Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_691/2023
Urteil vom 13. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Ammann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber,
2. C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Pfister,
3. D.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bosshard,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erbteilung / Herabsetzung (zeitliche Gültigkeit der Klagebewilligung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 17. August 2023 (ZK1 2023 14).
Sachverhalt:
A.
A.a. 2020 verstarb E.A.________ (Erblasserin). Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre vier Kinder B.A.________ (geb. 1960), C.A.________ (geb. 1962), D.A.________ (geb. 1964) und A.A.________ (geb. 1966). Der Ehemann und Vater der vier gemeinsamen Kinder war bereits im Jahr 1989 verstorben.
A.b. Die Erblasserin nahm lebzeitige Zuwendungen vor und verfasste eine öffentliche letztwillige Verfügung. Darin richtete sie unter anderem D.A.________ ein Vorausvermächtnis aus; für den restlichen Nachlass ordnete sie die gesetzliche Erbfolge an.
A.c. Über die Regelung des Nachlasses entstand Streit unter den Geschwistern. Am 13. Januar 2021 gelangte A.A.________ daher mit Schlichtungsgesuch an das Vermittleramt Höfe. Er beantragte unter anderem die Teilung des Nachlasses und die Herabsetzung des Vorausvermächtnisses sowie weiterer lebzeitigen Zuwendungen an seine Geschwister, soweit diese nicht der Ausgleichung unterlägen. Eine Einigung kam nicht zustande. Die vom 25. Januar 2022 datierende Klagebewilligung wurde A.A.________ am 26. Januar 2022 zugestellt.
B.
B.a. Gestützt auf diese Klagebewilligung reichte A.A.________ am 12. Mai 2022 beim Bezirksgericht Höfe gegen seine Geschwister eine Klage betreffend Erbteilung und Herabsetzung ein. Das Bezirksgericht trat auf die Klage mit Verfügung vom 9. Februar 2023 mangels (in zeitlicher Hinsicht) gültiger Klagebewilligung nicht ein.
B.b. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte den Nichteintretensentscheid und wies die dagegen von A.A.________ eingereichte Berufung ab (Entscheid vom 17. August 2023).
C.
Hiergegen gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. September 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. in dem Sinne zu ändern, als der erstinstanzliche Entscheid aufgehoben werde und die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz, eventualiter an die Vorinstanz, zurückgewiesen werde.
C.A.________ (Beschwerdegegner 2) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin 1) verzichteten mit Eingaben vom 1. respektive 21. Mai 2024 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. D.A.________ (Beschwerdegegner 3) liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht reichte am 13. Mai 2024 unter Verzicht auf Antragstellung eine Vernehmlassung ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die - fristgerecht eingereichte (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) - Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer auf Rechtsmittel hin urteilenden letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem der Nichteintretensentscheid auf eine Klage betreffend Erbteilung und Herabsetzung bestätigt wurde. Es geht mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den vorinstanzlichen und unangefochtenen Feststellungen Fr. 685'258.90 beträgt und damit die gesetzliche Mindestsumme von Fr. 30'000.- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschreitet. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht rein reformatorisch entscheiden könnte (BGE 147 I 89 E. 1.2.5 133 III 489 E. 3.1). Die Vorinstanzen sind auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten und haben sich demzufolge nicht materiell mit der Angelegenheit befasst. Selbst wenn das Bundesgericht die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er die Klage innert der Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO eingereicht hätte, teilen und die Beschwerde gutheissen würde, könnte es unter den vorliegenden Umständen in der Sache nicht selbst entscheiden und durfte sich der Beschwerdeführer demzufolge mit einem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung begnügen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist aber einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Entscheid der Erstinstanz ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids anträgt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der Beschwerde führenden Person angerufenen Grund gutheissen; ebenso kann es den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Streitgegenstands sind die Tatsachen unbestritten.
3.
Ein Erbe, der dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil erhält, kann die Herabsetzung von bestimmten Erwerbungen und Zuwendungen verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Die Frist wird mit dem Einreichen eines Schlichtungsbegehrens gewahrt (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 ZPO). Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Nach Eröffnung berechtigt diese während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Bei dieser Frist handelt es sich um eine prozessrechtliche Verwirkungsfrist (nicht zu verwechseln mit Verwirkungsfristen des materiellen Rechts, bspw. Art. 533 ZGB). Sie beginnt mit der Eröffnung bzw. Zustellung der Klagebewilligung im Sinn von Art. 209 Abs. 2 ZPO zu laufen (BGE 140 III 227 E. 3.1; 138 III 615 E. 2.3; EGLI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 209 ZPO; INFANGER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, N. 16 zu Art. 209 ZPO; BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 209 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 13 zu Art. 209 ZPO). Wird die Klage nach Fristablauf eingereicht, tritt das Gericht auf diese nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO; Urteil 4A_30/2020 vom 23. März 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Während den Gerichtsferien steht die Frist zur Klageeinreichung beim Gericht still (BGE 138 III 615 E. 2; 610 E. 2.8).
4.
Die Vorinstanz des Bundesgerichts hat die Frist nach Massgabe des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.122.3; für die Schweiz in Kraft seit 28. April 1983; im Folgenden: Europäisches Fristenübereinkommen oder EuFrÜb) berechnet und geschlossen, da die Klagebewilligung dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2022 zugestellt worden sei, habe die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO grundsätzlich am 26. April 2022 geendet. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO verlängere sich die Frist um 15 Tage, womit sie am 11. Mai 2022 definitiv geendet habe. Die vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 erhobene Klage sei daher verspätet gewesen.
4.1. Das Europäische Fristenübereinkommen bezweckt die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Berechnung von Fristen (Präambel). Es ist anwendbar auf die Berechnung von durch Gesetz, Gerichts- oder Verwaltungsbehörden festgesetzte Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschliesslich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts (Art. 1 Abs. 1 EuFrÜb). Die Bestimmungen des Übereinkommens gelten nicht nur im internationalen, sondern auch im innerstaatlichen Verhältnis (Urteil 9C_396/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2; siehe auch Präambel des EuFrÜb) und sind direkt anwendbar (vgl. BGE 124 II 527 E. 2b; Urteil 4A_113/2023 vom 28. Februar 2023 E. 6.2; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 44 BGG; anders in Bezug auf Art. 2 und 3 EuFrÜb Urteil 5P.200/1991 vom 3. Dezember 1991 E. 3). Im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 EuFrÜb haben die Vorschriften des Übereinkommens zwingenden Charakter (Botschaft vom 9. Mai 1979 betreffend zwei Übereinkommen des Europarates, BBl 1979 II 109 ff. Ziff. 221).
4.2.
4.2.1. Für die Berechnung der Fristen stellt das Europäische Fristenübereinkommen auf das Begriffspaar
dies a quo und
dies ad quem ab. Der Ausdruck
dies a quo bezeichnet den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt und der Ausdruck
dies ad quem den Tag, an dem die Frist abläuft (Art. 2 EuFrÜb).
4.2.2. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des
dies a quo bis Mitternacht des
dies ad quem (Art. 3 Abs. 1 EuFrÜb). Weil die Frist von Mitternacht des
dies a quo zu laufen beginnt, ist der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt (
dies a quo), nicht mitzurechnen (BGE 125 V 37 E. 4b; Urteil 5A_16/2008 vom 25. April 2008 E. 2.2; BBl 1979 II 109 ff. Ziff. 221; Rapport explicatif de la Convention européenne sur la computation des délais vom 16. Mai 1972, Rz. 21). Damit übernimmt das Europäische Fristenübereinkommen in Übereinstimmung mit der in den meisten Mitgliedstaaten des Europarats geltenden Regelung (Rapport explicatif, a.a.O.) ein Grundprinzip des Fristenrechts, das auf das römische Recht zurückgeht: Die Fristberechnung erfolgt nach Kalendertagen, also Zeiträumen zwischen Mitternacht und Mitternacht (sogenannte Zivilkomputation), womit einhergeht, dass nur Tage mitgezählt werden, die voll zur Verfügung stehen (BGE 144 III 152 E. 4.4.2). Das Europäische Fristenübereinkommen folgt also dem bereits dem römischen Recht bekannten Grundsatz
dies a quo non computatur. Hingegen läuft die Frist bis um Mitternacht (24.00 Uhr) des letzten Tages (
dies ad quem), sodass der letzte Tag mitzurechnen ist (Rapport explicatif, a.a.O.).
4.2.3. Anders als für in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückte Fristen enthält das Europäische Fristenübereinkommen keine besondere Bestimmung, wie die in Tagen ausgedrückten Fristen zu berechnen sind. Die diesbezügliche Berechnungsmodalität wird indes unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 EuFrÜb abgeleitet (Rapport explicatif, Rz. 22). Beginnt eine viertägige Frist am 5. Januar zu laufen, endet sie um Mitternacht des 9. Januar (Beispiel gemäss Rapport explicatif, a.a.O.). Oder anders formuliert: Beginnt die viertägige Frist um 24.00 Uhr des 5. Januar zu laufen endet sie vier volle Tage später, d.h. um 24.00 Uhr des 9. Januar.
4.2.4. Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so ist der
dies ad quem der Tag der letzten Woche, der dem
dies a quo im Namen entspricht (Art. 4 Abs. 1 EuFrÜb). Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der
dies ad quem der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem
dies a quo entspricht, oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats (Art. 4 Abs. 2 EuFrÜb). Ist eine Frist in Monaten und Tagen oder Bruchteilen von Monaten ausgedrückt, so sind zuerst die ganzen Monate und danach die Tage oder Bruchteile der Monate zu zählen; für die Berechnung von Bruchteilen von Monaten ist davon auszugehen, dass ein Monat aus 30 Tagen besteht (Art. 4 Abs. 3 EuFrÜb).
4.2.5. Obwohl die für in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückten Fristen anzuwendenden Berechnungsmodalitäten den
dies a quo formal einbeziehen, stehen sie nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 EuFrÜb. Vielmehr setzen sie den dort festgelegten Grundsatz
dies a quo non computatur um, indem der so umschriebene Fristenlauf jeweils ganze Wochen, Monate oder Jahre (oder entsprechende Bruchteile) ergibt.
4.3. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob das Europäische Fristenübereinkommen für die Vertragsstaaten verbindlich vorgibt, wann eine Frist zu laufen beginnt, oder ob es jenen die Befugnis belässt, diesen Zeitpunkt zu bestimmen. So gestellt, hat die Frage zwei Dimensionen: Zum einen geht es um die
Berechnung einer Frist als solchen (dazu E. 4.3.1 sogleich), zum anderen um das fristauslösende Ereignis (dazu E. 4.3.2).
4.3.1.
4.3.1.1. Hinsichtlich des Fristbeginns führen ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC (Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, 2021, S. 110 Rz. 257 und 262) aus, die vom EuFrÜb bezweckte Vereinheitlichung der Vorschriften über die Berechnung von Fristen würde unterlaufen, wenn das EuFrÜb zwar die Art und Weise festlegen würde, wie Fristen zu berechnen sind, die ebenso entscheidende Frage des Fristbeginns aber unbeantwortet liesse. Zum gleichen Ergebnis gelangen WEBER (Monatsfristen nach ZPO: Dörfs es bitzeli meh sii?, Jusletter 19. März 2012, Rz. 13) und HOFFMANN-NOVOTNY/BRUNNER (in: ZPO, Kurzkommentar, Oberhammer et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 142 ZPO). AMSTUTZ/ARNOLD (a.a.O., N. 4 zu Art. 45 BGG) sind demgegenüber der Meinung, das EuFrÜb definiere nicht, ob der Fristenlauf am Tag der fristauslösenden Mitteilung/des fristauslösenden Ereignisses oder aber am Folgetag beginnt. Das Obergericht des Kantons Zürich teilt diese Auffassung. In seinem Beschluss vom 17. Februar 2015 [LB140093-O/U] E. 6e erwog es, das EuFrÜb definiere "nach eigenem Bekunden (Ingress und Art. 1) die Berechnung von Fristen", nicht jedoch "wann (am Zustellungstag oder am Tag danach) eine Frist zu laufen beginnt."
4.3.1.2. Das Europäische Fristenübereinkommen befasst sich nicht mit dem fristauslösenden Ereignis. Folglich legt es nicht
ausdrücklich fest, dass der Tag des fristauslösenden Ereignisses mit dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt (
dies a quo), zusammenfällt. Indes ergibt sich diese Konsequenz aus der Konzeption und dem Zweck des Europäischen Fristenübereinkommens (vgl. Art. 31 Abs. 1 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111], wonach ein völkerrechtlicher Vertrag "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist"; BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 147 II 1 E. 2.3; 144 III 559 E. 4.4.2). Es geht diesem um die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Berechnung von Fristen (Präambel). Diesem Zweck wird es, wie dies ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC (a.a.O.) zutreffend ausführen, nur dann gerecht, wenn es nicht nur die Art und Weise festlegt, wie die Fristen zu berechnen sind, sondern auch den Fristbeginn definiert. Eine Vereinheitlichung der Berechnung der Fristen kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nur dann herbeigeführt werden, wenn der
dies a quo ("Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt") mit dem Tag des fristauslösenden Ereignisses zusammenfällt.
Könnte ein Vertragsstaat nämlich den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, vom Tag des fristauslösenden Ereignisses trennen und würde der
dies a quo (mindestens) einen Tag nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses liegen, setzte er sich in Widerspruch zum auch dem Europäischen Fristenübereinkommen zugrunde liegenden Grundsatz, wonach die Frist
ganze Tage, Wochen, Monate oder Jahre (oder entsprechende Bruchteile) betragen soll (E. 4.2.2 und E. 4.2.5). Denn diesfalls führte die Regelung, wonach die Frist erst um Mitternacht des
dies a quo zu laufen beginnt (vgl. Art. 3 Abs. 1 EuFrÜb), und der
dies a quo folglich nicht mitgerechnet wird (E. 4.2.2), dazu, dass sowohl der Tag des fristauslösenden Ereignisses als auch der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet würden und die Fristen damit
mehr als ganze Tage, Wochen, Monate oder Jahre (oder entsprechende Bruchteile) dauerten (vgl. BGE 144 IV 161 E. 2.3.2). Dieses Ergebnis liesse sich nicht mit dem Zweck der Vereinheitlichung der Fristberechnung vereinbaren.
4.3.1.3. Daraus folgt, dass beim Europäischen Fristenübereinkommen der Tag des fristauslösenden Ereignisses mit dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, zusammenfällt (vgl. BGE 125 V 37 E. 4b, ferner Urteil C 26/01 vom 15. Januar 2003 E. 2.3.2; s. dazu auch: WEBER, a.a.O., Rz 13; ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, a.a.O., S. 112 Rz. 262; HOFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 6 zu Art. 142 ZPO; CAVELTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 20 VwVG).
4.3.2. Während das Europäische Fristenübereinkommen, wie soeben dargelegt, für die Vertragsparteien verbindlich festlegt, wann für die Zwecke der Berechnung eine Frist zu laufen beginnt, nämlich am Tag des fristauslösenden Ereignisses, definiert es nicht, welche Umstände oder Ereignisse Fristen auslösen und damit einen Tag zum
dies a quo werden lassen (bspw. Zustellung eines Entscheids, welcher die Rechtsmittelfrist auslöst [Art. 142 Abs. 1 ZPO; Art. 44 BGG]; Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine relative Verjährungs- oder Verwirkungsfrist ausgelöst wird [vgl. Art. 60 OR]). Es ist mithin den Vertragsstaaten überlassen, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Fristen ausgelöst werden, d.h. ein
dies a quo gegeben ist. Nur - aber immerhin - auf diese
indirekte Weise haben die Vertragsstaaten die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem eine Frist zu laufen beginnt (vgl. bspw. Art. 142 Abs. 1bis ZPO, eingefügt durch Ziffer I des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], in Kraft ab 1. Januar 2025 [AS 2023 491; BBl 2023 786], wonach die Mitteilung, die an einem Samstag, einem Sonntag oder an einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post [Art. 138 Abs. 4 ZPO] zugestellt wird, am nächsten Werktag als erfolgt gilt).
4.4. Schliesslich befasst sich das Europäische Fristenübereinkommen nicht mit Gerichtsferien (Rapport explicatif, Rz. 12). Es ist also den Vertragsstaaten überlassen, zu entscheiden, ob und in welchen Verfahren Gerichtsferien gelten und welchen Einfluss diese auf den Fristenlauf haben.
4.5. In Anwendung des Europäischen Fristenübereinkommens ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Das fristauslösende Ereignis (Zustellung der Klagebewilligung [E. 3 oben]) hat am Mittwoch, 26. Januar 2022 stattgefunden. Das ist der
dies a quo. Da Art. 209 Abs. 3 ZPO die Frist in Monaten ausdrückt, ist der
dies ad quem (der Tag, an dem die Frist abläuft) der Tag des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem
dies a quo entspricht (Art. 4 Abs. 2 EuFrÜb). Folglich ist der
dies ad quem der Dienstag, 26. April 2022. Weil die Frist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstand (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO), verlängerte sich die Prosequierungsfrist um 15 Tage. Damit fiel der
dies ad quem auf den Mittwoch, 11. Mai 2022. Wird die Frist nach Massgabe des Europäischen Fristenübereinkommens berechnet, war die vom Beschwerdeführer am Donnerstag, 12. Mai 2022 erhobene Klage verspätet.
5.
Der Beschwerdeführer will Art. 142 Abs. 2 ZPO angewandt wissen, und folgert daraus, dass er die Prosequierungsfrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO gewahrt hat.
5.1. Er argumentiert, gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO ende eine nach Monaten bestimmte Frist an dem Tag, der dieselbe Zahl trage wie derjenige, an dem die Frist zu laufen begonnen habe. Dies sei gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO der einem Ereignis bzw. einer Mitteilung folgende Tag, vorliegend also der 27. Januar 2022. Die Vorinstanz wende Art. 142 ZPO i.V.m. Art. 2, 3 und 4 EuFrÜb unrichtig an und verletze damit Bundesrecht. Der Rechtsuchende müsse sich auf den klaren Gesetzeswortlaut verlassen können, weswegen Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO wörtlich auszulegen seien. Triftige Gründe, vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut abzuweichen, ergäben sich nicht, zumal nicht zwingend ein Widerspruch zum EuFrÜb vorliege. Dass die Regelung in diesem Übereinkommen allenfalls unklar oder widersprüchlich sei, reiche nicht aus, vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 142 ZPO abzuweichen. Die Klage vom 12. Mai 2022 sei daher innert der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO eingereicht worden.
5.2. In seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO hat sich das Bundesgericht nicht zum Verhältnis zwischen Art. 142 ZPO und dem Europäischen Fristenübereinkommen geäussert. Dies ist indes nur dann erforderlich, wenn sich diese beiden gesetzlichen Regelungen widersprechen.
5.3. Gemäss Art. 142 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats (Abs. 2). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Abs. 3).
5.4. Umstritten ist, wie die Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO auszulegen sind. Knackpunkt ist die Frage, ob die beiden Absätze so zu
kombinieren sind, dass der "Tag, an dem die Frist zu laufen begann" gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO definiert wird als der Tag, der einer Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses folgt, oder ob die beiden Absätze
isoliert bzw. so auszulegen sind, dass sich Absatz 1 nur auf Tagesfristen bezieht, während für die Berechnung einer Frist nach Monaten der Ereignistag selbst relevanter Bezugspunkt darstellt.
5.4.1. Die Mehrheit der Lehre folgt der erstgenannten Auslegung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO , wonach die beiden Absätze zu kombinieren sind (MERZ, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 142 ZPO; BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 142 ZPO; STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 142 ZPO; FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 12 zu Art. 142 ZPO; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Auf. 2019, N. 2, 16 ff. zu Art. 142 ZPO; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 10 und FN 3434). Auch mehrere kantonale Gerichte haben sich dieser Auffassung angeschlossen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. September 2020 [BO.2019.20] E. 3; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 31. März 2015 [101 2015 9] E. 2, in: RFJ 2015 S. 44; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2015 [LB140093-O/U] E. 4-6; Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 25. Februar 2014 [ZG.2013.01187] E. 4; siehe auch Urteil des Tribunale d' appello des Kantons Tessin vom 28. Oktober 2016 [11.2014.44] E. 3c). Eine Minderheit in der Lehre vertritt jedoch die Auffassung, dass für die Berechnung von Monatsfristen der Ereignistag den relevanten Bezugspunkt darstellt (ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, a.a.O., S. 110 Rz. 259 ff.; WEBER, a.a.O., Rz. 16; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 142 ZPO; DOLGE/INFANGER, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 64; HEINZMANN, Newsletter CPC Online vom 21. März 2018).
5.4.2. Die kombinierte Anwendung der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO wird in der Literatur (und der kantonalen Rechtsprechung) hauptsächlich aus dem Wortlaut sowie der Systematik von Art. 142 ZPO abgeleitet. Die Minderheit begründet ihre Auffassung hingegen insbesondere mit dem Vorrang des Europäischen Fristenübereinkommens, das zur Berechnung des Fristendes von Monatsfristen auf den Ereignistag abstelle. Ausserdem argumentiert sie, das Abstellen auf den Ereignistag entspreche der bisherigen Rechtslage und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR bzw. der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vor Inkrafttreten der ZPO, wobei sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 142 ZPO keine Hinweise ergäben, dass der Gesetzgeber eine hiervon abweichende Regelung beabsichtigt hätte. Schliesslich sprächen auch teleologische Überlegungen für die Minderheitsmeinung: Stelle man nämlich auf den Ereignistag ab, resultiere eine effektive Monatsfrist, während bei Bezugnahme auf den Folgetag jeweils ein Tag mehr zur Verfügung stünde.
5.4.3. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht konkret mit der sich hier stellenden Frage auseinandergesetzt. In den BGE 138 III 615 E. 2.3 und 140 III 227 E. 3.1 hat es übereinstimmend ausgeführt, die Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO beginne mit der Mitteilung der Klagebewilligung zu laufen ("le délai pour déposer la demande devant le juge compétent [art. 209 al. 3 CPC] court dès sa notification"), was auf eine isolierte Auslegung von Art. 142 Abs. 2 ZPO hindeutet. In die gleiche Richtung geht auch das Urteil 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 4. Im Widerspruch dazu hat das Bundesgericht im Urteil 5A_306/2012 vom 14. November 2012 E. 3 zur Berechnung des Fristendes auf den der Eröffnung der Klagebewilligung folgenden Tag abgestellt. In keinem dieser Fälle war die konkrete Berechnungsmethode entscheidrelevant, sei es, weil sich die Frage der Fristwahrung gar nicht stellte, oder die Frist unabhängig von der konkreten Berechnungsmethode offensichtlich verpasst oder offensichtlich gewahrt worden war. In Bezug auf die Berechnung des Fristendes der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 1 SchKG, die gestützt auf Art. 31 SchKG nach Massgabe der ZPO zu erfolgen hat, stellte das Bundesgericht sodann in zwei Fällen jeweils auf den dem Zustelltag folgenden Tag ab (Urteile 5A_186/2023 vom 29. November 2023 E. 3.2.2; 5A_967/2015 vom 1. Juli 2016 E. 3, dort allerdings nur
obiter). In BGE 138 III 610 E. 2.8 befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem Fristenlauf der Monatsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO. Die Besonderheit lag indes in der Tatsache, dass die Zustellung des Nichteintretensentscheids am 5. August, also während des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO, erfolgt war. Das Bundesgericht folgte dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 2 ZPO, wonach die Monatsfrist am ersten Tag nach Ende des Stillstands zu laufen beginnt. Daher kann aus diesem Entscheid nichts Eindeutiges zur Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage abgeleitet werden.
5.5. Nach den vorstehend geschilderten Unklarheiten ist Art. 142 Abs. 2 ZPO auszulegen, und zwar in erster Linie nach seinem Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig sind auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 III 314 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.5.1.
5.5.1.1. Art. 142 ZPO lautet in allen amtlich publizierten Sprachen identisch. Zum Wortlaut (und Aufbau bzw. zur unmittelbaren Systematik) ist zunächst in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass diese Bestimmung - im Gegensatz zum Europäischen Fristenübereinkommen, siehe E. 4.3.1.2 - zwischen dem Tag des fristauslösenden Ereignisses und dem Fristbeginn unterscheidet. Während Art. 142 Abs. 1 ZPO allgemein den Beginn des Fristenlaufs regelt ("Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen."), stellt Art. 142 Abs. 2 ZPO eine Spezialregelung für die Berechnung von Monatsfristen auf ("Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann."). Art. 142 Abs. 2 ZPO nimmt also Bezug auf den Zeitpunkt, an dem die Frist zu laufen beginnt und nicht etwa auf den Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses, während Abs. 1 bestimmt, wann die Frist zu laufen beginnt, nämlich am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis.
5.5.1.2. Wie das Europäische Fristenübereinkommen (E. 4.2.3 oben) enthält die ZPO keine explizite Bestimmung, wie nach Tagen bestimmte Fristen zu berechnen sind. Lehre und Rechtsprechung stellen indes implizit ausschliesslich auf den in Art. 142 Abs. 1 ZPO definierten Fristbeginn ab und zählen anschliessend die einzelnen Tage (vgl. BGE 149 III 179 E. 2; vgl. BENN, a.a.O., N. 11 zu Art. 142 ZPO). Freilich wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, mitgerechnet bzw. mitgezählt. Der Wortlaut dieser Bestimmung führt daher zum gleichen Ergebnis, wie wenn die Frist am Tag des fristauslösenden Ereignisses (Mitteilung oder Eintritt eines Ereignisses) zu laufen beginnt, der erste Tag aber nicht mitgerechnet wird (
dies a quo non computatur). Bei dieser Ausgangslage stehen einer Partei jeweils zehn (Art. 51 Abs. 1, Art. 148 Abs. 2, Art. 239 Abs. 2, Art. 314 Abs. 1, Art. 321 Abs. 2 ZPO ) bzw. dreissig (Art. 209 Abs. 4, Art. 260 Abs. 1, Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2, Art. 321 Abs. 1, Art. 362 Abs. 1 lit. b und c, Art. 369 Abs. 2 und 3, Art. 388 Abs. 2 ZPO) volle Tage zur Verfügung, um die erforderliche Prozesshandlung vorzunehmen.
5.5.1.3. Anders sieht es in Bezug auf nach Monaten bestimmte Fristen aus, wenn Art. 142 Abs. 2 ZPO im Licht von Art. 142 Abs. 1 ZPO gelesen wird. Beginnt die nach Monaten festgelegte Frist erst am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen und endet die Frist im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann, steht der Partei nicht bloss die entsprechende Anzahl Monate, sondern diese plus ein Tag zur Verfügung (vgl. BGE 144 IV 161 E. 2.3.2; 125 V 37 E. 4a; 103 V 159 E. 2b).
5.5.1.4. Auf den ersten Blick spricht der Wortlaut dafür, Art. 142 Abs. 2 ZPO in Abhängigkeit von Art. 142 Abs. 1 ZPO zu lesen. Angesichts der Konsequenzen dieser Lesart drängt sich die Frage auf, ob Art. 142 Abs. 1 ZPO lediglich eine Regelung für nach Tagen bestimmte Fristen aufstellt und deshalb bei der Anwendung von Abs. 2 nicht auf den nach Abs. 1 definierten Fristbeginn zurückgegriffen werden kann, sondern der "Tag, an dem die Frist zu laufen begann" gemäss Abs. 2 unabhängig von Abs. 1 zu bestimmen ist. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist der Wortlaut nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich. Daher ist auf die weiteren Auslegungskriterien zurückzugreifen.
5.5.2. Die historisch orientierte Auslegung setzt sich mit den Überlegungen auseinander, die der Gesetzgeber beim Erlass der fraglichen Gesetzesbestimmung angestellt hat (vgl. BGE 124 III 321 E. 2). Das historische Auslegungselement ist insoweit von besonderer Bedeutung, als nur es die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen vermag, die zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt (BGE 140 III 206 E. 3.5.3).
5.5.2.1. Art. 134 des Vorentwurfs der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003 lautete wie folgt:
" 1 Bei der Berechnung einer Frist nach Tagen wird der Tag ihrer Mitteilung nicht mitgezählt.
2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie mitgeteilt wurde; fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.
3 [...]"
5.5.2.2. Gemäss dem Bericht zum Vorentwurf entsprach diese Regelung "geläufigen Vorbildern". Der Bericht verwies diesbezüglich insbesondere auf Art. 32 OG und Art. 31 SchKG (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO, S. 71). Art. 32 OG enthielt keine Bestimmung zur Berechnung von Monatsfristen, hielt aber den allgemeinen Grundsatz fest, dass der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, bei der Berechnung von Fristen nicht mitgezählt wird. aArt. 31 SchKG unterschied zwischen Fristen, die nach Tagen (Abs. 1) und Fristen, die nach Monaten oder Jahren bestimmt sind (Abs. 2). In Abs. 1 hielt aArt. 31 SchKG den Grundsatz fest, wonach der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird. Gemäss Abs. 2 endigte eine nach Monaten oder Jahren bestimmte Frist "mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, mit welchem sie zu laufen beginnt". Sowohl Art. 32 OG als auch aArt. 31 SchKG unterschieden somit nicht zwischen dem Tag des fristauslösenden Ereignisses und dem Tag des Fristbeginns. Vielmehr liegt den genannten Regelungen das gleiche Konzept zugrunde wie dem Europäischen Fristenübereinkommen und fallen der Tag des fristauslösenden Ereignisses mit dem für die Berechnung der Frist massgeblichen Fristbeginn zusammen. Entsprechend der bisherigen (sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 131 V 314 E. 4.6; 125 V 37 E. 4; 103 V 157 E. 2), der Regelung des Europäischen Fristenübereinkommens und aArt. 31 SchKG sah der Vorentwurf vor, für die Berechnung des Endes von Monatsfristen auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses als Bezugspunkt abzustellen. Zu Recht führte der Bericht zum Vorentwurf daher aus, die vorgeschlagenen Regelungen würden geläufigen Vorbildern entsprechen.
5.5.2.3. Im Vernehmlassungsverfahren wurde der gewählte Ansatz nicht infrage gestellt; die vorgebrachten Bemerkungen bezogen sich auf Aspekte, die für die Beantwortung der vorliegend sich stellenden Frage keine Rolle spielen (Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zusammenstellung der Vernehmlassungen, 2004, S. 378). Trotzdem schrieb der Bundesrat Art. 134 VE-ZPO um und schlug mit Art. 140 E-ZPO jenen Wortlaut vor, der dem heute geltenden Art. 142 ZPO entspricht. Der Botschaft des Bundesrats lässt sich hinsichtlich der Beweggründe dieser Änderung nichts entnehmen. Zu den Bestimmungen über die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen führt die Botschaft im Gegenteil - ähnlich wie zuvor der Erläuternde Bericht zum Vorentwurf - aus, der Entwurf übernehme "gängiges Prozessrecht" (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7308 Ziff. 5.9.3). Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die bisher vorherrschende Auffassung, wonach relevanter Bezugspunkt für die Berechnung von Monatsfristen der Tag des fristauslösenden Ereignisses darstellt (oben E. 5.5.2.2), übernehmen wollte. Weiter ist der Botschaft zu entnehmen, dass die Regelung über Beginn und Berechnung einer Frist auf die Bundesrechtspflege ( Art. 44 und 45 BGG ) abgestimmt werde. In der Tat lautet Art. 44 Abs. 1 BGG gleich wie Art. 142 Abs. 1 ZPO. Denselben Wortlaut hatte auch Art. 40 E-BGG. Dazu führte der Bundesrat aus, Art. 40 E-BGG entspreche Art. 32 Abs. 1 OG. Mit der neuen Formulierung werde aber erreicht, dass bei Beginn des Fristenlaufs während der Feiertage der erste Tag nach den Feiertagen zählt. Damit sei die damals noch geltende gegenteilige Rechtsprechung nach BGE 122 V 60 hinfällig (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 Ziff. 4.1.2.5). Da das BGG einzig nach Tagen bestimmte (gesetzliche) Fristen vorsieht, führte die von Art. 32 Abs. 1 OG abweichende Formulierung hinsichtlich der Berechnung der Fristen zum gleichen Ergebnis, wie wenn der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 OG übernommen worden wäre (vgl. E. 5.5.2.2 oben). Aus diesem Verweis kann folglich nicht abgeleitet werden, dass damit bewusst von den damals üblichen Berechnungsmethoden abgewichen werden sollte. Ausserdem verweist die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung im Zusammenhang mit der Feiertagsregelung in Art. 140 Abs. 3 E-ZPO auf das Europäische Fristenübereinkommen, mit dem sie sich im Einklang sieht (BBl 2006 7308 Ziff. 5.9.3). Wohl bezieht sich diese Bemerkung einzig auf die Feiertagsregelung. Dennoch darf aus der Botschaft abgeleitet werden, dass der Bundesrat die vorgeschlagenen Regelungen generell als mit dem Europäischen Fristenübereinkommen vereinbar erachtete, ansonsten ein Hinweis auf eine allfällige Diskrepanz zu erwarten gewesen wäre. In den parlamentarischen Beratungen gab Art. 140 E-ZPO zu keinen Bemerkungen Anlass.
5.5.2.4. Die historische Auslegung deutet eher darauf hin, dass der Gesetzgeber für die Berechnung von Monatsfristen nicht vom "gängigen Prozessrecht" abweichen wollte und damit auch nicht beabsichtigte, bei nach Monaten festgelegten Fristen mehr als die im Gesetz eingeräumten Monate für die Vornahme der erforderlichen prozessualen Handlungen einzuräumen. Dies spricht insgesamt gegen eine kombinierte Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO .
5.5.3. Das teleologische Auslegungselement besteht darin, nach dem Ziel zu fragen, das die Bestimmung verfolgt, und nach dem Zweck zu forschen, dem sie dient.
5.5.3.1. Sinn und Zweck von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Regelung des Beginns und der Berechnung der Fristen und zwar in einer Weise, dass die entsprechenden Fristen den Betroffenen effektiv für die Vornahme der erforderlichen Prozesshandlungen zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus Art. 142 Abs. 1 ZPO, der sicherstellt, dass der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht in die Berechnung der Frist bzw. gar nicht erst in den Fristenlauf einbezogen wird. Art. 142 ZPO setzt die Fristberechnung nach Kalendertagen, also Zeiträumen zwischen Mitternacht und Mitternacht (sogenannte Zivilkomputation), um, womit einhergeht, dass nur Tage mitgezählt werden, die voll zur Verfügung stehen (BGE 144 III 152 E. 4.4.2).
5.5.3.2. Im Unterschied zu einer nach Tagen bestimmten Frist steht eine Frist von einem Monat vollständig zur Verfügung, wenn für die Berechnung des Fristendes auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses abgestellt wird. Stellt man bei der Berechnung des Fristendes einer nach Monaten bestimmten Frist auf den diesem folgenden Tag ab, verlängert sich die Frist jeweils um einen Tag. Dies würde eine unterschiedliche Behandlung von Tages- und Monatsfristen bedeuten und entspräche nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach eben eine "volle" Frist und nicht eine "volle" Frist plus ein Tag zur Verfügung stehen soll.
5.5.4. Beim systematischen Auslegungselement geht es darum, den Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung mit anderen Normen in die Betrachtung einzubeziehen (BGE 145 III 324 E. 6.6.1).
5.5.4.1. Zusätzlich zu den bereits im Zusammenhang mit dem Wortlaut und dem Aufbau von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO getätigten Ausführungen sind im Rahmen der Auslegung sowohl Bestimmungen des materiellen Zivilrechts als auch Fristberechnungsbestimmungen im Prozessrecht anderer Rechtsgebiete heranzuziehen.
5.5.4.1.1. Im Bereich des materiellen Zivilrechts ist zunächst Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR von Bedeutung. Nach dieser Bestimmung fällt der Zeitpunkt, bis zu welchem die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages zu erfolgen hat, wenn die Frist nach Monaten bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag des Vertragsschlusses entspricht. Gleiches gilt mit Bezug auf die Verjährung. Diese beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR) bzw. bei auf Kündigung gestellten Forderungen, mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist (Art. 130 Abs. 2 OR). Sodann ist für die Berechnung der Frist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen (Art. 132 Abs. 1 OR), wobei im Übrigen die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung (Art. 77 OR) auch für die Verjährung gelten (Art. 132 Abs. 2 OR). Nach der Rechtsprechung werden sämtliche materiellen Fristen des Zivilrechts nach denselben Grundsätzen berechnet (vgl. BGE 144 III 152 E. 4.4.2 und E. 4.4.3 zur Berechnung der Probezeit nach Art. 335b OR). Mithin stellt das materielle Zivilrecht für die Berechnung von (nach Monaten bestimmten) Fristen auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses ab und fallen der Tag des fristauslösenden Ereignisses mit dem für die Berechnung der Frist massgeblichen Fristbeginn zusammen.
5.5.4.1.2. Ausserdem ist in systematischer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Berechnung einer prozessualen Monatsfrist anhand des Tags des fristauslösenden Ereignisses auch im Verwaltungsrecht (vgl. BGE 131 V 314 E. 4.6; 125 V 37 E. 4; 103 V 157 E. 2) und im Strafrecht (BGE 144 IV 161 E. 2) der gängigen Praxis entspricht.
5.5.4.2. Schliesslich kann angefügt werden, dass Fristen - wie dies das Europäische Fristenübereinkommen vorsieht - aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nach ein und derselben Methode berechnet werden sollten, und zwar unabhängig davon, ob sie sich aus dem materiellen Recht oder dem Prozessrecht ergeben. Gründe, weshalb zivilprozessuale Fristen zwingend anders zu berechnen wären als Fristen des materiellen Zivilrechts oder des Prozessrechts anderer Rechtsgebiete, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Erst recht nicht einsichtig ist, weshalb nach Tagen und Monaten bestimmte (zivilprozessuale) Fristen unterschiedlich berechnet werden sollten, indem bei nach Tagen bestimmten Fristen nur die entsprechende Anzahl Tage voll zur Verfügung steht, während bei nach Monaten bestimmten Fristen systematisch ein zusätzlicher Tag zur Verfügung stehen soll.
5.6. Als Ergebnis der Auslegung von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO ist demzufolge festzuhalten, dass Art. 142 Abs. 2 ZPO in dem Sinn auszulegen ist, als der "Tag, an dem die Frist zu laufen begann", sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer hat demnach auch in Anwendung von Art. 142 Abs. 2 ZPO die Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO verpasst (siehe oben E. 4.5).
5.7. Nach dem Ausgeführten besteht kein Normkonflikt zwischen Art. 142 Abs. 2 ZPO und dem Europäischen Fristenübereinkommen und braucht die Frage des Verhältnisses zwischen diesem und jenem nicht beantwortet zu werden.
6.
Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort anzuwenden. Im Kontext von Rechtsprechungsänderungen macht das Bundesgericht jeweils Ausnahmen, wenn sich die Änderung auf die Bedingungen für die Zulässigkeit einer prozessualen Handlung bezieht. Danach müssen Praxisänderungen vorgängig angekündigt werden, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - namentlich die Berechnung von Rechtsmittelfristen - berühren und dem Rechtsuchenden deshalb Rechte verlustig gehen würden, die er bei Vorwarnung hätte geltend machen können. Diese Rechtsprechung steht vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben, dem nicht nachgelebt würde, wenn demjenigen, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Änderung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde (BGE 146 I 105 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt (E. 5.4.3), war die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Berechnung einer nach Monaten bestimmten Frist nach Art. 142 Abs. 2 ZPO zumindest uneinheitlich und wird sie mit dem vorliegenden Entscheid erstmals konkret geklärt. Es drängt sich daher hier die Anwendung der für Rechtsprechungsänderungen entwickelten Praxis auf. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers war nicht offensichtlich unzutreffend, konnte er sich hierfür auf einen Grossteil der Doktrin sowie auf kantonale Rechtsprechung stützen (vgl. 5.4.1). Daher wäre es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, ihn die Folgen der erstmaligen Klärung der Auslegung von Art. 142 Abs. 2 ZPO tragen zu lassen, zumal es sich bei der Frist von Art. 533 Abs. 1 ZGB um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 138 III 354 E. 5.2; 98 II 176 E. 10) und vorliegend unklar bleibt bzw. nicht geltend gemacht wird, er könne den (behaupteten) Herabsetzungsanspruch in einem allenfalls neu einzuleitenden Erbteilungsverfahren auch einredeweise geltend machen (Art. 533 Abs. 3 ZGB; zu den Grundsätzen und den Ausnahmen vgl. BGE 135 III 97 E. 3; 120 II 417 E. 2; 116 II 243 E. 3; 108 II 288 E. 2; 103 II 88 E. 3c; 98 II 176 E. 10; 86 II 451 E. 7; 58 II 402 E. 3; vgl. auch Urteil 5A_338/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 11).
7.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur weiteren Beurteilung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Zur eventuellen Neufestsetzung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Sache zudem an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Zugunsten der Beschwerdegegner entfällt eine solche ausserdem bereits wegen des Fehlens eines entschädigungspflichtigen Aufwands.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 17. August 2023 (ZK1 2023 14) wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurückgewiesen.
1.2. Die Sache wird zu neuem Entscheid betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Höfe mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang