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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_518/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. David Gibor, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz, Beweiswürdigung etc. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 11. März 2014 zweitinstanzlich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (nArt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. nArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. 
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
X.________ betätigte sich zusammen mit vier weiteren Personen in der Zeit von Januar bis März 2011 von der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel. Sie gab Y.________ eine Adresse in der Dominikanischen Republik, wodurch ein neuer Drogenlieferant (der sog. "Compadre") gefunden werden konnte. In der Folge erwarben die Beteiligten in der Dominikanischen Republik Kokain und brachten dieses nach Lissabon. Der von den Beteiligten beauftragte Kurier wurde dort am 22. März 2011 mit 6'463.43 Gramm Kokain festgenommen. X.________ war über jeden Schritt des Drogengeschäfts informiert und hatte aufgrund der Beteiligung am Erlös ein eigenes finanzielles Interesse. Sie hätte bei einer erfolgreichen Einfuhr einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf zur Bezahlung des Kokains an den "Compadre" nach Santo Domingo weiterleiten müssen. 
 
B.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 11. März 2014 aufzuheben und sie freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und c EMRK. Bei den Einvernahmen im Vorverfahren sei nur ein sehr rudimentärer, pauschaler und teilweise aktenwidriger Tatvorhalt erfolgt. Insbesondere seien ihr die Kokainmenge, die konkreten Tathandlungen und die Namen der Mittäter nicht bekannt gegeben worden. Die Strafbehörden hätten aufgrund der Telefonüberwachungen umfassende Kenntnisse des Handlungsablaufs und der Beteiligten gehabt, was ihr vorenthalten worden sei. Aus Art. 143 Abs. 1 StPO ergebe sich, dass nicht bloss die erste, sondern die Beschuldigteneinvernahmen generell mit den Hinweisen nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu versehen seien.  
 
1.2. Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Vorzuhalten ist im Rahmen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO - nach dem aktuellen Verfahrensstand - ein möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (Urteile 6B_1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin wurde vor der ersten Einvernahme darüber informiert, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten eingeleitet wurde und sie dringend verdächtigt werde, als Mittäterin bei der Organisation der Einfuhr einer grossen Menge Kokain aus der Dominikanischen Republik via Lissabon nach Zürich vom 22. März 2011 beteiligt gewesen zu sein (vgl. kant. Akten, Urk. 3/1, Einvernahmeprotokoll vom 22. März 2011, Ziff. 2 und 14). Ein ähnlicher Vorhalt erfolgte vor der Hafteinvernahme vom darauffolgenden Tag, wobei die Beschwerdeführerin auch Kenntnis davon erhielt, dass das Kokain am 22. März 2011 am Flughafen in Lissabon sichergestellt wurde (kant. Akten, Urk. 3/2).  
 
1.4. Diese Hinweise genügen den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin wusste damit, was ihr vorgeworfen wurde. Nicht zwingend war, dass die Behörden in diesem Zusammenhang bereits detaillierte Angaben zur Kokainmenge, zu den konkreten Tathandlungen und zu den Mittätern machten. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Tatvorhalt im Anfangsstadium der Untersuchung zwangsläufig nicht demjenigen nach abgeschlossener Untersuchung entsprechen kann (Urteil S. 7). Die Behörden sind zudem nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen.  
 
1.5. Die detaillierte Belehrung hat gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen. Im Rahmen von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO genügt ein rudimentärer Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 143 StPO; OLIVIER THORMANN, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 38 zu Art. 143 StPO). Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, kann entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht aus Art. 143 Abs. 1 StPO hergeleitet werden. Deren Rüge ist unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei bei den delegierten Einvernahmen der Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ im Vorverfahren in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO kein Teilnahmerecht gewährt worden. Unerheblich sei, ob die gegen mehrere Beschuldigte geführten Untersuchungen in einem oder mehreren formell getrennten Verfahren getätigt werden, solange der Verfahrensgegenstand identisch sei bzw. die Tatvorwürfe in einem sachlichen Zusammenhang stünden. Die betreffenden Einvernahmen seien gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar.  
 
2.2. Der Einwand ist unbegründet. Gegen die Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ wurden getrennte Verfahren eröffnet. Art. 147 Abs. 1 StPO gelangt in getrennt geführten Verfahren nicht zur Anwendung. Die Bestimmung verschafft der Beschwerdeführerin kein Recht, bei den Einvernahmen im parallelen Verfahren gegen ihre Mittäter anwesend zu sein (Urteil 6B_280/2014 vom 1. September 2014 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; bestätigt in Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2). Die Aussagen der Mitbeschuldigten in den getrennt geführten Verfahren sind nach der Rechtsprechung gegen die Beschwerdeführerin verwertbar, wenn diese wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussagen in Zweifel zu ziehen (Urteil 6B_280/2014, a.a.O., E. 1.3 und 1.5; vgl. hinten E. 4).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die einvernommenen Personen seien bei den Konfrontationseinvernahmen im Vorverfahren aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Dies habe die Nichtigkeit der Einvernahmen bzw. deren Unverwertbarkeit zur Folge. Beschuldigte und Auskunftspersonen seien nicht zur Wahrheit verpflichtet.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ seien anlässlich der Konfrontationseinvernahmen korrekt über ihr Aussageverweigerungsrecht informiert worden. Bei dem von der Beschwerdeführerin bemängelten Wahrheitshinweis der Staatsanwaltschaft habe es sich nicht um eine Belehrung im Sinne einer Verpflichtung, sondern lediglich um einen Appell gehandelt, der im Übrigen im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 303-305 StGB gestanden sei (Urteil E. 2.6 S. 13).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Die Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ wurden an der Konfrontationseinvernahme als Auskunftspersonen befragt (vgl. Art. 178 lit. f StPO). Sie waren nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO). Zwar dürfen an Falschaussagen der beschuldigten Person im Sinne einer reinen Selbstbegünstigung, mit Ausnahme einer allfälligen Kostenauflage für unnütz verursachte Beweiserhebungen (Art. 417 StPO), keine Sanktionen geknüpft werden (Urteil 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.1). Nicht zu beanstanden ist jedoch, wenn Auskunftspersonen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme im Zusammenhang mit der Belehrung nach Art. 181 Abs. 2 StPO über die Straffolgen der Art. 303-305 StGB (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung) aufgefordert werden, die Wahrheit zu sagen, soweit sie nicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Jedenfalls führt ein entsprechender Hinweis nach der Rechtsprechung nicht zur Unverwertbarkeit der Konfrontationseinvernahme (Urteil 6B_336/2013, a.a.O., E. 2). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK. Gegen sie verwertbar seien einzig die Aussagen der Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahmen. Frühere Aussagen, die an der Konfrontation nicht gemacht bzw. bestätigt worden seien, dürften nicht gegen sie herangezogen werden.  
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten W.________ seien diesem nicht konfrontierte und damit unverwertbare Aussagen des Mitbeschuldigten Z.________ vorgehalten worden, welche Letzterer gegenüber der Polizei in ihrer Abwesenheit gemacht und anlässlich der Konfrontation mit ihr nicht bestätigt habe. Darin liege eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz habe ihre Rüge in Verletzung der Begründungspflicht nicht behandelt. 
 
4.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Damit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewahrt ist, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteile 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 3.3; 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 5.3.1). 
 
4.3. Der in der EMRK verankerte Konfrontationsanspruch besagt nicht, dass nur die in Gegenwart der beschuldigten Person getätigten bzw. bestätigten Aussagen des Belastungszeugen verwertet werden dürfen. Dem Anspruch ist vielmehr Genüge getan, wenn die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, frühere Aussagen des Belastungszeugen durch Fragen an diesen in Zweifel zu ziehen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, weshalb gewisse Aussagen der Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ trotz der Konfrontation mit diesen unverwertbar sein sollen. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 1.4). Ein Verwertungsverbot wäre aber auch zu verneinen, wenn die Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ an den Konfrontationseinvernahmen mit gewissen früheren Aussagen nicht konfrontiert worden wären, da insoweit von einem Verzicht der Beschwerdeführerin auf das Konfrontationsrecht auszugehen wäre. Deren Rüge ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.  
 
4.4. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Sie legt namentlich dar, die Beschwerdeführerin habe Kenntnis von den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ gehabt und sei daher in der Lage gewesen, das Recht auf Ergänzungsfragen an den Konfrontationseinvernahmen wirksam auszuüben (Urteil E. 2.4.3 S. 10 f.). Damit kam die Vorinstanz entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin der Begründungspflicht nach.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Schlusseinvernahme vom 20. September 2012 genüge den Anforderungen von Art. 317 StPO nicht, da ihr die Beweismittel samt Aktenhinweis nicht vorgehalten worden seien. Die mangelhafte Schlusseinvernahme verletze auch das Gehörsrecht und das Fairnessgebot. Zudem fehle es den Akten an der gebotenen Ordnungsmässigkeit.  
 
5.2. Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die Bestimmung dient einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Person dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits stellt die Schlusseinvernahme eine Selbstkontrolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst wird festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind. Darüber hinaus bildet die Schlusseinvernahme Teil des rechtlichen Gehörs (Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 mit Hinweisen).  
 
5.3. Mit der Beschwerdeführerin wurde am 20. September 2012 eine Schlusseinvernahme durchgeführt. Die Vorinstanz legt dar, die Beschwerdeführerin sei sowohl an den Konfrontationseinvernahmen als auch anlässlich der vorangegangenen Befragungen mehrfach auf die Belastungen durch die Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ aufmerksam gemacht worden. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Im Übrigen kann vorliegend nicht von einem umfangreichen und komplizierten Verfahren gesprochen werden, das zwingend einer Schlusseinvernahme bedurfte. Hinzu kommt, dass es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt. Eine Schlusseinvernahme ist nicht zwingend, und ihr Fehlen hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anklage (Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 mit Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Anklageschrift sei zu unbestimmt, widersprüchlich und verletze Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK. Darin würden rein zufällig und in vager sowie widersprüchlicher Umschreibung verschiedene Sachverhaltsvarianten erwähnt. Nicht erläutert werde, um wen es sich beim vermittelten "Compadre" handle. Dessen Identität und Existenz sei unbekannt. Ebenfalls nicht genannt werde die Höhe des von ihr weiterzuleitenden Betrages und wie die Weiterleitung hätte erfolgen sollen.  
Die Vorinstanz missachte auch die Bindung an die Anklage (Art. 9 und Art. 350 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK), da darin nur das Anstaltentreffen, nicht aber das Vermitteln von Drogen als mittäterschaftliche Tatbegehung umschrieben sei. Eine Beteiligung bei der Übernahme und der Einfuhr der Drogen werde ihr nicht vorgeworfen. Die Buchung von Flügen sei in der Anklage ebenfalls nicht enthalten. 
 
6.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. 
 
6.3. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist weder unpräzise noch widersprüchlich. Der Beschwerdeführerin wird darin u.a. vorgeworfen, aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung (Beschaffung der Drogen in der Dominikanischen Republik und Lieferung nach Portugal) gehandelt zu haben (Anklageschrift S. 2). Der Vorwurf des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens bezieht sich auch auf den Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal. Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten und der exakten Höhe des von der Beschwerdeführerin weiterzuleitenden Drogenerlöses sind für einen Schuldspruch nicht zwingend. Entsprechend muss sich auch die Anklageschrift nicht dazu äussern.  
Die Beschwerdeführerin wurde nicht verurteilt, weil sie Flüge buchte. Ihr wird vorgeworfen, sie habe sich auf den Zeitpunkt der Ankunft der Drogen nach Portugal begeben wollen, um sich dort um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Drogeneinfuhr kümmern zu können. Die gebuchten Flüge sind ein Beweis dafür. Die Anklage hat nur zu behaupten, nicht jedoch zu beweisen. Die Nennung von Beweisen gehört nicht in die Anklage ( NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1269; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/ Lieber/Hansjakob [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 325 StPO). Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ( HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, N. 3 zu Art. 325 StPO). 
 
6.4. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Ob der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als Anstaltentreffen oder Vermitteln zu qualifizieren ist oder ob die Handlungen unter einen anderen Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes fallen (vgl. hinten E. 10), ist eine Rechtsfrage. Das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei. Die Staatsanwaltschaft klagte die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 BetmG i.V.m. aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an (Anklageschrift S. 6). Sie erwähnt in der Anklageschrift zwar, die Beschwerdeführerin habe "mit den nachgenannten Personen Anstalten getroffen, unbefugt Betäubungsmittel zu befördern, einzuführen und zu kaufen" (Anklageschrift S. 2). Insoweit geht es jedoch erkennbar um eine rechtliche Würdigung der Anklagebehörde, die für das Gericht nicht bindend ist. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch insofern zu verneinen.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Akten seien unvollständig. Die Schlusseinvernahmen und die Befragungen vor Gericht der Mittäter Z.________ und W.________ sowie die Anklage betreffend den Mittäter W.________ würden fehlen. Vom Mitbeschuldigten Y.________ seien nur drei Einvernahmeprotokolle zu den Akten genommen worden. Die Aktenbewirtschaftung sei willkürlich und verstosse gegen die Dokumentationspflicht sowie Art. 100 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, den Beizug von - willkürlich fehlenden - amtlichen Akten zu beantragen.  
 
7.2. Anhaltspunkte für eine willkürliche Aktenbewirtschaftung sind nicht ersichtlich. Das Gericht war nicht verpflichtet, die Anklageschriften und die Aussagen der Mittäter vor Gericht aus den getrennt geführten Verfahren von Amtes wegen beizuziehen. Im Übrigen ist auf die Rüge nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, sie habe den Beizug der erwähnten Akten beantragt. Diese kann den Behörden nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, nicht publ. in BGE 138 IV 209; Urteil 6B_1235/2013 vom 19. Juni 2014 E. 3).  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Der Vorwurf des Vermittelns sei nicht nachgewiesen. Sie habe dem Mitbeschuldigten Y.________ die Telefonnummer ihrer Freundin V.A.________ gegeben. Dabei habe es sich nicht um die Vermittlung eines Drogengeschäfts gehandelt. Es fehle jeder Beweis, dass der Ehemann von V.A.________, V.B.________, der neue Kokainlieferant gewesen sei. Die Vorinstanz würdige die Aussagen der Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ willkürlich und lasse die entlastenden Aussagen des Mitbeschuldigten Y.________, der sie keiner konkreten Tathandlung beschuldigt und nur beiläufig erwähnt habe, unberücksichtigt. Nicht nachgewiesen sei auch die Planung der Reise nach Portugal zwecks Weiterleitung des Erlöses sowie die behauptete Gewinnbeteiligung.  
 
8.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
8.3. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ ab, die äusserst detailliert ausgefallen und als glaubhaft zu werten seien. Sie erwägt u.a., jene hätten sich mit ihren Aussagen selber schwer belastet, wobei sie von ihren Angaben zur Rolle der Beschwerdeführerin nicht etwa eine Entlastung hätten erwarten können. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu Z.________ und W.________ sei gut gewesen. Gründe für Falschbelastungen fielen ausser Betracht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden demgegenüber im Kerngeschehen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen und vermöchten nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz schliesst aus dem Informationsfluss zwischen den Beteiligten, dass die Beschwerdeführerin eine viel bedeutendere Rolle gehabt haben muss, als nur jene, den Kontakt zum Lieferanten "Compadre" herzustellen. Jene habe auch keine plausiblen Erklärungen liefern können für die geplanten Flüge nach Lissabon auf den Zeitpunkt der Drogenlieferung vom 22./23. März 2011 und einer "leeren" Drogenlieferung vom 22. Februar 2011 hin. Die Aussagen des Mitbeschuldigten Y.________ würden die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Immerhin habe dieser gewisse Angaben des Mitbeschuldigten Z.________ bestätigt.  
 
8.4. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten sorgfältig. Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre eigene Sicht wiederzugeben. Dass die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar und geradezu willkürlich sein könnte, vermag sie nicht darzutun. Ihre Sachverhaltsrügen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
8.5. Die Vorinstanz erwägt, die Telefonabhörprotokolle, die der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten worden seien, dürften nicht gegen sie verwertet werden (Urteil E. 4.3 S. 18). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch Aussagen der Mitbeschuldigten, die sich auf Vorhalte der Behörden und indirekt auf der Beschwerdeführerin nicht vorgehaltene Abhörprotokolle beziehen, nicht gegen diese herangezogen werden dürfen. Ihr diesbezüglicher Einwand (vgl. Beschwerde S. 40) ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die betreffenden Telefonabhörprotokolle seien generell unverwertbar, weil zum Beispiel die hierfür erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt wurden.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge auf Einvernahme von V.B.________, der von ihr vermittelten Person, und des Mitbeschuldigten Y.________ willkürlich und in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV abgewiesen. Y.________ sei im fraglichen Drogenfall eine Hauptfigur gewesen. Dass er nicht rechtshilfeweise spezifisch zu ihrer Beteiligung befragt worden sei, verletze den Untersuchungsgrundsatz.  
 
9.2. Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werden durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).  
 
9.3. Die Vorinstanz gab den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von V.B.________ und des Mitbeschuldigten Y.________ nicht statt. Sie legt dar, die Beschwerdeführerin habe selber eingeräumt, Y.________ den Kontakt zum "Compadre" ermöglicht zu haben. Es bestehe kein Anlass, diese mehrfach - wenn auch unter verschiedenen Nuancen - bestätigte Tatsache zu überprüfen und den erstmals im Berufungsverfahren erwähnten V.B.________ einzuvernehmen. Im Übrigen wären diese weder zur Aussage noch zur Wahrheit verpflichtet (Urteil S. 16 f.).  
 
9.4. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass das Aussageverweigerungsrecht der weiteren in den Drogenhandel involvierten Personen den Verzicht auf deren Einvernahme nicht zu rechtfertigen vermag. Im Übrigen legt die Vorinstanz jedoch willkürfrei dar, dass gestützt auf die Aussagen des Mitbeschuldigten Z.________ und der Beschwerdeführerin als erwiesen zu gelten hat, dass diese den Kontakt zum Drogenlieferanten in der Dominikanischen Republik herstellte. Nicht zu entlasten vermag die Beschwerdeführerin nach den ebenfalls willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz, dass der Mitbeschuldigte Y.________ im gegen ihn in Portugal geführten Strafverfahren die Kontaktvermittlung durch die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich zur Sprache brachte (vgl. Urteil S. 27 f.). Diese macht nicht geltend, die beiden Personen könnten auch Angaben zu ihrer weiteren Rolle beim Drogengeschäft machen. Die Vorinstanz durfte auf eine rechtshilfeweise Einvernahme von V.B.________ und des Mitbeschuldigten Y.________ daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichten.  
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Tat. Sie führt aus, der auf den 1. Juli 2011 in Kraft getretene revidierte Tatbestand von Art. 19 BetmG stelle das Vermitteln von Drogen nicht mehr als eigenständige Tathandlung, sondern als Gehilfenschaft zum Kauf bzw. Verkauf unter Strafe. Die Vorinstanz subsumiere das Vermitteln unter den selbstständigen Tatbestand des Veräusserns von nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, obschon "Vermitteln" und "Veräussern" nicht deckungsgleich seien. Die extensive Auslegung verstosse gegen Art. 1 StGB und Art. 7 Abs. 1 EMRK. Das altrechtliche Vermitteln sei eine typische Gehilfenschaft und ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht als Haupthandlung zu betrachten.  
Die rechtliche Würdigung sei auch deshalb falsch, weil das blosse Überlassen einer Adresse bzw. Telefonnummer noch keine tatbestandsmässige Vermittlung sei. Vielmehr sei eine aktive Handlung mit einer gewissen Bedeutung bzw. Intensität erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Compadre dem Mitbeschuldigten Y.________ von früheren Geschäften bekannt gewesen sei, weshalb logisch gar keine Vermittlung vorliegen könne. Weiter gehe die Vorinstanz zu Unrecht von einem mittäterschaftlichen Handeln aus, obschon sie (die Beschwerdeführerin) keinen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und keine (Mit-) Tatherrschaft gehabt habe. Sie sei auch keine Hauptbeteiligte gewesen. Die ihr vorgeworfenen Handlungen würden auch den Tatbestand des Anstaltentreffens nicht erfüllen. Dieser setze ein aktives Handeln mit einer bestimmten Intensität voraus. Blosse Absichten und Pläne würden nicht darunter fallen. 
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine fehlende Urteilsbegründung und ein falsches Urteilsdispositiv. Die Vorinstanz unterscheide in ihrer rechtlichen Würdigung zwischen vollendetem Vermitteln und Anstaltentreffen wegen Veräusserung, Inverkehrbringen und Erlangen von Drogen. Im Urteilsdispositiv nenne sie demgegenüber die Tatbestände von nArt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG. Der Schuldspruch im Sinne von nArt. 19 Abs. 1 lit. d BetmG finde in den Erwägungen keine Grundlage, da ihr der Erwerb von Drogen nicht als vollendete Tatbegehung, sondern nur als Anstaltentreffen vorgeworfen werde. 
 
10.2. Die Vorinstanz erwägt, dem vormals in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG explizit erwähnten "Vermitteln" komme nach wie vor die Bedeutung einer eigenständigen Tathandlung zu, welche im Rahmen von nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG unter den selbstständigen Tatbestand des Veräusserns falle. Letztlich diene die Vermittlung der späteren Veräusserung von Betäubungsmitteln und fördere damit die Tat in entscheidender Weise (Urteil S. 35).  
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin Mittäterschaft vor. W.________, Y.________, Z.________ und die Beschwerdeführerin hätten für das angeklagte Drogengeschäft (Kontakt knüpfen in der Dominikanischen Republik, Übernahme der Drogen, Einfuhr nach Portugal, Verkauf der Drogen und Verteilung des Erlöses) gemeinsam an einem Strick gezogen und jeder habe einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, da der Entschluss, Kokain nach Portugal zu importieren von ihnen allen getragen worden sei. Nachdem Y.________ sowie die Drogenkuriere am 22. März 2011 am Flughafen in Lissabon bei der Einfuhr des Kokains verhaftet worden seien, habe das Drogengeschäft keinen Abschluss in dem Sinne gefunden, als die Drogen hätten verkauft werden können und es zum Verteilen des Erlöses durch die Beschwerdeführerin gekommen sei. Mit der Kontaktvermittlung in die Dominikanische Republik und der "Einfuhr" der Drogen nach Portugal seien jedoch bereits verschiedene Tathandlungen vorgenommen worden. Ein Tatentschluss der Beschwerdeführerin habe sich schon deutlich manifestiert. Damit sei die Tatvariante des Anstaltentreffens zu bejahen. Die Handlungen der Beschwerdeführerin seien gemäss neuem Betäubungsmittelgesetz wie folgt zu subsumieren: Sie habe Anstalten getroffen, Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern, in Verkehr zu bringen oder zu erlangen (nArt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG) (Urteil S. 36 f.). 
Die Vorinstanz führt weiter aus, gemäss nArt. 19 Abs. 3 BetmG könne eine Strafmilderung u.a. vorgenommen werden, wenn zu einer Widerhandlung bloss Anstalten getroffen worden seien (und damit der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden sei). Nachdem gegen die Beschwerdeführerin ein Schuldspruch zu ergehen habe, welcher das Anstaltentreffen zur unbefugten Veräusserung, zum Inverkehrbringen und zur Erlangung zum Gegenstand habe, sei eine gewisse Strafreduktion angezeigt. Das neue Betäubungsmittelgesetz sei für die Beschwerdeführerin folglich das mildere. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von nArt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. nArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Die Strafzumessung sei unter Berücksichtigung von nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG vorzunehmen (Urteil S. 37 f.). 
 
10.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schwer nachvollziehbar. Sie argumentiert einerseits, die Beschwerdeführerin habe in Mittäterschaft Drogen nach Portugal eingeführt. Andererseits nimmt sie ein blosses Anstaltentreffen an und hält dieser daher den Strafmilderungsgrund von nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG zugute. Schliesslich wirft sie jener auch ein Vermitteln vor, da sie ausdrücklich prüft, ob eine solche Handlung unter nArt. 19 Abs. 1 lit. c BetmG fällt, und diese Bestimmung auch in ihren Erwägungen sowie im Urteilsdispositiv erwähnt.  
Die Beschwerdeführerin rügt zudem zu Recht, dass die Urteilserwägungen mit dem Urteilsdispositiv nicht vereinbar sind, da ein Schuldspruch gestützt auf nArt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG erging, obschon die Vorinstanz in ihren Erwägungen scheinbar von einem blossen Anstaltentreffen ausgeht. 
 
10.4.  
 
10.4.1. Am 1. Juli 2011 ist die Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft getreten. aArt. 19 Ziff. 1 BetmG stellt sämtliche Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, von der Produktion und der Verbreitung bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vorbereitungshandlungen hiezu unter Strafe (Urteile 6B_778/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.4; 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.1; je mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG wurde anlässlich der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in nArt. 19 Abs. 1 BetmG terminologisch überarbeitet und besser strukturiert. Inhaltlich sollten - abgesehen von den in den Materialen erwähnten geringfügigen Anpassungen - keine Änderungen vorgenommen werden (Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573 ff., 8611).  
 
10.4.2. Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist im seit 1. Juli 2011 revidierten Betäubungsmittelgesetz (nArt. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) aufgeführt. Das Anstaltentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2; 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Anstaltentreffens erlaubt die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, die der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG ausführt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist (BGE 130 IV 131 E. 2.1). Verlangt wird, dass das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 mit Hinweis), oder bei einer telefonischen Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, auch wenn das vereinbarte Treffen nicht zustande kam (Urteil 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4).  
Nach neuem Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht wurde (BBl 2006 8613). Dies führt im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tatverschulden Rechnung zu tragen war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteilt ein unter altem Recht begangenes Anstaltentreffen daher nach altem Recht, da das neue Recht - trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes - nicht milder ist (BGE 138 IV 100 E. 3.2; kritisch PETER ALBRECHT, Strafbare Vorbereitung zum mengenmässig schweren Fall eines Kokaintransportes, Push-Service Entscheide, 23. März 2012, Rz. 6). 
 
10.4.3. Die in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG und nArt. 19 Abs. 1 BetmG erwähnten Handlungen stellen verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3 mit Hinweis). Gemäss der Lehre und Rechtsprechung hat lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter zum Beispiel Betäubungsmittel im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort - wie von Anfang an geplant - an Konsumenten veräussert (Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.1 mit Hinweisen; PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2. Aufl. 2007, N. 185 zu Art. 19 BetmG; FINGERHUTH/TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, 2007, N. 128 zu Art. 19 BetmG). Desgleichen wird der Einbau von Drogen in ein Auto im Ausland, der Transport in ein Drittland und die nachfolgende Einfuhr in die Schweiz nach der Rechtsprechung vom Schuldspruch wegen Beförderung von Drogen umfasst (Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2). Strafbare Vorbereitungshandlungen, die einzeln betrachtet als Anstaltentreffen zu qualifizieren wären, werden durch die Tathandlungen im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG konsumiert (vgl. BGE 111 IV 144 E. 3c; Urteile 6B_969/2010 vom 31. März 2011 E. 2.1.2; 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3; ALBRECHT, a.a.O., N. 188 zu Art. 19 BetmG).  
 
10.4.4. Umgekehrt werden frühere Entwicklungsstufen der deliktischen Tätigkeit wie ein vorangehender Erwerb und Transport der zum Verkauf bestimmten Drogen von einem Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf aber nicht erfasst. Insoweit folgt das Betäubungsmittelrecht anderen Regeln als der Allgemeine Teil des StGB. Art. 22 StGB ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern ein fakultativer Strafmilderungsgrund. Ein Schuldspruch wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB sagt daher - anders als das Anstaltentreffen nach aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG bzw. nArt. 19 Abs. 1 lit. g BetmG - nichts über das Stadium der Ausführung aus und kann auch bereits erfolgte Rechtsgutverletzungen abgelten (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1).  
 
10.5. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie sei am angeklagten Erwerb der Drogen in der Dominikanischen Republik und dem anschliessenden Transport nach Portugal als Mittäterin beteiligt gewesen (Urteil S. 36 f.). Ein Schuldspruch wegen Drogenerwerbs schliesst eine gleichzeitige Bestrafung wegen Vermittlung der gleichen Drogen aus. Bei dem von der Vorinstanz als "Vermittlung" qualifizierten Verhalten der Beschwerdeführerin (Mitteilung der Adresse eines neuen Drogenlieferanten in der Dominikanischen Republik) handelt es sich bei Annahme von Mittäterschaft vielmehr um deren mittäterschaftlichen Tatbeitrag zum Erwerb der Drogen. Unerheblich ist dabei, ob sich die Beschwerdeführerin am Drogengeschäft von Beginn an als Mittäterin beteiligte. Mittäter ist auch, wer sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; zur sukzessiven Mittäterschaft auch Urteil 6B_1091/2009 vom 29. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Ob das Vermitteln unter neuem Recht als Gehilfenschaft oder als eigenständige Handlung zu ahnden ist, kann daher offenbleiben (dazu GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG - Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011, S. 1275). 
 
10.6. Vorliegend kam es nicht zum Verkauf der Drogen, da diese am Flughafen in Lissabon sichergestellt wurden (Urteil S. 37). Denkbar ist jedoch ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf bzw. zum Inverkehrbringen. Diesbezüglich ist indessen unklar, welche konkreten Handlungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden.  
Die Beschwerdeführerin war überdies am Erwerb der Drogen und deren Transport nach Portugal beteiligt. Die Vorinstanz geht gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht von Mittäterschaft aus. Erwerb und Transport der Drogen werden durch eine allfällige Verurteilung wegen Anstaltentreffens zum Verkauf nicht abgegolten, weshalb diesbezüglich grundsätzlich ein selbstständiger Schuldspruch zu ergehen hat. 
 
10.7.  
 
10.7.1. Der schweizerischen Gerichtsbarkeit ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). aArt. 19 Ziff. 1 BetmG und nArt. 19 Abs. 1 BetmG sind abstrakte Gefährdungsdelikte (BGE 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2). Die Straftat gilt grundsätzlich als dort begangen, wo der Täter sie ausführte oder wo die abstrakte Gefährdung erfolgte (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.1). Blosse Vorbereitungshandlungen in der Schweiz sind für die Bestimmung des Tatorts irrelevant, es sei denn, das Gesetz erkläre solche - wie im Betäubungsmittelrecht (oben E. 10.4.2) - für strafbar (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2 mit Hinweisen). Die schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB ist auch gegeben, wenn der eigentliche Drogenhandel im Ausland stattfand und die in der Schweiz erfolgten Vorbereitungshandlungen im Schuldspruch wegen der vollendeten Tat aufgehen (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.3.3). Formen verschiedene im In- und Ausland begangene Handlungen einen einheitlichen Handlungskomplex, weil sie verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit betreffen, muss gemäss der Rechtsprechung nicht für jede einzelne Handlung ein Tatort ermittelt werden. Der Handlungskomplex ist vielmehr als Ganzes zu betrachten und zu prüfen, zu welchem Staat Anknüpfungspunkte bestehen (BGE 137 IV 33 E. 2.1.3; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.2). Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen ( POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 8 StGB mit Hinweisen).  
Nach aArt. 19 Ziff. 4 BetmG und nArt. 19 Abs. 4 BetmG ist in der Schweiz auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Die Bestimmungen sind subsidiär zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB (Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12.4). 
 
10.7.2. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin äussern sich zur internationalen Zuständigkeit der Schweiz. Unklar ist, ob die Vorinstanz deren Verhalten in den Urteilserwägungen als blosses Anstaltentreffen qualifiziert, weil die Drogen nicht in die Schweiz eingeführt wurden und fraglich ist, ob sie überhaupt für die Schweiz bestimmt waren. Der Anklageschrift kann jedenfalls kein entsprechender Vorwurf entnommen werden.  
Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen, dass der Umstand, dass die Drogen nicht in die Schweiz importiert wurden, keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung hat. Sind für die Begründung der schweizerischen Gerichtsbarkeit genügend Anknüpfungspunkte gegeben, weil die Beschwerdeführerin und/oder ihre Mittäter von der Schweiz aus tätig wurden, sind der Erwerb der Drogen in der Dominikanischen Republik und der Transport nach Portugal als solche zu bestrafen (vgl. Urteil 6P.19/2003 vom 6. August 2003 E. 12). 
 
10.8. Die Beschwerde ist im Schuldpunkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Strafzumessung.  
 
11.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang ihres Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Es ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin unterliegt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Deren finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Dr. David Gibor für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld