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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_328/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Hochschule Luzern, 
Werftestrasse 4, 6005 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Frau Daniela Jost und/oder 
Frau Manuela Rogger, Rechtsanwältinnen, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 29. April 2024 (7Q 23 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war ab 1. Oktober 1999 als kantonale Angestellte bei der Hochschule Luzern - Design & Kunst und nach der Überführung dieser kantonalen Teilschule in das Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordat ab dem 1. März 2013 als hauptamtliche und nebenamtliche Dozierende bei der Hochschule Luzern (Design & Kunst) tätig. Ab dem 1. September 2016 übernahm sie zusätzlich Aufgaben als Diversity-Beauftragte. Sie kündigte den Arbeitsvertrag per 31. August 2022. 
 
B.  
Nachdem A.________ bei der Hochschule Luzern erfolglos eine rückwirkende Entschädigung für ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Homeoffice geltend gemacht hatte, gelangte sie am 9. Januar 2023 mit verwaltungsgerichtlicher Klage an das Kantonsgericht Luzern. Darin beantragte sie, die Hochschule Luzern sei zu verpflichten, ihr Fr. 47'783.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2019 zu bezahlen. 
Das Kantonsgericht hiess die verwaltungsgerichtliche Klage mit Urteil vom 29. April 2024 teilweise gut und verpflichtete die Hochschule Luzern, A.________ Fr. 12'000.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juli 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. 
 
C.  
Die Hochschule Luzern gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Mai 2024 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 29. April 2024 im Umfang der teilweisen Gutheissung der verwaltungsgerichtlichen Klage von A.________ vom 9. Januar 2023; die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Hochschule Luzern, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
A.________ und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Hochschule Luzern hält in einer Replik an ihren Anträgen fest. A.________ reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein, zu der sich die Hochschule Luzern nicht mehr äusserte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit vermögensrechtlicher Natur ist. Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47 E. 1). Indem die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 47'783.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2019 geltend gemacht hat, ist die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Urteil zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Sie ist somit durch das Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Da sie zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.  
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil zusammengefasst fest, der Beschwerdegegnerin sei in den Jahren 2017 bis 2021 kein geeigneter Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, private Büroräumlichkeiten zu nutzen bzw. zu mieten. Das privat von der Beschwerdegegnerin eingerichtete Büro bei ihr Zuhause erweise sich damit als notwendig. 
Weil weder der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien noch die anwendbaren Bestimmungen für die Angestellten der Beschwerdeführerin eine Regelung für die Entschädigung von notwendigem Homeoffice enthalte, sei von einer Gesetzeslücke auszugehen. Im Rahmen der richterlichen Lückenfüllung gelangt die Vorinstanz in analoger Anwendung der privatrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Ergebnis, die Auslagen für den notwendigen Heimarbeitsplatz seien durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen. Die Entschädigung legt sie anhand einer Schadensschätzung in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf Fr. 200.-- pro Monat bzw. insgesamt Fr. 12'000.-- für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2021 fest. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der kantonalen Bestimmungen sowie deren Lückenfüllung und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV) und der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
3.1. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil anhand des Arbeitsvertrags und diverser kantonaler Rechtsquellen, ob und inwieweit seitens der Beschwerdeführerin für die Verrichtung von notwendigem Homeoffice eine Pflicht zur Entschädigung der Arbeitnehmenden besteht.  
Dabei führte sie zunächst aus, der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sehe hierzu keine Regelung vor. Dieser verweise jedoch auf die Bestimmungen des Personalrechts der Hochschule Luzern. 
Die Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Hochschule Luzern vom 18. März 2013 (nachfolgend: Ausführungsbestimmungen) würden als Arbeitsort die Standorte der Hochschule festlegen (Art. 13 Abs. 1) und bestimmen, dass Homeoffice in Absprache mit der vorgesetzten Person möglich sei (Art. 13 Abs. 2). Daraus schliesst die Vorinstanz, dass lediglich das Homeoffice im Interesse bzw. auf Wunsch der Mitarbeitenden Gegenstand von Art. 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen bilde. Die Konstellation, dass dem Arbeitnehmer kein geeigneter Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Hochschule zur Verfügung gestellt werde und die Verrichtung der Arbeit im Homeoffice deshalb notwendig sei, sei von dieser Bestimmung jedoch nicht erfasst. 
Weiter würde das Spesenreglement der Hochschule Luzern in den relevanten Fassungen vom 24. November 2016 und 24. November 2017 vorsehen, dass Ausgaben für die Einrichtung und den Betrieb von Heimarbeitsplätzen grundsätzlich nicht übernommen und entschädigt würden (Ziff. 7.2 Abs. 2). Der Wortlaut dieser Bestimmung spreche zwar gegen eine Entschädigung für jegliche Art von Tätigkeiten in privaten Räumlichkeiten. Anhand einer systematischen Betrachtungsweise sei die Bestimmung jedoch in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen so auszulegen, dass darunter nur Homeoffice-Arbeit falle, welche vereinbart wurde und im Interesse des Arbeitnehmers liege. Die Konstellation, in der kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne und die Verrichtung der Arbeit im Homeoffice notwendig sei, sei vom Spesenreglement dagegen nicht erfasst. 
Weiter prüfte die Vorinstanz das subsidiär anwendbare kantonale Personalrecht bzw. die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 (BVO/LU; SRL 73a), welche in §§ 22 ff. den Spesenersatz regle. Auch darin sei jedoch der Auslagenersatz für die notwendige Homeoffice-Arbeit nicht geregelt. 
Da für die Entschädigung von notwendigem Homeoffice in den einschlägigen Reglementen keine Regelung vorhanden sei, bedürfe es der richterlichen Lückenfüllung. Im Rahmen dessen führt die Vorinstanz aus, § 22 Abs. 1 BVO/LU sehe einen grundsätzlichen Anspruch der Angestellten auf Ersatz der Spesen vor, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht notwendigerweise tätigen müssten. Diese Bestimmung entspreche dem privatrechtlichen Art. 327a OR, der den Arbeitgeber ebenfalls verpflichte, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Werde das Homeoffice im Interesse des Arbeitgebers genutzt, obliege diesem grundsätzlich die Pflicht zum Auslagenersatz. In analoger Anwendung der privatrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung seien der Beschwerdegegnerin daher die Kosten für das privat eingerichtete, notwendige Büro bei ihr Zuhause zu entschädigen. 
 
3.2. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist ein allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsatz. Er besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 4.3.1; 130 I 1 E. 3.1 S. 5; Urteil 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2). Das Legalitätsprinzip ist - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung insbesondere des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 134 I 322 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 1C_21/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4.2). Das Vorbringen, die Vorinstanz habe das Legalitätsprinzip verletzt, hat somit keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.  
Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV festgehalten. Ein Entscheid ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, die Vorinstanz habe eine Auslegung vorgenommen, wo gar kein Raum dafür bestanden habe. Der Wortlaut von Ziff. 7.2 Abs. 2 des Spesenreglements sei klar und eine Entschädigung für Homeoffice auch in denjenigen Fällen nicht geschuldet, in denen kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Triftige Gründe für ein Abweichen vom klaren Wortlaut würden von der Vorinstanz nicht dargelegt und auch nicht vorliegen.  
Eine Gesetzesbestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Abweichungen sind indes auch von einem klaren Wortlaut zulässig oder sogar geboten, wenn sich namentlich aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergibt, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht (vgl. BGE 149 IV 376 E. 6.6; 148 V 265 E. 5.3.3; 145 IV 252 E. 1.6.1; je mit Hinweisen). Ziff. 7.2 Abs. 2 des Spesenreglements sieht insbesondere vor, dass Ausgaben für die Einrichtung und den Betrieb von Heimarbeitsplätzen grundsätzlich nicht übernommen werden. Die Vorinstanz hat eingehend erklärt, weshalb diese Bestimmung für den Fall, in dem kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die Arbeitnehmenden zur Verrichtung von Heimarbeit verpflichtet sind, nicht einschlägig sei. Es ist nicht geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz Ziff. 7.2 Abs. 2 des Spesenreglements in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen dahingehend auslegt, dass der Ausschluss einer Entschädigung für Einrichtung und Betrieb von Heimarbeitsplätzen bei Dozierenden lediglich dann gilt, wenn die Heimarbeit freiwillig erfolgt. Indem die Vorinstanz die Begründung des angefochtenen Urteils zudem so abfasste, dass sich die Beschwerdeführerin über dessen Tragweite Rechenschaft geben und es in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterziehen konnte, genügte sie ihrer Begründungspflicht ohne Weiteres. Eine Verletzung der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt daher ebenfalls nicht vor (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1). 
 
3.3.2. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass selbst dann, wenn der Vorinstanz gefolgt und eine Lücke vorliegen würde, keine echte, sondern höchstens eine unechte Lücke bestehe, bei der eine Regelung existiere, aber die Antwort zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führe. Ein sachlich unbefriedigendes Resultat sei jedoch nicht auszumachen.  
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt (Urteil 1C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 6.6; 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangte, dass Ziff. 7.2 Abs. 2 des Spesenreglements eine Entschädigung lediglich für freiwillige Heimarbeit ausschliesst (vgl. E. 3.3.1 hiervor) und auch sonst keine explizite Regelung für die Entschädigung notwendiger Heimarbeit vorliegt, ist es nicht unhaltbar, dass sie auch davon ausgeht, eine Regelung für die Entschädigungspflicht von unfreiwilliger Heimarbeit fehle und es liege eine vom Gericht zu füllende Lücke vor. Dass es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz offensichtlich um ein qualifiziertes Schweigen handeln soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 
 
3.3.3. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe eine fehlerhafte Lückenfüllung vorgenommen, indem sie eine privatrechtliche Rechtsprechung auf ein spezielles öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis übertragen und keine eigene Regel aufgestellt habe.  
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz Art. 327a OR nicht direkt angewendet hat. Sie hält im angefochtenen Urteil explizit fest, die privatrechtliche Gesetzgebung und Rechtsprechung analog anzuwenden, weil es keine öffentlich-rechtlichen Regelungen zu verwandten Sachverhalten gebe. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden (Urteil 1C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; BGE 146 III 426 E. 3.1; 144 IV 97 E. 3.1.2). Dass eine öffentlich-rechtliche Regelung bestünde, die für eine analoge Anwendung geeigneter wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Wie die Vorinstanz festhält, sind vom zitierten § 22 Abs. 1 BVO/LU ausschliesslich die in §§ 23 ff. BVO/LU genannten Spesen gedeckt. Der Auslagenersatz für notwendige Heimarbeit wird darin nicht aufgeführt. Die Ausgangslage bei der Beschwerdegegnerin, die nicht nur als Dozentin, sondern auch als Diversity-Beauftragte tätig war, ist auch nicht derart verschieden von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, dass eine analoge Anwendung dieser Grundsätze unhaltbar wäre. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Lückenfüllung kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
 
3.4. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsauslegung und Lückenfüllung somit keine Bundesrechtsverletzung darzulegen.  
 
4.  
Nicht im Einzelnen einzugehen ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, zwischen dem 18. Januar 2021 und 23. Juni 2021 seien gemäss der damals geltenden Covid-19-Verordnung für die Heimarbeit keine Auslagenentschädigungen geschuldet gewesen. Ungeachtet der Tatsache, dass sie diese Kritik erstmals vor dem Bundesgericht vorbringt, betraf diese spezifische Regelung lediglich die Fälle, in denen die Arbeitnehmenden wegen der damaligen Pandemie-Situation zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet waren. Dieser Regelung steht nicht entgegen, wenn einem Arbeitnehmer unabhängig von der Covid-19-Verordnung aus einem anderen Rechtsgrund eine Entschädigung zusteht. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, in der Hochschule seien nicht genügend geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt worden. 
 
5.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 144 V 50 E. 4.2; 142 II 433 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Ausgehend von der Annahme, dass sich die Frage der Entschädigung für eine private Büroinfrastruktur nur dann stellen könne, wenn die Beschwerdegegnerin zur Arbeit im Homeoffice gezwungen sei, untersuchte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil, ob die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen "Walk-in-/Desk-Sharing-Arbeitsplätze" für die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin geeignet waren.  
Sie konstatierte, im relevanten Zeitraum zwischen 2018 und 2021 seien bei der Beschwerdeführerin über 120 Dozierende tätig gewesen. Ihnen seien Dozierenden-Räume zur Verfügung gestanden, welche offenbar neben den Dozierenden auch vermehrt von Studierenden genutzt und wo auch Pausen, Besprechungen und Sitzungen durchgeführt worden seien. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätten den Dozierenden im Jahr 2018 bis im Herbst 2019 drei Dozierenden-Räume (Sentimatt, Baselstrasse und Viscosistadt) und ab Herbst 2019 nur noch ein Raum in der Viscosistadt zur Verfügung gestanden. Soweit ersichtlich, seien diese zur Verfügung stehenden Räume jedoch - im Verhältnis zur Anzahl Dozierenden - klein gewesen. So hätten sich beispielsweise im Raum 453 in der Viscosistadt unter anderem vier Pulte, ein paar Stühle, ein Computer, ein Kühlschrank und ein Bücherregal befunden. Der Raum in der Sentimatt sei gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin als Ruhe- und Sitzungsraum konzipiert gewesen und habe unter anderem zwei Sofas, einen Kühlschrank, eine Computerstation und einen Festnetzanschluss enthalten. Der Raum an der Baselstrasse sei nach Angaben der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht ausreichend gross gewesen und es habe die erforderliche Infrastruktur gefehlt. Dies werde von der Beschwerdeführerin zwar insoweit bestritten, als sie einwende, die technische Infrastruktur sei gewährleistet gewesen. Zur weiteren Infrastruktur wie dem Vorhandensein von Mobiliar oder zur Grösse der Räume äussere sie sich indessen nicht. Auch Belege wie Fotografien oder einen Grundriss der Räume lege sie nicht auf, obwohl sie gehalten sei, diesbezüglich den Beweis zu erbringen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch der Raum an der Baselstrasse eine vergleichbare Grösse und Einrichtung aufgewiesen habe wie die beiden anderen Dozierenden-Räume. 
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin als haupt- und nebenamtliche Dozierende in einem Pensum von 
50-70 % gearbeitet habe und ihre Arbeitszeit entsprechend hoch ausgefallen sei, erscheine es als nicht zumutbar, wenn ihr lediglich die spärlich eingerichteten und kleinen Dozierenden-Räume mit wenigen Arbeitsplätzen zur Verfügung gestanden hätten. Ein längeres konzentriertes Arbeiten bis zu fünf Tage pro Woche in diesen Räumen, welche durch eine hohe Anzahl von Personen und zu unterschiedlichen Zwecken genutzt worden seien, erscheine offensichtlich weder möglich noch könne dies von der Beschwerdegegnerin ernsthaft verlangt werden. Es spiele auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ungenügenden Anzahl Arbeitsplätze Rückmeldungen erhalten habe, weil offensichtlich nicht genügend Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert konkret, die Vorinstanz habe bei ihrer Feststellung, ob ein geeigneter Arbeitsplatz für die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin vorgelegen habe, vollumfänglich auf Beweismittel abgestellt, welche als Beweise für die Frage des geeigneten Arbeitsplatzes im fraglichen Zeitraum nicht tauglich seien. Es handle sich um reine Annahmen der Vorinstanz, auf deren Basis kein Urteil gefällt werden könne. Grundsätzlich gelte auch im öffentlichen Recht, dass nach Art. 8 ZGB diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, die aus ihr Rechte ableite. Die Vorinstanz verkenne, dass es zunächst an der Beschwerdegegnerin gelegen hätte, die Einrichtung der Räumlichkeiten substanziiert darzulegen und sobald ihre Parteibehauptungen bestritten würden, diese zu beweisen. Die Beweislast liege aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Beschwerdegegnerin oder subsidiär bei der Vorinstanz, nicht jedoch bei der Beschwerdeführerin. Zudem sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Grösse und Ausstattung der Dozierenden-Räume mehrere Beweismittel wie insbesondere die Befragung der HR-Verantwortlichen sowie der Leiterin Administration und Infrastruktur angeboten habe. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweismitteln verzichte, dann aber gleichzeitig der Beschwerdeführerin vorwerfe, sie hätte gewisse Tatsachen zu beweisen gehabt, für welche sie die angebotenen Beweise nicht abgenommen habe. Wenn die Beweise korrekt gewürdigt worden wären, sei aus dem bewiesenen bzw. durch die Beschwerdegegnerin nicht bewiesenen Sachverhalt zu schliessen, dass genügend und ausreichend ausgestattete und damit geeignete Arbeitsplätze bei der Beschwerdeführerin für die Arbeitserledigung vorhanden gewesen seien.  
 
5.4. Beim Verfahren vor der Vorinstanz handelte es sich um ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Dieses ist Teil der ursprünglichen Rechtspflege und gehört mangels eines vorbestehenden anfechtbaren Hoheitsaktes nicht zu den Rechtsmittelverfahren; das Recht muss von Anfang an vor Gericht gesucht werden (HÄUSLER/FERRARI-VISCA, Das verwaltungsrechtliche Klageverfahren, in: Jusletter 11. November 2019, S. 2; vgl. auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1180). Dass im Beschwerdeverfahren die Behörde das Anfechtungsobjekt setzt und der Betroffene (innert Frist) reagieren muss, im Klageverfahren aber der Kläger die Initiative ergreift und versucht, ein Urteil in seinem Sinn durchzusetzen, macht aus den beiden Verfahren noch keine Gegensätze. Die Unterschiede zwischen Klage- und Beschwerdeverfahren hängen letztlich von den zugrunde liegenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen ab (MICHAEL MERKER, Die verwaltungsrechtliche Klage, in: Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 100). Während einige Kantone sinngemäss die Zivilprozessordnung als massgebendes Verfahrensrecht bestimmen, verweisen andere Kantone sinngemäss auf die Bestimmungen zur Verwaltungsrechtspflege. Es findet sich teilweise auch die Lösung, dass die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für anwendbar erklärt werden, ergänzt mit einem subsidiären Verweis auf die Zivilprozessordnung (MERKER, a.a.O., S. 101).  
Im Kanton Luzern gelten für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrens- und Beweisgrundsätze wie im Beschwerdeverfahren (§ 172 i.V.m. §§ 134-137, 139 und 141 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Nach dem Kantonsgericht würden sich aus der besonderen prozessualen Ausgangslage indes gewisse Abweichungen ergeben. Dies gelte zunächst für die Mitwirkungspflicht, die im Klageverfahren ausgeprägter sei als im Beschwerdeverfahren, wo in der Regel eine begründete Verfügung angefochten werde und der Sachverhalt damit wenigstens in groben Zügen offen liege. Im Klageverfahren sei das Gericht auf die Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften angewiesen. Folglich seien an die Mitwirkung der Parteien höhere Anforderungen zu stellen, während die gerichtliche Untersuchungspflicht gemildert werde. Andererseits würdige das Kantonsgericht die Anträge der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei, es dürfe aber weder zugunsten noch zuungunsten über die zur Sache gestellten Anträge der Parteien hinausgehen (§ 171 VRG). 
 
5.5. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern grundsätzlich nichts an der objektiven Beweislast (vgl. Urteile 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.3.2; 1C_280/2022 vom 15. März 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Kommt die Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wirkt sich dies - analog Art. 8 ZGB - grundsätzlich zulasten der Person aus, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte hätte ableiten können (BGE 144 II 332 E. 4.1.3). In der Regel gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (Regelbeweismass; vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.2; Urteile 2C_489/2023 vom 21. Januar 2025 E. 7.1.3; 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).  
 
5.6. In der Tat ergibt sich anhand der im angefochtenen Urteil zitierten Belege, dass die Vorinstanz mehrheitlich auf Belege der Beschwerdegegnerin, die ausserhalb des strittigen Zeitraums entstanden sind, oder aber auf gänzlich unbelegte Aussagen abstellt. So hält die Vorinstanz fest, dass den Dozierenden Räume zur Verfügung gestanden hätten, welche offenbar neben den Dozierenden auch vermehrt von Studierenden genutzt worden seien und wo auch Pausen, Besprechungen und Sitzungen durchgeführt worden seien. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf einen Beleg der Beschwerdegegnerin, der aus diversen E-Mails besteht. In einem E-Mail vom Juli 2012 und einem weiteren vom April 2016 wird erwähnt, dass der Raum an der Sentimatt auch für andere Zwecke genutzt werde. Wie es sich in der massgeblichen Zeit von 2017 bis 2021 und in den anderen Räumen an der Baselstrasse und in der Viscosistadt verhalten hat, geht aus den Belegen hingegen nicht hervor. Was die Feststellung anbelangt, die zur Verfügung stehenden Räume seien im Verhältnis zur Anzahl Dozierenden klein gewesen, stellt die Vorinstanz wiederum auf diverse von der Beschwerdegegnerin eingereichte Belege ab, die zeitlich vor der massgeblichen Periode datieren. In den zitierten Belegen sind überdies keine Informationen zur Grösse der Räume an der Sentimatt und an der Baselstrasse zu finden. Einzig vom Raum in der Viscosistadt, der ab Herbst 2019 zur Verfügung stand, liegen fünf Fotos vor, die nach Angabe der Beschwerdegegnerin Ende 2021 aufgenommen worden seien. Zum Raum an der Baselstrasse sind im Übrigen keinerlei Belege vorhanden. Die Vorinstanz stellte dennoch auf die beschwerdegegnerische Behauptung ab, wonach der Raum nicht ausreichend gross gewesen sei und es an der erforderlichen Infrastruktur gefehlt habe. Ferner erschliesst sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung ab 2017 zuspricht, obwohl sich ihre Beweiswürdigung auf den Zeitraum von 2018 bis 2021 beschränkt (E. 5.2 S. 7 zweiter Absatz des angefochtenen Urteils: "Im hier relevanten Zeitraum zwischen 2018 und 2021 [...]").  
Des Weiteren bezeichnet es die Vorinstanz als offensichtlich, dass nicht genügend Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien. Deshalb sei unerheblich, ob die Beschwerdeführerin Rückmeldungen erhalten habe, dass die Anzahl Arbeitsplätze nicht ausreichen würden. Inwiefern aus dem Umstand, dass 120 Dozierende für die Beschwerdeführerin tätig sind, auf eine ungenügende Raumsituation geschlossen werden kann, ohne die Bedürfnisse der Dozierenden näher festzustellen, ist nicht nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein E-Mail aus dem Jahr 2018 eingereicht hat, in dem sie bei den Dozierenden eine Bedürfnisabklärung für ein gut eingerichtetes und brauchbares Dozierenden-Zimmer in der Viscosistadt durchgeführt hat. Die Beschwerdegegnerin hat darauf zusammengefasst geantwortet, sie habe diesen Raum noch nie von innen angeschaut, weil es keine Gelegenheit dazu gegeben habe und weil er für sie zu abgelegen sei. Dass nicht genügend Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, erwähnte die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin später gegenüber der Beschwerdeführerin ihre konkreten Bedürfnisse bekanntgegeben oder zum Ausdruck gebracht hätte, die Räume seien für die Arbeit nicht geeignet bzw. es gebe nicht genügend Arbeitsplätze. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich andere Dozierende bei der Beschwerdeführerin wegen einer ungenügenden Arbeitsplatzsituation beklagt hätten. Folglich ist es keineswegs offensichtlich, dass nicht genügend Arbeitsplätze vorhanden waren, solange nicht bekannt ist, wie viele Dozierende überhaupt Arbeitsplätze nutzten bzw. nutzen wollten. Von der Beschwerdeführerin kann nicht verlangt werden, Arbeitsplätze für sämtliche Dozierende zur Verfügung zu stellen, wenn nur für einzelne von ihnen ein Bedarf besteht. 
 
5.7. Damit gründet das vorinstanzliche Urteil in diverser Hinsicht auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Zum einen hat die Vorinstanz die Tragweite von mehreren Beweismitteln der Beschwerdegegnerin offensichtlich verkannt, indem sie auf Belege abgestellt hat, die zeitlich ausserhalb der relevanten Periode liegen und somit zum Beweis nicht geeignet sind. 
Zum anderen verkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdegegnerin substanziiert bestritten und ihrerseits Beweise offeriert hat (insb. Befragung der HR-Verantwortlichen sowie der Leiterin Administration und Infrastruktur). Eine Abnahme der Beweise fand jedoch nicht statt und die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz auch nicht aufgefordert, zusätzliche sachdienliche Unterlagen einzureichen, auf die nur sie Zugriff hätte. Dennoch macht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil zum Vorwurf, keine Belege wie Fotografien oder einen Grundriss der Räume eingereicht zu haben und stellte allein auf die unbelegten beschwerdegegnerischen Behauptungen ab. Die Vorinstanz ignoriert dabei unzulässigerweise, dass die Beschwerdegegnerin als Klägerin die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn die Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt (vgl. E. 5.5 hiervor). Indem die Vorinstanz diesem allgemeinen Grundsatz keine Nachachtung verschafft, sondern im Ergebnis eine Beweislastumkehr zulasten der Beschwerdeführerin vornimmt, verhält sie sich willkürlich. 
Schliesslich hat die Vorinstanz den Beleg der Beschwerdeführerin, wonach eine Bedürfnisabklärung bei den Dozierenden durchgeführt worden sei, als unwesentlich abgetan, obwohl vorliegend von Bedeutung ist, ob bei der Beschwerdegegnerin und seitens der anderen Dozierenden überhaupt ein Bedarf an zusätzlichen oder anders ausgestalteten Arbeitsplätzen bestand. Damit hat sie ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen. 
Aufgrund dieser fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdegegnerin habe kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Daraus leitete sie anschliessend einen Entschädigungsanspruch für die Auslagen im Zusammenhang mit dem Homeoffice ab. Die Behebung der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung kann somit für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
5.8. Das Bundesgericht kann zwar den Sachverhalt von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dies rechtfertigt sich vorliegend aber nicht, da durch die Vorinstanz allenfalls weitere Beweismassnahmen durchzuführen und zu würdigen sind. Hierzu sind weitergehende Beweisabnahmen sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Beschwerdegegnerin denkbar. Die Angelegenheit ist folglich zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die objektive Beweislast trägt für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, welche das Fehlen von genügenden und geeigneten Arbeitsplätzen darlegen soll. Kommt die Vorinstanz anhand der Beweiserhebung zu keinem eindeutigen Ergebnis, hat die Beschwerdegegnerin den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen und wäre die verwaltungsgerichtliche Klage entsprechend abzuweisen.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Hochschule wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteile 2C_890/2022 vom 6. Juni 2023 E. 7; 8C_620/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. April 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen