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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_748/2018  
 
 
Urteil vom 18. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Juli 2018 (3H 18 27). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________, der bei seinem Vater in U.________ lebt. 
Mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (Zustellung an die Mutter am 8. März 2018) hob die KESB Regionen Hochdorf und Sursee die für C.________ errichtete Beistandschaft auf. 
Dagegen erhob die Mutter am 11. April 2018 Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 18. Juli 2018 wegen Verspätung nicht eintrat. 
Dagegen hat die Mutter am 12. September 2018 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beschwerdegrund kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht sein (Art. 95 lit. a BGG). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
In Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; im Vordergrund steht die Rüge, dieses sei willkürlich und damit in Verletzung von Art. 9 BV angewandt worden (BGE 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 140 III 385 E. 2.3 S. 387). 
 
2.   
Das Kantonsgericht hat gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 53 EG ZGB das VRG als ergänzendes Verfahrensrecht angewandt und befunden die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 450b Abs. 1 ZGB habe unter Berücksichtigung der Ruhetagsregelung von § 34 Abs. 1 VRG am 9. April 2018 geendet, womit die erst am 11. April 2018 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe fälschlicherweise § 34 Abs. 1 VRG statt Art. 145 Abs. 1 ZPO angewandt; richtigerweise hätte die Frist erst am 21. bzw. 23. April 2018 geendet. 
Im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen erklärt Art. 314 Abs. 1 ZGB für das Verfahren die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes (Art. 443 ff. ZGB) als sinngemäss anwendbar. Diese regeln das Verfahren indes nur in den Grundzügen; im Übrigen sind die Kantone zur ergänzenden Regelung des Verfahrens zuständig (Art. 450f ZGB). Das Bundesrecht bestimmt in Art. 450b Abs. 1 ZGB die Dauer der Beschwerdefrist, nicht aber deren Lauf. Hierfür sind aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB die Kantone zuständig. Soweit sie keine Regelung treffen, kommt die ZPO als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung. 
Der Kanton Luzern hat von der eingeräumten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, indem er in § 47 Abs. 1 EG ZGB die Bestimmungen des kantonalen VRG als anwendbar erklärt und in § 53 EG ZGB die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 156 ff. VRG als Rechtsmittel gegen die KESB-Entscheide bezeichnet hat. Die Beschwerdeführerin müsste vor diesem Hintergrund aufzeigen, inwiefern das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid für den Fristenlauf in willkürlicher Weise auf § 34 Abs. 1 VRG abgestellt hat. Indes erhebt sie keine Verfassungsrügen, sondern beschränkt sich auf die appellatorische und im Übrigen nicht weiter begründete Behauptung, richtigerweise hätte im kantonalen Beschwerdeverfahren die ZPO bzw. spezifisch Art. 145 Abs. 1 ZPO angewandt werden müssen. 
 
4.   
Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe beim Kantonsgericht nachgefragt, ob der Fristenstillstand gelte, und dies sei ihr bestätigt worden. Indes bleibt es bei einer vagen abstrakten Behauptung; es erfolgen keine Ausführungen, wann sie nachgefragt haben will und wer die angebliche Auskunft gegeben haben soll. Damit fehlt es an einer Basis zur näheren Prüfung, ob die Voraussetzungen für allfälligen Vertrauensschutz in eine behördliche Auskunft gegeben sein könnten. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli