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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_101/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Diethelm, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Oktober 2016 (ZBR.2016.39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (geb. 1966) und B.A.________ (geb. 1966) heirateten 1990. Sie sind die Eltern von C.A.________ (geb. 1991) und D.A.________ (geb. 1995). 
 
B.   
Mit Entscheid vom 6./7. November 2014 schied das Bezirksgericht Arbon die Ehe. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, verurteilte es A.A.________, B.A.________ ab Rechtskraft des Urteils bis zu ihrem ordentlichen AHV-Alter nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Der Betrag sollte sich auf Fr. 5'180.-- reduzieren, solange A.A.________ nachweislich für den Unterhalt des volljährigen Sohnes D.A.________ aufkommt und dieser noch keine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat (Ziff. 4). Das Bezirksgericht auferlegte A.A.________ die Verfahrensgebühr von Fr. 12'000.-- und verurteilte ihn, B.A.________ mit Fr. 20'556.70 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Ziff. 5 und 6). 
 
C.   
Auf A.A.________s Berufung hin setzte das Obergericht des Kantons Thurgau die monatlichen Frauenalimente wie folgt fest: Fr. 5'860.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen AHV-Alter von B.A.________, reduziert auf Fr. 4'860.--, solange der Sohn D.A.________ keine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat. Der erstinstanzliche Kostenspruch wurde bestätigt. A.A.________ wurde verpflichtet, für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 14'000.-- zu bezahlen und B.A.________ eine Entschädigung von Fr. 12'456.-- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu entrichten. Der Entscheid datiert vom 30. Juli 2015 und erging unter dem Vorsitz von Obergerichtsvizepräsidentin G.________. Er wurde am 19. November 2015 versandt und A.A.________ am 27. November 2015 eröffnet. 
 
D.  
 
D.a. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 zeigte A.A.________ Obergerichtsvizepräsidentin G.________ bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB an. Er warf der Richterin vor, das Urteil vom 30. Juli 2015 (s. Bst. C) in vollem Umfang und vor Eintritt der Rechtskraft der Bank H.________ in U.________ (TG) geschickt zu haben, anstatt der Bank lediglich die gerichtliche Anweisung mitzuteilen, den Betrag von Fr. 29'912.75 von seinem Vorsorgekonto der Säule 3a auf ein entsprechendes Konto von B.A.________ zu überweisen.  
 
D.b. In der Folge ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau den Grossen Rat des Kantons Thurgau um Prüfung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 räumte Obergerichtsvizepräsidentin G.________ ein, dass das Urteil vom 30. Juli 2015 der Bank H.________ versehentlich im vollen Wortlaut zugestellt wurde. A.A.________s Vorwurf vorsätzlichen Handelns wies sie von sich. Vom Büro des Grossen Rats dazu eingeladen, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, erklärte A.A.________, nicht länger an seiner Strafanzeige (s. Bst. D.a) festzuhalten (Schreiben vom 1. April 2016).  
 
D.c. Mit Beschluss vom 18. April 2016 entschied das Büro des Grossen Rats, die Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen Obergerichtsvizepräsidentin G.________ nicht zu erteilen.  
 
E.  
 
E.a. Bereits am 11. Januar 2016 hatte A.A.________ den Entscheid vom 30. Juli 2015 (Bst. C) beim Bundesgericht angefochten. Er verlangte, den monatlichen Unterhaltsbeitrag für B.A.________ auf Fr. 2'300.-- zu bestimmen. Eventualiter beantragte er, die Sache zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs der Frau und zur Neuberechnung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien die Frauenalimente auf Fr. 2'560.-- festzusetzen. Dazu kamen Anträge betreffend die Prozesskosten des kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahrens.  
 
E.b. Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Unterhaltsspruch und den Prozesskostenentscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016). Das bundesgerichtliche Urteil wurde am 15. September 2016 versandt. A.A.________s Prozessvertreterin nahm die Urkunde am 23. September 2016 in Empfang.  
 
F.   
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wandte sich die Anwältin von A.A.________ an G.________, Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau. Sie erklärte, sie gehe davon aus, dass sie, die Obergerichtsvizepräsidentin, "den Fall nun noch einmal an die Hand" nehme, wies auf ihre Ferienabwesenheit vom 13. Oktober bis 2. November 2016 hin und bat darum, ihr während dieser Zeit keine fristauslösenden Schreiben oder Verfügungen zuzustellen. 
 
G.   
Am 13. Oktober 2016 erging unter dem Vorsitz von Obergerichtsvizepräsidentin G.________ der neue Entscheid des Obergerichts. Neu wurde der nacheheliche Unterhalt für B.A.________ auf Fr. 5'500.-- pro Monat festgesetzt (Ziffer 2a). Solange A.A.________ für den Unterhalt des Sohnes D.A.________ aufkommt und D.A.________ noch keine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat, reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 4'500.-- (Ziffer 2b). A.A.________ wurde verurteilt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12'000.-- und diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 14'000.-- zu bezahlen, je "mit Rückgriff zu 15%" auf B.A.________. Die Entschädigungen für B.A.________ bestimmte das Obergericht auf Fr. 13'323.80 (erstinstanzliches Verfahren) und Fr. 8'719.20 (Berufungsverfahren), je zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziffer 3). Der Entscheid wurde am 16. Dezember 2016 versandt und A.A.________ am 20. Dezember 2016 eröffnet. 
 
H.  
 
H.a. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, die Ziffern 2a und 2b sowie 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu verpflichten, B.A.________ (Beschwerdegegnerin) nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 4'000.-- zu bezahlen; bis zum Abschluss von D.A.________s Erstausbildung sei dieser Unterhalt auf Fr. 3'000.-- zu reduzieren. Weiter stellte er das Begehren, die Gerichtskosten entsprechend der Neubemessung des Unterhalts neu zu verteilen und aufgrund des Prozessausgangs von der Auferlegung von Parteientschädigungen abzusehen. Entsprechend dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung in Bezug auf bis und mit Dezember 2016 verfallene ausstehende Unterhaltsbeiträge sowie in Bezug auf die kantonalen Gerichtskosten.  
 
H.b. Mit Eingabe vom 2. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer superprovisorisch darum, seiner Beschwerde auch in Bezug auf die erst- und zweitinstanzliche Parteientschädigung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Abteilungspräsident wies das Begehren mit Verfügung vom 3. März 2017 ab.  
 
H.c. Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen (Eingabe vom 10. November 2017). Im selben Sinn äussert sich das Obergericht, unter Verzicht auf weitere Ausführungen (Schreiben vom 30. Oktober 2017). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Er wehrt sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Parteien streiten um den nachehelichen Unterhalt. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Der angefochtene Entscheid ist auf einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hin ergangen (s. Sachverhalt Bst. E.b und G). Die Beschwerde in Zivilsachen bleibt daher unabhängig davon zulässig, ob die nach dem Rückweisungsentscheid noch streitigen Beträge für sich allein die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) erreichen (Urteil 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 1). 
 
2.   
Die kantonale Instanz, an die eine Angelegenheit zu neuem Entscheid zurückgewiesen wurde, ist aufgrund der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides gehalten, ihr neues Urteil auf die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtes abzustützen. Verbindlich ist für die kantonale Instanz nicht nur, was das Bundesgericht entschieden hat. Der kantonale Richter ist auch an die sachverhaltsmässigen Feststellungen gebunden, die im ersten Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt wurden. Ob die kantonale Instanz innerhalb des Rahmens, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat, noch neue Parteivorbringen zu hören hat, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Im Übrigen ist auch das Bundesgericht selbst an seinen Rückweisungsentscheid gebunden. Deshalb kann eine Partei mit ihrer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid keine Argumente vortragen, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und auch tun mussten. Die Tragweite des Rückweisungsentscheides hängt also von seinem Inhalt ab, ermittelt unter anderem auf der Grundlage der Rechtsschriften im ersten Rechtsmittelverfahren: Es obliegt den Parteien, das Bundesgericht mit ihren Vorbringen in die Lage zu versetzen, ein verfahrensabschliessendes Urteil zu fällen (zum Ganzen: BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f.; 131 III 91 E. 2 S. 94; 125 III 421 E. 2a S. 423; 111 II 94 E. 2 S. 95; Urteile 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1; 5A_585/2013 vom 27. November 2013 E. 2; 4A_278/2012 vom 26. September 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 III 669). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Ausstandspflicht. Er findet, dass Obergerichtsvizepräsidentin G.________ am angefochtenen Entscheid nicht hätte mitwirken dürfen. Aufgrund der Strafanzeige, die er am 14. Januar 2016 gegen sie erhoben hatte (s. Sachverhalt Bst. D.a), sei sie "offensichtlich befangen" gewesen. Die Strafanzeige habe die Richterin "zweifelsfrei in eine höchst unangenehme und peinliche Situation" gebracht; er habe sie "einer Schmach ausgeliefert". Deshalb hätte die Obergerichtsvizepräsidentin im vorinstanzlichen Verfahren bereits von sich aus in den Ausstand treten müssen. Der Beschwerdeführer klagt, dass ihm vor der Fällung des angefochtenen Entscheids weder die Verfahrensnummer noch die Gerichtsbesetzung mitgeteilt, geschweige denn das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Erst mit der Zustellung des Entscheides habe er von G.________s unzulässiger Mitwirkung erfahren. Entsprechend habe er die Ausstandsgründe nicht bereits vor der Vorinstanz, sondern erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorbringen können. Der Beschwerdeführer fordert, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in unabhängiger Besetzung zurückzuweisen.  
 
3.2. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung wurzelt im Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO). Eine Partei verwirkt deshalb ihr Recht, sich auf die unregelmässige Besetzung des Gerichts zu berufen, wenn sie ihr bekannte Einwände erst nach einem ungünstigen Verfahrensausgang vorbringt (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.). Hat eine Gerichtsbehörde im konkreten Streitfall schon einmal einen Entscheid gefällt und ist sie in derselben Angelegenheit ein weiteres Mal zur Entscheidung berufen, zum Beispiel weil sie die Sache an eine untere Instanz zurückwies und später erneut mit einem Rechtsmittel befasst ist, so kann von einer Partei erwartet werden, dass sie sich im Hinblick auf den neuen, von derselben Instanz zu fällenden Entscheid aus eigenem Antrieb nach der konkreten Besetzung erkundigt und gestützt auf die Antwort handelt (vgl. STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 8 zu Art. 49 ZPO; Urteil 1P.346/2000 vom 17. August 2000 E. 3c).  
 
3.3. Im konkreten Fall wurde der geltend gemachte Ausstandsgrund für den Beschwerdeführer spätestens am 23. September 2016 aktuell. An jenem Tag wurde dem Beschwerdeführer das Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 eröffnet, mit dem das Bundesgericht die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückwies (s. Sachverhalt Bst. E.b). In dieser Situation musste der Beschwerdeführer nach dem Gesagten damit rechnen, dass Obergerichtsvizepräsidentin G.________, die er am 14. Januar 2016 angezeigt hatte (s. Sachverhalt Bst. D.a - D.c), auch am neuen Berufungsentscheid mitwirken werde. Dass genau dies seine Annahme war, ergibt sich aus dem Schreiben seiner Prozessvertreterin vom 10. Oktober 2016. Die Anwältin richtete diesen Brief an Obergerichtsvizepräsidentin G.________ persönlich und erklärte darin ausdrücklich, sie gehe davon aus, dass sie, die Obergerichtsvizepräsidentin, den Fall nun noch einmal an die Hand nehme (s. Sachverhalt Bst. F). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der sich das Verhalten seiner Prozessvertreterin als sein eigenes anrechnen lassen muss (Urteil 5A_389/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3.3), den neuen Berufungsentscheid des Obergerichts abwartete, um seine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers dann vor Bundesgericht vorzutragen. Nachdem ihm die sachverhaltlichen Grundlagen des angeblichen Ausstandsgrunds längst bekannt waren, hätte der Beschwerdeführer allen Grund gehabt, sein Ausstandsgesuch im Anschluss an die Eröffnung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zumindest anzukündigen, um sich nicht dem Vorhalt auszusetzen, sich stillschweigend auf die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens eingelassen zu haben (vgl. Urteil 1P.346/2000 vom 17. August 2000 E. 3a/bb). So aber verdient sein offensichtlich widersprüchliches Verhalten unter dem Blickwinkel des Gebots zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) keinen Schutz. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als rechtsmissbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 BGG) und der Beschwerdeführer ist im hiesigen Verfahren mit seiner Ausstandsrüge nicht zu hören.  
 
4.  
 
4.1. Wiederholt beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass ihm das Obergericht im Anschluss an die Eröffnung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts (s. Sachverhalt Bst. E.b und G) keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und es ihm damit auch verunmöglicht habe, im Berufungsverfahren zulässige Noven vorzubringen. Dies komme einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich und soll zur (erneuten) Rückweisung der Sache an das Obergericht führen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, sich vor Erlass eines Entscheids gebührend zu äussern. Dieser Anspruch bestehe auch dann, wenn eine obere kantonale Instanz zufolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein neues Urteil fällen muss.  
 
4.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Bundesgericht in seinem ersten Entscheid einzig die Berechnungsweise des nachehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode in zwei Punkten beanstande. Sie ist der Meinung, die Korrektur dieser zwei Punkte könne gestützt auf die Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien im bezirksgerichtlichen Verfahren und im ersten Berufungsverfahren vorbrachten, ohne Weiteres vorgenommen und der Unterhalt neu berechnet werden; es bedürfe keiner zusätzlicher Abklärungen. Mit dieser Begründung kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht notwendig sei. Ebenso wenig werde das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Denn diese hätten sich bereits im vorangegangenen Berufungsverfahren in einem doppelten Schriftenwechsel umfassend zur Berechnungsweise und damit zu den Fragen äussern können, die sich im Neubeurteilungsverfahren stellen.  
 
4.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV verbürgt, folgt das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder sich mindestens zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 138 III 252 E. 2.2 S. 255; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 129 II 497 E. 2.2 S. 504; 127 III 576 E. 2c S. 578). Art. 53 Abs. 1 ZPO, den der Beschwerdeführer ebenfalls anruft, entspricht inhaltlich dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Gehörsanspruch (Urteile 4A_527/2011 vom 5. März 2012 E. 2.6). Die geschilderten Grundsätze gelten auch für das Berufungsverfahren (Urteil 5A_300/2013 vom 29. November 2013 E. 3.2 mit Hinweis).  
Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so nimmt das kantonale Verfahren vor der Vorinstanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte. Die Schriftsätze, welche die Parteien bis dahin eingereicht hatten, bleiben gültig (Urteil 2C_499/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.2). Ob die kantonale Instanz den Parteien in dieser Situation das rechtliche Gehör gewähren und beispielsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen muss, bestimmt sich praxisgemäss je nach dem Inhalt des Rückweisungsentscheids im konkreten Fall. Allgemein erscheint eine erneute Anhörung dann als notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss (Urteile 6B_545/2010 vom 16. November 2010 E. 3.3 und 5P.387/2006 vom 16. April 2007 E. 2.3.1, je mit Hinweisen; s. auch BGE 119 Ia 136 E. 2e S. 139). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demgegenüber dann nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., mit Hinweisen). 
 
4.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch in einem Fall wie dem vorliegenden "absolut" gelte und "vor dem Erlass eines jeden Entscheides zu gewähren" sei. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, trifft diese Auffassung gerade nicht zu. Die Einschätzung des Obergerichts, wonach sich die vom Bundesgericht beanstandeten Punkte gestützt auf die bereits vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel korrigieren lassen und zusätzliche Abklärungen entbehrlich sind, beschlägt die Beweiswürdigung. Diesbezüglich ist das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer müsste deshalb in einem ersten Schritt aufzeigen, inwiefern die erwähnte vorinstanzliche Erkenntnis offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist, das Obergericht also in Willkür verfällt (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), wenn es mit Blick auf die Neubeurteilung von weiteren Sachverhaltsfeststellungen absieht. Dies tut er nicht. Er äussert sich überhaupt nicht zur vorinstanzlichen Begründung, weshalb die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels unterbleiben könne und das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt sei. Ebenso wenig macht er geltend, dass die Vorinstanz den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid falsch verstanden hätte. Bleibt es aber dabei, dass das Neubeurteilungsverfahren allein mit Rücksicht auf das bundesgerichtliche Urteil vom 23. August 2016 keine Ergänzung des Sachverhalts erforderte, so läuft der Vorwurf, dass das Obergericht die Parteien im Anschluss an die Rückweisung nicht zur Stellungnahme eingeladen habe, ins Leere.  
 
4.5. Von der unbegründeten (E. 4.4) Rüge der Gehörsverletzung zu unterscheiden ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz es ihm im wiederaufgenommenen Berufungsverfahren verwehrt habe, angeblich zulässige Noven beizubringen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Reklamationen betreffen nicht die zwei Punkte, deretwegen das Bundesgericht die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückwies - das eheliche Einkommen während des Zusammenlebens und die Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts (Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.1.2 und 4.4.2) -, sondern andere Positionen in der Berechnung des nachehelichen Unterhalts. So bezieht sich die Forderung des Beschwerdeführers, in der zuletzt gemeinsam gelebten Lebenshaltung die Steuerlast ohne Kinderabzüge einzusetzen, nicht auf das Einkommen, das den Parteien während des Zusammenlebens zur Verfügung stand, sondern auf die massgeblichen Lebenshaltungskosten. Abgesehen davon handelt es sich dabei nicht um ein Vorbringen tatsächlicher Natur, sondern um eine Frage der richtigen Anwendung der Berechnungsmethode. Darauf ist zurückzukommen (s. E. 5). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er infolge der vermeintlichen Gehörsverletzung seinen Anspruch auf Edition der aktuellen Steuerveranlagungen und -rechnungen der Beschwerdegegnerin nicht habe geltend machen können, beschlägt die aktuellen Lebenshaltungskosten, hat mit den Gründen für die Rückweisung also ebenfalls nichts zu tun. Dasselbe gilt für die entsprechenden (Gehörs-) Rügen des Beschwerdeführers, wonach er Unterlagen zu seinem eigenen aktuellen Einkommen nicht habe einreichen und die Edition von Urkunden über die aktuellen Einkünfte der Beschwerdegegnerin nicht habe beantragen können. Betreffen die erwähnten Punkte aber allesamt Fragen ausserhalb der Gründe für die bundesgerichtliche Rückweisung, so kann sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht unter dem Titel seines Gehörsanspruchs darauf berufen, dass das Obergericht die Parteien gerade wegen der Rückweisung zur Stellungnahme hätte auffordern müssen.  
 
4.6. Der kantonale Richter ist an die sachverhaltsmässigen Feststellungen gebunden, die im ersten Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt wurden. Ob der Beschwerdeführer den Prozessstoff innerhalb des Rahmens, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat, im Neubeurteilungsverfahren noch mit den erwähnten Elementen ergänzen konnte, beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (s. E. 2). Nachdem der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid dem Obergericht klare Vorgaben macht, in welcher Hinsicht es seinen Berufungsentscheid zu verbessern hat (Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.1.2 und 4.4.2), und die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers andere Bestandteile der Unterhaltsberechnung betreffen (s. oben E. 4.5), erscheint fraglich, ob diese Noven im Sinne der zitierten Rechtsprechung in den Rahmen fallen, den der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid vorgibt. Die Frage kann aber offenbleiben. Wie bereits erwähnt, wird das Berufungsverfahren durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid in dasjenige Verfahrensstadium zurückversetzt, in dem es sich vor dem aufgehobenen Berufungsentscheid befand (E. 4.3). Mit dem (ersten) Berufungsentscheid fällt notwendigerweise auch die dazugehörige Urteilsberatung dahin, muss die Berufungsinstanz unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichts doch zu einem neuen Entscheid gelangen. Solange die Phase der Urteilsberatung im Berufungsverfahren nicht (wieder) begonnen hat, können Tatsachen und Beweismittel, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungsprozess vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f. S. 418 f.). Hat eine Partei vom Zeitpunkt, von dem an sich die Berufungsinstanz tatsächlich und verbindlich mit der Entscheidfindung befasst, keine Kenntnis und kann ihr dieses Unwissen nach Treu und Glauben auch nicht vorgeworfen werden, so ist sie jedenfalls gehalten, ihre neuen Vorbringen der Berufungsinstanz sofort und unaufgefordert zu unterbreiten, ansonsten sie sich dem Vorwurf prozessualer Versäumnisse aussetzt (Urteil 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 6.4).  
Im konkreten Fall wurde der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 zugestellt. Der neue Entscheid des Obergerichts datiert vom 13. Oktober 2016. Dass die Zeit zwischen diesen beiden Daten nicht ausgereicht hätte, um sich mit seiner Anwältin über das weitere Vorgehen zu beraten und die notwendigen Vorkehren für die Geltendmachung der neuen Vorbringen und Beweisanträge bzw. für die Einreichung der neuen Beweismittel zu treffen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er macht auch nicht geltend, dass er dem Obergericht im fraglichen Zeitabschnitt neue Vorbringen in Aussicht gestellt und hierfür um Ansetzung einer Frist ersucht hätte, oder dass er mit einer solchen Anfrage von der Vorinstanz nicht gehört worden wäre. Wollte er, dass das Obergericht die besagten Sachverhaltselemente in seinem neuen Entscheid berücksichtigt, so durfte er im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren nicht einfach zuwarten, bis ihn das Obergericht zu einer Stellungnahme und allfälligen Ergänzung des Prozessstoffes aufforderte. Hat es sich der Beschwerdeführer aber selbst zuzuschreiben, wenn er die streitigen Vorbringen der Vorinstanz nicht sofort und unaufgefordert vortrug, so kann auch nicht gesagt werden, dass erst der angefochtene Entscheid im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dazu Anlass gegeben habe, diese Noven im neuerlichen Verfahren vor Bundesgericht erstmals vorzubringen (vgl. Urteil 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 6.4). Soweit der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nachholen will, was er vor der Vorinstanz versäumt hat, ist auf seine diesbezüglichen Erörterungen deshalb nicht weiter einzugehen. 
 
5.   
In der Sache dreht sich der Streit zunächst um die Berechnung des Überschusses, anhand dessen die Vorinstanz die zuletzt gelebte eheliche Lebenshaltung der Parteien ermittelt. 
 
5.1. Das Obergericht legt zunächst dar, weshalb zur Ermittlung des Freibetrages als Abbild des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards dem ehelichen Gesamteinkommen vor der Trennung der eheliche Gesamtbedarf vor der Trennung gegenüber zu stellen sei. Was den monatlichen Gesamtbedarf für die Zeit des Zusammenlebens angeht, habe das Bezirksgericht Arbon auf den Betrag von Fr. 9'037.-- abgestellt. Beide Parteien hätten diesen Betrag im Berufungsverfahren anerkannt. Dem erwähnten Betrag liege allerdings die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdegegnerin vor der Trennung in einem 80%-Pensum arbeitete. Nun sei jedoch gemäss den Anweisungen des Bundesgerichts für die Beurteilung der Frage, welchen Lebensstandard die Parteien während ihres Zusammenlebens gepflegt hatten, die Ausweitung der Erwerbstätigkeit wenige Wochen vor der Trennung nicht zu berücksichtigen. Massgeblich sei daher das 20%-Pensum, das die Beschwerdegegnerin davor ausübte. Insofern erachtet es das Obergericht als sachgerecht, auch die Bedarfspositionen "Fahrtkosten Arbeitsweg", "auswärtige Verpflegung" und "Steuern" entsprechend zu kürzen. Für den Arbeitsweg und die Verpflegung der Beschwerdegegnerin sei bei einem 20%-Pensum ein Viertel der Kosten einzusetzen (Fr. 99.-- statt Fr. 395.-- und Fr. 48.-- statt Fr. 191.--). Für die Steuerlast zieht das Obergericht die aktenkundige Steuerveranlagung 2011 heran, die eine Steuerlast von Fr. 24'794.95 belege, was pro Monat rund Fr. 2'063.-- ausmache. Schliesslich korrigiert die Vorinstanz gestützt auf die Steuererklärungen 2010 und 2011 den monatlichen Hypothekarzins von Fr. 720.56 auf Fr. 734.20. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der eheliche Gesamtbedarf vor der Trennung Fr. 7'276.-- betrage und sich der Überschuss unter Berücksichtigung eines monatlichen Gesamteinkommens von Fr. 15'300.-- und einer monatlichen Sparquote von Fr. 550.-- (vgl. dazu Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2017 E. 3.5) auf Fr. 7'474.-- belaufe. Angesichts der bundesgerichtlichen Erwägungen zu den Kinderkosten sei der Bedarf der beiden Söhne von diesem Freibetrag nicht in Abzug zu bringen (vgl. Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.1.4).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zunächst eine Verletzung von Art. 55 ZPO vor. Anstatt bei der Neuberechnung des Überschusses den Betrag von Fr. 9'037.-- zu berücksichtigen, den beide Parteien als ehelichen Bedarf anerkannt hätten, berechne es den Bedarf während des Zusammenlebens neu. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Für den Fall, dass er mit dieser Rüge nicht durchdringen sollte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Vorinstanz bei der Feststellung der Steuerbelastung (als Element des ehelichen Bedarfs) eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei. Das Obergericht stütze sich auf die Steuerveranlagung 2011 (Act. 24b der vom Ehemann in erster Instanz eingereichten Beweismittel), berücksichtige mit dem Betrag von Fr. 24'794.95 (vgl. E. 5.1) aber nur die veranlagten Staats- und Gemeindesteuern. Aus der besagten Aktenstelle sei ersichtlich, dass die Parteien im Jahr 2011 zusätzlich Fr. 4'997.-- an direkter Bundessteuer bezahlten, womit sich die gesamte Steuerbelastung im Jahr 2011 auf insgesamt Fr. 29'791.95 bzw. auf monatlich Fr. 2'482.70 belaufe. Die Vorinstanz habe Act. 24b "offensichtlich nicht vollständig gelesen", womit die Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Steuerbelastung während des Zusammenlebens offensichtlich unrichtig sei. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägung 4.1.4 des Urteils 5A_24/2016 vom 23. August 2016, wonach es "richtig" sei, die Kinderkosten für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ausser Acht zu lassen, auch wenn sie die zuletzt gelebte gemeinsame Lebenshaltung beeinflusst haben. Er versteht diesen Passus als "verbindliche Anordnung", die Kinderkosten "konsequenterweise" auch bei der Berechnung der Steuerlast während des Zusammenlebens wegzulassen und dementsprechend die Steuerbelastung ohne die Kinderabzüge zu ermitteln. Indem das Obergericht dies nicht berücksichtige, setze es sich über das bundesgerichtliche Urteil hinweg, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme und ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe.  
 
5.3. Was es mit all diesen Beanstandungen im Einzelnen auf sich hat, kann offenbleiben. Denn inwiefern sich die angeblichen Fehler in der Berechnung des ehelichen Bedarfs auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids, das heisst auf die Höhe der zugesprochenen Frauenalimente auswirken, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: Ungeachtet aller vorinstanzlichen Überlegungen zum Einkommensüberschuss, den die Parteien am Schluss ihres ehelichen Zusammenlebens erzielten, läuft der angefochtene Entscheid vom Ergebnis her darauf hinaus, dass das Obergericht den jeweiligen aktuellen (nachehelichen) Bedarf beider Parteien (Beschwerdeführer: Fr. 7'020.--; Beschwerdegegnerin: Fr. 6'723.-- inklusive Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'433.--) ihren gegenwärtigen Einkommen (Beschwerdeführer Fr. 15'000.--; Beschwerdegegnerin Fr. 3'700.--) gegenüberstellt, den daraus resultierenden hälftigen Überschussanteil der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'478.50 zum Bedarf der Beschwerdegegnerin addiert und von dieser Summe das Einkommen der Beschwerdegegnerin abzieht (Fr. 6'723.-- + Fr. 2'478.50./. Fr. 3'700.--), woraus der Unterhaltsanspruch von Fr. 5'501.50 bzw. gerundet Fr. 5'500.-- resultiert, welcher der Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zufolge zusteht.  
Mit dem hälftigen Überschussanteil von Fr. 3'737.--, den sie gestützt auf die ehelichen Verhältnisse als Abbild des zuletzt gemeinsam gelebten Standards errechnet, verschafft sich die Vorinstanz letztendlich auf einem unnötigen Umweg die Erkenntnis, dass eine Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung bei den gegebenen nachehelichen Verhältnissen nicht möglich ist und beide Parteien im gleichen Umfang Abstriche an ihrer bisherigen Lebenshaltung hinzunehmen haben. Solange der "eheliche" Überschussanteil denjenigen von Fr. 2'478.50 in der nachehelichen Situation aber übersteigt, wirken sich Korrekturen in der Berechnung des ehelichen Bedarfs nicht auf den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag aus, weil die Parteien mit den nachehelich verfügbaren Mitteln ihren früheren Lebensstandard ohnehin nicht finanzieren können. Auf allfällige Fehler in der Berechnung des früheren Bedarfs, wie sie der Beschwerdeführer ausgemacht haben will, käme es (bei unveränderten Zahlen hinsichtlich der aktuellen Verhältnisse) mit anderen Worten nur dann an, wenn der eheliche Überschussanteil von Fr. 3'737.-- aufgrund der geforderten Korrekturen den nachehelichen von Fr. 2'478.50 unterschritte, die Parteien in der nachehelichen Situation - der Betrachtungsweise des Obergerichts folgend - also mehr Einkommen erzielen würden, als sie zur Deckung ihres gebührenden nachehelichen Unterhalts benötigen. Solcherlei behauptet der Beschwerdeführer indes nicht; seinen eigenen Berechnungen zufolge beträgt der eheliche Überschussanteil je Fr. 2'856.50. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffen sein aktuelles eigenes Einkommen sowie die aktuelle Steuerlast und die aktuellen Einkünfte der Beschwerdegegnerin. Soweit der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren Anpassungen in diesen Punkten fordert, ist darauf aus den dargelegten Gründen nicht einzugehen (s. oben E. 4.5 und 4.6). Sind die gerügten Fehler in der Berechnung des ehelichen Bedarfs aber ohne praktische Relevanz, besteht für das Bundesgericht kein Grund, korrigierend einzugreifen. Vielmehr fehlt es dem Beschwerdeführer insofern an einem schutzwürdigen Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). 
 
6.   
Anlass zur Beschwerde gibt wiederum die Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts der Beschwerdeführerin in der Unterhaltsberechnung. 
 
6.1. Das Obergericht erklärt unter Hinweis auf Erwägung 4.4 des bundesgerichtlichen Urteils 5A_24/2016 vom 23. August 2016, dass der Vorsorgeunterhalt zum gebührenden Unterhalt gehöre und daher im Bedarf der unterhaltsberechtigten Partei einzuberechnen sei. Es könne aber nicht sein, dass der Vorsorgeunterhalt auch für die Ermittlung des Überschusses als Abbild des letzten gemeinsamen ehelichen Standards berücksichtigt wird, denn der Vorsorgeunterhalt gehöre gerade nicht zum gemeinsamen Lebensstandard, sondern sei trennungsbedingt. Der im ersten bundesgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, dass sich der Überschuss aufgrund der Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts im Bedarf reduzieren bzw. der Vorsorgeunterhalt aus dem während der Ehe vorhandenen Freibetrag finanziert werden müsse, könne nicht zutreffen. Das Obergericht stellt klar, dass der gebührende Unterhalt in lebensprägenden Ehen aus dem Anteil des Freibetrags, der während der Ehe zur Verfügung stand, sowie aus dem aktuellen Bedarf einschliesslich trennungsbedingter Mehrkosten und angemessener Altersvorsorge bestehe. Diesen gebührenden Unterhalt trage der unterhaltsberechtigte Ehegatte in erster Linie selbst, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, der Vorsorgeunterhalt werde allein dem Unterhaltspflichtigen auferlegt, nicht zutreffe. Dieser müsse aber jenen Teil des gebührenden Unterhalts übernehmen, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht finanzieren kann, allerdings nur soweit seine eigene Leistungsfähigkeit dazu ausreiche.  
Das Obergericht stellt fest, dass das Bundesgericht die Berechnungsweise des Vorsorgeunterhalts im aufgehobenen Berufungsentscheid nicht beanstande. Weil der hälftige Überschussanteil der Beschwerdeführerin neu höher und ihr Grundbedarf tiefer ausfalle, verändere sich auch die Höhe des Vorsorgeunterhalts. Als neuen Vorsorgeunterhalt errechnet das Obergericht einen Betrag von Fr. 1'433.-- pro Monat. Der aktuelle monatliche Grundbedarf der Beschwerdegegnerin beläuft sich dem angefochtenen Entscheid zufolge auf Fr. 6'723.-- (Fr. 5'290.-- Verbrauchsunterhalt + Fr. 1'433.-- Vorsorgeunterhalt). Um den gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin zu erhalten, addiert die Vorinstanz zu diesem Betrag den hälftigen Überschussanteil von Fr. 3'737.--. Unter Berücksichtigung ihrer Eigenversorgungskapazität würden der Beschwerdegegnerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts von Fr. 10'460.-- demnach Fr. 6'760.-- fehlen. Decke der Beschwerdeführer mit seinem aktuellen Monatseinkommen von Fr. 15'000.-- seinen eigenen gebührenden nachehelichen Unterhalt von Fr. 10'757.-- (Fr. 7'020.-- Verbrauchsunterhalt und Fr. 3'737.-- Überschussanteil), so könne er ohne Schmälerung seines Lebensstandards monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'243.-- bezahlen (Fr. 15'000.--./. Fr. 10'757.--). Der Betrag von Fr. 2'517.--, welcher der Beschwerdegegnerin zur Finanzierung des ehelichen Lebensstandards fehle (Fr. 6'760.-- Unterdeckung./. Fr. 4'243.--), sei je zur Hälfte auf die Parteien aufzuteilen, weil beide Ehegatten Anspruch auf die gleiche nacheheliche Lebenshaltung auf entsprechend tieferer Stufe hätten, falls die trennungsbedingten Mehrkosten die Fortsetzung des letzten gemeinsamen Lebensstandards ausschliessen, und die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers nur gerade etwa 3 % höher seien als jene der Beschwerdegegnerin. Mit dieser Begründung schränkt das Obergericht den Lebensstandard beider Parteien um je Fr. 1'258.50 ein, woraus ein Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin von gerundet Fr. 5'500.-- (Fr. 4'243.-- + Fr. 1'258.50) resultiert. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die bundesgerichtliche Erkenntnis, wonach der Vorsorgeunterhalt für die Ermittlung des Überschusses im Bedarf des berechtigten Ehegatten einzuberechnen sei (Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.4.2). Der Vorinstanz wirft er vor, sich über diese verbindliche Erwägung des Bundesgerichts hinwegzusetzen, führe sie doch aus, dass der Vorsorgeunterhalt zur Berechnung des Überschusses nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich, was ohne Weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Der Vorwurf geht fehl. Die Vorinstanz sieht von einer Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts im Bedarf der Parteien lediglich ab, soweit es um die Ermittlung des Überschusses "als Abbild des letzten gemeinsamen ehelichen Standards" geht (s. E. 6.1). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, lässt sich dem Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 nicht die verbindliche Anweisung entnehmen, dass der (nacheheliche) Vorsorgeunterhalt  allein für die Ermittlung der zuletzt gelebten ehelichen Lebenshaltung als Bedarfsposition zu berücksichtigen ist. So wie dieser (Einkommens-) Überschuss im angefochtenen Entscheid gehandhabt wird, handelt sich dabei um nichts anderes als um eine Hilfs- oder Kontrollgrösse auf dem Weg zur Ermittlung des angemessenen nachehelichen Unterhalts (s. E. 5.3). Das zeigt die vorinstanzliche Gegenüberstellung des aktuellen Einkommens und des aktuellen Bedarfs, der auf Seiten der Beschwerdegegnerin auch den Vorsorgeunterhalt umfasst: Demnach müssen im Ergebnis beide Parteien im selben Umfang Abstriche an ihrer früheren (ehelichen) Lebenshaltung hinnehmen (E. 6.1). Diese Abstriche gehen notwendigerweise zu Lasten des ursprünglich ermittelten Überschusses, der den zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard abbildet und als abstrakte Grösse in der Unterhaltsberechnung nicht durch konkrete Positionen des aktuellen Bedarfs gebunden ist. Mit anderen Worten reduziert sich der Überschuss infolge der trennungsbedingten Mehrkosten, zu denen auch der Vorsorgeunterhalt zählt. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erklären, inwiefern sich die Vorinstanz trotz alledem über bundesrechtliche Vorgaben und über seine Forderung hinwegsetze, wonach die Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts mit einer Reduktion des Überschusses einher geht (vgl. Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.4.1). Im Übrigen hat er gegen die Art und Weise, wie die Vorinstanz die Höhe des Vorsorgeunterhalts berechnet, nichts einzuwenden. Immerhin zeigen die Ausführungen in Erwägung 5.3, dass die Vorinstanz auch auf einfachere Weise zum selben Ergebnis hätte kommen können.  
 
7.   
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn