2.2. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1 S. 563; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1 S. 477; je mit Hinweisen). Da die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 190 Abs. 3 IPRG) wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) vom Bundesgericht auf Grundlage von schiedsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen ist, die allfälligen Vorwürfen einer Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte standhalten, können im Rahmen einer solchen Beschwerde auch die weiteren Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erhoben werden, sofern sie unmittelbar die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen (BGE 140 III 477 E. 3.1, 520 E. 2.2.3 S. 525). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zur Beurteilung der von den Beschwerdegegnerinnen gestützt auf den V.________ Contract gegen sie erhobenen Ansprüche zu Unrecht bejaht (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
3.1.   
 
3.1.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 146 III 142 E. 3.4.1 S. 148; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 239 E. 3.1). Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind (BGE 145 III 199 E. 2.4 S. 202; 134 III 565 E. 3.2 S. 567 mit Hinweisen).  
Die Gültigkeit in inhaltlicher Hinsicht wie auch die objektive Tragweite einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht (BGE 140 III 134 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.2). Ebenfalls gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG beurteilt sich die subjektive Tragweite einer Schiedsklausel (BGE 145 III 199 E. 2.4 S. 202; 134 III 565 E. 3.2 S. 567; 129 III 727 E. 5.3.1 S. 736). 
Das Schiedsgericht hat die Schiedsklausel in Art. 21 des V.________ Contract nach schweizerischem Recht ausgelegt und beurteilt, ob die Klausel auch für die Beschwerdeführerin gelte. Die Parteien gehen übereinstimmend von der Anwendbarkeit der Auslegungsgrundsätze des schweizerischen Rechts aus. 
 
3.1.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 130 III 66 E. 3.1 S. 70). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE 142 III 239 E. 3.3.1 S. 247; 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35; 129 III 675 E. 2.3 S. 679 f.).  
Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2 S. 138; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit Hinweisen). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2; 138 III 29 E. 2.2.3). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (vgl. BGE 144 III 235 E. 2.3.4 S. 246; 140 III 134 E. 3.2 S. 139; 138 III 29 E. 2.3.1; 129 III 675 E. 2.3 S. 680 f.). 
 
3.2. Das Schiedsgericht wies zunächst darauf hin, dass die Argumente für eine Bindung der Beschwerdeführerin an die Schiedsklausel aufgrund eines Vertretungsverhältnisses ("agency"), eines Durchgriffs ("lifting of the corporate veil") oder gestützt auf die "Group of Companies"-Theorie von den Beschwerdegegnerinnen im Laufe des Schiedsverfahrens fallengelassen worden seien. Ein Anschein der Vermischung der Sphären von Konzerngesellschaften, wie er in BGE 137 III 550 ff. angenommen wurde, falle im zu beurteilenden Fall ausser Betracht: Auch wenn die Beschwerdeführerin und die Klägerin ähnliche Firmen führten, verfügten sie über verschiedene Geschäftssitze, Fabriken bzw. Standorte und hätten lediglich während eines Jahres teilweise dieselbe Unternehmensführung gehabt. Zudem unterschieden sich etwa auch die E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der beiden Gesellschaften eindeutig voneinander. Zu prüfen sei demgegenüber, ob sich eine Ausdehnung der Schiedsvereinbarung daraus ergeben könne, dass sich die Beschwerdeführerin derart in den Abschluss und den Vollzug des Hauptvertrags (d.h. des V.________ Contract) eingemischt habe, dass darin nach Treu und Glauben eine Zustimmungserklärung zur Schiedsklausel zu erblicken sei.  
Es sei nachgewiesen, dass Vertreter der Beschwerdeführerin am ersten Treffen zwischen der E.________-Gruppe und den A.________-Mitgliedern im Sommer 2009 anwesend gewesen seien. Der Präsident der J.________ Co. Ltd., der Herrn E.________ mit A.________ bekanntgemacht habe, habe in seiner Korrespondenz mit Herrn E.________ ausdrücklich auf den Motor "X.________" und auf die "X.________ factory in Y.________ [...] located in Z.________" verwiesen, bei der es sich einzig um die Beschwerdeführerin handeln könne, zumal nicht umstritten sei, dass der fragliche Motor von ihr hergestellt werde. Die Anwesenheit und/oder Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem ersten Treffen sei demnach erwiesen. 
Die Beschwerdeführerin habe zudem Anhang IV zum V.________ Contract geliefert, der die Garantiewerte ("Guarantee Values") und das Leistungstestverfahren ("Performance Test Procedure") des von ihr hergestellten Motors enthalte. Damit sei sie am Abschluss des Vertrags beteiligt gewesen. Nach Unterzeichnung des V.________ Contract vom 15. Juli 2010 hätten Vertreter der Gruppe der Beschwerdegegnerinnen und eine Behördendelegation aus Bangladesch die Werke der Beschwerdeführerin zur Prüfung der Motoren besucht. Während der Installationsphase habe die Beschwerdeführerin verschiedene Teile der im Kraftwerk V.________ montierten Motoren ersetzt oder angepasst. Insbesondere seien im Juli 2011 Fachkräfte der Beschwerdeführerin zum Kraftwerk V.________ entsandt worden, um einzelne Teile zu ersetzen. Wenn es zu einem Problem mit den Motoren gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin ihre Ingenieure an den Standort V.________ geschickt, um die Mängel zu beheben, wie auch die Beispiele vom 19. November und 27. Dezember 2011 zeigten. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit bei den Motoren aufgetretenen Mängeln einige ihrer Berichte direkt den Beschwerdegegnerinnen geschickt und habe mitunter auch Korrespondenz direkt mit diesen geführt. 
Diese Elemente, so das Schiedsgericht weiter, reichten je für sich genommen nicht aus für eine Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf die Beschwerdeführerin. Gemeinsam betrachtet führten diese Umstände jedoch zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich in den Abschluss und den Vollzug des V.________ Contract in einem Ausmass eingemischt, dass die Vertragsparteien darin nach Treu und Glauben die Absicht hätten erblicken können, an die in diesem Vertrag enthaltene Schiedsklausel gebunden sein zu wollen. Insbesondere halte es das Schiedsgericht für bedeutsam, dass eines der wesentlichen technischen Dokumente des V.________ Contract von der Beschwerdeführerin stamme. Obwohl dies einleuchte, zumal die Beschwerdeführerin für die Motoren verantwortlich gewesen sei, sehe Art. 2 des V.________ Contract Folgendes vor: "Supplier agrees to sell and deliver the Equipment and services, as required by and  in accordance with the Appendices mentioned above. " Mit anderen Worten sehe der V.________ Contract eigens vor, dass der die Motoren betreffende Teil des Vertrags in Übereinstimmung mit den Vorgaben erfüllt werden müsse, die von der Beschwerdeführerin stammten. Vor diesem Hintergrund sei das Schiedsgericht nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführerin vom Inhalt des V.________ Contract - so insbesondere von der Schiedsklausel - keine Kenntnis gehabt habe. Die von den Beschwerdegegnerinnen beigebrachten Dokumente wiesen eher auf das Gegenteil hin. So sehe etwa die nach dem Supply Contract zwischen der Beschwerdeführerin und der A.B.________ Co., Ltd getätigte Bestellung eigens vor, dass die Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen denjenigen des Vertrags zwischen der A.B.________ Co., Ltd und dem Endnutzer ("end user"), d.h. den Beschwerdegegnerinnen 1 und 3, entsprächen. Das Schiedsgericht gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin am Abschluss des V.________ Contract beteiligt gewesen sei und von dessen Inhalt samt Schiedsklausel Kenntnis gehabt habe.  
In Bezug auf die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Vollzug des V.________ Contract sei insbesondere zu bemerken, dass bei aufgetretenen Qualitätsproblemen der Motoren jeweils Fachkräfte und Ingenieure der Beschwerdeführerin entsandt worden seien, um diese Probleme zu beheben, wobei die entsandten Personen direkt mit den Beschwerdegegnerinnen kommuniziert hätten. Diese Handlungen bestätigten, dass die Qualität der gemäss dem V.________ Contract gelieferten Motoren zur Verantwortung der Beschwerdeführerin gehört, wovon die Beschwerdegegnerinnen berechtigterweise ausgegangen seien. Massgebend für diese Betrachtung seien die von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten Beilagen R-22 und R-25. Bei diesen handle es sich um wichtige Dokumente, aus denen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 nach Treu und Glauben auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der nach dem V.________ Contract gelieferten Motoren hätten schliessen können. Gemäss Beilage R-22 bestätigten Vertreter der A.B.________ Co., Ltd am 20. Juli 2011, nachdem sie mit Vertretern der Beschwerdeführerin gesprochen hatten, gegenüber den Beschwerdegegnerinnen bezüglich des V.________ Contract, sie werde zusammen mit der Beschwerdeführerin für die Qualität der Motoren garantieren ("A.A.________ and A.B.________ will guarantee the quality of the engine"). Zudem habe die A.B.________ Co., Ltd bestätigt, dass die Beschwerdeführerin für die Probleme an der Kurbelwelle von Motor Nr. 2 am Standort V.________ die Gewährleistung übernehme. Darauf sei am 19. Dezember 2011 der von I.________ - damals Verwaltungsratspräsident und CEO von A.B.________ Co., Ltd und A.A.________ Co., Ltd - im Namen beider Gesellschaften verfasste Brief an die E.E.________ Company Ltd (Beilage R-25) gefolgt. Dieses Schreiben sei besonders bedeutsam, weil es von einem Vertreter beider Gesellschaften stamme und ausdrücklich im Namen beider verfasst worden sei. Darin habe I.________ (i) einen Kommunikationsweg in Falle von Problemen angeboten, (ii) die Entsendung von Ingenieuren zur Behebung der aufgetretenen Probleme aufgezeigt, (iii) sich für Qualitätsprobleme entschuldigt und (iv) versprochen, das Bestmögliche zu unternehmen ("[to] take care of this matter with our best attention"). 
Die A.B.________ Co., Ltd habe in ihrem E-Mail ausdrücklich festgehalten, dass sie sich mit der Beschwerdeführerin abgesprochen habe ("regarding this matter, we had talked with A.A.________"), womit deren Kenntnis nachgewiesen sei. Es gebe keinen Grund, daran zu zweifeln, dass darin ihre Ermächtigung an die A.B.________ Co., Ltd zum Ausdruck komme, die fraglichen Zusicherungen abzugeben. Das auf Treu und Glauben beruhende Verständnis der Beschwerdegegnerinnen werde auch durch das Schreiben vom 19. Dezember 2011 gestützt, in dem I.________ nicht zwischen der A.B.________ Co., Ltd und der Beschwerdeführerin unterschieden, sondern im Namen beider Gesellschaften geschrieben habe. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in den Abschluss und den Vollzug des V.________ Contract in einer Weise eingemischt habe, dass die anderen Vertragsparteien in guten Treuen auf eine Zustimmung zur darin enthaltenen Schiedsklausel hätten schliessen dürfen. Bezüglich der anderen Lieferverträge (W.________ I Contract, W.________ II Contract sowie X.________ Contract) lägen demgegenüber keine entsprechenden Hinweise vor, weshalb das Schiedsgericht zur Beurteilung der darauf gestützten Ansprüche nicht zuständig sei. 
Ob sich eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts infolge einer Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten der A.B.________ Co., Ltd auf die Beschwerdeführerin nach Art. 17 des V.________ Contract ("Assignment") oder gegebenenfalls aufgrund von Art. 364 Abs. 2 OR ergeben könnte, liess das Schiedsgericht angesichts der von ihm aus anderen Gründen bejahten Zuständigkeit offen. 
 
3.3. Das Schiedsgericht ist für die Bindung der Beschwerdeführerin an die im V.________ Contract enthaltene Schiedsklausel nicht etwa von tatsächlich übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien ausgegangen, sondern hat eine Ausdehnung der Schiedsklausel auf die Beschwerdeführerin gestützt auf eine Auslegung ihres Erklärungsverhaltens nach dem Vertrauensprinzip bejaht. Ob diese normative Auslegung zutrifft, ist vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei zu überprüfen.  
 
3.3.1. Nach dem Grundsatz der Relativität vertraglicher Verpflichtungen bindet eine Schiedsklausel in einem Schuldvertrag grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Allerdings bejaht das Bundesgericht seit langem, dass eine Schiedsklausel unter gewissen Voraussetzungen auch Personen binden kann, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben und darin auch nicht erwähnt werden, wie etwa bei der Abtretung einer Forderung, bei einer (einfachen oder kumulativen) Schuldübernahme oder bei einer Vertragsübernahme (BGE 145 III 199 E. 2.4 S. 202; 134 III 565 E. 3.2 S. 567 f.; 129 III 727 E. 5.3.1 S. 735). Auch bei einem Dritten, der sich in den Vollzug eines Vertrags mit einer Schiedsklausel einmischt, wird sodann angenommen, er habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt (BGE 145 III 199 E. 2.4 S. 202; 134 III 565 E. 3.2 S. 568; 129 III 727 E. 5.3.2 S. 737). Dies hat das Schiedsgericht grundsätzlich zutreffend erkannt.  
 
3.3.2. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht vorbringt, ist im zu beurteilenden Fall zu beachten, dass es sich bei ihr um eine Zulieferantin der A.B.________ Co., Ltd handelte, die in Anhang I des V.________ Contract ("Vendor List") im Übrigen ausdrücklich als Verkäuferin bzw. Lieferantin eines Teils des zu liefernden Werks - nämlich der Dieselmotoren - aufgeführt ist. Lieferte sie als Subunternehmerin die benötigten Motoren für das nach dem Hauptvertrag geschuldete Kraftwerk, vermag auch nicht zu überraschen, dass die in Anhang IV des V.________ Contract enthaltenen Garantiewerte ("Guarantee Values") und Leistungstestverfahren ("Performance Test Procedure") für diese Motoren von ihr stammten bzw. mit den Bestimmungen in ihrem Liefervertrag mit der A.B.________ Co., Ltd übereinstimmten. Dies anerkennt im Grundsatz auch das Schiedsgericht; soweit es darin dennoch eine Einmischung in den Vertragsabschluss erblicken will, die für eine Zustimmung zur Schiedsklausel im V.________ Contract sprechen soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Zudem liegt auf der Hand, dass im Rahmen des fraglichen Grossprojekts neben den Gewährleistungsregeln auch die Zahlungsbedingungen des Supply Contract mit denjenigen des Hauptvertrags in Einklang gebracht wurden. Eine Einmischung in den Vertragsabschluss liegt ebenso wenig in dem im angefochtenen Entscheid erwähnten Umstand, dass am ersten Treffen mit den Beschwerdegegnerinnen im Sommer 2009 auch Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend waren bzw. für die Beschwerdegegnerinnen offenbar bereits früh ein bestimmter Motorentyp der Beschwerdeführerin im Vordergrund stand. Der V.________ Contract wurde in der Folge einzig zwischen A.B.________ Co., Ltd einerseits und den Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 abgeschlossen; die Beschwerdeführerin war nicht Vertragspartei. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid bestand auch kein Anschein der Vermischung der Sphären zwischen der A.B.________ Co., Ltd und der Beschwerdeführerin; vielmehr liessen sich die beiden Gesellschaften trotz ähnlicher Firmen und einer zeitweiligen Überschneidung der Unternehmensführungen klar auseinanderhalten, was auch in der Beschwerdeantwort nicht mehr in Frage gestellt wird.  
Den Beschwerdegegnerinnen musste demnach bewusst sein, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Partei des V.________ Contract handelte, sondern um eine Zulieferantin der A.B.________ Co., Ltd für bestimmte Bestandteile des bestellten Kraftwerks, nämlich die Dieselmotoren, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist. In ihrer Rolle als Subunternehmerin war sie erwartungsgemäss auch in den Vollzug des Hauptvertrags eingebunden, indem sie einen bedeutsamen Teil des von der A.B.________ Co., Ltd geschuldeten Dieselkraftwerks lieferte. Angesichts der Bedeutung dieser Komponenten erscheint es nicht als ungewöhnlich, wenn Vertreter der Beschwerdegegnerinnen im Nachgang zum Abschluss des Hauptvertrags einem Test der Dieselmotoren im Werk der Beschwerdeführerin beiwohnten. Art. 7 des Supply Contract zwischen der Beschwerdeführerin und der A.B.________ Co., Ltd sah denn auch eigens vor, dass Vertreter der Beschwerdegegnerinnen zur Teilnahme an der Inspektion der Motoren im Betrieb der Beschwerdeführerin berechtigt waren. Entgegen dem angefochtenen Entscheid kann weder darin noch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Motorenkomponenten im Kraftwerk V.________ ersetzte, eine Einmischung in den Vollzug des V.________ Contract im Sinne einer konkludenten Zustimmung zur darin enthaltenen Schiedsklausel erblickt werden. Die im Schiedsentscheid erwähnten Massnahmen der Beschwerdeführerin zur Nachbesserung, nachdem bei den gelieferten Dieselmotoren Probleme aufgetreten waren, erfolgten in ihrer Rolle als für die Motoren verantwortliche Unterlieferantin. Es gehörte zu ihrer Aufgabe als Subunternehmerin, solche Garantiearbeiten direkt beim Endkunden durchzuführen, worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird. 
Damit unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt grundlegend von demjenigen, der dem in der Beschwerdeantwort verschiedentlich ins Feld geführten BGE 129 III 727 E. 5.3 zu Grunde lag: In diesem Entscheid war die Drittperson, auf welche die fragliche Schiedsvereinbarung ausgedehnt wurde, nicht vertraglich in die Abwicklung des Hauptvertrags eingebunden, sondern beeinflusste vielmehr die Führung zweier beteiligter Gesellschaften in Bezug auf die Leitung eines Bauprojekts, das auf einem von der Drittperson (indirekt) gehaltenen Grundstück und mit einer auf sie ausgestellten Baugenehmigung realisiert wurde, und mischte sich auch in anderer Weise in den Vollzug des betroffenen Werkvertrags ein (E. 5.1.1 und 5.3.2). Es lässt sich aus dem in der Beschwerdeantwort erwähnten Entscheid daher nichts zugunsten der Beschwerdegegnerinnen ableiten. 
Vor dem Hintergrund der vertraglichen Rollenverteilung im Rahmen des fraglichen Infrastrukturprojekts konnte auch die Mitteilung der A.B.________ Co., Ltd vom 20. Juli 2011 (Beilage R-22), wonach die Beschwerdeführerin für die Qualität der Motoren garantiere, nicht als Einmischung der Beschwerdeführerin in dem Sinne verstanden werden, dem V.________ Contract bzw. der in Art. 21 enthaltenen Schiedsvereinbarung als Partei beitreten zu wollen. Angesichts der vertraglichen Einbindung der Beschwerdeführerin als Subunternehmerin gestützt auf ihren Liefervertrag mit der A.B.________ Co., Ltd vom 19. November 2010 durften die Beschwerdegegnerinnen ausserdem das im Namen dieser beiden Gesellschaften verfasste Schreiben vom 19. Dezember 2011 (Beilage R-25), in dem der damalige Verwaltungsratspräsidenten und CEO insbesondere versprach, zur Behebung der aufgetretenen Probleme das Bestmögliche zu unternehmen ("[to] take care of this matter with our best attention"), nach Treu und Glauben nicht als klare Willensäusserung der Beschwerdeführerin verstehen, der Schiedsklausel im V.________ Contract zuzustimmen und damit gegenüber den Beschwerdegegnerinnen auf die staatliche Gerichtsbarkeit zu verzichten. Den Beschwerdegegnerinnen musste angesichts der getroffenen vertraglichen Regelungen zur Erstellung des Kraftwerks im Gegenteil bewusst sein, dass die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin nicht Vertragspartei des V.________ Contract und auch nicht an die in Art. 21 enthaltene Schiedsklausel gebunden war. 
 
3.3.3. Die Zuständigkeit des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf zur Beurteilung der eingeklagten Ansprüche aus dem V.________ Contract lässt sich demnach entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht auf eine konkludente Zustimmung der Beschwerdeführerin zur fraglichen Schiedsklausel stützen.  
Ob sich die schiedsgerichtliche Zuständigkeit gegebenenfalls aus einer Übertragung der fraglichen Verpflichtungen der A.B.________ Co., Ltd an die Beschwerdeführerin nach Art. 17 des V.________ Contract ("Assignment") ergibt, wie die Beschwerdegegnerinnen behaupten, lässt sich aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht überprüfen. Das Schiedsgericht hat die Frage angesichts der von ihm aus einem anderen Grund - zu Unrecht - bejahten Zuständigkeit offengelassen; es hat dabei auch nicht abschliessend geklärt, inwiefern die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen im Schiedsverfahren rechtzeitig erfolgten und diese damit zu hören gewesen wären Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Klärung dieser Fragen an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
 
4.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Schiedsentscheids vom 24. Januar 2020 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf zurückzuweisen. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 1 des Teilschiedsspruchs (Partial Final Award on Jurisdiction) des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 24. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdegegnerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Sechstel) auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Sechstel) mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der A.B.________ Co., Ltd, und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann