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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1234/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 22. September 2023 (S 2023 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 4. Mai 2023 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und setzte eine Probezeit von drei Jahren fest. Es verzichtete darauf, den ihm in einem Jugendstrafverfahren für einen Freiheitsentzug von 58 Tagen gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Ferner verwies es ihn für die Dauer von fünf Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Dem Schuldspruch liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: A.________ erwarb zwischen dem 20. August 2021 und 30. September 2021 insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch zum Gesamtpreis von Fr. 3'850.--. Davon verkaufte er 28,4 Gramm Kokaingemisch bzw. 20 Gramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer und erzielte damit einen Gewinn von Fr. 1'620.--. Die für den Weiterverkauf bestimmte Restmenge (21,6 Gramm Kokaingemisch bzw. 16,5 Gramm reines Kokain) lagerte A.________ im Keller seiner Wohnung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zug stellte auf die Berufung von A.________ hin am 22. September 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt fest und bestätigte die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt unter Aufhebung der betreffenden Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS zu verzichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuweisen. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten Genüge getan. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und von Art. 66a Abs. 2 StGB
 
3.  
 
3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.  
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt. 
 
3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).  
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1247/2023 vom 10. Juni 2024 E. 4.1.3; 6B_383/2024 vom 7. Juni 2024 E. 10.2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).  
Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob respektive wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.1; 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 1.6.3; je mit Hinweis; vgl. auch Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.7). 
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen) 
 
3.3.2. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.1.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_292/2023 vom 11. September 2023 E. 1.4.2; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2).  
 
3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Vorinstanz bejaht insbesondere in Anbetracht der erfolgreichen beruflichen Integrationsbemühungen (Erwerb von Bildung, Teilnahme am Wirtschaftsleben) und der Geburt des Beschwerdeführers in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall (Urteil S. 8 ff. E. II.3.1-3.5).  
 
3.5.2. Sie gewichtet allerdings die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, indem sie im Wesentlichen Folgendes erwägt (Urteil S. 11 ff. E. II.4.1-4.8) :  
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und habe bis auf Aufenthalte in den Sommerferien in der Republik Kosovo sein Leben hier verbracht. Zudem sei ein grosser Teil seiner Verwandtschaft in der Schweiz wohnhaft. Neben diesen gewichtigen Umständen spreche im Weiteren für das private Interesse, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Automobilfachmann abgeschlossen habe und zurzeit eine Zusatzausbildung als Automobilmechatroniker absolviere. Der Verlust dieser Zusatzausbildungsstelle sei gewichtig. Relativierend sei allerdings festzuhalten, dass die absolvierte Schweizer Lehre und die erworbene Fachkunde auch in der Republik Kosovo von erheblichem Vorteil sein würden. Seine beruflichen Aussichten in einer Autogarage oder -werkstatt seien in der Republik Kosovo keineswegs aussichtslos, auch wenn dort in ökonomischer Hinsicht andere Verhältnisse als in der Schweiz herrschten. Unterschiede in den (makro) ökonomischen Verhältnissen bestünden zwischen der Schweiz und den meisten anderen Volkswirtschaften und seien grundsätzlich unbeachtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im Kosovo würden kriegsähnliche Zustände herrschen, sei vor dem Hintergrund, dass dieser dort praktisch jedes Jahr die Ferien verbringe und das Land migrationsrechtlich bereits lange als "safe country" gelte, nicht zu hören. Weitere erheblich zu gewichtende private Interessen, insbesondere kultureller Art, seien nicht auszumachen, vielmehr bestünden in dieser Hinsicht ausgeprägte Verbindungen des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo. So spreche dieser den dort verbreiteten gegischen Dialekt der albanischen Sprache, stamme aus einer (kosovo-) albanischen Familie, kenne das Land von zahlreichen Ferienaufenthalten und praktiziere die Mehrheitsreligion des Landes. Folglich sei er mit der kosovarischen Kultur bestens vertraut. Darüber hinaus verfüge er mit seinem als Maler im Kosovo arbeitstätigen Onkel sowie mit der bei seiner entfernt verwandten Familie verfügbaren Unterkunft in U.________ über einen zumindest rudimentären Empfangsraum in der Republik Kosovo. 
Hinsichtlich der öffentlichen Interessen hebt die Vorinstanz hervor, der Handel mit sog. harten Drogen stelle ein gesellschaftliches Übel dar und der regelmässige Konsum von harten Drogen korreliere statistisch sowohl auf der Täter- als auch Opferseite stark mit schweren (Gewalt-) Straftaten. Der Bekämpfung des Drogenhandels komme folglich eine wesentliche gesellschaftliche Bedeutung zu, was auch in vergleichsweise hohen Sanktionen des Betäubungsmittelgesetzes Niederschlag gefunden habe und zu einem erheblichem öffentlichen Wegweisungsinteresse führe. Die vom Beschwerdeführer gehandelte Reinmenge an Kokain betrage ca. das Doppelte des (für den mengenmässig schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) massgeblichen Grenzwertes von 18 Gramm. Vergleichsweise handle es sich dabei nicht um eine besonders grosse Menge, doch sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers langandauernd, organisatorisch vorbereitet und (gezielt) geplant gewesen. Dieser habe über Lieferanten, Abnehmer, Waagen und Verpackungsmaterial verfügt sowie mittels Snapchat (d.h. einer Chatapplikation, welche automatisiert Nachrichten lösche) kommuniziert, um die elektronischen Spuren seiner Tätigkeit zu verwischen (Urteil S. 10 E. II.3.3.3). Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer auf keine strafreduzierende Umstände wie beispielsweise ein eigenes Sucht- bzw. Konsumverhalten, eine verminderte Schuldfähigkeit oder eine schwere persönliche Notlage berufen könne. Er habe einen Lehrlingslohn gehabt, bei seinen Eltern wohnen können und ihm sei die Fahrzeugprüfung und das erste Auto von den Elten sowie dem Arbeitgeber finanziert worden. Er habe allein aus Profitgier und wohl letztlich aus Geltungssucht gehandelt. 
Ferner berücksichtigt die Vorinstanz die Jugenddelinquenz des Beschwerdeführers: Dieser sei bereits mit 16 Jahren wegen einer fortgesetzten Erpressung, mithin einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, verurteilt worden. Die von ihm begangenen Schutzgelderpressungen seien von einer starken Geltungssucht bzw. vom Wunsch, die anderen Mitschüler zu dominieren, geprägt gewesen. Auch die weiteren Vorstrafen des Beschwerdeführers (u.a. Todesdrohung, Besitz eines Gewaltvideos und Besitz eines Bildes, welches die Penetration eines ca. fünfjährigen Mädchens zeige) untermauerten das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Die damalige Delinquenz sei vielseitiger Natur gewesen und beinhalte auch Drohungs- sowie Gewaltaspekte, was bei der Interessenabwägung besonders Gewicht finde. Die Massnahmen [recte: und Sanktionen] der Jungendanwaltschaft, insbesondere die Untersuchungshaft von 32 Tagen, hätten beim Beschwerdeführer keine Kehrtwende herbeigeführt. Es fehle an valablen Anhaltspunkten, dass die im forensisch-psychologischen Gutachten vom 30. September 2019 genannten primär charakterlichen Defizite mit kriminogener Wirkung (d.h. insbesondere die Aspekte des Geltungsstrebens, Mängel im Emotionserleben, passiv-reaktive Dissozialität) zwischenzeitlich ausgeräumt sein könnten. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer geständig gewesen sei und Reue für seine Taten bekundet habe, allerdings sei dies auch schon bei den Schutzgelderpressungen der Fall gewesen und habe ihn nicht davon abgehalten, in der Probezeit erneut erheblich im Sinne einer Katalogtat deliktisch tätig zu werden. Wesentlich sei im Rahmen der Interessenabwägung, dass der Beschwerdeführer innert knapp drei Jahren zwei Katalogtaten begangen habe, was nicht mehr ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen könne. 
 
3.6.  
 
3.6.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, geht über weite Strecken nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dies ist etwa der Fall, wenn er sich auf die Behauptung beschränkt, die Bindungen zu seiner Familie seien entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht eng, sondern sehr eng. Gleiches gilt, wenn er in allgemeiner Weise auf die unterschiedlichen ökonomischen Rahmenbedingungen im Heimat- und Aufnahmestaat hinweist und die Arbeitslosenquoten der beiden Länder einander gegenüberstellt, statt sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese argumentiert überzeugend, die Berufsausübung des Beschwerdeführers als Automechaniker sei nicht an einen bestimmten Ort gebunden, und wertet willkürfrei die von ihm in der Schweizer Lehre erworbene Fachkunde im Automobilbereich auch in der Republik Kosovo als erheblichen Vorteil (vgl. Urteil S. 12 E. II.4.3).  
 
3.6.2. Fehl geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gebe seine vorinstanzlichen Aussagen zu seiner familiären Situationen verzerrt wieder und nehme willkürlich an, er verfüge über ein familiäres Netzwerk und eine Unterkunft in der Republik Kosovo. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die familiären Strukturen im Heimatstaat nicht als eigentliches Netzwerk bezeichnet, sondern - weitaus zurückhaltender - lediglich feststellt, der Beschwerdeführer verfüge dort aktuell über einen "zumindest rudimentären Empfangsraum", der "zumindest für die initiale Umgewöhnungsphase" ausreichend sein werde (Urteil S. 13 E. II.4.5). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden, beruhen sie doch auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, der vor Vorinstanz zu Protokoll gab, aktuell seien seine Grossmutter sowie sein als Maler tätiger Onkel in U.________ wohnhaft, wo er mit seiner Familie in den Sommerferien in einer dann jeweils leer stehenden Wohnung von (weit entfernten) Verwandten leben könne (kantonale Akten, OG GD 14 S. 10 f.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ergänzend darauf hinwies, sein Onkel wolle es beruflich im Ausland versuchen und kläre derzeit mit der slowenischen Regierung den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung ab (kantonale Akten, OG GD 14 S. 10). Abzustellen ist auf die im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung massgeblichen Verhältnisse und nicht auf mögliche künftige Ereignisse.  
 
3.6.3. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet.  
 
3.7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beachtung von Sicherheit und Ordnung falle nicht unter die gängigen Integrationskriterien, die es bei der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen gelte, steht dies zum einen im Widerspruch zur ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2). Zum anderen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Vorinstanz in Bezug auf den schweren persönlichen Härtefall nicht zu einem abweichenden Ergebnis gelangt, sondern ihm einen solchen, wie bereits dargelegt (E. 3.5.1), im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.3) attestiert.  
 
3.8. Zu prüfen bleibt die vorinstanzliche Interessenabwägung.  
 
3.8.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Jugendstrafe vermöge das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht zu beeinflussen bzw. könne ihm nicht entgegengehalten werden. Ein solcher Schluss lasse sich denn auch nicht aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid (Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.3) ziehen.  
Die Auffassung des Beschwerdeführers geht fehl: Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) enthält zwar keine Rechtsgrundlage für eine Landesverweisung (vgl. Art. 1 Abs. 2 JStGB). Die Landesverweisung kommt also nur bei Verurteilungen nach dem Erwachsenenstrafrecht zum Tragen (vgl. BGE 149 IV 342 E. 2.4.1; Urteil 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Die unter das JStG fallenden und somit nicht als Anlasstaten zählenden strafbaren Handlungen sind jedoch bei der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Das Rückfallrisiko, das in einer wiederholten Delinquenz zum Ausdruck kommt, ist zentrales Element des öffentlichen Interesses im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB (BGE 149 IV 342 E. 2.5 mit Hinweis; Urteil 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.2). Es ist auf das gesamte prognoserelevante strafrechtliche Vorleben abzustellen und eine Trennung zwischen der Katalogtat und den weiteren Straftaten - wie sie dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint - ist nicht angezeigt (vgl. Urteil 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.3 mit Verweis auf Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.3; je mit Hinweisen). Nichts Anderes vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 abzuleiten. Darin hält das Bundesgericht fest, bei Straftaten, die der betreffende Ausländer als Minderjähriger begangen habe, lasse nach der Rechtsprechung des EGMR die allgemeine Erfahrung darauf schliessen, dass Jugendliche sich in Entwicklung befänden, ihre Delinquenz als episodisch erscheine und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhöre (E. 6.3). Da die vom Beschwerdeführer vor Vollendung des 18. Altersjahres verübte Delinquenz gerade nicht als episodenhaftes bzw. singuläres Ereignis zu betrachten ist, sondern dieser als junger Erwachsener wiederum deliktisch in Erscheinung getreten ist, kann ihm diese Jugendstrafe auch unter diesem Aspekt - mit der Vorinstanz (Urteil S. 15 E. II.4.6.1) - durchaus entgegengehalten werden. 
 
3.8.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Formulierung der Vorinstanz in E. II.4.6.1, wonach er "erneut wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verurteilt" worden sei, suggeriere, dass die Jugendstrafe eine ähnliche BetmG-Widerhandlung beinhalte wie diejenige, die zum vorliegenden Verfahren geführt habe.  
Diese Kritik ist insofern berechtigt, als die vorgenannte Formulierung - bei isolierter Betrachtung - eine Vorstrafe des Beschwerdeführers im Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 2 BetmG oder Art. 20 Abs. 2 BetmG impliziert, was jedoch nicht zutrifft: Dieser wurde in der Vergangenheit noch nie wegen einer BetmG-Widerhandlung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen eben dieser Erwägung sowie der vorausgehenden und nachfolgenden Erwägung (E. II.4.6 und E. II.4.6.2) erschliesst sich jedoch unmissverständlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer lediglich die erneute Straffälligkeit zur Last legt, wobei sich nur die vorliegende Anlasstat auf eine BetmG-Widerhandlung bezieht, wohingegen die von ihm als Jugendlicher im Alter von annähernd 16 Jahren begangenen Straftaten andere Rechtsgebiete (strafbare Handlungen gegen das Vermögen, gegen die sexuelle Integrität, gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit) beschlagen (Urteil S. 5 f. E. II.1.2; kantonale Akten, SE GD 5/2). 
 
3.8.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seiner Vorstrafe handle es sich um eine einfache Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, welche entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht im Katalog von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB aufgeführt sei.  
Diesbezüglich drängt sich folgende Klarstellung auf: Zwischen dem von der Vorinstanz eingeholten Strafregisterauszug (kantonale Akten, OG GD 13 S. 1 f.) und dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug (IV. Abteilung, Jugendstrafverfahren) vom 11. Dezember 2019 (kantonale Akten, SE GD 5/2) besteht eine Diskrepanz: Während der Strafregisterauszug eine versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und eine Erpressung (mehrfache Begehung; Art. 156 Ziff. 1 StGB) aufführt, erkennt die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der "mehrfachen (teilweise fortgesetzten bzw. versuchten) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 (und teilweise) Ziff. 2 Strafgesetzbuch (StGB) teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Strafgesetzbuch (StGB) " schuldig. Auf der Grundlage des rechtskräftigen und damit verbindlichen Urteilsdispositivs hat der Beschwerdeführer demnach eine (zumindest versuchte) fortgesetzte und damit qualifizierte Erpressung begangen. Insofern ist die vorinstanzliche Qualifikation dieser Straftat als Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB nicht zu beanstanden. 
 
3.8.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die drohende Landesverweisung habe bei ihm ein Umdenken bewirkt. Er offenbare seit dem 1. Oktober 2021 (Entlassung aus der zweitägigen Untersuchungshaft) eine in jeder Hinsicht positive Lebensführung, verfüge über einen Lehrabschluss sowie eine Festanstellung und sei schuldenfrei. Aus dem (bereits bei der Vorinstanz eingereichten) Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin vom 12. September 2023 und dem Bericht des Bildungszentrums B.________ vom 11. September 2023 gehe hervor, dass er auf sehr gutem Weg sei, seine ergänzende Ausbildung zum Automobil-Mechatroniker EFZ abzuschliessen. Es sei ein unhaltbarer Widerspruch, wenn die Vorinstanz trotz günstiger Legalprognose festhalte, er hinterlasse beim Themenbereich "Ordnung und Sicherheit" weiterhin ein negatives Bild. Eine reale Rückfallgefahr bestehe nicht mehr.  
Diese Argumentation verfängt aus folgenden Gründen nicht: Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer seine schulischen und beruflichen Erfolge keineswegs ab (vgl. Urteil S. 9 E. II.3.3.1), sondern billigt ihm insbesondere deswegen einen schweren persönlichen Härtefall zu (Urteil S. 11 E. II.3.5). Sie gelangt allerdings zutreffend zum Schluss, dass seine anstandslose bzw. gute berufliche Integration stark mit der fehlenden Beachtung von Sicherheit und Ordnung in seiner Freizeit kontrastiere (Urteil S. 10 E. II.3.3.3 und S. 16 E. II.4.6.2). Sie zeigt auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen überzeugend auf, dass die legalprognostischen Risikofaktoren in der Persönlichkeit bzw. den charakterlichen Defiziten zu verorten sind und sich diese bei der Katalogtat erneut offenbaren (Urteil S. 10 E. II.3.3.3 und S. 16 E. II.4.6.3; kantonale Akten, Vorakten Staatsanwaltschaft D 10/4 S. 48 und S. 53). Vor diesem Hintergrund verneint sie zu Recht einen Bruch mit der deliktischen Vergangenheit bzw. das Konzept der biografischen Kehrtwende. 
Die deutlich erkennbare Stabilität, welche den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers kennzeichnen, vermochten mit anderen Worten keine ausreichende stützende und deliktpräventive Wirkung zu entfalten. Ein Reifeprozess bzw. eine charakterliche (Weiter-) Entwicklung ist bei ihm nicht auszumachen, vielmehr gibt seine im Alter von 18 Jahren ausgeübte Freizeittätigkeit als Kokaindealer Anlass zur Befürchtung, dass sich die in seiner Persönlichkeit begründeten Risikofaktoren zwischenzeitlich verfestigt haben. Weder die im Alter von annähernd 16 Jahren erstandene eingriffsintensive 32-tägige Untersuchungshaft noch der drohende Vollzug der Reststrafe (58 Tage Freiheitsentzug) konnten den Beschwerdeführer von der erneuten und zugleich schweren Delinquenz abhalten. Noch während laufender Probezeit und kurz nach Aufhebung der ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG (Entlassungsdatum: 30. Juni 2021; vgl. den von der Vorinstanz eingeholten Strafregisterauszug) beging der Beschwerdeführer die qualifizierte BetmG-Widerhandlung. Angesichts dieses ausgeprägten Bewährungsversagens kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer günstigen Legalprognose gesprochen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil S. 11 E. II.3.3.5), vermag daran auch der von der ersten Instanz gewährte Strafaufschub nichts zu ändern. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2, je mit Hinweisen). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen gegen das BetmG zu zählen ist, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen. Im Weiteren ist das vom Beschwerdeführer seit anfangs Oktober 2021 gezeigte Wohlverhalten aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung ohnehin zu relativieren (vgl. Urteile 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.4.2; 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.3; je mit Hinweis). 
 
3.8.5. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer im Sinne eines Umkehrschlusses aus dieser Regel ableiten will, bei einem schweren persönlichen Härtefall in Kombination mit der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe von (bloss) 12 Monaten nehme das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz massiv ab, ist dies nicht stichhaltig. Eine solche allein auf dem Strafmass basierende Vermutung lässt sich mit dem Ausnahmecharakter der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB und deren restriktiven Anwendung nicht vereinbaren.  
 
3.8.6. Die Landesverweisung hält auch einer Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand: Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit daher rigoros (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). "Drogenhandel" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.3.2; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.3.5; 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80).  
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner aus rein pekuniären Motiven ausgeübten Tätigkeit als Kokaindealer über einen Zeitraum von rund sechs Wochen (20. August 2021 bis 30. September 2021) in qualifizierter Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Diese Delinquenz verübte er zwar als noch junger Erwachsener, jedoch nach einmonatiger Untersuchungshaft und während laufender Probezeit der Jugendstrafe, was für seine besondere Unbelehrbarkeit spricht. Mit der Vorinstanz wird das gewichtige öffentliche Wegweisungsinteresse durch das sich in der Jugenddelinquenz manifestierende breite Tatspektrum (Delikte gegen das Vermögen, gegen die sexuelle Integrität, gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit) bzw. die kriminelle Vielseitigkeit des Beschwerdeführers weiter untermauert. 
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind ohne Zweifel hoch: Er ist zusammengefasst in der Schweiz geboren und aufgewachsen und lebt mit seinen wichtigsten familiären Bezugspersonen nun seit zwanzig Jahren hier. Beruflich ist er ebenfalls gut integriert. Die Schwierigkeiten, mit denen er sich im Falle einer Landesverweisung konfrontiert sieht, erweisen sich jedoch als überwindbar. Die Vorinstanz legt diesbezüglich überzeugend dar (vgl. Urteil S. 12 f. E. II.4.2, 4.3 und 4.5), dass der Beschwerdeführer mit der kosovarischen Kultur und der Mehrheitsreligion bestens vertraut ist, den gegischen Dialekt der albanischen Sprache beherrscht und im Heimatstaat über einen zumindest rudimentären sozialen Empfangsraum verfügt. Auch seine dortigen beruflichen Chancen sind aufgrund des erlernten Berufs als Automechaniker durchaus intakt. Als unverheirateter, kinderloser und junger Mann ohne jegliche gesundheitliche Einschränkungen befindet er sich zudem in einer Lebensphase, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht. Die Vorinstanz durfte bei dieser Ausgangslage von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen. 
 
3.8.7. Insgesamt berücksichtigt die Vorinstanz alle massgebenden Faktoren hinreichend und deren Gewichtung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von ihr angeordnete Landesverweisung erweist sich als rechtskonform und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.  
 
3.9. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, ohne sich jedoch damit - losgelöst vom beantragten Verzicht auf die Landesverweisung - zu befassen und diese Anträge zu begründen. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 11. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker