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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_712/2017  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Meier, 
3. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Engel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug, Veruntreuung, Mittäterschaft; Verschlechterungsverbot, rechtliches Gehör, Strafzumessung, Zivilforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. März 2017 (SB150303-O/U/cw). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Uster sprach X.________ am 27. März 2015 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 30 Monate bedingt) und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 9. März 2017 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil u.a. bezüglich der Schuldsprüche betreffend die beiden SVG-Delikte in Rechtskraft erwachsen war. Es bestrafte X.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs (Nebendossiers 7, 11 und 13), mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung (Nebendossiers 3, 4, 6 und 8) und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Nebendossier 4) unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 30 Monate bedingt) sowie einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.--. 
Das Obergericht hält zusammengefasst u.a. folgenden Sachverhalt als erstellt: 
X.________ habe zusammen mit Y.________ über verschiedene Firmen Fahrzeuge geleast und anschliessend verkauft. Die einzelnen Firmen seien jeweils nicht aktiv und substanzlos gewesen. Mit diesen sei es ihnen gelungen, sich gegenüber den jeweiligen Leasinggesellschaften als liquide Vertragspartei auszugeben, wobei jeweils Drittpersonen als Firmeninhaber vorgeschoben worden seien. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. D ie Beschwerdegegnerin 2 beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 3 liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz unterlasse es, die den Schuldsprüchen der Veruntreuung (Nebendossier 6) und versuchten Veruntreuung (Nebendossier 4) zugrunde liegenden Sachverhalte rechtlich zu würdigen. Er habe vor Vorinstanz die entsprechenden erstinstanzlichen Schuldsprüche gerügt. Aufgrund einer ausgebliebenen rechtlichen Würdigung seien seine entsprechenden Vorbringen ungehört geblieben. Es sei ihm folglich unmöglich, aus dem angefochtenen Urteil nachzuvollziehen, aus welchen rechtlichen Gründen die Schuldsprüche der ersten Instanz in den Nebendossiers 4 und 6 bestätigt worden seien.  
 
1.2. Urteile enthalten eine Begründung (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Die Begründung von Urteilen enthält u.a. die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO).  
Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
Laut Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz erstellt betreffend die Nebendossiers 4 und 6 (unter dem Titel "G. Y.________ und X.________: Mercedes ML und BMW X6 (ND 4 und 6) Veruntreuung / Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung") zusammengefasst den folgenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer habe mit Vertrag vom 19. März 2009 die C.________ AG mitsamt den von dieser geleasten Fahrzeugen Mercedes Benz M-Class ML 63 AMG 4Matic und BMW X6 xDrive 35d und den entsprechenden Leasingverträgen übernommen. Er und Y.________ hätten zumindest durch einen unbekannten Dritten schon einen Tag zuvor mittels eines dem Eigentümer nachgeahmten, gefälschten Antrags die Löschung des Codes 178 ("Halterwechsel verboten") im Fahrzeugausweis des Mercedes veranlasst. Am 20. März 2009 habe der Beschwerdeführer in Absprache mit Y.________, resp. auf dessen Veranlassung, den Mercedes entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung im entsprechenden Leasingvertrag und unter Vorweisung des erschlichenen Fahrzeugausweises ohne Code 178 einem Autohändler für Fr. 65'000.-- zum Kauf angeboten. Da ein Kaufinteressent wegen des tiefen Preises misstrauisch geworden sei, sei es nicht zum Verkauf gekommen und der Mercedes seinem rechtmässigen Eigentümer überbracht worden. Der BMW X6 sei, ebenfalls entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung im Leasingvertrag, zumindest auf Veranlassung von Y.________ bzw. des Beschwerdeführers auf unbekannte Art und Weise an einen unbekannten Ort verbracht und höchstwahrscheinlich weiterverkauft worden. Auch bezüglich des BMW X6 bestünde kein unüberwindbarer Zweifel, dass sie einen unbekannten Dritten dazu motiviert hätten, einen gefälschten Antrag und den Fahrzeugausweis dem Strassenverkehrsamt vorzulegen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3. G. I. 1.1 f. S. 227 ff., 3.4.2 S. 236 ff. und 3.5.2 S. 238 f.). Anschliessend an diese Sachverhaltsfeststellungen zu den Nebendossiers 6 und 4 legt die Vorinstanz lediglich ihre rechtlichen Erwägungen zum Schuldspruch des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern dar, nicht jedoch solche zu den Schuldsprüchen der mehrfachen (teilweise versuchten) Veruntreuungen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3. G. II. 1. f. S. 239 ff.). Eine entsprechende rechtliche Würdigung ergibt sich auch nicht implizit aus den Erwägungen zu den weiteren Schuldsprüchen für dieselbe Strafnorm (Nebendossiers 3 und 8). Die Vorinstanz verweist ferner nicht auf die Begründung der ersten Instanz. Dennoch würdigt sie die Taten der Nebendossiers 6 und 4 in der Strafzumessung des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4. C. 4.1 S. 323 ff.) und spricht ihn auch diesbezüglich der Veruntreuung bzw. versuchten Veruntreuung schuldig (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 2.1 S. 357 f.). Insofern ist das vorinstanzliche Urteil ungenügend begründet und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, indem die Vorinstanz bezüglich des Nebendossiers 8 Mittäterschaft annehme und sich mit den von ihm vorgebrachten Aspekten nicht auseinandersetze, verletze sie Bundesrecht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Es könne bei ihm und Y.________ nicht von Mittäterschaft ausgegangen werden. Er sei von Y.________ manipuliert sowie instrumentalisiert worden und bis fast einen Monat nach Verkauf des Fahrzeugs durch Y.________ nicht massgeblich in Erscheinung getreten. Er habe bis lange nach Beendigung des deliktischen Verhaltens von Y.________ keinen Beitrag geleistet. Er habe weder das Tatgeschehen beherrscht noch diesbezüglich irgendwelche Entscheidungsgewalt gehabt. Die Vorinstanz habe sich nicht zum persönlichen Verhältnis und Zusammenspiel zwischen ihm und Y.________ geäussert. Ihre rechtliche Würdigung enthalte keine Auseinandersetzung mit den erstellten Tatbeiträgen. Sie habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob er das Tatgeschehen beherrscht, Entscheidungsgewalt gehabt und die Rolle von Y.________ habe übernehmen können.  
 
2.2. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer hinsichtlich des Nebendossiers 8 ebenfalls der Veruntreuung schuldig. Sie erkennt mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ und stellt zusammengefasst fest, dieser habe gewusst, dass sich D.________ in einer desolaten finanziellen Situation befunden habe. Er habe ihr Fr. 3'000.-- für den Verkauf ihrer E.________ GmbH an die F.________ GmbH, letztere handelnd durch den Beschwerdeführer, bezahlt. Der Beschwerdeführer und Y.________ hätten als Voraussetzung für diesen Kauf von D.________ verlangt, dass sie zuvor für die E.________ GmbH ein Fahrzeug lease. Sie hätten ihr versprochen, sie resp. die F.________ GmbH würden für sämtliche Kosten und Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag aufkommen und sie im Glauben gelassen, der Beschwerdeführer wolle die Gesellschaft für seine Ehefrau Z.________ erwerben. Daraufhin habe D.________ namens der E.________ GmbH mit der G.________ AG einen Leasingvertrag über einen BMW X5 3.0d abgeschlossen. Sie habe zusätzlich persönlich eine Schuldbeitrittserklärung unterzeichnet. Am 15. November 2008 habe sie das Fahrzeug entgegengenommen und noch gleichentags an Y.________ und via diesem dem Beschwerdeführer übergeben. Am 18. November 2008 sei der Fahrzeugausweis lautend auf die E.________ GmbH als Halterin ausgestellt worden, wobei der Code 178 ("Halterwechsel verboten") vermerkt worden sei. Aufgrund eines verfälschten Löschungsantrags, in welchem statt der korrekt Berechtigten eine H.________ GmbH aufgeführt gewesen sei, sei am 2. Dezember 2008 ein Fahrzeugausweis ohne den Code 178 auf die bisherige Halterin E.________ GmbH ausgestellt worden. Das geleaste Fahrzeug sei an die F.________ GmbH übergegangen und der Beschwerdeführer und Y.________ hätten es zwischen dem 2. und 4. Dezember 2008 an I.________ verkauft. Am 29. Dezember 2008 sei die E.________ GmbH bei einem Notar in Anwesenheit des Beschwerdeführers an die F.________ GmbH übertragen worden. Nach diesem Termin und dem Abschluss des Leasingvertrags habe der Beschwerdeführer einen auf den 1. Dezember 2008 rückdatierten sog. internen Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen den beiden GmbH unterzeichnet. Es sei von Anfang an der Plan vom Beschwerdeführer und Y.________ gewesen, den BMW X5 trotz bestehenden Leasingvertrags, von dem sie Kenntnis gehabt hätten, zum Zwecke der Finanzierung der Eigenmittel für ein Bauprojekt in J.________ zu verkaufen. Der Beschwerdeführer und Y.________ hätten sich das Fahrzeug teils abwechselnd und teils zusammen angeeignet. Sie hätten im Wissen um die eingegangene Vereinbarung das der Leasinggeberin gehörende und damit im Rechtssinne fremde Auto verkauft, ohne dazu berechtigt zu sein und ohne je den Willen gehabt zu haben, das Fahrzeug vertragsgemäss wieder der rechtmässigen Eigentümerin zurückzugeben. Sie hätten das Vorgehen gemeinsam geplant, jedenfalls gemeinsam zusammen bestimmt, wer welche Handlungen wann vornehme und seien dabei arbeitsteilig, jedoch im Sinne ihres Planes zielgerichtet vorgegangen, so dass die Handlungen des einen vom anderen gutgeheissen, gar durch eigene Handlungen gedeckt und unterstützt worden seien (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3. F. I. 3. S. 218 ff. und E. 3. F. II. 2.2. S. 226 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).  
 
2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu Nebendossier 8 geltend. Sofern der Beschwerdeführer seiner Rüge einer Bundesrechtsverletzung einen anderen als den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde legt, ist darauf folglich nicht einzutreten. Dies betrifft etwa die Einwände des Beschwerdeführers, er sei von Y.________ manipuliert oder instrumentalisiert worden.  
 
2.4.2. Der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen mittäterschaftlich begangener Veruntreuung in Zusammenhang mit dem Verkauf des geleasten BMW X5 (Nebendossier 8) verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Aussagen von D.________ für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer und Y.________ die Übernahme der E.________ GmbH, mitsamt dem vorgängigen Leasinggeschäft, gemeinsam planten und in arbeitsteiliger Vorgehensweise vollzogen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3. F. I. 3.2.2 f. S. 220 f.). Dazu und zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz gestützt auf Aussagen von K.________ und Y.________, die diesen Schluss ebenfalls zulassen, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Feststellungen, der Beschwerdeführer sei für die F.________ GmbH tätig gewesen, habe etwa den rückdatierten Vertrag unterzeichnet, von D.________ ein Fahrzeugleasing verlangt und ihr versprochen, für die Kosten und Verpflichtungen aus dem entsprechenden Vertrag aufzukommen. Solche Tatbeiträge des Beschwerdeführers machen auch nachvollziehbar, dass D.________ glaubte, ihre Gesellschaft werde für seine Ehefrau erworben. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer und Y.________ hätten geplant, durch den Verkauf von geleasten Autos Geld für einen Grundstückkauf und Hausbau in J.________ zu erhalten, ist ein zusätzliches Indiz für mittäterschaftliches Zusammenwirken. Bezüglich der Fahrzeugverkäufe in den Nebendossiers 3, 4 und 6 ging die Vorinstanz offenbar von gleichartigem Vorgehen und ebenfalls von Mittäterschaft aus (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4. C. 4.1 S. 324). Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe weder das Tatgeschehen beherrscht noch irgendwelche Entscheidungsgewalt gehabt oder die Rolle seines Mittäters übernehmen können, lässt sich unter diesen Umständen nicht plausibel begründen.  
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit seinen Tatbeiträgen auch in rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt und in ihrer hinreichenden Begründung auf den von ihr festgestellten Sachverhalt abgestellt. Mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand muss sie sich nicht ausdrücklich auseinandersetzen und diese widerlegen (vgl. E. 1.2 hiervor). Sie ist auch nicht gehalten, näher auf das persönliche Verhältnis zwischen ihm und Y.________ einzugehen. Ihre Begründung der mittäterschaftlich begangenen Veruntreuung für den Sachverhalt in Nebendossier 8 ist hinreichend und sie spricht ihn im Ergebnis ohne Verletzung von Bundesrecht diesbezüglich schuldig. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz verletze Art. 138 StGB, indem sie ihn auch bezüglich der Nebendossiers 3 und 8 der Veruntreuung schuldig spreche. In diesen beiden Sachverhalten sei ihm kein Fahrzeug rechtlich anvertraut worden. Es sei unzulässig, den Mittäter eines unechten Sonderdeliktes schuldig zu sprechen, da ihm die Treuepflicht bei anvertrauten Sachen abgehe. Das Fahrzeug in Nebendossier 3 sei seiner Ehefrau anvertraut worden. Nur sie habe ein vertragliches Treueverhältnis mit der Lieferantin des Fahrzeugs gehabt. Daran ändere nichts, dass die Lieferantin das Fahrzeug ihm und Y.________ übergeben habe. Das Fahrzeug in Nebendossier 8 sei der E.________ GmbH oder D.________ anvertraut worden. Die E.________ GmbH habe den Leasingvertrag geschlossen und D.________ habe sich zusätzlich persönlich verpflichtet. Einzig die E.________ GmbH bzw. D.________ hätten ein vertragliches Treueverhältnis gehabt. Das Auto sei Y.________ übergeben und von diesem weitergegeben und verkauft worden.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt zu Nebendossier 3, am 22. Oktober 2008 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich einen Leasingvertrag über einen BMW X5 xDrive 30d abgeschlossen. Sie habe dies nach entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im Glauben daran getan, das Fahrzeug werde für die ihr übertragene F.________ GmbH gebraucht. Fahrzeuglieferantin sei die Beschwerdegegnerin 2 gewesen. Der Beschwerdeführer und Y.________ hätten das Fahrzeug am 27. Oktober 2008 unter Bezahlung der ersten Leasingrate von Fr. 1'503.50 und einer Kaution von Fr. 10'000.-- abgeholt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe das Fahrzeug gleichentags auf die F.________ GmbH eingelöst, ohne dass im Fahrzeugausweis ein Code 178 ("Halterwechsel verboten") eingetragen worden sei. Das Fahrzeug sei jedoch noch am gleichen Tag wieder ausser Verkehr genommen und für Fr. 80'000.-- verkauft und auf den Käufer eingelöst worden. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug mit Wissen und Vollmacht seiner Ehefrau übernommen und infolge Fehlens des Codes 178 im Fahrzeugausweis auch tatsächlich darüber verfügen können (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3. D. I. 3. S. 168 und 4.10 S. 178 f.). Das Fahrzeug sei ihnen durch die Ehefrau des Beschwerdeführers anvertraut worden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3. D. II. 2. S. 181). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu Nebendossier 8 sind bereits wiedergegeben (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
3.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.  
Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der Zugriff auf fremde Vermögenswerte eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweisen). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 138 StGB). Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 300 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 301; BGE 118 IV 32 E. 2a S. 33; BGE 106 IV 257 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung zum objektiven Tatbestandselement des Anvertrautseins im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorbringt, überzeugt nicht. Indem der Beschwerdeführer in Nebendossier 3 am 27. Oktober 2008 zusammen mit Y.________ den geleasten BMW X5 xDrive 30d bei der Beschwerdegegnerin 2 abholte und ihm in Nebendossier 8 am 15. November 2008 der geleaste BMW X5 3.0d von D.________ via Y.________ übergeben wurde, waren ihm diese Fahrzeuge jeweils anvertraut. Wer Vertragspartei der entsprechenden Leasingverträge war, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung. Wie auch die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht geltend macht, entstand zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein Treueverhältnis und sie durfte davon ausgehen, dass die Abholung des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer (und Y.________) abgesprochen war und im Willen der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte. Dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Nebendossier 8 im Gegensatz zum Fahrzeug in Nebendossier 3 nicht direkt vom Eigentümer erhielt, steht der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Anvertrauens ebenfalls nicht entgegen. So oder anders erhielt der Beschwerdeführer über beide Fahrzeuge faktische Verfügungsmacht. Die Vorinstanz stellte betreffend Nebendossier 8 fest, D.________ habe das Fahrzeug via Y.________ dem Beschwerdeführer übergeben (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass Y.________ und der Beschwerdeführer auch dieses Fahrzeug in Mittäterschaft veruntreuten (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Sowohl Y.________ als auch der Beschwerdeführer verlangten im Sinne ihres gemeinsamen Tatplans von D.________ für den Kauf der E.________ GmbH, dass sie zuvor ein Fahrzeug lease. Sie versprachen ihr, sie resp. die F.________ GmbH würden für sämtliche Kosten und Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag aufkommen. Indem D.________ auf diese Aufforderung und Versprechung sowohl von Y.________ als auch dem Beschwerdeführer hin ein Fahrzeug leaste, verschaffte sie beiden Verfügungsmacht. Zudem stellt die Vorinstanz entgegen dem unbegründeten Standpunkt des Beschwerdeführers fest, nicht nur Y.________, sondern auch der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug verkauft. Unter diesen Umständen darf die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht von faktischer Verfügungsmacht des Beschwerdeführers über den BMW X5 3.0d ausgehen, selbst wenn am Tag der Entgegennahme und Weitergabe des Fahrzeuges lediglich Y.________ den unmittelbaren Besitz erlangt hatte. Die Rüge einer Verletzung von Art. 138 StGB ist unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, mit dem Schuldspruch betreffend Nebendossier 7 habe die Vorinstanz Art. 146 StGB und somit Bundesrecht verletzt. Es sei von einer nicht sachgerechten Prüfung der Kreditfähigkeit der F.________ GmbH auszugehen, womit die L.________ AG und die M.________ leichtfertig gehandelt hätten und aufgrund ihrer Opfermitverantwortung keine Arglist vorliege. Die Vorinstanz äussere sich nicht zur Frage nach der Kreditprüfung. Sie sei nicht auf seine entsprechenden Argumente eingegangen und habe damit auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe auf dessen Ersuchen und in seinem Beisein am 10. November 2008 im Namen der F.________ GmbH vor Ort bei der L.________ AG einen Leasingvertrag für einen Nissan Cabstar unterschrieben. Die als Vertragspartnerin vorgeschobene F.________ GmbH habe kein negatives Ergebnis einer Kreditprüfung aufgewiesen. Am 13. November 2008 habe zumindest der Beschwerdeführer das Fahrzeug abgeholt und die erste Leasingrate in bar zuhanden der M.________ übergeben. Das Fahrzeug sei nach Vermittlung durch Y.________ am 5. Januar 2009 unter Vorweisung eines erschlichenen, keinen Code 178 ("Halterwechsel verboten") mehr enthaltenden, Fahrzeugausweises für Fr. 34'500.-- an N.________ übergeben und von diesem am 16. März 2009 weiterverkauft worden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3. E. I. 3.2 S. 189 und III. 2.1.2 S. 213 f.).  
In rechtlicher Hinsicht verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Subsumtion. Das Vorgehen des Beschwerdeführers und von Y.________ erfülle das Tatbestandsmerkmal der Arglist, zumal sie (u.a.) auch gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers die wahren Absichten des Vertragsschlusses verheimlicht hätten, so dass diese guten Glaubens und offen gegenüber dem Garagisten auftreten und die kundgetanen Absichten zur Eingehung des Vertrags glaubhaft habe vermitteln können. Die vorgeschobene F.________ GmbH habe zufolge ihrer Inaktivität bis zum Verkauf an die Ehefrau des Beschwerdeführers kein negatives Ergebnis einer Kreditprüfung aufgewiesen, weshalb deren tatsächlich fehlende Leistungsfähigkeit für einen Aussenstehenden nicht festzustellen gewesen sei. Zudem hätten der Beschwerdeführer und Y.________ über den von Anfang an fehlenden Zahlungswillen getäuscht, denn sie hätten beide gewusst, dass sie infolge des geplanten Verkaufs des Fahrzeugs die Leasingraten nie bezahlen würden. Sie hätten auch den von Anfang an fehlenden Willen zur Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtung der Rückgabe des Fahrzeugs resp. Beachtung des Eigentums daran vorgetäuscht. Durch die Verheimlichung dieser inneren und nicht überprüfbaren Tatsachen und den damit einhergehenden falschen Eindruck betreffend Fähigkeit und Wille zur vertragsgemässen Erfüllung seitens der Leasingnehmerin sei Arglist im Rechtssinne gegeben (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3. E. III. 2.1.2 S. 212 ff.). 
 
4.3. Laut Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
4.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz ein fehlendes negatives Ergebnis einer Kreditprüfung der F.________ GmbH fest (angefochtenes Urteil, E. 3. E. III. 2.1.2 S. 213). Doch würde der Einwand des Beschwerdeführers selbst ohne entsprechende Feststellung der Vorinstanz nicht verfangen, da sie die Arglist zudem gestützt auf den von ihm vorgetäuschten Willen zur Zahlung der Leasingraten und zur Rückgabe des Fahrzeugs als gegeben erachtet. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Arglist ergibt sich bereits aus diesem festgestellten und vom Beschwerdeführer vorgetäuschten Willen, da Tatsachen betroffen sind, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden können (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; 118 IV 359 E. 2 S. 361; je mit Hinweisen). Gerade auch durch das Vorschieben einer nicht aktiven Gesellschaft und den Einbezug seiner ebenfalls getäuschten, gutgläubigen und somit gegenüber den Geschädigten glaubhaft handelnden Ehefrau hat der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Angesichts der nicht überprüfbaren Tatsachen ist den Geschädigten auch nicht vorzuwerfen, sie hätten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Mit Blick auf die vorliegenden Umstände ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese nicht zumindest ein Mindestmass an Aufmerksamkeit walten liessen. Folglich verletzt auch der Schuldspruch betreffend den Sachverhalt des Nebendossiers 7 wegen Betrugs kein Bundesrecht. Eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer Kreditprüfung geltend gemachten Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs erübrigt sich damit.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz verstosse gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, da sie eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.-- ausspreche, nachdem die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe 130 Tagessätze zu lediglich Fr. 30.-- betragen habe. Art. 34 Abs. 2 StGB stehe nicht über Art. 391 StPO. Es hätten im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils keine veränderten finanzielle Verhältnisse vorgelegen.  
 
5.2. Die Vorinstanz führt zur Tagessatzhöhe der von ihr ausgefällten Geldstrafe aus, es dränge sich angesichts der an der Berufungsverhandlung geschilderten und veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau eine Erhöhung auf. Er sei seit dem 1. März 2017 mit einem Arbeitspensum von 100 % als Bauleiter Monteur angestellt und verdiene netto durchschnittlich zwischen Fr. 5'500.-- und Fr. 6'000.-- pro Monat, zuzüglich eines 13. Monatslohns. Auch seine Ehefrau arbeite wieder und sei seit Mitte 2015 im Stundenlohn im Verkauf angestellt. In Anbetracht des Einkommens des Beschwerdeführers und seiner familiärer Unterstützungspflichten erscheine, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % für Steuern und Krankenkasse sowie von 15 % für das erste und 12.5 % für das zweite Kind, eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.-- als angemessen. Das Verschlechterungsverbot stehe einer Erhöhung des Tagessatzes nicht entgegen, denn gemäss Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 StGB habe das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4. C. 9.2 S. 331 f.).  
 
5.3. Gemäss der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, aber unveränderten Fassung von Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB, bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indes eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1494; Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 391).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Das vorinstanzliche Urteil erging auf Berufung der drei beschuldigten Personen einschliesslich des Beschwerdeführers hin. Die weiteren Parteien erklärten keine Berufung oder Anschlussberufung (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1. 1. f. S. 20). Nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO durfte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid deshalb grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz setzen sich indessen mit dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots in Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO auseinander. Dies ist im Folgenden nachzuholen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
5.4.2. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, es könne nicht von veränderten finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden, ist nicht nachvollziehbar. Er beschränkt sich darauf, sein durch die beiden kantonalen Instanzen jeweils unterschiedlich festgestelltes Einkommen wiederzugeben. Das Einkommen des Täters bildet zudem lediglich Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff. mit Hinweisen). Zu den weiteren zu berücksichtigenden Kriterien, welche die Vorinstanz in ihrer Begründung ebenfalls herangezogen hat (vgl. E. 5.2 hiervor), äussert er sich nicht. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 27. März 2015 nicht nur verändert, sondern verbessert haben.  
 
5.4.3. Die von der Vorinstanz festgestellten verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO, die dem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten. Die Vorinstanz durfte angesichts dieser Tatsachen gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO die Höhe der einzelnen Tagessätze anpassen. Hätte sie dies nicht getan, wäre sie dem Prinzip, nach welchem der wirtschaftlich Starke von einer Geldstrafe nicht minder hart getroffen werden darf als der wirtschaftlich Schwache, nicht gerecht geworden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91 mit Hinweisen). Es wäre zudem stossend, wenn Tatsachen, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis erlangt wurde, nicht - auch zum Nachteil der beschuldigten Person - verwendet werden könnten (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1311 Ziff. 2.9.1). Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Regelung nach Art. 34 Abs. 2 StGB, wonach die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind, könne keine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen, braucht aufgrund der Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO an dieser Stelle folglich nicht beantwortet zu werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Verbot der reformatio in peius nicht zu den verfassungsmässigen Rechten zählt und sich auch nicht aus der EMRK herleiten lässt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1 S. 284 mit Hinweisen). Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Verschlechterungsverbot nicht verletzt und die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Überdies rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 122 ff. StPO und Art. 41 OR. Er schulde der Beschwerdegegnerin 2 keinen Schadenersatz. Diese habe das geleaste Fahrzeug in vollem Bewusstsein der falschen Person übergeben und es verpasst, im Fahrzeugausweis ein Halterwechselverbot eintragen zu lassen. Die Vorinstanz habe diese beiden Tatsachen zu Unrecht nicht als den Kausalzusammenhang unterbrechendes schweres Selbstverschulden berücksichtigt. Weil die Vorinstanz lediglich festgestellt habe, das Fahrzeug sei nicht der Ehefrau des Beschwerdeführers übergeben worden, seine weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang hingegen gänzlich ausser Acht gelassen habe, habe sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
6.2. Die Vorinstanz stellte zu Nebendossier 3 wie bereits festgehalten u.a. fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe persönlich mit der Beschwerdegegnerin 2 einen Leasingvertrag über einen BMW X5 xDrive 30d abgeschlossen. Das Fahrzeug sei vom Beschwerdeführer und Y.________ abgeholt worden (vgl. E. 3.2 hiervor). Durch den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung sei die geltend gemachte Forderung in Bestand und Umfang nachgewiesen (angefochtenes Urteil, E. 5. C. 3.1.2 S. 340). Sie verpflichtet den Beschwerdeführer und Y.________ der Beschwerdegegnerin 2 zu gleichen Teilen Fr. 69'746.50, was dem Kaufpreis des BMW X5 nach Abzug der Anzahlung und ersten Leasingrate entspreche, zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2008 zu bezahlen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5. 3.2 S. 340 und Dispositiv-Ziffer 4a S. 358).  
 
6.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Vorliegend ergibt sich seine Schadenersatzpflicht schon aus dem Schuldspruch wegen Veruntreuung mit eingetretenem Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der zivilrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 weitergehende Voraussetzungen als der Tatbestand der Veruntreuung erfordert. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 das mit der Absicht eines Weiterverkaufs geleaste Fahrzeug dem Beschwerdeführer aushändigte, stellt ohnehin kein schweres Selbstverschulden dar. Das Bundesgericht stellt an die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs hohe Anforderungen. Das Verhalten eines Dritten vermag diesen nur zu unterbrechen, wenn es derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt und unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 116 II 519 E. 4b S. 524; 6B_1378/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Herausgabe eines geleasten Fahrzeugs an den Ehemann der von diesem getäuschten Vertragspartnerin stellt das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nicht völlig in den Hintergrund. Dies insbesondere angesichts der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei der Übergabe des Fahrzeuges auch eine erste Leasingrate von Fr. 1'503.50 sowie eine Kaution von Fr. 10'000.-- bezahlte (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin 2 weist überdies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer und Y.________ als Hauptakteure fungierten, die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich als Mittel zum Zweck benutzten und das Fahrzeug wohl selbst bei Aushändigung an die Ehefrau früher oder später in den Händen des Beschwerdeführers sowie von Y.________ gelandet wäre. Weshalb die Beschwerdegegnerin 2 sodann dazu verpflichtet gewesen sein soll, einen Halterwechsel im Fahrzeugausweis eintragen zu lassen, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Soweit seiner zusätzlichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommt, ist diese unbegründet. Die Vorinstanz hat die Einwendungen des Beschwerdeführers zu seiner Schadenersatzpflicht in ihren Erwägungen wiedergegeben (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5. 2.2 S. 339) und in der Folge implizit verneint. Sie legt in ihrem Entscheid hinreichend dar, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beweiswürdigung leiten liess. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzt und diese explizit widerlegt (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
7.  
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 ist bezüglich der Schuldsprüche der Veruntreuung (Nebendossier 6) und der versuchten Veruntreuung (Nebendossier 4) (vgl. E. 1 hiervor) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu den Schuldsprüchen in den beiden genannten Nebendossiers befassen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen haben. Damit muss auf die Rügen zur Strafzumessung nicht eingegangen werden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig, während der Kanton Zürich keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung zuzusprechen, er hat jedoch dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG). 
Die Beschwerdegegnerin 2 obsiegt mit ihrem Antrag. Die Beschwerde ist betreffend die Rügen zum entsprechenden Nebendossier 3 abzuweisen (vgl. E. 3 und 6 hiervor). Der Beschwerdegegnerin 2 sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen und sie hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 sowie 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 3 sind weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen auszurichten, da sie am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen hat. 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber