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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_644/2023  
 
 
Urteil vom 2. September 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2023 (IV.2021.00272). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1968 geborene A.________ meldete sich am 6. März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte am 8. Juni 2017 Kostengutsprache für eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH (Expertise vom 14. Januar 2021). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 auferlegte die IV-Stelle A.________ eine Massnahme in Form von verschiedenen Behandlungen und einer Operation. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 12. März 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Ihm sei rückwirkend und auch weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
Mit Schreiben vom 26. November 2023, 26. Dezember 2023 und 25. Juli 2024 reicht A.________ weitere Dokumente ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer legt mit den Eingaben vom 26. November 2023, 26. Dezember 2023 und 25. Juli 2024 folgende Dokumente auf: Stellungnahme des PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2023 und Berichte der Institution G.________ vom 30. November 2023, des Universitätsspitals C.________ vom 17. November 2023, 19. Dezember 2023 und 6. Februar 2024, der Praxis D.________ AG vom 28. November 2023 sowie der Klinik E.________ vom 7. Februar 2024. Sämtliche dieser Beweismittel sind erst nach dem kantonalen Urteil vom 28. August 2023 entstanden, weshalb sie als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle zu Recht bestätigt hat.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
5.  
Das kantonale Gericht hat dem MEDAS-Gutachten Beweiskraft beigemessen. Es hat die medizinischen Akten gewürdigt und erkannt, dass die zahlreichen weiteren Berichte die Schlussfolgerungen der Expertise der MEDAS nicht entkräften würden. Mithin hat es in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer in angepasster leichter Tätigkeit ein Pensum von 6 Stunden pro Tag zumutbar sei. Sie hat einen Einkommensvergleich durchgeführt und einen Invaliditätsgrad von gerundet 25 % ermittelt. Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn würde ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % resultieren, so das kantonale Gericht weiter. 
 
6.  
In erster Linie zieht der Beschwerdeführer den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens in Zweifel. 
 
6.1. Es steht fest, dass die MEDAS-Gutachter im Kapitel "Aktenzusammenfassung" medizinische Berichte einer anderen Person aufführten. Dabei handelt es sich um dossierfremde Dokumente der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG im Umfang von 39 Seiten, die eine Person mit identischem Namen wie der Beschwerdeführer, jedoch mit anderem Geburtsdatum und anderweitigem Wohnort betreffen.  
Das kantonale Gericht hat dazu erkannt, dass dieser Umstand zweifellos nicht ideal sei. Allerdings würde die Expertise dadurch nicht die Beweiskraft verlieren, da die Gutachter der MEDAS in den jeweiligen Fachgebieten eigene umfassende Untersuchungen des Beschwerdeführers und eine detaillierte Befundaufnahme vorgenommen hätten. In Anlehnung daran seien diese zu einer Arbeitsfähigkeitsschätzung gelangt, die in die Konsensbeurteilung eingeflossen sei. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die MEDAS-Gutachter zu einem Schluss gekommen seien, der nicht den Beschwerdeführer betreffen würde. 
 
6.2. Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Gutachter gaben im Kapitel "Aktenzusammenfassung" gemäss vorinstanzlichen Feststellungen (soweit ersichtlich) 4 Berichte wieder, die nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind. Entsprechend fanden zumindest diese Dokumente Eingang in die Expertise. Welche Relevanz sie letztlich in Bezug auf die gutachterliche Gesamtbeurteilung zeitigten, kann nicht ohne Weiteres gesagt werden. Es mag mit dem kantonalen Gericht zutreffen, dass die MEDAS-Gutachter in den jeweiligen Fachgebieten eigene umfassende Untersuchungen des Beschwerdeführers mit der jeweiligen detaillierten Befundaufnahme vornahmen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, dass sich die Experten der MEDAS zumindest in Bezug auf den Beginn (Juli 2016) der attestierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auf einen Bericht der neurochirurgischen Klinik F.________ beriefen, der unbestrittenermassen nicht seine Person betrifft. Nur schon in dieser Hinsicht handelt es sich - anders als die Vorinstanz willkürlich erkannt hat - um ein Ergebnis, das auf dossierfremden Dokumenten basiert und damit Zweifel am Gutachten begründet. Unklar bleiben die weiteren Auswirkungen dieser Akten auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen. Dass die Sachverständigen der MEDAS die dossierfremden Akten als solche nicht erkannten, lässt insbesondere Bedenken betreffend die Genauigkeit des Aktenstudiums und somit in Bezug auf die gesamte Expertise aufkommen. Selbst wenn ihnen Unstimmigkeiten aufgefallen sein sollten, so klärten sie diese - soweit im Gutachten ersichtlich - nicht.  
 
6.3. Mit Blick auf das Gesagte hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie dem MEDAS-Gutachten Beweiswert beigemessen hat. Die Sache wird daher zur neuen Begutachtung (unter Ausschluss der dossierfremden Akten) an das kantonale Gericht zurückgewiesen.  
 
7.  
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. September 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber