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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_665/2022  
 
 
Urteil vom 14. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Mord, versuchter Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens etc.; Strafzumessung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 17. Dezember 2021 (SB.2019.37). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A.________ in der Anklageschrift vom 25. Juni 2018 zusammengefasst vor, am 9. März 2017 kurz vor 20.09 Uhr mit einer weiteren Person (beide mit gezogenen Schusswaffen) das Café B.________ betreten zu haben. Während einer der beiden die anwesenden Personen mit der Waffe in Schach gehalten habe, habe der andere in schneller Folge gesamthaft fünf Schüsse aus kurzer Distanz gezielt auf Körper bzw. Kopf der völlig überraschten C.________, D.________ und E.________ abgegeben. Vier Schüsse hätten ihr Ziel getroffen, während der fünfte Schuss ein Fenster durchschlagen und in die gegenüberliegende Häuserfassade eingeschlagen sei. D.________ habe einen Bauchschuss erlitten, an dessen Folge er verstorben sei. E.________ sei im linken Hüftbereich getroffen worden und habe neben dem Bruch des 5. Lendenwirbels und Weichteilverletzungen einen Bandscheibenvorfall, alternativ ein Hämatom sowie eine kleinere Blutung erlitten. Es habe jedoch potentielle Lebensgefahr bestanden. Als C.________ trotz der Schussverletzung in seiner Bauchregion weiter auf den Schützen zugegangen sei, habe jener einen weiteren Schuss abgegeben, der ihn in der Stirnmitte getroffen habe und tödlich gewesen sei. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 13. Dezember 2018 des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Haft, verwies ihn für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Zudem widerrief es den ihm von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 11. März 2016 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug. 
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 17. Dezember 2021 das strafgerichtliche Urteil vollumfänglich. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2021 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die weitschweifige Anklageschrift vom 25. Juni 2018 genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht (Beschwerde S. 13 Ziff. 28). Er unterlässt es allerdings, diese Rüge zu begründen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eventualiter macht der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung von Art. 116 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV geltend (Beschwerde S. 3 unten). Weil mit der Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (Art. 95 BGG), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach und verletze damit Art. 112 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO. Dem angefochtenen Entscheid würden sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht die entscheidrelevanten Gründe entnehmen (Beschwerde S. 3 ff.). 
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid teilweise sehr knapp, aber insgesamt gerade noch ausreichend. Weiter lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht autonom und umfassend beurteilt. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers geht daraus auch genügend klar hervor, von welchem festgestellten Sachverhalt sie ausgeht. Namentlich auch betreffend Mittäterschaft enthält der angefochtene Entscheid hinreichend tatsächliche Feststellungen und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 30; Urteil S. 32 ff. E. 4.1.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers oder von Art. 112 Abs. 1 BGG liegt nicht vor. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner vor, die Vorinstanz berücksichtige Beweise, die nicht prozesskonform erhoben worden seien. Damit verletze sie Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO, da diese Beweise nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften (Beschwerde S. 3 und S. 6 ff.). 
 
3.1. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1).  
Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen und bedarf es dazu keines Antrags durch eine Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.6; je mit Hinweis). 
 
3.2. Im Einzelnen kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze ihre Sachverhaltsfeststellungen in weiten Teilen auf die DNA-Spuren und -analysen. Dies sei nicht zulässig, da allfällige Erkenntnisse aus seinem DNA-Profil einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen würden. Die Anordnung einer DNA-Analyse erfordere, dass diese der zwangsmassnahmenunterworfenen Person i.S.v. Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO eröffnet werde. Nach der gängigen Praxis der Beschwerdegegnerin sei seiner Verteidigung die Verfügung betreffend Erstellung eines DNA-Profils nicht zugestellt worden. Weil die Vorinstanz seine Anwesenheit am Tatort insbesondere aufgrund der DNA-Auswertung und -abgleichung für erwiesen halte, sei die beanstandete Rechtsverletzung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. Die Vorinstanz hätte die Nichtigkeit der Erstellung des DNA-Profils und das daraus resultierende absolute Beweisverwertungsverbot von Amtes wegen beachten müssen (Beschwerde S. 6 f.).  
 
3.2.1. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise durch die Strafbehörden (Art. 141 StPO). Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO kann die Polizei die nicht invasive Probenahme bei Personen anordnen. Die Erstellung eines Profils ist allerdings auch in solchen Fällen von der Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht) anzuordnen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO).  
 
3.2.3. Durchsuchungen und Untersuchungen sind gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO schriftlich anzuordnen. Diese sind im 4. Kapitel des 5. Titels der Strafprozessordnung geregelt. Die DNA-Analysen sind dagegen im 5. Kapitel geregelt. Art. 241 StPO ist insoweit nicht anwendbar. Die Bestimmungen des 5. Kapitels (Art. 255-259 StPO) sehen keine schriftliche Anordnung vor. Folglich müssen die Behörden dem Betroffenen keine Kopie eines schriftlichen Befehls übergeben (Urteil 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2; a.M. FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 255 StPO).  
 
3.2.4. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.5. Einleitend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht einwendet, die Verfügung betreffend Erstellung eines DNA-Profils sei ihm nicht eröffnet worden, womit es an der Schriftlichkeit der entsprechenden Eröffnung fehle, weshalb die DNA-Analysen einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen würden. Da sich seine Rügen aber ohnehin als unbegründet erweisen, muss auf sein diesbezügliches Vorbringen, er sei nicht gehalten gewesen, dies bereits im Berufungsverfahren zu beanstanden (Beschwerde S. 7 Ziff. 14), nicht weiter eingegangen werden. Daher ist ebensowenig zu vertiefen, ob bzw. inwiefern mit der - zwar grundsätzlich zu Recht erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren - gerügten Verletzung von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO sowie dem angeblichen Vorliegen einer Nichtigkeit, welche gemäss Argumentation des Beschwerdeführers beide auf der fehlenden Eröffnung der DNA-Analyse beruhen, nicht in Umgehung des Erfordernisses der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs eher die (erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte) Verletzung von Beweisverwertungsvorschriften beanstandet wird (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit neuer Rechts- und Verfassungsrügen: BGE 142 I 155 E. 4.4.3 und E. 4.4.6; Urteil 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 4.4.1).  
Der Beschwerdeführer stellt vorliegend die grundsätzliche Zulässigkeit der Entnahme der DNA-Probe und der Erstellung einer DNA-Analyse nicht in Frage. Die Erstellung eines DNA-Profils musste ihm entgegen seiner Meinung nicht zwingend schriftlich eröffnet werden (E. 3.2.3), weshalb insofern weder vom Vorliegen eines absoluten Beweisverwertungsverbots noch von einer Nichtigkeit oder einer Verletzung der strafprozessualen Pflichten durch die Vorinstanz die Rede sein kann. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, eine Verletzung von Art. 389 Abs. 2 StPO und des Konfrontationsanspruchs. Er führt zusammengefasst aus, weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den kantonalen Akten ergebe sich, in welcher Eigenschaft die Personen einvernommen worden seien und ob lediglich eine polizeiliche und/oder staatsanwaltschaftliche Einvernahme stattgefunden habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass ihm bei den Einvernahmen sein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt worden und/oder dass er nachträglich mit den Personen konfrontiert worden sei. Mithin seien nach Art. 147 Abs. 4 StPO sämtliche Einvernahmen zu seinen Lasten unverwertbar (Beschwerde S. 8 ff.).  
 
3.3.1.  
 
3.3.1.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
3.3.1.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).  
 
3.3.1.3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).  
 
3.3.1.4. Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).  
Beweisanträge sind im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO) zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). 
 
3.3.1.5. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg und als Teil davon das Recht auf Aussageverweigerung sind grundrechtlich ausdrücklich verankert. Demnach ist es insbesondere Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Dieser hat seine Unschuld nicht nachzuweisen (Urteil 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 2.4, zur Publ. vorgesehen, mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es kann erneut offenbleiben, ob auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Rügen der Verletzung des Konfrontationsanspruchs und des Teilnahmerechts überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Sie erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer hätte spätestens im Berufungsverfahren eine Wiederholung der fraglichen Einvernahmen verlangen müssen. Er behauptet nicht, entsprechende Beweisanträge (frist- und formgerecht) gestellt zu haben. Da aufgrund des (zumindest stillschweigenden) Verzichts des Beschwerdeführers somit weder eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs noch des Teilnahmerechts vorliegt, besteht insofern auch kein Anwendungsfall von Art. 389 Abs. 2 StPO. Die Annahme eines (gültigen) Verzichts auf Teilnahme und Konfrontation steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben (siehe Art. 6, Art. 343 und Art. 389 Abs 3 StPO). Entgegen seinem sinngemässen Vorbringen muss sich der Beschwerdeführer auch nicht selber belasten (Beschwerde S. 9 Ziff. 20), zumal es ihm freisteht, von seinem Teilnahme- und Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen oder nicht. Weder das Teilnahmerecht noch das Recht auf Konfrontation mit den Belastungszeugen noch der Untersuchungsgrundsatz oder die Unschuldsvermutung stehen einer Verwertung der Aussagen entgegen. Folglich erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 389 Abs. 2 StPO, weil die Beweise nicht rechtskonform erhoben worden seien, was die Vorinstanz von Amtes wegen hätte beheben müssen, ebenfalls als unbegründet. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers im Übrigen auf neuen tatsächlichen Behauptungen beruhen, sind sie ohnehin unzulässig. Neue Tatsachen dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Bereits die erste Instanz würdigte die Angaben der Beteiligten und Anwesenden, wobei u.a. auch die Verwertbarkeit dieser Aussagen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (erstinstanzliches Urteil z.B. S. 16 ff. E. 1.3 ff., S. 21 E. 1.10, S. 25 E. 2.6, S. 29 E. 2.10 und S. 36 f. E. 1.3; dabei erwog die erste Instanz unter anderem, die Aussagen von F.________ seien mangels Konfrontation mit dem Beschwerdeführer nicht verwertbar [S. 33 f. E. 6.2] und stellte fest, im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ habe Letzterer äusserst ausweichende Aussagen gemacht [S. 21 E. 1.10]). Damit ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, inwiefern erst der angefochtene Entscheid hätte Anlass dazu geben sollen, die Frage der Verwertbarkeit von (belastenden) Aussagen aufzuwerfen, die der hier gerügten Verletzung von Art. 389 Abs. 2 StPO zugrunde liegt. Anzumerken ist letztlich noch, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, denn die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei unvollständig, einseitig und nicht nachvollziehbar, weshalb unklar bleibe, welchen tatsächlichen Lebenssachverhalt sie überhaupt als erstellt erachte (Beschwerde S. 3 und S. 10 ff.).  
 
4.2. Einleitend stellt die Vorinstanz fest, einerseits könne auf diverse objektive Beweismittel und Indizien abgestellt werden, andererseits gelte es auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen (Urteil S. 12 E. 3.3.1). Die Polizei habe am 9. März 2017 kurz nach 20.00 Uhr im bzw. vor dem fraglichen Café drei Personen mit Schussverletzungen vorgefunden, wovon eine ihren Verletzungen bereits erlegen gewesen (C.________) und eine zweite während der Notoperation verstorben sei (D.________). Die angetroffene Situation sei durch Tatortfotos belegt. Die Spurensicherung habe fünf Patronenhülsen und vier Projektile zutage gefördert; ein fünftes Projektil sei aus dem Hüftkamm von E.________ entfernt worden. Aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung der Tatmunition sei auch erstellt, dass die fünf Schüsse aus einer einzigen Waffe abgegeben worden seien (Urteil S. 13 E. 3.4.1). Sodann habe der unfalltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern eine Laservermessung des Tatortes durchgeführt und anhand dieser Daten ein 3D-Modell des Lokals erstellt. Innerhalb dieses Modells seien aufgrund der Lokalisation der Einschusslöcher und der Körpergrösse sowie Verletzungen der Opfer die mutmasslichen Schussbahnen rekonstruiert worden. Es müsse offenbleiben, in welcher Reihenfolge die Schüsse gefallen seien. Aufgrund der Rekonstruktion sei jedoch davon auszugehen, dass der Schütze mindestens zwei Schüsse, womöglich auch einen dritten, direkt nach Betreten des Lokals abgegeben habe, sich dann auf die ins Untergeschoss führende Treppe zurückgezogen und von dort nochmals zwei Schüsse abgegeben habe (Urteil S. 13 f. E. 3.4.2). Die rekonstruierten mutmasslichen Schussbahnen würden sich auch mit den spärlichen Angaben der zum Tatzeitpunkt im Lokal anwesenden Personen decken. Gemäss übereinstimmenden Aussagen seien vier Gäste (C.________, D.________, E.________ und H.________) an zwei Tischen auf der vom Eingang her gesehen rechten Seite am Fenster gesessen, während sich I.________ (ein Freund des Geschäftsführers des Cafés) und J.________, dessen Bekannte, in der Nähe der Bar befunden hätten. Mehrere Personen hätten angegeben, dass zwei Männer mit Waffen ins Lokal gekommen seien und angefangen hätten zu schiessen (Urteil S. 14 E. 3.4.3). Das Café sei zum Tatzeitpunkt durch das Betäubungsmitteldezernat mittels installierter Videoüberwachung observiert worden. Von Interesse seien dabei drei kurze Videosequenzen. Die ersten zwei stammten vom Nachmittag des Tattages, als ein silbernes Auto vor das Lokal gefahren sei, aus dem zwei männliche Personen ausgestiegen seien. Ca. nach zwanzig Minuten hätten die beiden Männer das Lokal wieder verlassen, seien in das Fahrzeug gestiegen und davongefahren. Der Beifahrer könne klar als der Beschwerdeführer identifiziert werden. Dass es sich bei der Person, die auf der Fahrerseite aus dem Auto gestiegen sei, um K.________ handle, habe dieser sowie der Beschwerdeführer bestätigt und lasse sich auch anhand von Fotoabgleichen verifizieren. Die weitere relevante Videosequenz stamme ebenfalls vom 9. März 2017 und zeige, wie um 20:08:47 Uhr zwei männliche Personen zügigen Schrittes zum Café gehen, in demselben verschwinden und es rund siebzehn Sekunden später wieder verlassen. Bevor sie das Café betreten hätten, habe der vordere der beiden Männer mit der rechten Hand unter der Jacke in den Hosengurt gegriffen; der hintere Mann habe seine rechte Hand in der rechten Jackentasche gehabt. In der Videosequenz seien wenige Sekunden, nachdem die Männer das Lokal betreten hätten, weisse Blitze im Fenster zu sehen, die mit Mündungsfeuer aus einer Schusswaffe erklärbar seien. Bei genauer Analyse der Sequenz sei ein Schuss zu erkennen, welcher die Fensterscheibe durchschlage und eine Splitterwolke verursache. Es stehe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich bei den in jener Videosequenz ersichtlichen Männern um die Täter handeln müsse (Urteil S. 14 f. E. 3.4.4).  
Weiter hält die Vorinstanz fest, dass auf der Fahrer- und Beifahrerseite des VW Touran, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fluchtfahrzeug gedient habe, jeweils eine Person gesessen und sich angeschnallt haben müsse, welche derart mit Schmauchpartikeln in Kontakt gekommen gewesen sei, dass sie sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe mit der bei der Tat verwendeten Munition in dessen unmittelbaren Nähe befunden haben müsse. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass K.________ jeweils unmittelbar vor und nach der Tat das Fahrzeug gelenkt habe. Zudem seien Blutantragungen von C.________ in den Fussräumen der Fahrer- und Beifahrerseite sowie am Plastiksack im Fussraum der Beifahrerseite nachgewiesen worden. Die Personen im Fahrzeug hätten demnach mit ihren Schuhen in Kontakt mit diesem Blut gekommen sein müssen (Urteil S. 18 E. 3.4.5). Ausserdem habe die DNA einer Person, die sich zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Schussabgabe (in der Schmauchwolke) befunden habe, auf der Gurtschnalle des Beifahrergurtes nachgewiesen werden können (Urteil S. 19 f. E. 3.4.6) 
Nach einer eingehenden Würdigung stellt die Vorinstanz fest, im Ergebnis könne bereits aufgrund der dargelegten objektiven Beweismittel und Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine der zwei Personen handle, welche zum Tatzeitpunkt das fragliche Café betreten und nach dem Schusswechsel rund siebzehn Sekunden später wieder verlassen hätten. Auch könne als erwiesen gelten, dass eine der beiden Personen Schüsse auf die Opfer abgegeben bzw. diese tödlich verletzt habe (Urteil S. 20 E. 3.4.8). Im Weiteren geht die Vorinstanz vertieft auf die Aussagen von K.________ (Urteil S. 21 ff. E. 3.5) und auf diejenigen des Beschwerdeführers (Urteil S. 24 ff. E. 3.6) ein. Dabei erwägt sie unter anderem, die Erstaussagen des Beschwerdeführers seien vorliegend zentral. Nachdem dieser am 10. März 2017 um 20.20 Uhr - also rund 24 Stunden nach der Tat - eine Polizeipatrouille angesprochen und dieser gegenüber angegeben habe, der Schütze gewesen zu sein, sei er am 11. März 2017 ein erstes Mal einvernommen worden. Die (später widerrufenen) Erstaussagen des Beschwerdeführers würden ein derart detailliertes Täterwissen aufweisen, dass von Selbsterlebtem auszugehen sei. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Erstaussagen des Beschwerdeführers einerseits mit diversen objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden könnten und sie andererseits einen derartigen Detailreichtum aufweisen würden, dass sie nicht aus dritter Hand stammen können. Habe schon aufgrund der objektiven Beweismittel und Indizien - insbesondere aufgrund der Schmauch- sowie der DNA-Spuren im Fluchtfahrzeug - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers angenommen werden können, so könne nach seinen Erstaussagen kein Zweifel mehr daran bestehen. Als erstellt habe auch zu gelten, dass beide Personen eine Waffe mit sich geführt bzw. im Lokal in den Händen gehalten hätten (Urteil S. 30 E. 3.7). 
Weiter stellt die Vorinstanz fest, gestützt auf den kriminaltechnischen Bericht seien alle Schüsse aus einer einzigen Waffe abgefeuert worden. Es müsse offengelassen werden, wer der effektive Schütze gewesen sei. Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass nicht der Beschwerdeführer die Schüsse abgegeben habe (Urteil S. 30 E. 3.8). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.4; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). 
 
4.4. Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Anstatt sich mit der gesamten Beweislage zu befassen, greift er lediglich einzelne von der Vorinstanz genannten Indizien heraus, die er anders gewürdigt haben möchte. Damit kann er jedoch keine Willkür aufzeigen. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich grösstenteils in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eintritt.  
 
4.4.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Sachverhaltsfeststellungen seien offensichtlich unrichtig, da die Vorinstanz in weiten Teilen auf nicht prozessrechtskonforme Beweise abstelle (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 26), ist unbegründet (E. 3).  
 
4.4.2. Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer sodann, soweit er vorbringt, die Vorinstanz begnüge sich mit einer Plausibilitätsprüfung der erstinstanzlichen Erwägungen, womit sie der ihr gemäss Art. 398 ff. StPO obliegenden Aufgabe nicht nachkomme, und er seine Rüge mit Beispielen im angefochtenen Entscheid belegen möchte, die es nicht gibt (Beschwerde S. 10 Ziff. 23 mit Hinweis auf das angefochtene Urteil, "E. 4.1 b S. 50, E. 4.2a S. 53 und E. b/bb S. 55"). Das vorinstanzliche Urteil endet auf Seite 48. Darüber hinaus unterteilt die Vorinstanz ihre Erwägungen lediglich mit Nummern und ohne Buchstaben.  
 
4.4.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach beide Männer, die ins Lokal gekommen seien, bewaffnet gewesen seien. Die Vorinstanz würdige die Aussagen inhaltlich nicht und begründe nicht, warum sie nur einzelne Aussagepassagen weniger Zeugen sowie Auskunftspersonen berücksichtige (Beschwerde S. 11 Ziff. 25).  
Diese Vorbringen sind unbehelflich, weil die Vorinstanz diese Feststellung nicht nur auf die Aussagen mehrerer Personen abstützt. Vielmehr hält sie diesbezüglich fest, auch die Videoaufnahmen würden nahelegen, dass nicht nur eine Person bewaffnet gewesen sei. So sei darauf zu sehen, wie die beiden Männer kurz vor dem Eintreten in das Lokal etwas zu behändigen scheinen (Urteil S. 22 f. E. 3.4.8). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass beide Männer, die ins Lokal gingen, bewaffnet waren. 
 
4.4.4. Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, die Vorinstanz verkenne, dass er die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe nicht widerlegen müsse (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 24).  
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Es nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld hätte beweisen müssen. 
 
4.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Annahme einer Mittäterschaft. Da gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen von Anfang an geplant gewesen sei, dass er die Waffe nicht benutze, stelle seine blosse Anwesenheit im Café keinen mittäterschaftlichen Tatbeitrag dar, sondern sei als psychische Gehilfenschaft zu werten. Ob er als Gehilfe zu erkennen gewesen sei, der nur Rückendeckung gegeben habe, könne nicht mittels Zeugenaussagen geklärt werden, sondern sei eine von der Vorinstanz zu klärende Rechtsfrage. Die Vorinstanz selber verneine eine Tatbeteiligung, die über eine blosse Anwesenheit am Tatort hinausgehe. Er habe nach den Umständen und dem Tatplan keinen wesentlichen Tatbeitrag geleistet (Beschwerde S. 14 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf den Tatbeitrag bei der Ausführung, der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit zusammen mit K.________ das Café betreten. Beide hätten eine Waffe mitgeführt bzw. im Lokal in den Händen gehalten. Einer von beiden habe die Waffe abgefeuert. Nach der Tat seien sie mit dem Auto geflüchtet. Diverse Aussagen von Anwesenden würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer und K.________ bereits in deren Augen offensiv aufgetreten seien und sich - weil beide eine Waffe auf sich getragen hätten - als Schützen gebärdet hätten. Keiner sei lediglich als Gehilfe, der nur Rückendeckung gegeben habe, zu erkennen gewesen. Hätte der Beschwerdeführer im Sinne einer Fluchthilfe oder als Aufpasser Schmierestehen sollen, so wäre er wohl während der Tatausführung vor dem Lokal geblieben. Schon aufgrund der kurzen Dauer der Tatausführung sei ein solcher Aufpasser nicht nötig gewesen. Beide seien zielstrebig in das Lokal gegangen und seien gemeinsam so zielstrebig auch wieder hinaus gekommen. Weder der Beschwerdeführer noch K.________ hätten den Anschein gemacht, dass sie von den Geschehnissen im Innern des Lokals überrascht worden wären. Die Täterschaft habe während der Tat koordiniert vorgehen müssen, da aufgrund der engen Raumverhältnisse ein Handgemenge jederzeit möglich gewesen wäre. So habe sich denn auch ein Opfer gewehrt und sich auf die Täterschaft zubewegt. Ein Einzeltäter wäre in dieser Situation möglicherweise überwältigt worden, weshalb sich der Beschwerdeführer und K.________ gegenseitig hätten absichern müssen. Zusammen hätten sie eine stärkere Bedrohungskulisse aufbauen können. Im Lokal seien beide eng beieinander gestanden resp. gemeinsam aufgetreten; beide hätten übereinstimmend Blut sowie Schmauchspuren in das Fluchtfahrzeug getragen. Somit habe der Beschwerdeführer bereits bei der Tatausführung in objektiv massgebender Weise mit K.________ so wesentlich zusammengewirkt, dass er als Hauptbeteiligter erscheine, ohne den die Tat nicht hätte verübt werden können (Urteil S. 32 f. E. 4.1.3).  
Was die subjektive Komponente und insbesondere den gemeinsamen Tatentschluss betreffe, so die Vorinstanz weiter, müsse aufgrund des vorgenannten Auftretens, der kurzen Dauer und der koordinierten Flucht von einer eigentlichen Kommandoaktion ausgegangen werden, welche auf diese Art und Weise nur durchgeführt werden könne, wenn sie geplant worden sei. Innerhalb der rund 17 Sekunden, welche beide Personen im Lokal verbracht hätten, habe keinerlei Spielraum für situative Entscheidungen oder Spontanabsprachen bestanden. Dass vielmehr eine vorherige Absprache stattgefunden haben müsse, zeige der Umstand, dass zielgenaue Schüsse auf drei Einzelpersonen abgegeben worden, andere Anwesende jedoch verschont worden seien. Für eine gemeinsame Planung der Tat spreche sodann, dass sich der Beschwerdeführer und K.________ bereits am Nachmittag des fraglichen Tages in dieses Café begeben hätten, was nicht anders gedeutet werden könne, als dass sie die Umgebung und die Lokalität im Vorfeld der Tat ausgekundschaftet hätten. Schliesslich seien beide einschlägig vorbestraft. Die Tat sei im Drogenmilieu zu verorten. Endlich lasse sich eine Absprache auch aus den Umständen ableiten, dass der Beschwerdeführer und K.________ sich nach der Tat gezielt abgesetzt bzw. die Waffen sowie die Kleider im Ausland entsorgt hätten und sich der Beschwerdeführer die Haare geschnitten habe (Urteil S. 33 f. E. 4.1.3). 
Im Ergebnis geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer und K.________ einen gemeinsamen Tatentschluss im Sinne einer vorgängigen Absprache gefasst hätten, die betreffenden Opfer in einem gemeinsamen Zusammenwirken zu eliminieren. Die Tat sei daher planmässig gemeinsam ausgeführt resp. der Erfolg bei den drei Opfern kausal durch die mittäterschaftlichen Beiträge herbeigeführt worden. Beide Täter hätten auch Vorsatz hinsichtlich des Taterfolgs gehabt (Urteil S. 34 E. 4.1.3). 
 
5.3.  
 
5.3.1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen).  
Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). 
 
5.3.2. Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer als Mittäter von K.________ qualifiziert. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden über die vorinstanzlichen Feststellungen hinwegsetzt und eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergibt, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich und ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig wären (E. 4.3.1), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, sowohl er als auch K.________ hätten ausgesagt, nicht gewusst zu haben, dass der jeweils andere bewaffnet gewesen sei (Beschwerde S. 16 Ziff. 36). Obwohl der Beschwerdeführer selber nicht geschossen hat, war er an der eigentlichen Tatausführung nicht "bloss anwesend". Vielmehr ist er zusammen mit K.________ zügig in das Lokal getreten. Dort stand er dann ebenfalls mit einer Schusswaffe in der Hand so nahe neben diesem, dass er ebenso viele Schmauchspuren im Fluchtfahrzeug hinterliess wie der eigentliche Schütze. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen von einem Nichtbenutzen der Waffe offensichtlich nicht die Rede sein, zumal er sie während der Tat im Lokal in der Hand hielt und so nicht nur die Bedrohung durch den eigentlichen Schützen verstärkte, sondern diesem damit auch die nötige Sicherheit gab, sich auf die Zielpersonen und das Schiessen zu konzentrieren. Unter anderem auch aufgrund der sehr kurzen Dauer der Tat von 17 Sekunden muss von einem derart koordinierten Zusammenwirken der beiden Täter und einer vorab detailliert geklärten Aufgabenteilung ausgegangen werden, dass bei der eigentlichen Tatausführung für keinen der beiden Unklarheiten oder Unsicherheiten mehr bestanden. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine Einzelperson in den sehr engen räumlichen Verhältnissen im Café möglicherweise hätte überwältigt werden können, weshalb sich der Beschwerdeführer und K.________ gegenseitig hätten absichern müssen und sie zusammen eine stärkere Bedrohungkulisse hätten aufbauen können. Schliesslich haben die beiden am Nachmittag vor der Tat auch noch zusammen die Lokalität erkundet. Im Lichte dieser Umstände hat der Beschwerdeführer in derart massgebender Weise am Geschehen im Café mitgewirkt, dass er neben dem eigentlichen Schützen ebenfalls als Hauptbeteiligter gilt, auch wenn die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er nicht geschossen hat. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6; 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht das Mordmerkmal der skrupellosen Art der Tatausführung. Aus der Tat selber würden sich keine konstitutiven Elemente für die Bejahung einer Mordqualifikation ergeben (Beschwerde S. 3 f. und S. 17 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, durch die Schüsse seien zwei Menschen getötet worden. Die Täterschaft habe beiden Opfern in den Bauch geschossen und habe bei C.________, der durch den Bauchschuss nicht ausser Gefecht gesetzt worden sei, mit einem gezielten Kopfschuss nachgedoppelt. Die Täterschaft habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Dasselbe gelte für den Schuss auf das dritte Opfer - E.________. Auch dieses habe einen Bauschuss erlitten. Dass lebensgefährliche Folgen ausgeblieben seien, sei einzig dem Zufall zu verdanken. Entsprechend sei eine direkt vorsätzliche versuchte Tötung zu bejahen. In Bezug auf die Qualifikation als Mord könne hinsichtlich der Hintergründe der Tat wahrscheinlich auf eine Abrechnung im Betäubungsmittelmilieu geschlossen werden. In diesem Fall wäre von einem sog. Eliminationsmord auszugehen. Aufgrund des ungeklärten Tathintergrunds könne über das Tatmotiv aber kein abschliessendes Urteil gefällt werden. Dies schliesse jedoch die Annahme des Mordtatbestandes nicht aus, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des Nachtatverhaltens auf besondere Skrupellosigkeit zu erkennen sei. Die Täterschaft sei äusserst schnell und zielgerichtet vorgegangen. Der Angriff sei für die Opfer völlig überraschend - und damit heimtückisch - sowie in einem beengtem Raum erfolgt; die Opfer hätten daher gar keine Möglichkeit gehabt, zu flüchten oder sich zu schützen. Die Ausführung sei überaus gefühlskalt gewesen und zeuge von einer unglaublichen Entschlossenheit zu töten. Als besonders grausam erscheine dabei, dass die Täterschaft die ihr - aufgrund der fehlenden Fluchtmöglichkeiten - völlig ausgelieferten Opfer nacheinander niedergeschossen bzw. eins der Opfer praktisch exekutiert habe. Das Vorgehen bei C.________, der durch den Schuss in den Bauch noch nicht widerstandsunfähig gemacht worden sei, mittels eines Nahschusses in die Stirn regelrecht hingerichtet worden sei, müsse als besonders verwerfliches "konsequentes Zuendeführen der Tötung" angesehen werden. Dass die Täterschaft mit fünf Schüssen viermal getroffen, zwei Menschen getötet und einen dritten verletzt habe, beweise ebenfalls die Zielgerichtetheit und kaltblütige Professionalität ihres Vorgehens und zeuge von einer völligen Selbstbeherrschung, den Taterfolg herbeiführen zu wollen. Schliesslich sei die Tat sorgfältig vorbereitet und geplant worden. Die dargestellten Elemente genügten für die Annahme des qualifizierenden Mordelements der skrupellosen Art der Tatausführung (Urteil S. 35 ff. E. 4.2.3).  
 
6.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen).  
Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; vgl. Urteile 6B_1052/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1.1; 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. BGE 101 IV 279 E. 2; Urteile 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.3; 6S.216/1991 vom 22. Mai 1992 E. 4c; je mit Hinweisen). 
 
6.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Würdigung der gesamten Umstände auf Morde bzw. versuchten Mord erkennt. Auch wenn das Tatmotiv vorliegend nicht abschliessend festgelegt werden konnte, gelangt sie aufgrund der Tatausführung und des Vor- sowie des Nachtatverhaltens zu Recht zum Schluss, dass die Täterschaft besonders skrupellos handelte. Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gingen der Beschwerdeführer und K.________ ausgesprochen zielstrebig und äusserst gefühlskalt vor. Innert 17 Sekunden streckten sie mit fünf Schüssen zwei Personen nieder, wobei sie bei einem der Opfer nach dem ersten, nicht unmittelbar tödlichen Bauchschuss, mit einem gezielten Schuss in die Mitte der Stirn nachdoppelten, und verletzten eine weitere Person lebensgefährlich. Angesichts des Vortatverhaltens, u.a. des gemeinsamen Auskundschaftens des Lokals und der Umgebung am Nachmittag vor der Tat, sowie der sehr kurzen Dauer der eigentlichen Ausführung muss auf eine detailliert vorbereitete Tat, d.h. auf berechnende Tötungen, geschlossen werden. Die auffallend schnelle und zielgerichtete Ausführungsweise zeugt nicht nur von einer abgebrühten Professionalität, sondern ist insbesondere auch deshalb als besonders grausam zu werten, weil mit diesem überraschenden Angriff aufgrund der gegebenen engen Platzverhältnisse zudem noch gnadenlos die Wehrlosigkeit der Opfer ausgenutzt wurde. Diese konnten sich weder schützen noch fliehen und waren der Täterschaft somit völlig ausgeliefert. Unter diesen Umständen hat die Tatsache, dass eine Schusswaffe verwendet wurde, die in Anbetracht der konkreten Situation aus Sicht der Täter wohl das zweckmässigste Tatmittel war, keinen Einfluss auf die Mordqualifikation, selbst wenn die Hemmschwelle, die überwunden werden muss, um zu töten, bei der Benutzung einer Schusswaffe niedriger ist als bei anderen Arten tödlicher Gewalt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, der Angriff sei nicht überraschend erfolgt, weil E.________ ausgesagt habe, dass er die Täter habe vorbeifahren sehen, wobei diese ins Café gestarrt hätten (Beschwerde S. 18 Ziff. 41), entfernt er sich erneut von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne Willkür darzutun. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand des mehrfachen, teilweise versuchten Mordes zu Recht als erfüllt. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist ihm zwar beizupflichten, dass die Vorgehensweise nicht in dem Sinne als heimtückisch bezeichnet werden kann, als die Täterschaft die Opfer nicht durch List in einen Hinterhalt gelockt oder sie ein zuvor erschlichenes Vertrauen ausgenutzt hätten (Beschwerde S. 18 Ziff. 41; Bsp. für Fälle mit heimtückischem Vorgehen: BGE 104 IV 150 E. 2 S. 153 unerwarteter Schuss in den Rücken des Ehemannes; Urteile 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 Angriff mit einem Beil, als das Opfer [die Tochter] gebückt bzw. auf den Knien dem Täter [dem Vater] den Rücken zuwandte; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2 Messerstiche in den Rücken einer Prostituierten in ihrem Zimmer; 6S.881/2000 vom 7. März 2001 E. 1c Erschiessen des schlafenden Ehemannes in der ehelichen Wohnung; 6S.601/1995 vom 2. November 1995 E. 2b/aa und E. 2d Schüsse in den Rücken des Vaters sowie Erschiessen der ahnungslos hinzukommenden Mutter). Gleichwohl sind die vorliegend zu beurteilenden Taten unter Berücksichtigung des von der Täterschaft ausgenützten Überraschungsmoments der Opfer und deren völligen Wehrlosigkeit aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse als besonders skrupellos zu qualifizieren. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Täterschaft die Opfer nacheinander niedergeschossen habe, C.________ regelrecht exekutiert worden sei und die Täterschaft eine unglaubliche Entschlossenheit zu töten gezeigt habe (Beschwerde S. 18 Ziff. 42 f.), nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den Schuldspruch der mehrfachen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB. Der angefochtene Entscheid enthalte keine Feststellungen darüber, dass er und K.________ gewusst hätten, dass sich neben den vermeintlichen Opfern noch weitere Personen im Café befinden würden und dass sie geplant hätten, die Tat auch dann durchzuführen, wenn dadurch andere Menschen gefährdet würden. Weiter sei nicht erstellt, wo sich L.________ befunden habe, als die Kugel durch die Scheibe geflogen sei. Letztlich könne dies offenbleiben, da insoweit kein direkter Vorsatz der Täterschaft gegeben resp. nachweisbar sei. Damit sei der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens in Bezug auf L.________ bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 3 f. und S. 19 f.).  
 
7.2. Die Vorinstanz hält - teilweise unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen - fest, aufgrund der Annahme der Mittäterschaft, die sich auf den mehrfachen (teilweise) versuchten Mord sowie die mehrfache Gefährdung des Lebens beziehe, spiele es keine Rolle, wer auf welche Person gezielt oder wer welchen Schuss abgegeben habe. Vier der fünf abgegebenen Schüsse hätten die Personen getroffen, denen der Angriff mutmasslich gegolten habe. In dem relativ kleinen Lokal (Grundfläche ca. 28 m²) hätten sich auch noch drei weitere Personen aufgehalten. Gemäss der Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin seien drei Schüsse durch die Opfer hindurch gedrungen und wieder aus den Körpern ausgetreten. Insofern habe die nahe Möglichkeit bestanden, dass die Geschosse eine weitere Person hätten treffen und diese lebensgefährlich hätten verletzen können. Im Übrigen hätten die Projektile abprallen und als Querschläger auch den anderen im Lokal anwesenden Personen gefährlich werden können. Schliesslich habe einer der fünf Schüsse das Fenster zur Strasse durchschlagen, sei an der gegenüberliegenden Hausfassade abgeprallt und sei letztlich auf dem Trottoir vor dem Lokal zu liegen gekommen. Daran sei zu erkennen, welche Bewegungsenergie die Geschosse aufgewiesen hätten, weshalb von Querschlägern innerhalb eines geschlossenen Raumes zweifellos eine reelle Gefahr ausgehe. Darüber hinaus seien auch die auf der Strasse befindlichen Passanten gefährdet worden. So habe sich L.________ zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Cafés auf dem Trottoir befunden, als einer der Schüsse die Fensterscheibe Richtung Trottoir durchschlagen habe. Alle diese Personen hätten sich in akuter Gefahr befunden. Es sei dem Zufall zu verdanken, dass niemand von der Munition getroffen worden sei. Im Ergebnis ergehe ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens in vier Fällen (Urteil S. 38 E. 4.3.3; erstinstanzliches Urteil S. 39 f. E. 3.2).  
 
7.3. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen bejaht die Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen desselben - etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe - jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.).  
Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinwiesen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5). 
 
7.4. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens in drei Fällen verletzt kein Bundesrecht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 19 Ziff. 45), der Tatbestand der mehrfachen Gefährdung des Lebens sei mangels Zurechnung der abgegebenen Schüsse nicht erfüllt, ist unbegründet (vgl. E. 5 vorstehend). Indem der Mittäter des Beschwerdeführers in diesem kleinen Lokal fünf Schüsse abgab, in welchem sich neben den drei Zielpersonen noch weitere drei Personen befanden, hat er mit jeder Schussabgabe eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen. Dies ergibt sich auch aus den vorinstanzlichen Ausführungen bei der Strafzumessung, wonach die mehrfache Gefährdung des Lebens in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der Tötungen gestanden habe. Die Möglichkeit der Verletzung des Lebens in den vier Fällen sei äusserst naheliegend gewesen, hätten H.________, I.________ und J.________ innerhalb sowie L.________ ausserhalb des Lokals doch mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem der Durchschüsse oder Querschläger getroffen werden können (Urteil S. 43 E. 5.7.1). Was der Beschwerdeführer sodann geltend machen will, wenn er darlegt, der Tatbestand der Lebensgefährdung erfordere im Gegensatz zu demjenigen der Tötung resp. dessen Qualifikation als Mord direkten Vorsatz (Beschwerde S. 19 Ziff. 45), ist unklar. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die Mittäterschaft, die Tat sei auch planmässig gemeinsam ausgeführt resp. der Erfolg bei den drei Opfern kausal durch die mittäterschaftlichen Beiträge herbeigeführt worden. Beide Täter hätten dadurch auch Vorsatz hinsichtlich des Taterfolgs gehabt (Urteil S. 34 E. 4.1.3). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz grundsätzlich ein direktvorsätzliches Handeln der beiden Mittäter annimmt. Gestützt darauf kann geschlossen werden, dass sie auch von direktvorsätzlichen Lebensgefährdungen ausgeht (vgl. Urteil S. 38 E. 4.3.3). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine direktvorsätzliche Gefährdung im Sinne von Art. 129 StGB vorwirft, stellt sie damit auch fest, dieser habe um die unmittelbare Lebensgefahr infolge von Querschlägern oder Abprallern im Lokal gewusst. Der Beschwerdeführer widerlegt dies denn auch nicht. Schliesslich macht er auch keine Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit.  
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Lebensgefährdung zum Nachteil der Passantin L.________ ist dem Beschwerdeführer allerdings beizupflichten, dass dieser bundesrechtswidrig ist. Zwar ist gemäss dem angefochtenen Entscheid erstellt, dass L.________ unmittelbar neben dem Fenster war, als der Schuss dieses durchschlug. Weil der Täter die Lebensgefahr aber mit direktem Vorsatz herbeigeführt haben muss, hätte die Täterschaft wissen müssen, dass sich L.________ bei der Schussabgabe dort befand, was nicht erstellt ist. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Lebensgefährdung zum Nachteil von L.________ wirkt sich hier aber nicht auf die ausgefällte Strafe aus. Die Einsatzstrafe von 17 Jahren für den Mord an C.________ erhöht die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips für den Mord an D.________ um 11 Jahre. Sie hält fest, weil damit das Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren bereits überschritten sei, müsse auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. Die Hinzunahme der übrigen hypothetischen Einsatzstrafen (u.a. diejenigen für die Lebensgefährdungen) und deren Asperation erübrige sich deshalb (Urteil S. 44 E. 5.9.3; vgl. nachstehend E. 9.2). Das Bundesgericht kann vorliegend somit reformatorisch entscheiden und den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Lebensgefährdung zum Nachteil von L.________ freisprechen (Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren den Schuldspruch des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (SR 514.54; Beschwerde S. 20 f.).  
 
8.2. Entgegen der (zumindest sinngemässen) Rüge des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 20 Ziff. 48 ff.) verletzt die Vorinstanz weder ihre Überprüfungs- noch ihre Begründungspflicht, indem sie betreffend den Schuldspruch des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vollumfänglich auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist, die sie als zutreffend bewertet (Urteil S. 38 E. 4.4; erstinstanzliches Urteil S. 40 E. 4). Mit diesem Vorgehen macht sich die Vorinstanz die Ausführungen der ersten Instanz vollumfänglich zu eigen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).  
 
8.3. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, es sei nicht erstellt, dass er eine funktionsfähige, geladene und entsicherte Waffe mit sich geführt und auf Menschen gerichtet habe (Beschwerde S. 20 f. Ziff. 51 f.). Zum einen entfernt er sich dabei erneut von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Zum anderen gehen seine Vorbringen fehl, denn die Verurteilung wegen des (mehrfachen) Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes erfolgte, weil er als Albanischer Staatsangehöriger in der Schweiz - gemäss seinen eigenen Angaben - eine unter das Waffengesetz fallende Pistole erworben und besessen hat. Ob er mit dieser Waffe geschossen hat, wie ihm die Beschwerdegegnerin zusätzlich vorwirft, lassen die kantonalen Instanzen ausdrücklich offen (Urteil S. 38 E. 4.4; erstinstanzliches Urteil S. 40 E. 4).  
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz gehe methodisch falsch vor und lasse sich nicht von massgeblichen Kriterien leiten. Darüber hinaus genüge sie nicht ihrer Begründungspflicht. Insbesondere angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe sei die Begründung des Strafmasses zu kurz. Die ausgesprochene lebenslängliche Freiheitsstrafe und der Widerruf der bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen seien bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 4 und S. 21 ff.).  
 
9.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung zusammengefasst, im Ergebnis sei für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen (Urteil S. 40 E. 5.3.3). Der mehrfach erfüllte Tatbestand des (teilweise versuchten) Mordes sehe den abstrakt höchsten Strafrahmen vor. Verschuldensmässig sei der Mord an C.________ am schwersten zu werten. Die anhand des Tathergangs ermittelte objektive Tatschwere wiege schwer. Im Ergebnis würden sich die subjektiven Tatkomponenten nicht verschuldenserhöhend auswirken. Insgesamt wiege das Tatverschulden des Beschwerdeführers für den Mord an C.________ schwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 17 Jahren Freiheitsstrafe gerechtfertigt sei (Urteil S. 41 E. 5.4). Verschuldensmässig nur wenig hinter diesem Mord falle derjenige an D.________. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten könne auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dass D.________ nicht aus kurzer Distanz in die Stirn geschossen worden sei, vermöge das Verschulden nur geringfügig zu vermindern, da dies in erster Linie dem zufälligen Umstand zu verdanken sei, dass das Opfer bereits durch den ersten Schuss widerstandsunfähig gemacht worden sei. Das objektive Verschulden des Beschwerdeführers sei daher mindestens als mittelschwer bis schwer einzustufen. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten könne auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden. Das Tatverschulden des Beschwerdeführers für den Mord an D.________ wiege somit mittelschwer bis schwer, weshalb hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe angemessen sei (Urteil S. 42 E. 5.5). Betreffend den versuchten Mord an E.________ könne für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten grundsätzlich auf das bereits Dargelegte verwiesen werden. Auch hierfür sei von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen. Der Mord an E.________ sei lediglich ins Versuchsstadium gelangt, was allerdings nur dem Zufall zu verdanken sei. Das Opfer habe aufgrund seiner Schussverletzung jedoch starke Schmerzen erlitten und sei durch die Erlebnisse jenes Abends traumatisiert. Der Umstand des Versuchs sei somit nach Art. 22 Abs. 1 StGB lediglich in minimalem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis wiege das Tatverschulden des Beschwerdeführers in diesem Fall mittelschwer, weshalb von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei (Urteil S. 42 f. E. 5.6). Ferner wiege das Tatverschulden bei den mehrfachen Gefährdungen des Lebens zumindest mittelschwer. Es rechtfertige sich mithin, jeweils eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen (Urteil S. 43 E. 5.7). Schliesslich gelte es noch, das Verschulden für das Vergehen gegen das Waffengesetz festzulegen. Es sei hierfür eine - gemäss den Strafmassrichtlinien am unteren Rand denkbaren Bandbreite anzusiedelnde - (hypothetische) Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe auszusprechen (Urteil S. 43 E. 5.8). In Anwendung des Asperationsprinzips nimmt die Vorinstanz folgende Gesamtstrafenbildung vor: Die Einsatzstrafe von 17 Jahre für den Mord an C.________ werde für den Mord an D.________ um 11 Jahre erhöht. Damit sei das Höchstmass der zeitigen Freiheitsstrafe von 20 Jahren bereits überschritten, weshalb auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden müsse. Die Hinzunahme der übrigen hypothetischen Einsatzstrafen zur Gesamtstrafenbildung erübrige sich deshalb (Urteil S. 44 E. 5.9.3). Die allgemeinen Täterkomponenten führten schliesslich zu einer Straferhöhung, was indessen angesichts der ohnehin bereits erreichten Höchststrafe keine Wirkung entfalte. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren sei über den Beschwerdeführer somit eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszufällen (Urteil S. 44 E. 5.10 f.).  
 
9.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann bei Strafschärfung infolge Konkurrenz erkannt werden, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 mit Hinweis auf BGE 132 IV 102 E. 9.1; Urteil 6B_734/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
9.4. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht einbezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich des methodischen Vorgehens ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden.  
 
9.4.1. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers auf der geltend gemachten willkürlichen Sachverhaltserstellung beruhen (z.B. Beschwerde S. 22 Ziff. 55), sind sie unbegründet (E. 4 vorstehend). Gleich verhält es sich, sofern er seine Kritik mit den seiner Auffassung nach zu Unrecht erfolgten Schuldsprüchen untermauert (Beschwerde S. 22 Ziff. 55 oder S. 23 Ziff. 57).  
 
9.4.2. Der Beschwerdeführer führt aus, inwieweit sein objektives Verschulden aufgrund der Tatumstände in Bezug auf die beiden Tötungsdelikte als schwer gewichtet werden könne, zeige die Vorinstanz nicht auf. Namentlich sei nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Art der Tatausführung im Vergleich zu anderen Morddelikten ein schweres Verschulden resp. eine Strafe rechtfertigen könne, die deutlich über der Mindeststrafe liege (Beschwerde S. 22 f. Ziff. 56 f.).  
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten beim Mord an C.________ zutreffend fest, die Art der Tatausführung sei mit Blick auf ihre Verwerflichkeit am oberen Rand skrupellosen Handelns anzusiedeln. Die Ausführungsweise sei selbst im Vergleich zu anderen Morddelikten äusserst zielstrebig, konsequent und gefühlskalt, was sich insbesondere durch den Schuss in die Mitte der Stirn zeige. Dieses Vorgehen zeige auch auf, dass die Täterschaft gewillt gewesen sei, die Tötung am sich wehrenden Opfer konsequent zu Ende zu führen. Das vorherige Auskundschaften des Tatorts, das Bereitstellen des Fluchtfahrzeugs sowie die schnelle - und dadurch genau durchgeplante - Tatausführung belegten zudem, dass die Täterschaft im Hinblick auf die Tatbegehung einen überdurchschnittlichen Aufwand betrieben habe, was auf eine hohe kriminelle Energie hinweise. Dies manifestiere sich auch in der Wahl des Tatortes, da aufgrund der beengten Raumverhältnisse die Situation der Opfer ungleich auswegsloser erscheine, sei ihnen doch keine Möglichkeit geblieben, zu flüchten oder sich zu schützen. Dadurch sei es den Tätern auch möglich gewesen, die völlig ausgelieferten Opfer problemlos nacheinander niederzuschiessen. Die im Vergleich zu anderen Tötungsdelikten überdurchschnittlich grosse Kaltblütigkeit zeige sich ferner darin, dass die Täter keinen Moment gezögert hätten, sondern zielstrebig und relativ ruhig mit den Händen an den Waffen in ihren Taschen in das Lokal hineingegangen und wenige Sekunden später ebenso zielstrebig wieder herausgekommen seien und sich unauffällig schnellen Schrittes Richtung Fluchtauto begeben hätten, ohne vom eben Geschehenen gezeichnet zu sein. Das Vorgehen sei äusserst professionell und abgeklärt. Der Täterschaft könne lediglich zugute gehalten werden, dass die Opfer nicht gequält worden seien. Zusammenfassend wiege die anhand des Tathergangs ermittelte objektive Tatschwere schwer (Urteil S. 41 E. 5.4.1). Der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss auf ein schweres Verschulden ist nicht zu beanstanden. Mit diesen Erwägungen trägt die Vorinstanz dem konkreten Ausmass der Tatausführung unter Verschuldensgesichtspunkten Rechnung. Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Beschwerde S. 23 Ziff. 58). 
 
9.4.3. Ausserdem wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass die Täterschaft davon abgesehen habe, E.________ zu töten. Dies sei als Rücktritt vom Versuch eines Tötungsdelikts mindestens in erheblichem Umfang strafmildernd einzubeziehen (Art. 23 Abs. 1 StGB; Beschwerde S. 23 Ziff. 58).  
Gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt oder dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern. 
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz trägt dem Umstand, dass der Mord an E.________ lediglich ins Versuchsstadium gelangt ist, nach Art. 22 Abs. 1 StGB in minimalem Ausmass strafmindernd Rechnung (Urteil S. 43 E. 5.6.2). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist es nicht dem Beschwerdeführer oder seinem Mittäter zuzuschreiben, sondern dem Zufall zu verdanken, dass es beim Mord an E.________ beim Versuch blieb (Urteil S. 43 E. 5.6.2). Die Täterschaft führte die strafbare Tätigkeit somit nicht aus eigenem Antrieb nicht zu Ende und trug auch nicht dazu bei, die Vollendung des Mordes zu verhindern. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Strafe nicht in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 StGB mildert. Im Übrigen hat die auf den versuchten Mord an E.________ entfallende Strafe keinen Einfluss auf die vorliegend auszufällende lebenslängliche Freiheitsstrafe, weil das Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren bereits mit den Morden an C.________ und D.________ überschritten ist. 
 
9.4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Widerruf der bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen sei bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 21 Ziff. 53), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (Urteil S. 44 f. E. 5.12; erstinstanzliches Urteil S. 43) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
9.5. Schliesslich erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 50 StGB ebenfalls als unbegründet (Beschwerde S. 22 Ziff. 54). Es lässt sich hinreichend nachvollziehen, wie die Vorinstanz zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe gelangt (Urteil S. 38-45).  
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die erste Instanz begründe den Kostenpunkt nicht. Dem erstinstanzlichen Urteil lasse sich nicht entnehmen, wie sich die enormen Verfahrenskosten (in der Höhe von Fr. 97'969.95) im Einzelnen zusammensetzen würden. So enthalte zum Beispiel der Kostenbogen der Beschwerdegegnerin etliche Positionen, die offensichtlich nicht verrechenbar und teilweise völlig unklar seien (Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 59 ff.).  
Diese Einwände erhebt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht. Er behauptet nicht, die Vorinstanz sei auf entsprechende Vorbringen und Anträge nicht eingegangen. Damit fehlt es diesbezüglich an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde nichteingetreten werden kann. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen die von der ersten Instanz festgesetzten Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebür von Fr. 30'600.-- übernehme, ist daher unbegründet. 
 
10.2. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 428 Abs. 1 StPO kann nicht eingetreten werden (Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 59 ff.), da sich der Beschwerdeführer nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander setzt (Urteil S. 45 f. E. 8) und damit den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
11.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von L.________ freizusprechen. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend anzupassen. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Dispositiv des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2021 wird wie folgt ergänzt: 
 
"A.________ ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von L.________ freizusprechen." 
Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 250.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'750.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini