Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_530/2018
Urteil vom 20. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen
und Rechtsanwalt Kurt Mäder,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Mai 2018 (LY170051-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1948) und B.A.________ (geb. 1968) hatten im Jahre 2009 geheiratet. Sie sind die Eltern der Tochter C.A.________, die 2011 zur Welt kam.
A.b. Am 5. Oktober 2012 machte A.A.________ beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren anhängig. Nachdem die Obhut über C.A.________ mit Urteil vom 21. März 2013 der Mutter zugeteilt wurde, konnte das Besuchsrecht des Vaters erstmals durch einen vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. November 2013 genehmigten Vergleich verbindlich festgelegt werden. Demnach war der Vater nach einer Übergangsregelung für die Zeit bis Ende 2013 ab Januar 2014 berechtigt, C.A.________ dienstags von 11 bis 15 Uhr und in den geraden Wochen sonntags von 11.30 bis 17.30 Uhr, in den ungeraden Wochen freitags von 11 bis 15 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In der Folge wurde diese Besuchsrechtsregelung mehrfach ergänzt.
A.c. Seit dem 4. Juli 2014 ist vor dem Bezirksgericht Zürich der Scheidungsprozess hängig. Mit Urteil 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 schied das Bundesgericht die Ehe. Die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist vor dem Bezirksgericht Zürich weiterhin pendent.
A.d. Gestützt auf Gesuche um Erlass bzw. Abänderung vorsorglicher Massnahmen schlossen die Parteien am 14. bzw. 18. März 2016 einen Vergleich über die vorsorgliche Änderung der Besuchszeiten. Sie beantragten dem Bezirksgericht, den Beschluss des Obergerichts (Bst. A.b) mit Wirkung ab 1. Mai 2016 dahin gehend abzuändern, dass das Besuchsrecht am Dienstag und Freitag jeweils zwei Stunden früher (von 9 bis 13 Uhr) stattfinden soll. Das Bezirksgericht genehmigte diese Vereinbarung, wies das weitergehende Gesuch des Vaters um Anordnung der geteilten Obhut, eventualiter um Erweiterung des Besuchsrechts, aber ab (Verfügung vom 4. Mai 2016). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid in letzter Instanz (Urteil 5A_620/2016 vom 7. März 2017).
B.
B.a. Mit Eingaben vom 9. Februar und 16. März 2017 ersuchte A.A.________ abermals darum, das für die Dauer des Scheidungsverfahrens geregelte Besuchsrecht abzuändern. Am 20. April 2017 zog er die zunächst gestellten Anträge auf Anordnung der alternierenden Obhut sowie auf eine 30:70-Prozent-Übergangsregelung zurück. Er beschränkte sich darauf, ein erweitertes Besuchsrecht mit Übernachtungen und Ferien zu verlangen. Mitte Mai wurde das Besuchsrecht durch Vermittlung der Einzelrichterin in dem Sinne abgeändert, dass die Besuche dienstags von 12.15 bis 17.30 Uhr sowie in den geraden Wochen sonntags von 9 bis 17.30 Uhr stattfinden sollen. Mit Verfügung vom 6. November 2017 entschied das Bezirksgericht, dass A.A.________ seine Tochter ab sofort jeweils am Dienstag ab mittäglichem Kindergarten- oder Schulschluss bis 17.30 Uhr und am Wochenende jeder geraden Kalenderwoche jeweils von Samstag, 9 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen darf. Ab Ende der Herbstferien 2018 sollen die Wochenendbesuche von Freitag, 18 Uhr bzw. Schulschluss, bis Sonntag, 17.30 Uhr, dauern. Dazu wurde dem Vater ab Ende der Frühjahrsferien 2018 und für den Rest des Kalenderjahres 2018 sowie ab Anfang des Kalenderjahres 2019 ein Ferienrecht von zwei Wochen eingeräumt.
B.b. B.A.________ legte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. In ihrer ersten Eingabe vom 14. November 2017 verlangte sie, die bezirksgerichtliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und A.A.________s Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. In einem weiteren Schriftsatz vom 23. November 2017 stellte sie das Begehren, das väterliche Besuchsrecht für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses entsprechend der von der Einzelrichterin vermittelten Lösung (Bst. B.a) zu regeln und zugleich anzuordnen, dass die Besuche des Vaters bis zur Vorlage eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sowie bis zu einem bezüglich der Betreuung anders lautenden Entscheid begleitet stattzufinden haben; eventualiter seien in Anwendung der Offizialmaxime andere geeignete Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Damit verband B.A.________ das Massnahmebegehren, diesen Anträgen superprovisorisch, das heisst insbesondere in dem Sinne zu entsprechen, dass die Besuche per sofort auf den Dienstagnachmittag und den Sonntag gerader Wochen beschränkt und nur mit Begleitung gestattet sind.
B.c. Den zuletzt erwähnten Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen respektive Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies das Obergericht mit Beschluss vom 29. November 2017 ab. B.A.________ focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an. Dieses wies ihre Beschwerde mit Urteil 5A_6/2018 vom 23. März 2018 ab.
B.d. In der Sache wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte die Verfügung des Bezirksgerichts vom 6. November 2017 (Urteil vom 17. Mai 2018).
C.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2018 wendet sich B.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, das Urteil des Obergerichts (Bst. B.d) aufzuheben und das Verfahren zur Feststellung bzw. Vervollständigung des Sachverhalts und zur Fällung eines neuen Entscheids in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). In ihrem Eventualbegehren (Ziff. 2) hält sie daran fest, die väterlichen Besuchskontakte nur jeden Dienstagnachmittag und jeden zweiten Sonntag und nur begleitet zu erlauben sowie eventualiter andere geeignete Kindesschutzmassnahmen anzuordnen.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen befunden hat, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angeordnet wurden (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Wie vor der letzten kantonalen Instanz betrifft diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) auch vor Bundesgericht die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und dem Kind C.A.________, mithin eine Frage nicht vermögensrechtlicher Natur. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss deshalb grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317), das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Ein blosser Aufhebungsantrag genügt hierzu nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte. Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383).
Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren, mit dem sie an der bereits vor der Vorinstanz verlangten Besuchsrechtsregelung festhält, ist hingegen reformatorischer Natur. Nachdem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, ist diese Vorgehensweise mit Blick auf die Anforderungen an die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren nicht zu beanstanden.
3.
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss die Beschwerdeführerin deshalb nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
4.
Anlass zur Beschwerde gibt die Erkenntnis des Obergerichts, dass die in der Berufung erhobenen Vorwürfe, wonach der Beschwerdegegner anlässlich der Besuche C.A.________s deren Intimsphäre verletzt habe, im Rahmen des Abänderungsverfahrens keine Einschränkung des Kontakts zwischen Vater und Tochter zu begründen vermögen.
4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB, der auch für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen betreffend minderjährige Kinder im Scheidungsverfahren gilt (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 und Art. 134 Abs. 2 ZGB ), haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a S. 406 f.; 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 f.; 123 III 445 E. 3c S. 452).
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407). Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (s. Urteil 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteile 5A_528/2015 vom 21. Januar 2015 E. 5.1; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, publ. in: FamPra.ch 2016 S. 305 f.; je mit zahlreichen Hinweisen). Lassen sich die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen halten, so verbietet sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b und 3c S. 407 f.; Urteile 5A_618/2017 vom 2. Februar 2018 E. 4.2; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3).
4.2. Was die Voraussetzungen für die Abänderung der mit Verfügung vom 4. Mai 2016 genehmigten Besuchsregelung (s. Sachverhalt Bst. A.d) angeht, verwirft das Obergericht die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Bezirksgericht zu Unrecht von veränderten Verhältnissen ausgegangen sei. Die auf die Bedürfnisse eines Kleinkindes abgestimmte Kontaktregelung aus dem Jahr 2013 (s. Sachverhalt Bst. A.b) erscheine nicht mehr altersgerecht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der kindlichen Weiterentwicklung und des bevorstehenden Eintritts in die Primarschule, scheine die Zeit für eine grundlegende Anpassung der Kontaktregelung an die heutigen Bedürfnisse und an den Alltag von C.A.________ reif. In diesem Punkt erweise sich die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet. Mit Bezug auf die befürchtete Verletzung von C.A.________s Intimsphäre stellt das Obergericht zunächst klar, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig und zu berücksichtigen sind. In der Folge äussert sich der angefochtene Entscheid zum Vorwurf, die vom Bezirksgericht angeordnete Ausweitung des Besuchsrechts (s. Sachverhalt Bst. B.a) widerspreche aufgrund der neuen Vorbringen betreffend die angebliche Verletzung von C.A.________s Intimsphäre durch den Kläger dem Kindeswohl und sei damit in falscher Rechtsanwendung erfolgt. Das Obergericht verweist ausdrücklich auf seinen Beschluss vom 29. November 2017 (s. Sachverhalt Bst. B.c). Dort sei es zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise auf sexuelle Übergriffe des Beschwerdegegners gegenüber C.A.________ bestünden. In jenem Entscheid sei festgehalten worden, dass es Aufgabe des jeweilen betreuenden Elternteils sei, C.A.________ beim Waschen und auch bei der Hygiene im Intimbereich zu unterstützen, und dass es zudem natürlich und normal sei, dass Kinder ihre Eltern nackt sähen. Dementsprechend habe es die Kammer nicht für notwendig oder angezeigt erachtet, das Besuchsrecht des Beschwerdegegners für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Beschwerdegegner nur noch begleitet zu gestatten, und sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin um Anordnung entsprechender vorsorglicher Massnahmen für das Berufungsverfahren als auch ihren Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Obergericht hält fest, dass sich an dieser Einschätzung der Situation nichts geändert habe und es deshalb keinen Grund zur Einschränkung des Kontakts zwischen Vater und Tochter gebe.
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie wirft dem Obergericht im Wesentlichen vor, nicht auf die in der Berufung konkret vorgebrachten Aussagen von C.A.________ und die dazu angebotenen Beweismittel einzugehen. Die Vorinstanz äussere sich weder zu den von C.A.________ beschriebenen Handlungen noch zur Abgrenzung zwischen notwendiger Unterstützung bei der Körperpflege und in die sexuelle Integrität übergreifenden Handlungen. Ob die Vorinstanz die Transkripte bzw. Tonaufnahmen von C.A.________s Aussagen überhaupt wahrgenommen hat, lasse sich der Begründung nicht entnehmen. Die Vorinstanz setze sich auch nicht damit auseinander, dass alle konsultierten Fachpersonen die von C.A.________ beschriebene Unterstützung beim Waschen als Grenzüberschreitung des Beschwerdegegners qualifizieren. Das rechtliche Gehör sei überdies deshalb verletzt, weil das Obergericht die in der Berufung angebotenen Beweismittel - die Einholung eines ärztlichen Berichts bei Dr. med. D.________ und die Zeugeneinvernahme von Dr. med. E.________ - "nicht abgenommen oder gewürdigt" habe. Da die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung weder erwähne noch begründe, sei die Begründungspflicht verletzt, weil sie, die Beschwerdeführerin, sich mangels Kenntnis der genauen Beweggründe nicht wehren könne.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Die Behörde braucht sich nicht vertieft mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen). Insbesondere schuldet sie den Rechtsunterworfenen auch nicht detailliert Rechenschaft über die Lektüre bzw. Kenntnisnahme von Eingaben und Beilagen. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl, weshalb das Obergericht den Antrag der Beschwerdeführerin, den persönlichen Verkehr wegen angeblicher Verletzungen der Intimsphäre des Kindes durch den Vater einzuschränken, abweist. Argumentiert die Beschwerdeführerin - wie ihre Ausführungen zur Gehörsrüge zeigen - nicht auf der formellen Ebene, sondern in der Sache gegen die vorinstanzliche Entscheidfindung, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung, die das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 3).
Die vorinstanzlichen Ausführungen lassen zumindest implizite auch erkennen, dass das Obergericht deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet, weil es an seiner Beurteilung aus dem Entscheid vom 29. November 2017 festhält. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung verträgt sich mit dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch - auch im Streit um Kinderbelange (Urteil 5A_337/2014 vom 17. November 2014 E. 3 mit Hinweis) - nur dann nicht, wenn der Makel der Willkür an ihr haftet (s. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Die Beschwerdeführerin muss demnach in einem ersten Schritt darlegen, inwiefern das Obergericht den Sachverhalt unvollständig und daher offensichtlich falsch festgestellt hat. Dies aber gelingt ihr nicht, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
4.4. In der Sache beschreibt die Beschwerdeführerin über zehn Seiten ihrer Eingabe, weshalb die von ihr eingereichten Beweismittel - namentlich die Transkripte von C.A.________s Aussagen und der Datenträger mit Tonaufnahmen von C.A.________s Aussagen - ernsthaft Grund zur Befürchtung geben, dass der Beschwerdegegner anlässlich von C.A.________s Besuchen die Grenzen des Zulässigen überschritten und das Kind beim Waschen unsittlich berührt habe. Mit all diesen weitschweifigen Erörterungen unterstellt die Beschwerdeführerin letztlich, dass ihre eigene Wahrnehmung von C.A.________s "aktuellen Äusserungen" - das diesbezügliche Protokoll stammt aus ihrer Feder, die digital aufgenommenen Aussagen erfolgten auf ihre Nachfrage hin - dem entspricht, was auch eine unabhängige, zur Befragung eines sechsjährigen Kindes befähigte Fachperson in Bezug auf die angeblichen Manipulationen des Vaters im Intimbereich der Tochter festgestellt hätte. Auf ebendiese Unterstellung stützt sich auch der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt lasse, dass C.A.________ zur fraglichen Zeit aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung gar nicht mehr auf Unterstützung bei der Intimhygiene angewiesen gewesen sei. Dasselbe gilt für die Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den obergerichtlichen Beschluss vom 29. November 2017 (s. Sachverhalt Bst. B.c) die vorinstanzliche Erwägung kritisiert, wonach ihre Vorhaltungen nur dann problematisch wären, wenn ein Fremder mit C.A.________ so umginge, wie sie es dem Beschwerdegegner vorwirft.
Als "falsch, offensichtlich aktenwidrig und damit willkürlich" tadelt die Beschwerdeführerin sodann die vorinstanzliche Erkenntnis im Beschluss vom 29. November 2017 (s. Sachverhalt Bst. B.c), wonach sie sich auf Äusserungen von Fachpersonen beziehe, die allesamt von ihr instruiert wurden und darauf abstellen mussten, was sie aus den Äusserungen des Kindes subjektiv herausgehört und herausgelesen habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet vehement, dass die Fachpersonen ausschliesslich aufgrund ihrer Schilderungen Gefälligkeitsschreiben erstellt hätten. Sie behauptet, dass die Kinderärztin Dr. E.________ und die Rechtsanwältin F.________ die Aufnahmen von C.A.________s Aussagen vom September und November 2017 persönlich gehört hätten und sich einen eigenen Eindruck hätten machen können. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die fraglichen Kindesaussagen im Rahmen einer Befragung durch die Mutter erfolgt seien. Sie beteuert aber, man höre aus den Tonaufnahmen heraus, dass C.A.________s Aussagen "original und unbeeinflusst" sind. Dies ändert freilich nichts daran, dass die erwähnten Fachpersonen, soweit sie sich die Aufnahmen tatsächlich anhörten, es nicht mit Aussagen zu tun hatten, die aufgrund einer fachmännischen Befragung des Kindes zustande kamen. Die Beschwerdeführerin bemängelt unter dem Titel der Willkür in der Beweiswürdigung insbesondere, dass das Obergericht entgegen ihren Beweisofferten weder die Kinderärztin Dr. med. E.________ als Zeugin aufrief noch bei C.A.________s Psychiaterin Dr. med. D.________ einen ärztlichen Bericht einholte. Sie macht geltend, dass diese Beweismittel die Verdachtsmomente für sexuelle Übergriffe des Beschwerdegegners "bestätigen" und "objektivieren" würden, genauso wie die Notizen, Berichte, E-Mails und Schreiben von Fachpersonen, die das Obergericht ohne sachlichen Grund unberücksichtigt lasse.
Allein mit solchen Behauptungen ist nicht darzutun, inwiefern sich die fraglichen Beweismittel, die allesamt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und auf die von ihr transkribierten und aufgenommenen Gespräche mit C.A.________ zurückgehen, auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hätten auswirken müssen. Dass die erwähnten Ärztinnen
selbst auf geeignete Weise mit C.A.________ über die angeblichen Vorkommnisse beim Beschwerdegegner gesprochen hätten und das Obergericht ihre Aussagen und Berichte aus
diesem Grund zur Objektivierung der befürchteten Missetaten des Beschwerdegegners hätte heranziehen müssen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmässigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nimmt sie auch nicht Anstoss daran, dass vor den kantonalen Instanzen zur Ergründung ihres Verdachts keine Anhörung des Kindes stattfand, wie das Gesetz dies für Fälle vorsieht, in denen das Gericht im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die zum Schutz des Kindeswohls erforderlichen Massnahmen zu treffen hat (Art. 315a Abs. 1 ZGB und Art. 298 ZPO). Vor allem aber beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf, die Anhörung ihrer Tochter im Sinne eines Beweismittels zur Sachverhaltsermittlung ausdrücklich verlangt zu haben (vgl. Urteil 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3 mit Hinweisen) und mit einem entsprechenden Beweisantrag im Berufungsverfahren nicht gehört worden zu sein. Weshalb zur Aufklärung des Sachverhalts bzw. zur weiteren Überprüfung der doch drastischen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner die Berücksichtigung der erwähnten Beweismittel und -offerten unabdingbar, eine gerichtliche Anhörung des Kindes - gegebenenfalls im Rahmen einer Begutachtung (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.) - jedoch entbehrlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Irgendwelche Gründe, die dagegen sprächen, C.A.________ durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson anzuhören, sind dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Von daher ist es jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht an seiner Einschätzung im Beschluss vom 29. November 2017 festhält und zum Schluss kommt, die von der Beschwerdeführerin mit der Berufung gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe gäben nicht dazu Anlass, den Kontakt zwischen Vater und Tochter einzuschränken.
5.
Dass sich der angefochtene Entscheid in anderer Hinsicht bzw. in anderen Punkten nicht mit ihren verfassungsmässigen Rechten vertrüge, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Damit bleibt es für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Besuchsregelung, wie sie das Bezirksgericht in seiner Verfügung vom 6. November 2017 festgelegt hat (s. Sachverhalt Bst. B.a). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn