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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_794/2020  
 
 
Urteil vom 19. April 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, 
Langfeldstrase 53a, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. November 2020 (VV.2020.72/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1957 geborene A.________ meldete sich im Januar 2018 wegen der Folgen eines am 24. August 2017 erlittenen Bandscheibenvorfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er war bis 31. Januar 2018 bei der B.________ AG angestellt und dadurch im Rahmen einer Kollektivkrankentaggeldversicherung bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) versichert. Auf 1. Februar 2018 trat er in deren Einzelkrankentaggeldversicherung über. Aus dieser bezog er Leistungen. Des Weitern richtete ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau Taggelder aus.  
 
A.b. Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2019 kündigte die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 an. A.________ erhob Einwand und machte geltend, die Versicherungsprämien der Einzelkrankentaggeldversicherung seien bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen bzw. einem Verrechnungsantrag des Krankentaggeldversicherers entgegenzuhalten. Im Umfang der für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 27. August 2019 geleisteten Prämien von   Fr. 17'849.90 sei ein Verrechnungsantrag des Krankentaggeldversicherers abzuweisen.  
 
A.c. Die Arbeitslosenkasse forderte mit Verfügung vom 6. Februar 2020 die von A.________ für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2019 zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 13'537.- zurück und beantragte bei der IV-Stelle gleichzeitig die Verrechnung der Rückforderung im Umfang von Fr. 5710.65 mit den nachzuzahlenden Invalidenleistungen (für den Restbetrag wandte sie sich an die Pensionskasse des Versicherten). Die Allianz stellte am 6. Februar 2020 ihrerseits einen Verrechnungsantrag im Umfang der von ihr vom 1. August 2018 bis 27. August 2019 zu viel erbrachten Leistungen von Fr. 29'496.30, wobei sie sich auf eine von ihr vorgenommene Überentschädigungsberechnung stützte.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 6. März 2020 sprach die IV-Stelle A.________ vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zu. Aufgrund der gestellten Verrechnungsanträge sah sie vor, von der sich auf Fr. 34'315.- belaufenden Nachzahlung Fr. 5710.65 der Arbeitslosenkasse und Fr. 28'604.35 der Allianz zu überweisen.  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 6. März 2020 sei betreffend die Verrechnungsanträge der beteiligten Versicherer im Umfang der von ihm geleisteten Versicherungsprämien aufzuheben und es seien die von ihm geleisteten Versicherungsprämien aus Einzelkrankentaggeldversicherung als Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG anzuerkennen. Mit Entscheid vom 18. November 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der Entscheid vom 18. November 2020 und die Verfügung vom 6. März 2020 seien betreffend die Verrechnung von nachzuzahlenden Invalidenrentenleistungen aufzuheben und es seien die von ihm geleisteten Versicherungsprämien aus der Einzelkrankentaggeldversicherung als Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG anzuerkennen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente zusprach, woraus sich ein Anspruch auf Nachzahlung von Fr. 34'315.- ergab, und dass die IV-Stelle die Überweisung von Fr. 28'604.35 an die Allianz und von Fr. 5710.65 an die Arbeitslosenkasse vorsah, welche dem Beschwerdeführer für dieselbe Zeit Leistungen erbracht hatten (die Allianz Krankentaggeld im Betrag von Fr. 100'167.- für die Zeit vom 1. August 2018 bis 27. August 2019 und die Arbeitslosenkasse Arbeitslosentaggeld im Betrag von Fr. 13'537.- für die Zeit vom 1. August bis          31. Oktober 2019).  
 
2.2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch der Allianz und der Arbeitslosenkasse auf Überweisung der nachzuzahlenden Invalidenrente im Umfang von Fr. 28'604.35 und Fr. 5710.65 bejaht und die vom Versicherten geforderte verrechnungsweise Berücksichtigung der von ihm geleisteten Prämien der Einzelkrankentaggeldversicherung abgelehnt hat.  
 
3.   
Der Anspruch der Allianz auf Überweisung eines Teils der nachzuzahlenden Invalidenrente stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: 
 
3.1. Gemäss Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 lit. a); einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Abs. 2 lit. b). Weiter ist in Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 IVV vorgesehen, dass die darin im Einzelnen erwähnten Versicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Dabei gelten als Vorschussleistungen unter anderem die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV).  
 
3.2. Für die zwischen dem Beschwerdeführer und der Allianz abgeschlossene Einzelkrankentaggeldversicherung gelten unter anderem die Zusatzbedingungen (ZB) für die Fortsetzung des Versicherungsschutzes als Einzelversicherung (Ausgabe 2008), die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung (Ausgabe 2008) und die ZB für die Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe 2008; vgl. auch Art. 7 der ZB für die Fortsetzung des Versicherungsschutzes als Einzelversicherung).  
Art. 7 der ZB für die Krankentaggeld-Versicherung regelt das Zusammentreffen von Taggeldleistungen mit Leistungen Dritter. Danach steht der Allianz ein Rückforderungsrecht zu, wenn Leistungen aus Sozialversicherungen (oder anderen betrieblichen Versicherungen) rückwirkend für einen Zeitraum eingeräumt werden, für welchen sie die versicherten Taggelder bereits ungekürzt erbracht hat (Ziff. 3      lit. a). In dem Umfang, in welchen die Taggelder zusammen mit den Leistungen aus Sozialversicherungen (oder anderen betrieblichen Versicherungen oder eines haftpflichtigen Dritten) das versicherte Taggeld übersteigen, kann die Allianz verlangen, dass die rückwirkend für den gleichen Zeitraum eingeräumten Leistungen der anderen Versicherungen direkt an sie ausbezahlt werden (Ziff. 3 lit. b). Insbesondere ist sie berechtigt, beim zuständigen Sozialversicherungsträger die Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit Nachzahlungen der IV (oder Nachzahlungen der Mutterschaftsentschädigung nach EOG) direkt geltend zu machen und dort einzufordern, ohne die schriftliche Zustimmung der versicherten Person einholen zu müssen (Ziff. 3 lit. c). 
 
3.3. Die in den Versicherungsbedingungen der Allianz getroffene Regelung, wonach sich das Taggeld um den Betrag der nachzuzahlenden Invalidenrente reduziert, so dass die Leistungen der Krankentaggeldversicherung nach VVG subsidiär zur Invalidenrente ausgerichtet werden, ist ohne weiteres zulässig (BGE 142 V 466 E. 3.3.4). Gleiches gilt für die darin vorgesehene Abtretung, welche zur Folge hat, dass die Allianz die Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit der nachzuzahlenden Invalidenrente im entsprechenden Umfang direkt bei der IV-Stelle geltend machen kann (vgl. dazu Urteil 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.3, in: SVR 2010 IV Nr. 45 S. 141; vgl. auch U ELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 22 ATSG).  
 
4.   
Dem Anspruch der Arbeitslosenkasse auf Überweisung eines Teils der nachzuzahlenden Invalidenrente liegen die folgenden Normen zugrunde: 
 
4.1. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten der Invalidenversicherung (oder andere, hier nicht weiter interessierende Leistungen) erhält, ist gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet; in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.  
 
4.2. Weiter sieht Art. 94 Abs. 1 AVIG vor, dass Rückforderungen der Arbeitslosenkasse unter anderem mit fälligen Renten der Invalidenversicherung verrechnet werden können.  
 
5.  
 
5.1. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 3 der ZB für die Krankentaggeld-Versicherung hat der Beschwerdeführer der Allianz seinen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Invalidenrente in dem Umfang abgetreten, in welchem die Invalidenrente (Fr. 29'496.30) zusammen mit der Taggeldleistung          (Fr. 100'167.-) das versicherte Taggeld (Fr. 100'167.-) übersteigt, mithin im Betrag von Fr. 29'496.30 (vgl. Berechnung der Allianz vom      6. Februar 2020). Die IV-Stelle sah vor, die nachzuzahlende Invalidenrente im Umfang von Fr. 28'604.35 (nach Abzug des der Arbeitslosenkasse zustehenden Betrages von Fr. 5710.65 verbleibender Betrag) der Allianz zu überweisen.  
 
5.2. Die Arbeitslosenkasse brachte gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 AVIG ihre Rückforderung zu Unrecht geleisteter Arbeitslosentaggelder mit der rückwirkend für denselben Zeitraum zugesprochenen Invalidenrente zur Verrechnung und machte auf dieser Grundlage von der nachzuzahlenden Invalidenrente einen Anteil von         Fr. 5710.65 für sich geltend (vgl. ihre Zusammenfassung vom 6. Februar 2020).  
 
6.  
 
6.1. Der Versicherte rügt eine Verletzung der Überentschädigungsregelung des Art. 69 ATSG. Seiner Auffassung nach sind den Verrechnungsanträgen der Allianz und der Arbeitslosenkasse die von ihm geleisteten Prämien der Einzelkrankentaggeldversicherung (Fr. 17'849.90 für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 27. August 2019) als Mehrkosten gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG entgegenzuhalten.  
 
6.1.1. Gemäss Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).  
 
6.1.2. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung steht ein Überentschädigungssachverhalt nicht zur Diskussion. Die IV-Stelle nahm denn auch keine Überentschädigungsberechnung vor, sondern richtete die nachzuzahlende Rente ungekürzt aus. Ohnehin aber fände die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung des Art. 69 ATSG hier schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei den von der Allianz ausgerichteten Krankentaggeldern nach VVG nicht um Sozialversicherungsleistungen handelt (vgl. dazu auch BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560). Denn diese Norm regelt alleine die intersystemische Koordination zwischen Sozialversicherern und nicht auch das hier streitige Verhältnis zwischen ihnen und einem Krankentaggeldversicherer nach VVG (Urteil 8C_385/2020 vom 4. November 2020 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2021 ALV Nr. 6 S. 18; KIESER, a.a.O., N. 7 zu Art. 69 ATSGderselbe, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 366 Rz. 382). Als Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG kommen deshalb nur Aufwendungen in Frage, welche zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwendig waren (vgl. auch BGE 139 V 108 E. 6). Da dies auf die hier zur Diskussion stehenden Prämien der Krankentaggeldversicherung nach VVG nicht zutrifft, könnten sie, selbst wenn eine Überentschädigungsberechnung vorzunehmen wäre, nicht als Mehrkosten berücksichtigt werden.  
 
6.1.3. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Krankentaggeld nach VVG zwar nicht um Sozialversicherungsleistungen, aber doch um diesen nahe stehende Leistungen handle, nichts zu ändern. Seine pauschale Behauptung, die Höhe eines grundsätzlich berechtigten Verrechnungsantrages des Privatversicherers richte sich immer nach Art. 69 ATSG, beruht auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Bestimmung. Nicht gefolgt werden kann ihm auch, soweit er Art. 69 ATSG über die Versicherungsbedingungen der Allianz für anwendbar hält, denn die Versicherungsbedingungen regeln allein das interne Verhältnis zwischen ihm und der Allianz als Krankentaggeldversicherer. Dabei gibt Art. 7 Ziff. 3 lit. b der ZB für die Krankentaggeld-Versicherung eine Antwort auf die Frage, was gilt, wenn die ausgerichteten Taggelder zusammen mit Leistungen der Invalidenversicherung das versicherte Taggeld übersteigen; eine Berücksichtigung der für die Einzelkrankentaggeldversicherung geleisteten Prämien ist auch hier nicht vorgesehen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, aus der dem Privatversicherer wie einem Sozialversicherer zustehenden Verrechnungsmöglichkeit sei abzuleiten, dass auch die sozialversicherungsrechtliche Überentschädigungsregelung für beide gelten müsse, vergleicht er zwei Rechtsinstitute, die in keinem Zusammenhang stehen.  
 
6.2. Der Versicherte beschränkt sich hinsichtlich der zur Verrechnung gebrachten Forderungen der Allianz und der Arbeitslosenkasse auf Rügen, welche sich auf die nach dem Gesagten (E. 6.1.1-6.1.3) nicht anwendbare Bestimmung des Art. 69 ATSG stützen und damit ins Leere gehen. Auch anderweitig fehlt es an einer Grundlage (gesetzlicher oder betreffend den Krankentaggeldversicherer allenfalls auch vertraglicher Natur), auf welche er sich berufen könnte. Wenn die Arbeitslosenkasse oder der Krankentaggeldversicherer bei der IV-Stelle im Rahmen einer rückwirkenden Rentenzusprache verrechnungsweise Rückerstattungsforderungen geltend machen, kann der Versicherte diesen deshalb keine eigene Forderung auf Rückerstattung der von ihm für die Einzelkrankentaggeldversicherung entrichteten Prämien entgegensetzen. Es ist damit weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Bejahung eines Anspruchs der Arbeitslosenkasse auf Überweisung der Invalidenrente im Umfang von Fr. 5710.65 und der Allianz im Umfang von Fr. 28'604.35 bundesrechtswidrig sein soll. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.  
 
7.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden IV-Stelle und den übrigen Verfahrensbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. April 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann