Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_204/2019  
 
 
Urteil vom 25. November 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Mirella Piasini, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Januar 2019 (LC170025-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1950) und B.________ (geb. 1950) heirateten am xxxx. Vor der Eheschliessung vereinbarten sie die Gütertrennung. Der Ehemann ist Kaufmann und vermögend; die Ehefrau ging während der Ehe nie einer namhaften Erwerbstätigkeit nach. Die Parteien sind Eltern eines heute volljährigen Sohnes C.________ (geb. 1975).  
 
A.b. Im Oktober 2004 verlor der Ehemann einen Erbschaftsprozess gegen seine Halbschwester, sodass er dieser Fr. 7'890'000.-- bezahlen musste. Er verfiel in eine Depression, beging zwei Selbstmordversuche und wurde noch im selben Monat zweimal psychiatrisch hospitalisiert.  
 
A.c. Am 23. März 2005 griff er mit einem Messer und einer Porzellanfigur seine schlafende Ehefrau an. Es folgte ein Strafverfahren, wobei der Ehemann während rund eines Jahres in Untersuchungshaft sass. Infolge Schuldunfähigkeit wurde eine stationäre Massnahme angeordnet und er in die Klinik L.________ verlegt, aus welcher er am 15. April 2007 bedingt entlassen wurde. Seit dem Übergriff leben die Parteien getrennt.  
 
A.d. In der Zeit vom 18. Mai 2006 bis zum 24. Januar 2007 war die Ehefrau gesetzliche Vertreterin ihres Ehemannes. Ab dem 25. Januar 2007 bis zum 25. Juni 2009 wurde für den Ehemann die ehemalige Treuhänderin der Parteien als Beirätin eingesetzt.  
 
A.e. Die Ehefrau tätigte zwischen April 2005 und Juni 2006 Bezüge aus dem Vermögen des Ehemannes von insgesamt Fr. 3'804'792.--. Insbesondere verkaufte sie im Jahre 2005 die im Eigentum des Ehemannes stehende eheliche Wohnung und kaufte zu alleinigem Eigentum die Wohnung W.________, welche sie hernach bewohnte.  
 
A.f. Im Zusammenhang mit diesen Vermögensbezügen verpflichtete sich die Berufshaftpflichtversicherung der Stadt U.________ und der früheren Beirätin des Ehemannes im März 2016 dazu, diesem vergleichsweise eine Zahlung von Fr. 1'175'000.-- zu leisten.  
 
B.  
Im Rahmen des rund drei Jahre dauernden, bis in zweite Instanz geführten Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann dazu verpflichtet, seiner Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 8'000.-- zu bezahlen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2013). 
 
C.  
Nachdem der Ehemann das Scheidungsverfahren mit Klage vom 17. Juli 2011 anhängig gemacht hatte, schied das Bezirksgericht V.________ die Ehe der Parteien mit Urteil vom 29. Mai 2017. Soweit hier interessierend, verpflichtete es B.________ dazu, A.________ aus ungerechtfertigter Bereicherung Fr. 1'969'982.-- nebst 5 % Zins seit 17. Juli 2011 zu bezahlen (Ziff. 2a). A.________ wiederum wurde zur Leistung von nachehelichem Unterhalt in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 931'603.-- (Ziff. 3) sowie einer Entschädigung nach Art. 124e ZGB in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 530'500.-- (Ziff. 4) an seine vormalige Ehefrau verurteilt. 
 
D.  
 
D.a. Gegen dieses Urteil führte B.________ Berufung mit den Begehren, die Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Fr. 1'628'871.-- herabzusetzen und ohne Verzugszins zuzusprechen sowie die Kapitalabfindung für nachehelichen Unterhalt auf Fr. 1'381'658.70 zu erhöhen.  
 
D.b. A.________ beantragte die Abweisung der Berufung und ergriff Anschlussberufung. Soweit hier von Belang, verlangte er die Reduktion der Entschädigung nach Art. 124e ZGB auf Fr. 239'927.--.  
 
D.c. Daraufhin stellte B.________ in ihrer Anschlussberufungsantwort unter anderem den Antrag, die Entschädigung nach Art. 124e ZGB sei auf Fr. 663'000.-- zu erhöhen; eventualiter sei Ziff. 4 des bezirksgerichtlichen Urteils zu bestätigen.  
 
D.d. Mit Entscheid vom 29. Januar 2019 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und wies die Anschlussberufung ab. Es verpflichtete B.________ dazu, A.________ aus ungerechtfertigter Bereicherung Fr. 1'969'982.-- (ohne Zins) zu leisten (Ziff. 1). Sodann verurteilte es A.________ zur Bezahlung einer Abfindung für nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'240'816.-- (Ziff. 2) sowie einer Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB im Umfang von Fr. 663'000.-- (Ziff. 3) an B.________. Das Berufungsurteil wurde A.________ am 8. Februar 2019 zugestellt.  
 
E.  
 
E.a. Mit Beschwerde vom 11. März 2019 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 29. Januar 2019 und die Bestätigung der Ziff. 2a des bezirksgerichtlichen Urteils vom 29. Mai 2017. Ferner hält er an seinem anschlussberufungsweise gestellten Begehren fest, die Entschädigung nach Art. 124e ZGB auf Fr. 239'927.-- zu reduzieren.  
 
E.b. B.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2019 repliziert und die Beschwerdegegnerin am 4. November 2019 dupliziert. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung geurteilt hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist ohne weiteres erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auch die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweisen). Sodann ist es an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt, so gilt hierfür - ebenso wie für die behauptete Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu im Einzelnen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Die als Beilagen 3-5 zur Beschwerdeschrift und als Beilagen 6-9 zur Replik eingereichten neuen Beweismittel und die gestützt darauf vorgetragenen neuen Tatsachen haben unberücksichtigt zu bleiben. Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis). Hinsichtlich der unechten Noven legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Entsprechendes hat für die Beilagen zur Duplik der Beschwerdegegnerin zu gelten.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst der Umstand, dass die Vorinstanz den Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht verzinste. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, ein Verzugszins rechtfertige sich in vorliegender Konstellation nicht. Das Geld, welches die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten habe, sei zu einem grossen Teil in ihrer Wohnung W.________ gebunden. Der Beschwerdeführer habe sich im Eheschutzverfahren für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf Wohnkosten im Umfang der Nebenkosten für die Wohnung W.________ gestützt. Damit habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Wohnsituation der Beschwerdegegnerin und den Kosten einverstanden sei. Auch im Scheidungsverfahren werde mit denselben Wohnkosten gerechnet. Die jahrelange Nutzung der Wohnung W.________ durch die Beschwerdegegnerin liege im Interesse beider Parteien, sodass die Beschwerdegegnerin selbstredend nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Der Beschwerdeführer profitiere von der Situation des aus seinem Vermögen finanzierten, selbstbewohnten Eigentums seiner früheren Ehefrau. Wären ihr während all der Jahre marktübliche Kosten für angemessenes Wohnen im Bedarf anzurechnen gewesen, hätte er höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen müssen. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsmissbräuchlich, Verzugszinse ab Einleitung der Scheidungsklage zu verlangen. Würde dem Beschwerdeführer auf die Ausgleichszahlung ein Zins von 5 % seit Juli 2011 zugesprochen, profitierte er zudem auch von einer jahrelangen, angesichts des Niedrigzinsumfeldes ausserordentlich guten Anlage seines Geldes.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, mangels Rechtsgrundlage für die Übertragung der Wohnung W.________ in sein Alleineigentum sei es folgerichtig gewesen, mit den effektiv anfallenden Wohnkosten der Beschwerdegegnerin zu rechnen. Daraus abzuleiten, er sei mit der Wohnsituation einverstanden, sei indes willkürlich. Andererseits habe die Vorinstanz mit der behaupteten Einsparung bei den Unterhaltsbeiträgen auf ein nicht relevantes Kriterium abgestützt. Selbst wenn die Einsparung zu berücksichtigen wäre, wäre das Verlangen von Verzugszins nicht rechtsmissbräuchlich, da die Zinsforderung um ein Mehrfaches höher ausfalle als die Einsparung an Unterhaltsbeiträgen.  
 
3.3. Die kantonalen Instanzen beurteilten den Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Art. 205 Abs. 3 ZGB) nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR), was vor Bundesgericht nicht bestritten und demzufolge vorliegend nicht zu überprüfen ist (vgl. vorne E. 2.1).  
 
3.4. Die Verzinslichkeit gemeinrechtlicher Forderungen zwischen Ehegatten bestimmt sich zumindest dann, wenn die Ehe - wie hier - dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt war, nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (BGE 141 III 49 E. 5.2.2  in fine S. 52).  
Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldforderung in Verzug, so schuldet er einen Verzugszins von 5 % für das Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Verzugszins hat zum Zweck, den Nachteil auszugleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.1 S. 22 mit Hinweis). Er ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, weshalb der Schuldner auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte (BGE 129 III 535 E. 3.1 S. 540 mit Hinweisen; 123 III 241 E. 4b S. 245; Urteil 4A_40/2009 vom 9. Juni 2009 E. 4.3). 
Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist einerseits die Fälligkeit der Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR; BGE 130 III 591 E. 3 S. 597; je mit Hinweisen). Im Falle der Nichtleistungskondiktionen wird die Forderung im Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig, d.h. unmittelbar mit der Begründung des  sine causa durch Eingriff oder Zufall erworbenen Vermögensvorteils (Art. 75 OR; HUWILER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 67 OR). Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern (BGE 129 III 535 E. 3.2.2 S. 541). Die Erhebung einer Leistungsklage genügt als Mahnung (BGE 116 II 225 E. 5a S. 236; Urteil 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
3.5. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Einleitung der Scheidungsklage am 17. Juli 2011 unter anderem beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 4'600'000.-- zu bezahlen. Er bezifferte seine Geldforderung, sodass die Erhebung der Klage als Mahnung genügt. Fällig war die Forderung bereits in jenem Zeitpunkt, in welchem sich die Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt bereicherte. Die Voraussetzungen nach Art. 104 Abs. 1 OR für das Zusprechen von Verzugszins ab dem 17. Juli 2011 sind damit grundsätzlich erfüllt (vgl. auch BLAESER, Die Zinsen im schweizerischen Obligationenrecht - Geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, 2011, S. 129).  
 
3.6. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, hat die Vorinstanz mit der behaupteten Einsparung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin aufgrund der sich aus dem Wohneigentum ergebenden tieferen Wohnkosten für die Frage des Verzugszinses auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt. Die Einsparung erfolgte nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, denn deren festgestellter Bedarf wurde mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltszahlungen gedeckt. Somit ist ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erkennbar. Er hat sich nicht widersprüchlich verhalten, indem er für die Unterhaltsberechnungen auf die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt abstellte, denn ein solches Vorgehen war sachgerecht. Die Forderung nach Verzugszins war mithin nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr erweckt der angefochtene Entscheid den Eindruck, die Vorinstanz habe versucht, mittels Verweigerung des Verzugszinses das Versäumnis der Beschwerdegegnerin wettzumachen, einen (über Fr. 1'100.-- pro Monat hinausgehenden) erhöhten Bedarf infolge Behandlung der psychischen und physischen Folgen des Übergriffs vom 23. März 2005 zu substanziieren. Dies ist, so aussergewöhnlich die Umstände vorliegend auch sein mögen, nicht zulässig. Auch der Verweis der Vorinstanz auf das Niedrigzinsumfeld verfängt nicht, da sie damit eine Anlagestrategie vorwegnimmt, welche der Beschwerdeführer unter Umständen nicht verfolgen wollte.  
 
3.7. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Einwände nichts zu ändern.  
 
3.7.1. Soweit sie ausführt, unter Ehegatten könnten keine Verzugszinsen geltend gemacht werden, setzt sie sich mit der anderslautenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 49 E. 5 S. 50 ff.) nicht auseinander. Das Bundesgericht ging im genannten Leitentscheid auf die von der Beschwerdegegnerin zitierte Literatur ein, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen.  
 
3.7.2. Ebenso wenig besteht Anlass zur Prüfung dessen, ob der Beschwerdeführer allenfalls unzulässigerweise seine Klage erweiterte. Die Beschwerdegegnerin erwähnt zwar, dieser habe erstmals mit der schriftlichen Klagebegründung vom 7. Mai 2012 die Verzinsung seines Rückforderungsanspruchs zu 5 % ab 17. Juli 2011 verlangt. Die Frage der Klageänderung wirft sie indessen nicht auf (vgl. vorne E. 2.1; Urteil 5A_650/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1).  
 
3.7.3. Ferner bringt sie vor, in den Eingaben des Beschwerdeführers vor Bezirksgericht fehlten jegliche Ausführungen zum Zins, sodass nicht ersichtlich sei, welche Art von Zins (vertraglich oder gesetzlich, Verzugs- oder Schadenszins) er beantragt habe und auf welcher Grundlage die Zinsforderung beruhen solle. Zu Recht behauptet die Beschwerdegegnerin nicht, dass das Rechtsbegehren ungenügend sei, sodass darauf nicht einzutreten wäre. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, mangels genügender Substanziierung seien dem Beschwerdeführer Zinse zu verwehren. Eine rechtliche Begründung muss die Klage indes nicht enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 3 und Art. 290 ZPO). Der Grundsatz  iura novit curia (Art. 57 ZPO) verpflichtet das Gericht dazu, den von einer Partei erhobenen Anspruch im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) auf alle möglichen Entstehungsgründe hin zu beurteilen (GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 57 ZPO; SARBACH, in: ZPO Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 57 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 126 E. 3.2.2  in fine S. 130). Auch wurde nicht wie behauptet der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt. Da die Klageeinleitung selbst die für den Beginn des Zinsenlaufes massgebliche Tatsache ist, wäre es sinnwidrig zu verlangen, dass sie in der Klage noch behauptet werden müsste (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Zu den Bereicherungshandlungen der Beschwerdegegnerin, welche das Tatsachenfundament für die Forderung und deren Fälligkeit bilden (vgl. vorne E. 3.4), hat sich der Beschwerdeführer geäussert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung zu beanstanden sein soll, der Beschwerdeführer könne nur die Zusprechung eines Verzugszinses nach Art. 104 ZGBrecte: OR] wollen.  
 
3.7.4. Da der Zins verschuldensunabhängig geschuldet ist (vgl. vorne E. 3.4), verfangen auch die übrigen Argumente der Beschwerdegegnerin nicht, wonach sie die lange Verfahrensdauer und damit die hohe Zinsforderung nicht zu verschulden habe bzw. die vom Beschwerdeführer veranlasste Grundbuchsperre sie am Verkauf der Liegenschaft und damit an der Bezahlung der Schuld gehindert habe. Schliesslich kann auch kein vorläufiger Verzicht auf den Zinsenlauf angenommen werden, wie ihn die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis darauf zu implizieren scheint, der Beschwerdeführer habe die Grundbuchsperre im Wissen darum verlangt, dass das Geld in der Wohnung gebunden sei. Denn im Verlaufe des Verfahrens modifizierte er sein Rechtsbegehren mit Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufes nicht. Seine Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.  
 
4.  
Streitig ist sodann die Höhe der Kapitalabfindung zwecks Vorsorgeausgleich zugunsten der Beschwerdegegnerin. 
 
4.1. Vorliegend fand im Verlaufe des Scheidungsverfahrens und damit noch während der Ehe eine Kapitalauszahlung statt. Ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge ist deshalb nicht möglich (Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 4922 Ziff. 2.1), sodass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente schuldet (Art. 124e Abs. 1 ZGB).  
Der Richter verfügt bei der Festsetzung der Entschädigung über einen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; vgl. Urteile 5A_141/2013 vom 25. April 2013 E. 3.3; 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 5.2 [beide noch zu aArt. 124 Abs. 1 ZGB]). Das Bundesgericht prüft solche Ermessensentscheide mit Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617; 141 III 97 E. 11.2 S. 98; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Vorinstanz bemass die angemessene Entschädigung auf die Hälfte der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufneten Austrittsleistung, sodass es sich rechtfertigt, nachfolgend auf die Grundsätze für deren Berechnung abzustellen. Umstritten ist die Ermittlung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung, nicht jedoch der Grundsatz der hälftigen Teilung.  
 
4.3. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle berechnet (Art. 22b Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [FZG; SR 831.42]). Art. 22b Abs. 2 FZG definiert die Eckwerte, von welchen für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle auszugehen ist. Dabei handelt es sich einerseits um den Zeitpunkt und die Höhe der ersten, nach Art. 24 FZG von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend (lit. a). Andererseits sind der Zeitpunkt und die Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis massgebend; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null (lit. b). Die Anwendung der durch die Tabelle vorgezeichneten - schematisierten - Berechnungsweise ist zwingend und der Beweis nicht zugelassen, dass die Austrittsleistung einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach der Tabelle errechneten hat (BGE 141 V 667 E. 4.2.3.2 S. 671 mit Hinweisen).  
 
4.4. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Beweislage sei kein konkreter Zeitpunkt vor der Eheschliessung feststellbar, ab welcher der Beschwerdeführer einer Vorsorgeeinrichtung angehört habe, sodass eine tabellarische Berechnung nach Art. 22b FZG nicht möglich sei. Deshalb sei vom Wert Null im Zeitpunkt der Eheschliessung auszugehen. Mithin kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei das gesamte Altersguthaben des Beschwerdeführers zu teilen. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien sei vom Grundsatz der hälftigen Teilung auszugehen, was bei einem Altersguthaben von Fr. 1'326'600.-- (Kapitalauszahlung per 12. Juni 2015) eine angemessene Entschädigung von Fr. 663'300.-- ergebe.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer moniert, es sei offensichtlich, dass er im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Altersguthaben angespart habe, denn die erste bekannte Austrittsleistung nach Eheschluss sei im Verhältnis zu seinem seit Eheschluss bis zu jenem Zeitpunkt erzielten Lohn viel zu hoch. Die Vorinstanz hätte die Austrittsleistung gestützt auf seine jeweiligen Jahreseinkommen berechnen können und sollen. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Ausschlaggebend war vorliegend die vorinstanzliche Erkenntnis, dass es die Beweislage nicht erlaube, ein Eintrittsdatum des Beschwerdeführers in eine Vorsorgeeinrichtung zu eruieren. Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, was diesen von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als unrichtig auszuweisen vermöchte. Wenn nur der Zeitpunkt der Eheschliessung, nicht aber das Eintrittsdatum in die erste Vorsorgeeinrichtung vor der Eheschliessung bekannt ist, muss gemäss Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vom Wert Null im Zeitpunkt der Eheschliessung ausgegangen werden (Mitteilungen des BSV vom 5. Oktober 2000 über die berufliche Vorsorge Nr. 53 Rz. 313 S. 6 in fine). Im angefochtenen Entscheid wird hierauf verwiesen. Hat die Vorinstanz die angemessene Entschädigung analog zum Ausgleich von Austrittsleistungen ermittelt, so kann ihr kein falscher Ermessensgebrauch vorgeworfen werden, wenn sie sich konsequenterweise auf die für die Berechnung der Austrittsleistungen massgeblichen Mitteilungen des BSV stützte.  
 
4.6. Indessen gilt es festzuhalten (Art. 106 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung nicht beanstandete. Erst nachdem der Beschwerdeführer in seiner Anschlussberufung deren Reduktion verlangte, beantragte sie deren Erhöhung. Damit ist die Beschwerdegegnerin über ein blosses Begehren auf Abweisung der Anschlussberufung hinausgegangen und hat nach Ablauf der Berufungsfrist ihre Berufungsbegehren erweitert. Indem die Vorinstanz ihrem Antrag stattgab, hat sie im Ergebnis eine verpönte Anschlussberufung auf eine Anschlussberufung zugelassen (BGE 141 III 302 E. 2.4 S. 310 mit Hinweis), denn im Berufungsverfahren gilt die Offizialmaxime für den Vorsorgeausgleich nicht (Urteile 5A_631/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 5A_862/2012 vom 30. Mai 2013 E. 5.3.3, in: SJ 2014 I S. 77 f.; 5A_796/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 487), sodass das Verschlechterungsverbot greift (Urteil 5A_478/2016 vom 10. März 2017 E. 10.1  in fine mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte die Entschädigung unter diesen Umständen nicht höher als wie im bezirksgerichtlichen Urteil festgesetzt bemessen dürfen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt dennoch teilweise gutzuheissen ist.  
 
5.  
 
5.1. Somit obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem ersten Rechtsbegehren vollständig und mit seinem zweiten teilweise, sodass die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu 65 % der Beschwerdegegnerin und zu 35 % dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, auch die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu verteilen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Dort ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren betreffend berufliche Vorsorge und Herausgabe von Schmuckstücken unterlegen. Die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits mit ihrem Antrag betreffend die Höhe und Verzinsung der Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung unterlegen und hat mit jenem betreffend nachehelichen Unterhalt zu rund 70 % obsiegt. Ihr (Haupt-) Begehren betreffend berufliche Vorsorge war unzulässig. Die Gerichtskosten von Fr. 27'000.-- werden den Parteien deshalb je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1, 3, 9, 10 und 11 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von 1'969'982.-- nebst 5 % Zins seit 17. Juli 2011 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin als Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB den Betrag von Fr. 530'500.-- zu bezahlen. Die Kosten von Fr. 27'000.-- für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Es werden für jenes Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. I m Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden zu Fr. 3'500.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 6'500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'600.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller