Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.43/2005 /ast
Urteil vom 24. Juni 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Neff,
gegen
Y.________GmbH,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Derungs.
Gegenstand
Kaufvertrag; Grundlagenirrtum; absichtliche Täuschung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 21. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ als Käufer und die Y.________GmbH als Verkäuferin schlossen am 15. Dezember 2000 einen Kaufvertrag über ein Motorrad ab. Kaufgegenstand, Kaufpreis und Vertragsmodalitäten wurden auf einem als Quittung bezeichneten Schriftstück wie folgt festgehalten:
"Harley-Davidson
1200 ccm
Fahrgestell Nr. 52 FL 7646
Typ X 13'500
Ab Platz ohne Garantie"
Nachdem der Käufer einige Male mit dem Motorrad gefahren war, liess er daran Reparatur- und Instandstellungsarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 3'167.55 ausführen. Nach seiner Darstellung wurde er im Sommer 2001 von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht, dass der Rahmen und andere Teile des Motorrades keine originalen Harley-Davidson-Teile seien.
Mit Brief vom 8. Juli 2002 forderte der Käufer die Verkäuferin auf, das Motorrad gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Er wies darauf hin, die Prüfung durch einen Oldtimer-Experten habe ergeben, dass es sich nicht um eine originale Harley-Davidson handle, sondern lediglich um eine Kopie. Die Verkäuferin weigerte sich, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
B.
Am 3. Februar 2003 reichte X.________ beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Y.________GmbH ein mit folgenden Anträgen:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 13'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2000 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger die Aufwendungen für Reparatur- und Instandstellungsarbeiten im Betrag von CHF 3'167.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2001 zu bezahlen.
3. Eventualiter sei, für den nicht zu erwartenden Fall, dass die Leistungsklage nicht geschützt wird, festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 15. Dezember 2000 infolge Willensmängeln (Grundlagenirrtum, absichtliche Täuschung) für den Kläger einseitig unverbindlich sei und eine Rückabwicklung zu erfolgen habe."
Mit Urteil vom 1. April 2004 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Der Kläger focht dieses Urteil unter Aufrechterhaltung seiner Anträge beim Obergericht des Kantons Zug an, das sein Rechtsmittel mit Urteil vom 21. Dezember 2004 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte.
C.
Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Er stellt folgende Anträge:
"1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 21./28. Dezember 2004 sei aufzuheben.
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 13'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Dezember 2000 zu bezahlen.
3. Die Berufungsbeklagte sei weiter zu verpflichten, dem Berufungskläger die Aufwendungen für Reparatur- und Instandstellungsarbeiten im Betrag von CHF 3'167.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2001 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 15. Dezember 2000 infolge Willensmangel (Grundlagenirrtum, absichtliche Täuschung) für den Berufungskläger einseitig unverbindlich sei und die Rückabwicklung zu erfolgen habe."
Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Kläger hat ursprünglich neben Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) auch Sachmängelhaftung (Art. 197 OR) geltend gemacht. Diesen Haftungsgrund hat er indessen bereits vor dem Obergericht fallen gelassen, nachdem das Kantonsgericht in seinem Urteil zum Schluss gekommen war, dass seine Mängelrüge verspätet erfolgt sei. Vor Bundesgericht hält der Kläger an der Vertragsanfechtung wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung fest. In Bezug auf den Grundlagenirrtum sind die kantonalen Gerichte gestützt auf eine vom Kantonsgericht eingeholte Expertise (Expertise Z.________) zum Schluss gekommen, es mangle am objektiven Merkmal, dass der Irrende den vorgestellten Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte. Hinsichtlich der behaupteten absichtlichen Täuschung haben sie festgestellt, dass der Kläger nicht darüber getäuscht worden sei, dass es sich beim gekauften Motorrad nicht um eine originale 52-er "Harley-Davidson" handle.
2.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu ergänzen sind ( Art. 63 Abs. 2 und 64 OG ). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozessrechtskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als unzulässige Noven (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357 und 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).
2.1 Der Kläger rügt sinngemäss eine Verletzung des Beweisanspruchs gemäss Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz, wenn er vorbringt, diese habe ausschliesslich auf die Expertise Z.________ abgestellt und alle von ihm eingereichten Akten (insbesondere kläg act. 12 und 13, die beiden Privat-Expertisen, wie auch kläg. act. 16-19) übergangen.
Wie sich der Urteilsbegründung der Vorinstanz entnehmen lässt, hat diese den Antrag auf Einholung einer Oberexpertise gestützt auf das Novenverbot von § 205 ZPO ZG abgelehnt. In diesem Punkt kann das angefochtene Urteil im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren nicht überprüft werden ( Art. 43 und 55 Abs. 1 lit. c OG ) und liegt nach ständiger Rechtsprechung keine Verletzung des Beweisanspruchs gemäss Art. 8 ZGB vor (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 25 mit Hinweisen). Soweit die Vorinstanz die Äusserungen des Experten Z.________ für glaubwürdiger oder aussagekräftiger hielt als die vom Kläger erwähnten Urkunden, betrifft dies den Bereich der Beweiswürdigung, die im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren nicht angegriffen werden kann. Damit erweist sich die sinngemäss erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB als unbegründet.
2.2 Soweit der Kläger den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in der Berufungsschrift in anderem Zusammenhang - insbesondere hinsichtlich der Umstände des Vertragsschlusses - ergänzt, sind seine Vorbringen unbeachtlich, da substanziierte Sachverhaltsrügen fehlen. Ebenfalls unzulässig sind die im Verfahren vor Bundesgericht erstmals angebotenen Beweismittel und die zugehörigen Behauptungen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), mit denen der Kläger versucht, den Sachverhalt in dem Sinne auszuweiten, dass er sich auch darüber geirrt habe bzw. getäuscht worden sei, dass der nicht originale Rahmen des Motorrads zu Schwierigkeiten bei der Zulassung durch das Strassenverkehrsamt führen könne.
2.3 Nach dem angefochtenen Urteil bestand der vom Kläger behauptete Irrtum darin, dass er bei Vertragsschluss meinte, beim gekauften Motorrad handle es sich um ein "originales 52-er Modell mit ausschliesslich originalen Harley-Davidson-Teilen". Die behauptete Täuschung sah der Kläger sodann gemäss dem Obergericht im Umstand, dass der für die Beklagte handelnde Y.________ vor dem Vertragsschluss stets von einer Harley-Davidson gesprochen und verschwiegen habe, dass der Rahmen des Motorrads nicht von Harley-Davidson stamme.
In der Berufungsschrift präzisiert nun der Kläger hinsichtlich des behaupteten Irrtums, dass ihm bei Vertragsschluss zwar klar gewesen sei, dass das Motorrad sich nicht im Zustand von 1952 befunden habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die Ersatzteile, insbesondere der Rahmen, ebenfalls von der Firma Harley-Davidson stammten, womit das Motorrad noch immer eine originale Harley-Davidson gewesen wäre; somit sei er nicht davon ausgegangen, ein original 52-er Modell zu erwerben, jedoch eine original Harley-Davidson.
Eine solche Präzisierung einer im kantonalen Verfahren vorgebrachten Sachbehauptung fällt grundsätzlich unter das Novenverbot von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass der Kläger seine im kantonalen Verfahren vorgebrachte Behauptung inhaltlich einschränkt. Dieses Vorgehen kann als Zugeständnis an die Gegenpartei betrachtet werden und ist als solches auch im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren zulässig. Im Folgenden ist deshalb davon auszugehen, dass der vom Kläger behauptete Irrtum darin bestand, dass es sich beim gekauften Motorrad um eine "Harley-Davidson" handle mit einem von diesem Unternehmen hergestellten oder eingebauten Rahmen.
3.
Ein wesentlicher Irrtum macht den Vertrag gemäss Art. 23 OR für den Irrenden unverbindlich. Als wesentlich gilt namentlich der Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Auf einen solchen kann ein Vertragschliessender sich berufen, wenn er sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, den er als eine notwendige Grundlage des Vertrages ansah und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch bei objektiver Betrachtungsweise als gegeben voraussetzen durfte (BGE 114 II 131 E. 2 S. 139 mit Hinweis).
Das objektive Merkmal des Grundlagenirrtums ist nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn nach objektivem Massstab, aus der Sicht loyaler Geschäftsleute, der irrtümlich angenommene Sachverhalt notwendige Grundlage des Vertrages bildete. Bei dieser Beurteilung sind indessen die Besonderheiten des konkreten Geschäftes und die Eigenschaften der am Vertrag beteiligten Parteien zu beachten (BGE 118 II 58 E. 3b S. 62 und 297 E. 2c S. 300 f.; 83 II 18 E. 3a S. 23; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 69 ff., insbes. N. 73 zu Art. 23/24 OR; Schwenzer, Schweiz. Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2003, N. 37.26; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweiz. Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, Band I, Rz. 783 ff.).
3.1 Der Kläger anerkennt grundsätzlich, dass die Vorinstanz bezüglich des objektiven Merkmals von einer zutreffenden rechtlichen Grundlage ausgegangen ist. Er rügt aber, dass sie zu Unrecht vollumfänglich auf die unzutreffenden Feststellungen des Experten Z.________ abgestellt habe. Was er zur Begründung dieser Rüge ausführt, erschöpft sich jedoch weitgehend in unzulässiger Kritik an den tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2). In rechtlicher Hinsicht verkennt der Kläger sodann, dass die objektive Betrachtungsweise nicht bedeutet, dass die Vorinstanz völlig vom konkret gegebenen Sachverhalt zu abstrahieren und nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen hatte, ob der durchschnittliche Käufer eines beliebigen Motorrades nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass ein Motorrad einer bestimmten Marke mit einem Rahmen der gleichen Marke bzw. des gleichen Herstellers versehen ist. Zu prüfen war vielmehr der konkrete Sachverhalt, bei dem es um den Kauf eines ungewöhnlichen, beinahe fünfzig Jahre alten, als Harley-Davidson bezeichneten Motorrades durch einen Käufer ging, der sich nach seinen eigenen Angaben als Harley-Davidson-Fan betrachtet. Bei der Beurteilung dieser Frage hat die Vorinstanz entgegen der Rüge des Klägers kein Bundesrecht verletzt, wie die folgende Erwägung zeigen wird.
3.2 Nach dem Befund des Experten Z.________, auf den die Vorinstanz abgestellt hat, besteht das gekaufte Motorrad mehrheitlich aus Originalteilen der Firma Harley-Davidson. Die Vorinstanz hält sodann fest, der Gutachter habe ausgeführt, dass ein Motorradkäufer, dem die von Harley-Davidson gebauten Modelle einigermassen bekannt sind, den Unterschied der originalen FL (= Name des Modells) zum vom Kläger gekauften Motorrad, das voll auf Chopper umgebaut wurde, sofort erkenne. Es müsse einem Käufer der Szene, aber auch einem Laien sofort auffallen, dass die Teleskopgabel, ausgerüstet mit einer Scheibenbremse, nicht dieser Zeitepoche entspreche. Es handle sich beim gekauften Motorrad trotz aller Abänderungen um ein Harley-Davidson-Motorrad, allerdings um einen Umbau auf Chopper-Version. Die Vorinstanz weist im Weitern darauf hin, dass nach dem Experten ein Käufer als Laie, wenn er eine "Harley" kaufe, nicht zuerst kontrolliere, ob der Rahmen ein Original-Teil sei. Allerdings sei auf den ersten Blick erkennbar, dass das Motorrad unmöglich ein originales 52-er Modell sein könne, da es zum Chopper umgebaut worden sei. Die Gabel und der Vorbau seien anders. Die Sattelpartie und die Armaturen entsprächen ebenfalls nicht dem 52-er Modell, wobei die 47-er bis etwa 53/54-er Modelle gleich oder ähnlich gebaut worden seien, dies allerdings mit einer anderen Gabel. Aber auch diese Gabel sehe viel schwerfälliger aus als jene des vom Kläger gekauften Motorrads. Die Vorinstanz weist schliesslich darauf hin, dass nach dem Experten der Kaufpreis von Fr. 13'500.-- angemessen und marktkonform sei. Für eine originale 52-er Harley-Davidson hätte dagegen der Kaufpreis zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 25'000.-- betragen.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass nach objektivem Massstab das Vorhandensein eines originalen Rahmens keine notwendige Grundlage des Kaufvertrages bildete. Ausschlaggebend ist vor allem der Umstand, dass es sich beim Kaufgegenstand um eine über fünfzig Jahre alte, zum Chopper umgebaute "Harley-Davidson" handelt, bei der - wie auf den ersten Blick erkennbar war - wichtige Teile wie die Gabel samt Bremse und die Sattelpartie nicht von "Harley-Davidson" stammen. Von Bedeutung ist sodann, dass die am Vertrag beteiligten Parteien, insbesondere der Käufer, keine Motorrad-Laien sind, sondern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über gute Kenntnisse in diesem Bereich verfügten, wie aus den Umständen des Vertragsschlusses und der Aussage des Klägers hervorgeht, dass er ein Harley-Davidson-Fan sei. Zum Grundwissen eines solchen Motorradkäufers gehört indessen, dass gerade Modelle dieses Herstellers seit Jahrzehnten zu Choppern umgebaut werden, und zwar zum Teil unter Vornahme radikaler Eingriffe, die auch das Auswechseln des Originalrahmens einschliessen. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann berücksichtigt, dass für eine original Harley-Davidson dieses Jahrganges ein Kaufpreis üblich ist, der beinahe das Doppelte des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises beträgt. Das deutete nach objektivem Massstab ebenfalls darauf hin, dass damit zu rechnen war, dass neben den auf den ersten Blick erkennbaren noch andere Teile des Motorrades nicht original sein könnten. Anzufügen bleibt schliesslich, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz das vom Kläger gekaufte Motorrad trotz aller daran vorgenommenen Änderungen vom massgebenden Publikum als "Harley-Davidson" betrachtet wird (vgl. nachfolgende E. 4), weshalb der diesbezüglich vom Kläger behauptete Irrtum unerheblich ist. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz die Anfechtung wegen Grundlagenirrtums zu Recht ausgeschlossen.
4.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 OR kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein Vertragsschliessender vom andern durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet worden ist. Der Kläger hält auch vor Bundesgericht daran fest, dass er von Y.________ bei den Vertragsverhandlungen darüber getäuscht worden sei, dass der Kaufgegenstand eine "Harley-Davidson" sei. Er wirft dem Obergericht vor, dieses halte unzutreffenderweise fest, dass es sich aufgrund der Expertise trotz allen Abänderungen beim gekauften Motorrad um eine "Harley-Davidson" handle.
Wie bereits vorne (E. 2) ausführlich dargelegt wurde, ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden und eine Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ausgeschlossen. Daran scheitert die Rüge des Klägers. Das Obergericht hat gestützt auf die Äusserungen des Experten Z.________ festgestellt, dass das vom Kläger gekaufte Motorrad trotz aller daran vorgenommenen Änderungen vom massgebenden Publikum als "Harley-Davidson" betrachtet wird. Unter diesen für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Umständen ist eine absichtliche Täuschung des Klägers durch Y.________ indessen bereits vom Tatsächlichen her ausgeschlossen, womit die Möglichkeit entfällt, den Vertrag wegen absichtlicher Täuschung im Sinne von Art. 28 OR anzufechten.
5.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: