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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_891/2018  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Marazzi, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Pälmke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 21. August 2018 (ZOR.2018.33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1959) und B.________ (geb. 1962, deutsche Staatsangehörige) heirateten im Jahr 1997. Sie haben die Kinder C.________ (geb. 2000) und D.________ (geb. 2005). Seit März 2011 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 27. Juni 2012 wurde die Gütertrennung angeordnet. Inzwischen lebt die Ehefrau mit den Kindern in Deutschland. 
 
B.  
Mit Urteil vom 2. Juni 2016 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe. Es verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'090.-- pro Kind und zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 3'896.-- ab Rechtskraft der Scheidung bis 20. Juli 2018, von Fr. 2'896.-- ab 21. Juli 2018 bis 20. Juli 2022 und von Fr. 1'896.-- ab 21. Juli 2022 bis zu ihrem Rentenalter, ferner zu Zahlungen von Fr. 87'948.50 aus Güterrecht und von Fr. 639'573.95 aus Teilung der beruflichen Vorsorge. 
Auf beidseitige Berufung hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau den Ehemann mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 5'149.-- bis zum Rentenalter der Ehefrau und zu einer Zahlung aus Güterrecht von Fr. 57'478.--. 
Mit Urteil 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Ehemannes in Bezug auf das Güterrecht ab. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes wies es die Sache jedoch zufolge Methodenmixes und zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes nach Erreichen seines Rentenalters an das Obergericht zurück. 
Mit Entscheid vom 21. August 2018 verpflichtete das Obergericht den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 5'037.-- ab Rechtskraft bis 31. März 2024 und danach von Fr. 1'451.-- bis zum Rentenalter der Ehefrau. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann beim Bundesgericht am 29. Oktober 2018 wiederum Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes auf Fr. 3'420.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2024 und auf Fr. 1'451.-- für die Zeit danach bis zum Eintritt der Ehefrau in das Rentenalter. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid betreffend Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft. 
 
2.  
In seinem ersten Entscheid gab das Obergericht vor, die einstufige Methode anzuwenden; indes folgte es faktisch einer (abgewandelten) zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Es ging für die Ehefrau von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'908.-- aus (aufgrund des ausländischen Wohnsitzes reduzierter Grundbetrag von Fr. 840.--, Mietkosten von Fr. 935.--, Nebenkosten von Fr. 350.--, Krankenkassenprämien von Fr. 783.--). Sodann hielt es fest, beim früheren Zusammenleben habe der Beschwerdeführer eine Sparquote von Fr. 3'000.-- gehabt, die vom damaligen Überschuss (bezeichnet als "Freibetrag") abzuziehen sei, welcher sich somit noch auf Fr. 3'724.-- belaufen habe. Davon sei je 1/3 für jeden Ehegatten und gemeinsam für die Kinder auszuscheiden, mithin für die Ehefrau ein Betrag von Fr. 1'241.--, was zusammen mit dem aktuellen Existenzminimum von Fr. 2'908.-- einen Verbrauchsunterhalt von Fr. 4'149.-- ergebe. Die Steuern seien aus dem Freibetrag von Fr. 1'241.-- zu decken. 
Auch seinem neuen und vorliegend angefochtenen Entscheid legte das Obergericht einem gebührenden Verbrauchsunterhalt von Fr. 4'149.-- zugrunde. Indes setzte es für den Vorsorgeunterhalt nicht mehr die Fr. 1'000.-- ein, welche der Beschwerdeführer erstinstanzlich anerkannt hatte (freilich vor ganz anderem Hintergrund, was zur Aufhebung des ersten obergerichtlichen Entscheides führte; vgl. Urteil 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.3.2), sondern es bestimmte diesen konkret auf monatlich Fr. 888.--, indem es den Betrag von Fr. 4'149.-- in ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 4'769.-- umrechnete (4'149 : 87 x 100); davon ausgehend gelangte es zu einer Vorsorgelücke im Bereich der AHV von Fr. 400.-- (4'769 : 100 x 8.4) und im Bereich des BVG von Fr. 488.-- (0.18 x [4'769./. [24'675 : 12]]). Mithin betrage der Vorsorgeunterhalt Fr. 888.-- und der Gesamtanspruch der Ehefrau Fr. 5'037.--. 
Betreffend den Ehemann ging das Obergericht von einem sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzenden Einkommen von Fr. 14'126.-- (Einkommen aus Zahnarzttätigkeit Fr. 2'400.--; IV-Rente Fr. 2'340.--; zwei IV-Kinderrenten à Fr. 936.--; IV-Taggelder Fr. 7'604.--) sowie von einem persönlichen Notbedarf von Fr. 4'338.-- aus. Ferner brachte es die Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'090.-- in Anschlag und hielt es fest, dass die Steuern auch beim Ehemann aus dem "Freibetrag" von Fr. 1'241.-- zu decken seien. Es ergebe sich somit ein Total von Fr. 7'759.-- (Notbedarf Fr. 4'338.--; Kinderunterhalt 2 x Fr. 1'090.--; Freibetrag Fr. 1'241.--). 
Ausgehend von dieser Zahlenbasis folgerte das Obergericht, dass dem Ehemann nach Deckung des gebührenden Unterhaltes der Ehefrau von Fr. 5'037.-- und seines eigenen Totals von Fr. 7'759.-- immer noch ein über die eheliche Lebenshaltung hinausgehender Betrag von Fr. 1'330.-- verbleibe. Mit anderen Worten müsse er nicht auf seinen Freibetrag von Fr. 1'241.-- greifen, um den Unterhalt der Ehefrau zu bestreiten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, dass das Obergericht angesichts der überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse und seiner Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens von Fr. 3'000.-- nicht die zweistufige Methode hätte anwenden dürfen; vielmehr sei bei dieser Ausgangslage einzig die einstufige Methode zulässig. In Anwendung dieser Methode sei für den Verbrauchsunterhalt mangels anderer Angaben von den obergerichtlich festgesetzten Ausgaben von Fr. 2'908.-- auszugehen. Auf dieser Basis sei sodann der Vorsorgeunterhalt zu berechnen, was einen Betrag von Fr. 512.-- ergebe, indem aus dem Betrag von Fr. 2'908.-- ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 3'343.-- resultiere (2'908 : 87 x 100) und daraus eine AHV-Vorsorgelücke von Fr. 280.-- (3'343 : 100 x 8.4) und eine BVG-Vorsorgelücke von Fr. 232.-- (0.18 x [3'343./. [24'675 : 12]]). Der gebührende Unterhalt betrage mithin Fr. 3'420.--. 
 
 
4.  
Strittig ist die sachgerechte Methode zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes. 
 
4.1. Das Gesetz schreibt diesbezüglich, aber auch für alle anderen Unterhaltskategorien, keine Berechnungsmethode vor. In der Praxis wird für den nachehelichen Unterhalt entweder die einstufig-konkrete oder aber die zweistufig-konkrete Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt) verwendet; die Quotenmethode ist nicht mehr gebräuchlich (vgl. Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.2).  
Bei der einstufigen Methode wird der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt, welche der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Einzelnen darlegen und nachweisen muss; die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sind nicht Teil der Berechnung (vgl. Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.5). 
Demgegenüber werden bei der zweistufigen Methode die Einkommen und die Bedürfnisse (d.h. der gebührende Unterhalt) beider Ehegatten festgestellt; sodann werden die verfügbaren Mittel vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfes verteilt. Der gebührende Unterhalt steht mithin in Relation zu den verfügbaren Mitteln; er beläuft sich je nach den konkreten Verhältnissen auf das betreibungs- oder familienrechtliche Existenzminimum, gegebenenfalls zuzüglich eines Überschussanteils (dazu ausführlich Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7). 
 
4.2. Traditionell hat das Bundesgericht im gesamten Unterhaltsbereich (Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt, nachehelicher Unterhalt) einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig bei der Vermischung verschiedener Methoden korrigierend eingegriffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; 140 III 485 E. 3.3 S. 488).  
Allerdings hat das Bundesgericht die per 1. Januar 2017 erfolgte Einführung des Betreuungsunterhaltes zum Anlass genommen, für diese neue Unterhaltskategorie die "Lebenshaltungskostenmethode" als verbindlich zu erklären (BGE 144 III 377 E. 7 S. 379) und anzukündigen, dass für die gesamte Schweiz eine einheitliche Methodik im Bereich des Unterhaltsrechts zu entwickeln und verbindlich vorzugeben sei (BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). 
In Umsetzung dieses Vorhabens hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_311/2019 die Berechnungsweise auch für den Barunterhalt des Kindes vereinheitlicht, indem es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als schweizweit verbindlich vorgegeben hat (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6). 
 
4.3. Bei dieser Ausgangslage gewinnt die Frage, ob für den Bereich des nachehelichen Unterhaltes die im obergerichtlichen Urteil angewandte zweistufige oder aber die beschwerdeweise als richtig erachtete einstufige Methode zu favorisieren sei, an über den vorliegenden Einzelfall hinausreichender grundsätzlicher Bedeutung.  
Im Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.1 wird erwogen, dass innerhalb des gleichen Streitfalles für alle Unterhaltskategorien die gleiche Methode angewandt werden sollte. Damit liegt nahe, die zweistufige Methode auch für den nachehelichen Unterhalt als verbindlich zu erklären, zumal in vielen Fällen gleichzeitig Kindes- und nachehelicher Unterhalt festzusetzen sind. Indes bedarf die Methodenwahl in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt näherer Erläuterung. In diesem Bereich wurde nämlich bislang bei lebensprägenden Ehen verbreitet die einstufig-konkrete Methode angewandt und das Bundesgericht hat sie insofern als qualifiziert sachgerecht angesehen, als sie mit besonderer Intensität bei der konkreten bisherigen Lebenshaltung anknüpft (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146; Urteile 5A_593/2017 vom 24. November 2017 E. 3.1; 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.1.2; 5A_864/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.1; 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3). 
Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass gerade bei langjährigen und von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich sehr wohl auch die zweistufige Methode bzw. zweistufige Methode mit Überschussverteilung adäquate Resultate liefere (BGE 134 III 577 E. 4 S. 579), insbesondere wenn die Ehegatten nichts angespart haben oder eine bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339). In der Praxis wurde die einstufige Methode denn auch primär bei deutlich überdurchschnittlichen Verhältnissen und bei hohen Sparquoten bevorzugt (vgl. Urteile 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2; 5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1; 5A_629/2017 vom 22. November 2018 E. 6.3; 5A_880/2018 vom 5. April 2019 E. 6.3; 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3). Auf der anderen Seite hat das Bundesgericht aber auch bei sehr gehobenen Verhältnissen durchwegs die Anwendung der zweistufigen Methode zugelassen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; Urteile 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4 und 3.5; 5A_629/2017 vom 22. November 2018 E. 6.3). 
 
4.4. Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegatten: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde (BGE 114 II 26 E. 8 S. 31 f.; 115 II 424 E. 3 S. 426; 121 I 97 E. 3b S. 100 f.; Urteil 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 III 617). Umso mehr muss sich der nacheheliche (Verbrauchs-) Unterhalt darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (vgl. BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.; 134 III 145 E. 4 S. 146; 137 III 102 E. 4.2.1.1; 141 III 465 E. 3.1 S. 468).  
Die Unterschiede zwischen dem ehelichen und nachehelichen Unterhalt bestehen im Wesentlichen darin, dass Letzterer nicht nur den Verbrauchs-, sondern gegebenenfalls auch Vorsorgeunterhalt umfasst, dass andererseits aber mit der Scheidung die Eigenversorgung und damit die Pflicht zur Generierung eigenen Einkommens noch stärker in den Vordergrund rückt (BGE 127 III 136 E. 2 S. 138; 129 III 7 E. 3.1 S. 8; 132 III 598 E. 9.1 S. 600; 137 III 102 E. 4.2.3.1 S. 111; 141 III 465 E. 3.1 S. 469; Urteil 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.2). Mit der Scheidung endet nämlich die eheliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB; es bestehen einzig noch Nachwirkungen der Ehe aufgrund "nachehelicher Solidarität", soweit die Eigenversorgung nicht oder nicht vollständig besteht oder hergestellt werden kann (BGE 127 III 289 E. 2a/aa S. 291; 132 III 593 E. 7.2 S. 596; 134 III 145 E. 4 S. 146; 137 III 102 E. 4.2.3.1 S. 111; 141 III 465 E. 3.1 S. 469). Was diesbezüglich "angemessen" im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB ist, bestimmt sich nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien, wobei der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht nur in quantitativer, sondern namentlich auch in zeitlicher Hinsicht limitiert ist (Botschaft zum Scheidungsrecht, BBl 1996 I 45); es besteht kein Anspruch auf lebenslängliche Gleichstellung, weil über die Tatsache der Scheidung nicht einfach ökonomisch hinweggegangen werden darf (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). 
Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-) Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben folgende praktische Auswirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-) Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (dazu Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.4 sowie ferner E. 7.2 und 7.3). 
Bildet nach dem Gesagten die bisherige Lebenshaltung den Ausgangspunkt, führen die einstufige und die zweistufige Berechnungsmethode zumindest unterhaltstheoretisch zum gleichen rechnerischen Ergebnis. Indes können sich aufgrund des unterschiedlich ausgestalteten Nachweises der bisherigen Lebenshaltung und damit des zukünftigen Bedarfs aus prozessualen Gründen durchaus erhebliche Unterschiede ergeben. Dies wird bei engeren Verhältnissen weniger ins Gewicht fallen, weil die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums standardisiert und auch die Bestimmung des familienrechtlichen Bedarfs weitgehend vorgegeben ist (dazu im Einzelnen Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich hingegen auswirken, dass es bei der einstufigen Methode zwangsläufig keine Überschussverteilung gibt, aus welcher die über den familienrechtlichen Bedarf hinausgehenden Positionen wie Hobbys, Reisen, Fahrzeugpark etc. gespeist werden können, sondern diese vielmehr vom Ansprecher im Einzelnen nachzuweisen sind (BÄHLER, Unterhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 283 und 306; FISCH, Technik der Unterhaltsbemessung, FamPra.ch 2019, S. 455; AESCHLIMANN/BÄHLER, in: FamKommentar Scheidung, 3. Aufl. 2017, Band II, N. 91 Anh. UB; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020, S. 338). 
Dies rührt daher, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), d.h. der Unterhaltsberechtigte für die Sammlung des Beweismaterials selbst verantwortlich ist. Zahlreiche Aufwendungen sind aber im Nachhinein oft nur noch schwierig zu belegen, sei es, dass viel in bar bezahlt wurde, sei es, dass Zahlungsbelege nicht gesammelt oder weggeworfen wurden oder einzig der andere Ehegatte sie greifbar hätte (beispielsweise Kreditkartenabrechnungen); oft lassen sich auch die Geldflüsse nicht mehr zuverlässig ermitteln oder bereitet die Art der Berücksichtigung mitbenutzter Vermögenswerte (Ferienhaus, Motorboot, Auto etc.) Probleme. Jedenfalls ergibt sich gerade in gehobeneren Verhältnissen bei der einstufigen Methode oft ein aufwändiges und kleinliches Beweisverfahren, welches dem Unterhaltsberechtigten grosse Lasten aufbürdet. Demgegenüber braucht bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung nicht über Einzelheiten des früheren Lebensstandards gestritten zu werden. Hier greift als Grundsatz vielmehr die Prämisse, dass die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet worden sind. Im Übrigen ist ein jeder Ehegatte in der konkreten Verwendung des ihm zukommenden Überschussanteils grundsätzlich frei, d.h. er kann ihn auch für andere Bedarfspositionen, wie sie vielleicht mit der veränderten Trennungssituation einhergehen, verwenden, ohne hierfür im Einzelnen rechenschaftspflichtig zu sein. 
Wie gesagt, kann aber ein bei der zweistufigen Methode rechnerisch resultierender Überschuss nicht einfach unabhängig von der konkreten Situation hälftig geteilt werden. Vielmehr bildet nach dem eingangs dieser Erwägung Gesagten der bisher gelebte eheliche Standard das Maximum dessen, was nachehelich noch gebührend sein kann. Allerdings lässt sich eine kontinuierliche Sparquote und die daran errechnete ungefähre Höhe der bisherigen gemeinsamen Lebenshaltungskosten in der Regel einfacher nachweisen (dazu BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.) als die Lebensführung selbst. Der bei der zweistufigen Methode dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Nachweis der Begrenzung ist mit anderen Worten meist leichter zu führen als der bei der einstufigen Methode vom Unterhaltsberechtigten zu erbringende positive Nachweis. Soweit eine Sparquote nachgewiesen ist - und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird (dazu oben) - muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Im Rahmen der Überschussverteilung sind sodann auch alle weiteren Besonderheiten des Einzelfalles, welche ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen, zu berücksichtigen und im Unterhaltsentscheid zu begründen (siehe dazu Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3). 
 
4.5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Zwar wurde bislang für den nachehelichen Unterhalt verbreitet die einstufige Methode verwendet, gerade bei gehobenen Verhältnissen. Indes hat das Bundesgericht die Methodik für den Kindesunterhalt dahingehend vereinheitlicht, dass künftig verbindlich die zweistufige Methode anzuwenden ist, soweit nicht ausnahmsweise besondere Verhältnisse gegeben sind, welche ein anderes Vorgehen gebieten. Dass nicht nach zwei unterschiedlichen Methoden gerechnet werden kann, wenn gleichzeitig Kinder- und Ehegattenunterhalt festzusetzen ist, versteht sich von selbst. Es würde aber dem Ziel der Vereinheitlichung der Unterhaltsberechnung widersprechen, wenn weiterhin andere Methoden zugelassen würden, soweit es ausschliesslich um den Zuspruch nachehelichen Unterhalts geht, zumal sich mit der zweistufigen Methode den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles in fast allen Konstellationen problemlos Rechnung tragen lässt und in den meisten strittigen Fällen auch das Beweisverfahren schlanker ausfällt.  
Aufgrund des Gesagten ist im Bereich des nachehelichen Unterhaltes schweizweit verbindlich nach der zweistufig-konkreten Methode vorzugehen, soweit nicht ausnahmsweise eine Situation vorliegt, bei welcher diese schlicht keinen Sinn macht, wie dies insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein kann; dabei ist im Unterhaltsentscheid stets zu begründen, aus welchen Gründen ausnahmsweise nicht die als Regel vorgegebene Methodik angewandt werden soll (vgl. Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6). 
 
4.6. Entsprechend dem vorstehend Gesagten hat das Obergericht mit seinem Vorgehen kein Bundesrecht verletzt. Daran ändert nichts, zumal es an entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde fehlt, dass das Obergericht die zweistufige Methode etwas anders als üblich und für die Zukunft vom Bundesgericht vorgegeben (dazu Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2. und 7.3) umgesetzt hat, namentlich indem es die Steuern nicht spezifiziert und als eigene Position in der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums angeführt, sondern befunden hat, diese seien aus dem "Freibetrag" (d.h. dem Überschussanteil) zu decken.  
 
5.  
Für den Fall, dass die zweistufige Methode zur Anwendung gelangen sollte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm auch hier vorab die ganze frühere Sparquote von Fr. 3'000.-- zustehe. Mithin seien von seinem Einkommen von Fr. 14'126.-- nebst der Sparquote (Fr. 3'000.--) die allseitigen betreibungsrechtlichen Existenzminima abzuziehen (Fr. 4'338.-- und Fr. 2'908.-- und 2 x Fr. 1'090.--). Damit resultiere ein Freibetrag von Fr. 1'700.--, an welchem die Beschwerdegegnerin zu 1/3, d.h. mit Fr. 566.-- zu beteiligen sei. Daraus sei auch der Vorsorgeunterhalt von Fr. 512.-- (berechnet auf der Basis des dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entsprechenden gebührenden Verbrauchsunterhalt von Fr. 2'908.--) zu bestreiten. Insgesamt stehe der Beschwerdegegnerin somit maximal ein Betrag von Fr. 3'474.-- zu. 
Bei seiner Darlegung übergeht der Beschwerdeführer, dass angesichts der Mittel, wie sie während des Zusammenlebens zur Verfügung standen und auch jetzt zur Verfügung stehen, der gebührende Unterhalt der Beschwerdegegnerin nicht im blossen betreibungsrechtlichen Existenzminimum besteht. Sodann übersieht er auch, dass die scheidungsbedingten Mehrkosten nach konstanter Rechtsprechung zulasten der Sparquote gehen (BGE 134 III 577 E. 3 S. 578; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.; 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid vor diesem Hintergrund gegen Bundesrecht verstossen soll. Solches ist im Resultat denn auch nicht ersichtlich, hat doch das Obergericht für die Ermittlung der Höhe des zu teilenden Überschusses die Sparquote abgezogen und verbleibt dem Beschwerdeführer nebst dem "Freibetrag" von Fr. 1'241.-- ein weiterer Betrag von Fr. 1'330.--, bei welchem es sich letztlich um den Rest der früheren Sparquote von Fr. 3'000.-- handelt. Dass die Differenz von Fr. 1'670.-- die scheidungsbedingten Mehrkosten, welche sich vorliegend namentlich in der Führung zweier Haushalte und im Vorsorgeunterhalt äussern, übersteigt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
Im Ergebnis erweist es sich nicht als bundesrechtswidrig, im Rahmen der zweistufigen Methode von einem gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin von Fr. 5'037.-- (inkl. Vorsorgeunterhalt) auszugehen, und es ist zufolge hinreichender Leistungsfähigkeit des Ehemannes auch bundesrechtskonform, bis März 2024 einen Unterhaltsbeitrag in entsprechender Höhe festzusetzen. 
 
6.  
Im ursprünglichen Entscheid vom 13. Dezember 2016 sprach das Obergericht den seinerzeit auf Fr. 5'149.-- festgesetzten nachehelichen Unterhalt in unveränderter Höhe über das am 1. April 2024 erreichte Rentenalter des Beschwerdeführers hinaus bis zum Rentenalter der Beschwerdegegnerin zu, dies mit der Erwägung, der Beschwerdeführer habe nicht rechtzeitig dargetan, dass er im Rentenalter eine Einkommensreduktion erfahre. Diesbezüglich wies das Bundesgericht die Sache ebenfalls an das Obergericht zurück (Urteil 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.2). 
 
6.1. Im nunmehr angefochtenen neuen Entscheid vom 21. August 2018 hat das Obergericht die Leistungskraft des Beschwerdeführers und damit auch die Höhe des nachehelichen Unterhaltes in zwei Phasen aufgeteilt. Für die Zeit ab April 2024 geht es von einem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'789.-- aus (AHV-Rente von Fr. 2'331.-- und BVG-Rente von Fr. 3'458.--). Davon sei ihm sein eigener Notbedarf von Fr. 4'338.-- zu belassen und somit könne er noch nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'451.-- leisten, welcher dem Volljährigenunterhalt gegenüber den beiden Kindern vorgehe. Mithin sei gestützt auf Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 3'586.-- nicht gedeckt sei.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer ist für die zweite Phase ab April 2024 mit der Bemessung der Leistungsfähigkeit und des Unterhaltsbeitrages einverstanden, möchte aber den Fehlbetrag auf Fr. 1'969.-- festgesetzt wissen (gebührender Unterhalt von Fr. 3'420.-- statt Fr. 5'037.-- abzüglich Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'451.--).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer begründet die Korrektur des Fehlbetrages damit, dass der gebührende Unterhalt der Beschwerdegegnerin von Anfang an bloss Fr. 3'420.-- statt Fr. 5'037.-- betrage. Dies trifft nach den vorstehenden Überlegungen nicht zu. Indes liesse sich fragen, ob die Sichtweise des Beschwerdeführers allenfalls im Ergebnis gerechtfertigt sein könnte:  
Dem Beschwerdeführer wird ab April 2024 aufgrund der voraussichtlich definitiven Einkommenseinbusse zufolge Eintrittes in das Rentenalter nur noch das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen und es stellt sich - angesichts des Umstandes, dass entgegen den üblichen Grundsätzen (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.2.1 S. 469) über das AHV-Alter des Unterhaltsverpflichteten hinaus eine Unterhaltsleistung festgesetzt wird - die Frage, ob ab dem betreffenden Zeitpunkt nicht auch der gebührende Unterhalt der Beschwerdegegnerin entsprechend tiefer sein müsste, zumal der gemeinsame Lebensstandard mit dem Erreichen des Rentenalters des Unterhaltsverpflichteten auch bei Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens gesunken wäre. 
Indes dient die Ausweisung des Fehlbetrages gerade dazu, den Unterhaltsverpflichteten (wieder) den gesamten gebührenden Unterhalt tragen zu lassen, soweit er - aus welchen Gründen auch immer - hierzu (wieder) in die Lage kommt, diesen aufgrund gestiegener Leistungsfähigkeit zu finanzieren. Dies ist selbst im Rentenalter nicht ausgeschlossen, etwa wenn sich aufgrund einer umfangreichen Erbschaft, die erhebliche Erträge abwirft, eine namhafte Steigerung der Leistungsfähigkeit ergibt. Ein solches Zusatzeinkommen kann ohne Weiteres zur nachträglichen Aufstockung eines zur Deckung des gebührenden Unterhaltes nicht ausreichenden Unterhaltsbeitrages herangezogen werden, zumal diesfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch der eheliche Standard bei fortgesetztem Zusammenleben steigen würde. 
Freilich könnte das Zusatzeinkommen nur anteilsmässig zur Verkleinerung des Fehlbetrages herangezogen werden, da grundsätzlich beide Teile eine analoge Einbusse gegenüber dem früheren gemeinsamen Standard hinzunehmen haben (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 9; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106). Sobald das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin gedeckt wäre, müsste mithin auch dem Beschwerdeführer mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen werden. Für den vorliegenden Fall würde das m.a.W. bedeuten, dass mit späteren Zusatzeinkommen zuerst der Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin bis auf Fr. 2'908.-- aufzustocken und alsdann beiden Parteien anteilsmässig mehr als das beteibungsrechtliche Existenzminimum zuzuweisen wäre. 
 
6.4. Nach dem Gesagten hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es gestützt auf Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO im Dispositiv für die Zeit ab April 2024 einen Fehlbetrag von Fr. 3'586.-- festgehalten hat.  
 
7.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli