Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_144/2023  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 9. Januar 2023 (ZSU.2022.203). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1993; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1995; Beschwerdegegnerin) heirateten am 20. September 2019. Sie sind die Eltern des im Dezember 2019 geborenen Sohns C.A.________.  
 
A.b. Mit Klage vom 28. März 2022 machte B.A.________ beim Bezirksgericht Aarau das Eheschutzverfahren anhängig. Das Bezirksgericht hielt im Entscheid vom 4. Juli 2022 soweit hier interessierend fest, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind, wies die eheliche Wohnung A.A.________ zur Nutzung zu, stellte den Sohn unter Regelung des persönlichen Verkehrs zum Vater unter die (faktische) Obhut der Mutter und verpflichtete A.A.________ zur Zahlung von Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 560.-- vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 sowie von Kindesunterhalt von Fr. 1'705.-- (Fr. 845.-- Barunterhalt und Fr. 860.-- Betreuungsunterhalt) im Monat zwischen 1. Januar und 31. März 2022 sowie monatlich Fr. 2'470.-- (Fr. 735.-- Barunterhalt und Fr. 1'735.-- Betreuungsunterhalt) ab dem 1. April 2022. Die Gerichtskosten auferlegte das Bezirksgericht den Parteien je zur Hälfte und die Parteikosten schlug es wett.  
 
B.  
Mit Entscheid vom 9. Januar 2023 (eröffnet am 19. Januar 2023) hiess das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen von A.A.________ eingereichte Berufung teilweise gut und traf die folgende Regelung (Dispositivziffer 1.1) : 
 
"5. 
5.1 
[A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] an den Barunterhalt des Kindes monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zusätzlich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: 
 
- Fr. 465.00 ab 8. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 
- Fr. 860.00 ab 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 
- Fr. 990.00 ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 
- Fr. 1'123.00 ab 1. August 2024 
 
5.2 
Zusätzlich wird [A.A.________] verpflichtet, [B.A.________] an den Betreuungsunterhalt von C.A.________ monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: 
 
- Fr. 615.00 ab 8. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 
- Fr. 795.00 ab 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 
- Fr. 1'375.00 ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 
- Fr. 705.00 ab 1. August 2024 
[...] 
 
7. 
[A.A.________] wird verpflichtet, [B.A.________] an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: 
 
- Fr. 395.00 ab 8. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 
- Fr. 510.00 ab 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 
- Fr. 360.00 ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 
- Fr. 658.20 ab 1. August 2024" 
 
Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1.2), auferlegte A.A.________ die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- (Dispositivziffer 4) und verpflichtete diesen dem Vertreter von B.A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 5). 
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, was folgt: 
 
"1. Ziff. 1.1 des Entscheids des Obergerichts Aargau sei betreffend Unterziff. 7 aufzuheben und 
 
a) auf die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags zu Gunsten [von B.A.________] sei zu verzichten, 
 
b) eventualiter sei ab 1. April 2022 auf die Festsetzung eines perönlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten [von B.A.________] zu verzichten und im Übrigen sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes hinsichtlich Lebensprägung der Ehe, zur Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards, der Höhe des gebührenden Unterhaltes und zur Festsetzung des persönlichen Unterhaltsanspruchs [von B.A.________] für die Zeit vom 8. Januar 2022 bis 31. März 2022 an das BZG Aarau, eventuell an [das Obergericht] zurückzuweisen, 
 
c) subeventualiter sei ab 1. April 2022 auf die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten von [B.A.________] zu verzichten. 
 
2. Ziff. 1.1 des Entscheids des Obergerichts Aargau sei betreffend Unterziff. 5.1 und 5.2 teilweise - d.h. betreffend Festlegung des Bar- und Betreuungsunterhalts ab 1. April 2022 - aufzuheben und 
 
a) [A.A.________] sei zu verpflichten, [B.A.________] monatlich im Voraus die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: 
 
Ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024: 
Fr. 719.85 Barunterhalt; 
Fr. 1'341.75 Betreuungsunterhalt. 
Es sei festzustellen, dass der Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 68.05 nicht gedeckt ist. 
 
b) Ab 1. August 2024: 
Fr. 713.35 Barunterhalt; 
Fr. 704.75 Betreuungsunterhalt. 
 
c) Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung des Kindesunterhalts ab 1. April 2022 an das BZG Aarau, eventuell an [das Obergericht] zurückzuweisen." 
 
Weiter ersucht A.A.________ in diesbezüglicher Aufhebung des Entscheids des Obergerichts, die Sache sei zur Neuverlegung der oberinstanzlichen Gerichtskosten und zur Festlegung einer Parteientschädigung zu seinen Gunsten an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens B.A.________ aufzuerlegen und sei diese zu verurteilen, A.A.________ eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Ausserdem sei diesem für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 
Nach Anhörung des Obergerichts und von B.A.________ gewährte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde in teilweiser Gutheissung des ausserdem gestellten diesbezüglichen Gesuchs in Bezug auf die kantonalen Gerichts- und Parteikosten sowie für den verfallenen Kindes- und Ehegattenunterhalt, nicht aber für den laufenden Unterhalt die aufschiebende Wirkung. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft entschieden hat. Vor Bundesgericht stehen der Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie die Kosten des kantonalen Verfahrens und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 5A_858/2019 vom 25. Februar 2020 E. 1.1; 5A_341/2018 vom 21. September 2018 E. 1.1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist unbestritten erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur infrage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es daher nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). 
 
3.  
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Obergericht bei der Beurteilung der streitbetroffenen Ansprüche sowohl betreffend Ehegattenunterhalt (vgl. nachfolgende E. 4-7) als auch betreffend Kindesunterhalt (vgl. nachfolgende E. 8-10) verschiedentlich die Verfassung verletzt. Im Einzelnen seien die Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und habe das Obergericht die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) missachtet. Ausserdem sei die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts, bei der Beweiswürdigung sowie in der Rechtsanwendung verschiedentlich in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. 
 
4.  
 
4.1. Im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe trotz seines Antrags den zuletzt gelebten ehelichen Standard nicht ermittelt und nicht geprüft, ob mit Blick auf diesen überhaupt Raum für Unterhalt bestehe. Dies sei willkürlich (Art. 9 BV), beinhalte eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und verletze die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).  
Der letzte gemeinsame Lebensstandard müsse als Obergrenze des Unterhaltsanspruchs jedenfalls bestimmt werden. Nur wenn dieser Standard bekannt sei, könne auch eine Aussage darüber getroffen werden, ob ein Ehepartner ihn nach der Trennung erreiche. Dies könne nicht nur aufgrund der Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität, sondern auch der Reduktion des Bedarfs der Fall sein. Entgegen dem Obergericht sei der fragliche Lebensstandard daher nicht nur zu ermitteln, wenn sich der Überschuss zufolge Ausdehnung der Arbeitspensen der Parteien seit der Trennung erheblich vergrössert habe. Ebenfalls lasse sich eine Aussage zur Veränderung des Überschusses nur treffen, wenn dieser für die Zeit vor und nach der Trennung festgestellt und beide Zahlen in Relation zueinander gesetzt würden. Da nicht bekannt sei, ob die Beschwerdegegnerin den ehelichen Lebensstandard übertreffe, bleibe auch unklar, ob beiden Parteien die Fortführung des Lebensstandards auf derselben Stufe ermöglicht und damit der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werde. 
Weil weder der zuletzt gelebte eheliche Standard festgestellt sei noch die trennungsbedingten Mehrkosten bekannt seien, sei es im konkreten Einzelfall entgegen dem Obergericht nicht offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin diesen Standard bereits jetzt oder später bei Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht übertreffe. Zumal den Parteien aufgrund von trennungsbedingten Mehrkosten unbestritten nur noch weniger Mittel zur Verfügung stünden. Der massgebende Standard lasse sich auch aus den Akten nicht erschliessen. Zu diesem hätte das Obergericht sich umso mehr äussern müssen, als die Beschwerdegegnerin ihren Beschäftigungsgrad kurz vor der Trennung um 10 % reduziert habe. Indes bleibe der Grund hierfür unklar und sei nicht geklärt, ob sie aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans erfolgt sei. 
 
4.2. Das Obergericht hält dazu fest, der Ehegattenunterhalt finde seine Begrenzung am zuletzt von den Ehegatten gemeinsam gelebten Standard. Die Obergrenze des Unterhalts entspreche somit dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Eine Sparquote sei zu berücksichtigen, soweit sie nicht durch nicht aufgefangene Mehrkosten aufgebraucht werde. Vorliegend seien die Parteien in einem ähnlichen Umfang erwerbstätig wie vor der Trennung; nur die Ehefrau habe ihr Erwerbspensum unwesentlich reduziert. Von einer erheblichen positiven Veränderung des Überschusses seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sei daher nicht auszugehen. Eine Sparquote sei vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Über wesentliches Vermögen würden die Parteien nicht verfügen. Aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten würden diesen weniger Mittel als während des Zusammenlebens zur Verfügung stehen. Das Bezirksgericht habe unter diesen Umständen nicht prüfen müssen, ob die Beschwerdegegnerin den ehelichen Lebensstandard zu übertreffen vermöge. Dies sei offensichtlich nicht der Fall.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Festsetzung des ehelichen Unterhalts erfolgt wie jene des Kindesunterhalts (vgl. BGE 147 III 265) und des nachehelichen Unterhalts (vgl. BGE 147 III 293) nach der sog. zweistufig-konkreten Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt; BGE 147 III 301 E. 4). Demnach werden die Einkommen und die Bedürfnisse (d.h. der gebührende Unterhalt) beider Ehegatten festgestellt; sodann werden die verfügbaren Mittel vor dem Hintergrund des ermittelten Bedarfs verteilt. Der gebührende Unterhalt steht mithin in Relation zu den verfügbaren Mitteln; er beläuft sich je nach den konkreten Verhältnissen auf das betreibungs- oder familienrechtliche Existenzminimum, gegebenenfalls zuzüglich eines Überschussanteils (BGE 147 III 293 E. 4.1; ausführlich BGE 147 III 265 E. 7).  
 
4.3.2. Ausgangspunkt der Unterhaltsbemessung ist somit auch beim Ehegattenunterhalt der gebührende Unterhalt. Dieser bemisst sich anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben. Gleichzeitig richtet sich der Unterhaltsanspruch im Prinzip nicht auf eine über diesen Standard hinausgehende Lebenshaltung, der damit grundsätzlich dessen Obergrenze bildet (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4; zur ausnahmsweisen Überschreitung dieser Obergrenze vgl. Urteil 5A_420/2021 und 5A_429/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen [betreffend nachehelicher Unterhalt]).  
Dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard kommt dergestalt die Funktion der Begrenzung des Unterhalts zu (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.1 [beide zum Kindesunterhalt]). Für die Bestimmung dieses Standards ist eine allfällige Sparquote zu beachten, weil diesfalls die Lebenshaltung der Ehegatten von ihrer potentiellen Leistungsfähigkeit abweicht (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 [betreffend Kindesunterhalt]). Der Ehegatte, der sich auf eine Sparquote beruft, trägt für diese die Behauptungs- und Beweislast, woran nichts ändert, dass in vorliegender Angelegenheit, die Kinderbelange betrifft, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gelangt (BGE 140 III 485 E. 3.3; zu den Interdependenzen zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2). Ist eine Sparquote festgestellt und wird diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht, bleiben die entsprechenden Mittel bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt (BGE 147 III 293 E. 4.4 [betreffend nachehelichen Unterhalt], 265 E. 7.3 [betreffend Kindesunterhalt]). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Kommt dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard nach dem Ausgeführten bei der Berechnung des Unterhalts die Funktion einer Obergrenze zu, ist es jedenfalls unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn auf seine Bestimmung verzichtet wird, sofern er im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände nicht erreicht werden kann. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den vom Beschwerdeführer ausserdem angerufenen Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten (vgl. BGE 148 III 358 E. 5; Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2), wonach sich bei knappen Mitteln beide Parteien gleichermassen einschränken müssen (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch bereits BGE 135 III 66 E. 3). Zur Sicherstellung dieser Gleichbehandlung braucht der frühere Standard, der ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, nicht festgestellt zu werden. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass das Obergericht die Parteien vorliegend ungleich behandelt hätte.  
 
4.4.2. Wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt und nicht bestritten ist, ist für die Zeit der Ehe eine Sparquote weder behauptet noch ausgewiesen. Folglich haben die Parteien während des Zusammenlebens sämtliche Mittel für die laufende Lebenshaltung verwendet. Weiter erzielen die Parteien - dies ist ebenfalls unbestritten - heute kein höheres Einkommen als während des Zusammenlebens. Ganz im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin ihr Erwerbspensum zwischenzeitlich selbst nach der Darstellung des Beschwerdeführers reduziert. Ebenfalls sind trennungsbedingte Mehrkosten in nicht näher ausgewiesener Höhe unbestritten.  
In tatsächlicher Hinsicht steht damit fest, dass die Parteien nach der Trennung über weniger Mittel als vor der Trennung verfügen, um den trennungsbedingt angewachsenen Bedarf zu decken. Gleichzeitig haben sie bereits vor der Trennung sämtliche Mittel für die laufende Lebenshaltung verwendet. Unter diesen Umständen ist ausgeschlossen, dass die Ehegatten heute den zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard aufrecht erhalten können. Folglich erreicht die Beschwerdegegnerin den Standard des letzten gemeinsamen Zusammenlebens nicht und der ihr zugesprochene Unterhalt - dessen Berechnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (siehe sogleich) - überschreitet die zulässige Obergrenze nicht. Das Obergericht konnte daher ohne Verfassungsverletzung darauf verzichten, diesen Standard zu bestimmen. Hierin liegt weder Willkür, noch eine Rechtsverweigerung, eine Verletzung der Rechtsweggarantie oder des Anspruchs des rechtlichen Gehörs. 
 
4.5. Unerfindlich bleibt, was der Beschwerdeführer aus dem weiteren Vorbringen für sich ableiten möchte, er habe keinen Anlass gehabt, sich zu den einzelnen Bedarfspositionen zu äussern, da der zuletzt gelebte eheliche Standard nicht ermittelt worden sei: Für die Berechnung des Unterhalts ist eine Ermittlung des Bedarfs unbesehen darum erforderlich, ob die Obergrenze des letzten gemeinsamen Lebensstandards erreicht wird (vgl. E. 4.3 hiervor). Der Beschwerdeführer hätte daher jedenfalls Anlass gehabt, sich zu den einzelnen Bedarfspositionen zu äussern.  
 
4.6.  
 
4.6.1. Als verfassungswidrig erachtet der Beschwerdeführer ausserdem den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf, er habe keine Sparquote geltend gemacht. Dies treffe zwar zu. Indes habe er die Leistung von Ehegattenunterhalt stets abgelehnt, weil die Beschwerdegegnerin die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung nicht substanziiert habe, wozu sie nach Art. 272 ZPO aber verpflichtet gewesen sei. Die Frage nach einer Sparquote stelle sich erst, wenn der eheliche Standard bekannt sei. Das Obergericht habe daher die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise von ihren Verfahrenspflichten entbunden und zu Unrecht bejaht, dass die erste Instanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.  
 
4.6.2. Bestand während des Zusammenlebens eine Sparquote bedeutet dies wie ausgeführt, dass die fraglichen Mittel nicht für die laufende Lebenshaltung verwendet wurden. Das Vorliegen einer Sparquote wirkt sich daher, wird sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht, begrenzend auf die Höhe eines allfälligen Unterhaltsanspruchs aus (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Daher ist im vorliegenden vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren bei hinreichend substanziierter Behauptung einer Sparquote auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung zu bestimmen, damit der Unterhaltsanspruch die (potentiell) in dieser liegende Obergrenze nicht überschreitet. Der Beschwerdeführer hätte damit allen Grund gehabt, eine allfällige Sparquote im kantonalen Verfahren vorzutragen. Dies hat er unterlassen und der Vorinstanz ist keine Verfassungsverletzung vorzuwerfen, weil sie diesen Umstand berücksichtigt hat.  
Sodann kann nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdegegnerin unzulässig von Verfahrenspflichten entbunden würde: Wie ausgeführt obliegt es auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner und nicht der Beschwerdegegnerin eine Sparquote und damit die Begrenzung der zuletzt gelebten Lebenshaltung geltend zu machen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Mit dieser Folge der Anwendbarkeit der zweistufig-konkreten Methode hat das Bundesgericht sich bereits früher auseinandergesetzt (ausführlich: BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierauf ist nicht zurückzukommen und der Beschwerdeführer kann sich der ihm obliegenden (Mitwirkungs) Pflichten nicht dadurch entziehen, dass er den fehlenden Nachweis der zuletzt gelebten Lebenshaltung behauptet. 
 
4.7.  
 
4.7.1. Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ansicht, die unterlassene Feststellung des von den Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebten Standards sei mit Blick auf ein allfälliges Abänderungsverfahren problematisch und verfassungswidrig. Da es an Angaben zum relevanten Lebensstandard fehle, könne der Beschwerdeführer weder ein späteres Abänderungsbegehren ausreichend substanziieren noch sich gegen einen Abänderungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen.  
 
4.7.2. Dies überzeugt nicht: Eine spätere Abänderung des Unterhaltsbeitrags bedingt, dass die Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 ZGB gegeben sind, mithin eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in den massgebenden Verhältnissen eingetreten ist (BGE 143 III 617 E. 3.1). In einem allfälligen Abänderungsverfahren ist daher primär zu klären, ob eine derartige Veränderung eingetreten ist. Der von den Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebte Standard als Obergrenze des Unterhaltsbeitrags wird in der gegebenen Konstellation erst dann bedeutsam, wenn das Vorliegen eines Änderungsgrundes bejaht wird und sich die Anschlussfrage stellt, bis zu welchem Betrag der Unterhalt erhöht werden darf (zum Vorgehen bei Vorliegen eines Änderungsgrunds vgl. Urteil 5A_424/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass eine solche Erhöhung grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Beschränkungen möglich ist, die im Kontext des nachehelichen Unterhalts gelten (vgl. Art. 129 ZGB; BGE 143 III 617 E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.1). Im Zusammenhang mit einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags, der wie hier von Anfang an unter dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard bleibt (vgl. E. 4.4.2 hiervor), ist dagegen nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung dieses Standards notwendig sein sollte. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags liegt allein im Interesse der Beschwerdegegnerin. Unbesehen um die Frage der Beschwerdelegitimation nach Art. 76 Abs. 1 BGG vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen, dass das angefochtene Urteil mit Blick auf ein späteres Abänderungsbegehren seinerseits verfassungswidrig ist.  
 
4.8. Der Vorwurf der Verfassungsverletzung erhärtet sich damit im Zusammenhang mit der Feststellung des zuletzt von den Ehegatten gelebten Standards nicht und die Beschwerde ist insoweit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.  
 
5.1. Willkür (Art. 9 BV) und eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) erblickt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festsetzung des ehelichen Unterhalts ausserdem darin, dass die Vorinstanz Art. 125 ZGB nicht in die Anspruchsprüfung einbezogen und nicht geprüft hat, ob die Ehe lebensprägend war. Zwar beruhe der Ehegattenunterhalt auf Art. 163 ZGB. Jedoch seien auch die Kriterien des nachehelichen Unterhalts in der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen, falls die Scheidung der Ehe wie hier absehbar sei. Vorliegend sei die Ehe trotz des gemeinsamen Kindes mit Blick auf das Alter der Parteien und die Ehedauer von nur etwas mehr als zwei Jahren nicht lebensprägend gewesen, was das Obergericht missachtet habe. Die Vorinstanz habe die ihm, dem Beschwerdeführer, auferlegte Unterhaltspflicht insbesondere zeitlich nicht begrenzt. Dies widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken und missachte das Schulstufenmodell, nach dem die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitstätigkeit etappenweise erweitern und den ihr gebührenden Bedarf später selbst decken könne.  
 
5.2. Grundlage des Unterhaltsanspruchs zwischen den Ehegatten ist Art. 163 ZGB, was selbst dann gilt, wenn diese getrennt sind und mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen (BGE 138 III 97 E. 2.2) und das Scheidungsverfahren bereits hängig ist (BGE 145 III 169 E. 3.6). Zwar trifft zu, dass das Eheschutzgericht in diesen Fällen die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien auch bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts miteinbeziehen soll (statt vieler: BGE 147 III 301 E. 6.2). Indes findet bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts allein der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz sinngemäss Anwendung, dass beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung; BGE 148 III 358 E. 5). Dagegen ist die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt relevant, während beim ehelichen Unterhalt der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund steht (Urteil 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3 [einleitend], in: FamPra.ch 2022 S. 944). Dieser Gedanke kommt während der gesamten Ehe zum Tragen, weshalb dem Ehegattenunterhalt eine zeitliche Limitierung grundsätzlich fremd ist (BGE 148 III 358 E. 5; kritisch: BÜCHLER/ARNDT, Gebührender Unterhalt während der Trennung - Und was ist mit der Lebensprägung?, in: FamPra.ch 2023 S. 337 ff., insb. S. 345 ff.). Vergebens wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht daher vor, die Frage der Lebensprägung nicht geprüft und den ehelichen Unterhalt zeitlich nicht begrenzt zu haben. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne in Zukunft ihre Arbeitstätigkeit und dadurch den Eigenversorgungsgrad erhöhen, weshalb der Unterhalt aus diesem Grund in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen sei, bleibt die Beschwerde rein appellatorisch und kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (vgl. E. 2 hiervor).  
 
6.  
Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers ist das Obergericht weiter deshalb in Willkür (Art. 9 BV) verfallen und hat es den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil im angefochtenen Entscheid die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 125 und 163 ZGB) nicht genannt werden. Es bleibe unklar, ob sich das Obergericht der für die Festsetzung des Ehegattenunterhalts relevanten Grundlagen bewusst gewesen sei und diese angewandt habe. 
Von vornherein unbegründet bleibt der Vorwurf, das Obergericht habe den vorliegend nicht einschlägigen Art. 125 ZGB (vgl. E. 5 hiervor) unerwähnt gelassen. Auch ansonsten ist der angefochtene Entscheid unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden: Unbesehen darum, ob das Obergericht Art. 163 ZGB ausdrücklich erwähnt, hat es den streitbetroffenen Anspruch auf ehelichen Unterhalt erschöpfend behandelt, ohne dass ihm eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen wäre (vgl. vorne E. 4 und 5 sowie hinten E. 7). Der Beschwerdeführer war sodann in der Lage, den angefochtenen Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage beim Bundesgericht anzufechten, was er in Form einer 50-seitigen Beschwerdeschrift auch getan hat. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Festlegung von Ehegattenunterhalt ab dem 1. April 2022 als willkürlich (Art. 9 BV), weil der Dispositionsgrundsatz missachtet worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren Unterhalt von monatlich Fr. 885.90 von Januar bis März 2022 sowie von Fr. 658.20 im Monat ab dem 1. April 2022 beantragt. Mit diesem Begehren sei sie insoweit durchgedrungen, als ihr bis 31. März 2022 Unterhalt von monatlich Fr. 560.-- zugesprochen worden sei. Ab 1. April 2022 habe das Bezirksgericht dagegen keinen Unterhalt festgesetzt. Da einzig der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung eingereicht habe, hätte das Obergericht für die Zeit ab 1. April 2022 keinen Unterhaltsbeitrag zu dessen Lasten festlegen dürfen.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Das Obergericht verweist auf das Urteil 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022. Dort erwog das Bundesgericht, dass der eheliche Unterhaltsanspruch auch im Eheschutzverfahren dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 Abs. 1 ZPO unterliegt, womit das Eheschutzgericht nicht befugt ist, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr zuzusprechen, als er verlangt. Indes steht es der willkürfreien Handhabung von Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und auf den Gesamtbetrag von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt abzustellen. Diese Sichtweise rechtfertigt sich mit Blick auf die Interdependenz zwischen Betreuungs- und Ehegattenunterhalt, die sich daraus ergibt, dass der Betreuungsunterhalt zwar als Anspruch des Kindes ausgestaltet, wirtschaftlich jedoch dem betreuenden Elternteil zugedacht ist. Auch wenn nur der unterhaltspflichtige Elternteil Berufung erhebt, ist es dem Rechtsmittelgericht unter Verfassungsgesichtspunkten daher möglich, den dem Kind zugesprochenen Betreuungsunterhalt zu reduzieren und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den Ehegattenunterhalt zu verwenden, sofern gesamthaft keine Besserstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils erfolgt. Die blosse Verschiebung von Mitteln aus dem Betreuungs- in den Ehegattenunterhalt ist mit anderen Worten nicht willkürlich (E. 3.4.1, zur Publikation bestimmt).  
Vorliegend hat zwar nur der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Dennoch sprach das Obergericht anders als noch die Erstinstanz, die für diesen Zeitraum keinen Ehegattenunterhalt vorsah, der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel ab dem 1. April 2022 monatlich Fr. 360.-- sowie ab dem 1. August 2024 Fr. 658.20 zu. Gleichzeitig reduzierte die Vorinstanz jedoch den vom Beschwerdeführer geschuldeten Betreuungsunterhalt um denselben bzw. ab 1. August 2024 um einen höheren Betrag (vgl. vorne Bst. A.b und B). Weder in der Phase vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 noch für den Zeitraum ab 1. August 2024 wurde die Beschwerdegegnerin vom Obergericht im Gesamtbetrag von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt daher ein höherer monatlicher Beitrag zugesprochen als vom Bezirksgericht. Der angefochtene Entscheid ist damit jedenfalls unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 
 
7.2.2. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem weiteren Vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei mit ihren Anträgen betreffend Ehegattenunterhalt vor Bezirksgericht nicht vollumfänglich durchgedrungen und es wäre ihr daher möglich gewesen, das erstinstanzliche Erkenntnis anzufechten. Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung sei daher nicht einschlägig. Der in der Beschwerde erwähnte Umstand berührt die vorliegend entscheidende Interdependenz zwischen Betreuungs- und Ehegattenunterhalt nicht, womit das Vorbringen ins Leere zielt. Aufgrund der engen Beziehung zwischen Betreuungs- und Ehegattenunterhalt in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung nicht einzubeziehen ist im Übrigen der Barunterhalt, bezüglich dem ohnehin die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Richtig hat das Obergericht daher nicht beachtet, dass der vom Beschwerdeführer für den Sohn zu bezahlende Barunterhalt ab dem 1. April 2022 im Berufungsverfahren ebenfalls erhöht wurde.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt, sollte - dies ist hier der Fall - Willkür bei der Anwendung der Dispositionsmaxime verneint werden. Das Urteil 5A_60/2022 sei nach Einreichung der Berufung ergangen und der Beschwerdeführer habe auch unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung nicht damit rechnen müssen, dass der Ehefrau trotz fehlenden Antrags im Rechtsmittelverfahren ab dem 1. April 2022 Ehegattenunterhalt zugesprochen wird. Es wäre daher notwendig gewesen, ihn zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt vor der Entscheidfällung anzuhören, sodass er sich hätte überlegen können, das Rechtsmittel zurückzuziehen.  
 
7.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3), sofern eine ausnahmsweise Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die formelle Natur des Gehörsanspruchs darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht daher kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 5A_804/2022 vom 24. Februar 2023 E. 3.1.2; 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6).  
Der Beschwerdeführer erachtet im Vorgehen des Obergerichts zwar eine sog. überraschende Rechtsanwendung, zu der er hätte angehört werden müssen (vgl. dazu BGE 140 III 231 E. 3.5; Urteil 5A_561/2011 vom 19. März 2012 E. 10.1, nicht publ. in: BGE 138 III 289, aber in: Pra 2012 Nr. 119 S. 853). Er gibt jedoch nicht an, welche Vorbringen er noch hätte in das Verfahren einbringen wollen und inwiefern diese hätten entscheidwesentlich sein können. Vielmehr macht er einzig geltend, er hätte das Rechtsmittel gegebenenfalls zurückgezogen. Diese Aussage überzeugt indes bereits vor dem Hintergrund der nunmehr erhobenen Beschwerde in Zivilsachen nicht, mit der das Vorgehen der Vorinstanz auch hinsichtlich der hier interessierenden Rechtsfrage kritisiert wird (vgl. E. 7.1 hiervor). Auf die Beschwerde ist insofern daher nicht einzutreten. 
 
8.  
 
8.1. Im Zusammenhang mit der Berechnung des Kindesunterhalts erachtet der Beschwerdeführer es als willkürlich (Art. 9 BV), dass das Obergericht ihm bei der Bedarfsberechnung einen Grundbetrag von monatlich nur Fr. 850.-- und nicht wie die Erstinstanz von Fr. 1'200.-- angerechnet hat.  
Das Obergericht hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer lebe mit seiner neuen Freundin in einem Konkubinat im Sinne einer auf Dauer angelegten umfassenden Lebensgemeinschaft. Die Partnerin übernachte hauptsächlich beim Beschwerdeführer und habe einen Grossteil ihres Inventars bei diesem eingestellt. Sie beteilige sich an den gemeinsamen Lebensmitteleinkäufen und der Beschwerdeführer habe ihr Fahrzeug, für dessen Nutzung er keine über die laufenden Kosten hinausgehende Entschädigung bezahle, auf sich eingelöst. Zwar erscheine die geltend gemachte (beschränkte) Leistungsfähigkeit der Partnerin plausibel. Indes sei nicht von Belang, in welchem Umfang diese sich tatsächlich an den Haushaltskosten beteilige. Auch unterscheide sich die vorliegende Situation nicht von jener eines in Hausgemeinschaft lebenden Ehepaars, bei dem nur ein Ehepartner erwerbstätig ist. Auch wenn die neue Partnerin in Obwalden bei den Eltern angemeldet sei, lebe sie beim Beschwerdeführer und daher sei diesem nur ein reduzierter Grundbetrag anzurechnen. 
 
8.2. Unter einem qualifizierten oder gefestigten Konkubinat versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Hiervon ausgehend macht der Beschwerdeführer geltend, seine Freundin wohne bei ihren Eltern und werde von diesen mit nur Fr. 400.-- bis 500.-- im Monat unterstützt. Damit sei sie kaum leistungsfähig. Entsprechend übernehme sie keine Haushaltskosten und beteilige sich nur gelegentlich an Einkäufen, wobei nicht festgestellt sei in welcher Höhe. Die finanzielle Beteiligung der Freundin sei aber vernachlässigbar. Damit fehle es an einer wirtschaftlichen Komponente, die die Beziehung als gefestigtes Konkubinat erscheinen lassen könnte.  
Mit diesen Ausführungen setzt der Beschwerdeführer sich nicht mit dem für die Vorinstanz entscheidenden Argument auseinander, dass es auf die beschränkte Leistungsfähigkeit seiner Lebenspartnerin - diese sei plausibel - nicht ankomme und keine andere Situation als bei einer Ehe mit klassischer Rollenteilung vorliege. Die Beschwerde ist insoweit nicht hinreichend begründet (vgl. E. 2 hiervor) und der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz mit der Schlussfolgerung, es liege ein gefestigtes Konkubinat vor, aus diesem Grund in Willkür verfallen wäre. 
 
8.3. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers lässt die Anwesenheit der Freundin in seiner Wohnung an drei bis vier Tagen in der Woche, das Lagern von Möbeln im Keller der nicht ihm gehörenden Liegenschaft sowie das Überlassen des Fahrzeuges zu Selbstkosten aber weder auf einen Ausschliesslichkeitscharakter der Beziehung noch eine geistig-seelische Verbindung zwischen den Partnern schliessen. Die geistig-seelische Komponente der Beziehung sei vorliegend denn auch noch nicht ausgeprägt. Der Beschwerdeführer kenne seine Freundin erst seit Herbst 2021 und diese sei noch nicht bei ihm eingezogen. Mit diesen für das Vorliegen eines Konkubinats ebenfalls entscheidenden Merkmalen habe das Obergericht sich, so der Beschwerdeführer, nicht auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
Mit seinen Ausführungen, insbesondere zur geistig-seelischen Komponente der Beziehung, zeigt der Beschwerdeführer indes selbst auf, dass das Obergericht seinen Entscheid auf eine Art und Weise begründet hat, die dessen gehörige Anfechtung erlaubt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör kann daher nicht festgestellt werden (vgl. die Hinweise vorne in E. 6). Ob die Überlegungen der Vorinstanz inhaltlich zutreffen, ist sodann keine Frage des Gehörsanspruchs (BGE 145 III 324 E. 6.1). In seinen Vorbringen zur Sache belässt der Beschwerdeführer es dabei, den Erwägungen der Vorinstanz in weitgehend appellatorischer Art und Weise seine eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen, was der hier geltenden strengen Begründungspflicht nicht genügt (vgl. E. 2 hiervor). Folglich vermag der Beschwerdeführer auch damit nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht im vorliegenden Zusammenhang in Willkür verfallen wäre. 
 
8.4. Die Beschwerde erweist sich bezüglich der Berechnung des Grundbedarfs folglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Bedarf nur die verringerten Beträge für eine im gefestigten Konkubinat lebende Person angerechnet hat. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu einzugehen, welche effektive Kostenbeteiligung der neuen Partnerin ihm anzurechnen ist (vgl. dazu BGE 138 III 97 E. 2.3.1 und 2.3.2), auf die es nicht ankommt. Ebenso wenig ist von Bedeutung, welches Einkommen die Freundin des Beschwerdeführers erzielt oder erzielen könnte (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6).  
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich (Art. 9 BV), dass die Vorinstanz ihm ab 1. April 2022 bei der Bedarfsberechnung einen Mietzins von Fr. 500.-- im Monat und nicht einen solchen von Fr. 1'400.-- angerechnet hat. Das Obergericht berücksichtigte im Bedarf des Beschwerdeführers Mietkosten im Umfang von Fr. 1'000.-- (dazu sogleich E. 9.2) und halbierte diesen Betrag, weil der Beschwerdeführer in einem gefestigten Konkubinat lebe. Nach dem vorne in E. 8 Ausgeführten ist unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das Obergericht vom Vorliegen eines Konkubinats ausging. Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden, soweit der Beschwerdeführer diese Feststellung auch im vorliegenden Zusammenhang als verfassungswidrig rügt.  
 
9.2.  
 
9.2.1. Zur Höhe der Mietkosten führt das Obergericht aus, der Beschwerdeführer habe nach eigener Darstellung den früheren Vertrag für die Familienwohnung gekündigt und dieselben Räumlichkeiten auf den 1. April 2022 für Fr. 400.-- mehr im Monat wieder gemietet. Sowohl der alte als auch der neue Mietvertrag habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater abgeschlossen. Für dieses Vorgehen fehle es an objektiv nachvollziehbaren Gründen. Insbesondere erscheine die Erklärung widersprüchlich, der Vater habe dem Beschwerdeführer früher einen Vorzugspreis gewährt, damit mehr Geld für das Kind vorhanden sei, verlange seit der Trennung aber einen höheren Betrag. Auch nach der Trennung würden für den Sohn nicht weniger Kosten anfallen. Angesichts der erheblichen Mietzinserhöhung und mit Blick auf die familiären Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter sei davon auszugehen, dass der neue Mietvertrag und die Erhöhung der Bedarfsposition im Hinblick auf das (Eheschutz-) Verfahren erfolgt sei, um den Zufluss von finanziellen Mitteln zum anderen Elternteil zu unterbinden.  
 
9.2.2. Der Beschwerdeführer entgegnet, bei Abschluss des Vertrags am 1. April 2022 sei noch nicht absehbar gewesen, in wessen Obhut der Sohn gegeben und wie der Unterhalt geregelt werden würde. Der Beschwerdeführer habe im kantonalen Verfahren stets die Zuteilung der Obhut an sich beantragt bzw. die Übernahme grösserer Betreuungsteile offeriert. Für den (Bar) Bedarf des Kindes würden die Wohnkosten der Eltern im Kanton Aargau sodann praxisgemäss keine Rolle spielen. Weder für den Mieter noch den Vermieter sei bei Vertragsschluss offensichtlich gewesen, ob künftig gleich hohe oder sogar höhere Kinderkosten anfallen würden. Dem Beschwerdeführer, einem juristischen Laien, zu unterstellen, er habe die Wohnkosten erhöht, um den Mittelzufluss zur Beschwerdegegnerin zu unterbinden, sei daher nicht haltbar. Es dürfe nicht rückwirkend das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens für den Trennungszeitpunkt vorweggenommen werden. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin das Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Damals habe der Beschwerdeführer freiwillig Kindesunterhaltsbeiträge über Fr. 2'100.-- bezahlt. Auch habe er die gemeinsame Wohnung am 7. Januar 2022 verlassen und innerhalb derselben Liegenschaft vorübergehend eine Einzimmerwohnung bezogen. Bei Abschluss des neuen Vertrags habe er die eheliche Wohnung also gar nicht bewohnt. Diese habe er erst am 1. April wieder bezogen. Gleichentags sei ihm das Eheschutzgesuch der Beschwerdegegnerin zugestellt worden.  
 
9.2.3. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass das Obergericht in Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4) verfallen wäre: Seiner eigenen Darstellung nach hat er den Mietvertrag über die eheliche Wohnung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren neu abgeschlossen. Sodann hat zwar die Beschwerdegegnerin das Eheschutzgesuch eingereicht. Dennoch war es für den Beschwerdeführer, der bereits einige Zeit nicht mehr in der ehelichen Wohnung gelebt hat, absehbar, dass eine Auseinandersetzung mit der Ehefrau ansteht. In dieser wirkte und wirkt sich ein höherer Mietzins potentiell unterhaltsmindernd aus, da der Beschwerdeführer bei der Unterhaltsfestsetzung unbesehen darum einen erhöhten Bedarf geltend machen konnte und kann, wie die Obhut über den Sohn geregelt wird und die Geldflüsse im Einzelnen ausgestaltet werden. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung selbst bewohnt. Insoweit fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung am 1. April 2022 und damit am Tag des Abschlusses des neuen Mitvertrags in die eheliche Wohnung zurückgekehrt ist. Weiter legt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht dar, welche anderen Gründe als die Auseinandersetzung mit der Ehefrau er gehabt haben sollte, einen Mitvertrag zu erheblich schlechteren Bedingungen als während des ehelichen Zusammenlebens abzuschliessen. Zumal es sich beim Vermieter unbestritten um seinen Vater handelt. Wie das Obergericht richtig feststellt, fehlt es damit an objektiv nachvollziehbaren Gründen für das Vorgehen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Neugestaltung des Mietvertrages sei erfolgt, um den Zufluss von finanziellen Mitteln zum anderen Elternteil zu unterbinden, jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.  
 
9.3. Zusammenfassend ist es unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Wohnkosten von Fr. 500.-- im Monat angerechnet hat. Folglich brauchte sie auch nicht darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer seinem Vater faktisch Fr. 1'400.-- im Monat überweist, und auch für das Bundesgericht besteht hierzu kein Anlass. Eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) kann in diesem Zusammenhang entgegen dem Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.  
 
10.  
 
10.1. Willkür (Art. 9 BV) wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht auch insoweit vor, als es im Bedarf des Sohnes Drittbetreuungskosten von Fr. 200.-- im Monat berücksichtigte. Die Vorinstanz habe erwogen, die Beschwerdegegnerin sei im Umfang vom 30 % erwerbstätig, wobei diese den Sohn am Montagmorgen persönlich betreue. Allerdings arbeite die Beschwerdegegnerin nur am Montagnachmittag und am Samstag. Es sei nicht geltend gemacht, dass der Sohn am Wochenende entgeltlich fremdbetreut werde, falls kein Besuchswochenende sei. Damit würde sich die entgeltliche Fremdbetreuung auf 10 % bzw. den Montagnachmittag beschränken. Ab 1. August 2024 eröffne sich mit der Beschulung des Sohnes für die Beschwerdegegnerin sodann die Möglichkeit ihr Arbeitspensum um 20 % auf 50 % zu erhöhen. Dies übersteige den Drittbetreuungsbedarf von 10 %, womit es ab diesem Datum an einer Grundlage fehle, Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen.  
 
10.2. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, war der Umfang der Drittbetreuung des Sohnes in Abhängigkeit vom Umfang der Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Thema. Das Obergericht ging dabei davon aus, dass für ein Tag Fremdbetreuung Fr. 50.-- anfallen würden. Ausgehend von den Arbeitszeiten der Beschwerdegegnerin seien damit entgegen den unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers Betreuungskosten von Fr. 200.-- im Monat ausgewiesen. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zum für das Obergericht (mit) entscheidenden Vorwurf, er habe seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend substanziiert, was den Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht genügt (vgl. E. 2 hiervor). Auch in der Beschwerde ans Bundesgericht geht der Beschwerdeführer sodann davon aus, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls an vier Montagen im Monat auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Mit Blick auf die unbestritten gebliebene Höhe der Fremdbetreuungskosten erweist sich die Feststellung, diese würden Fr. 200.-- im Monat (4 x Fr. 50.--) betragen, nicht als geradezu unhaltbar. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten tatsächlich um Fr. 100.-- im Monat tiefer liegen sollten, weil nur ein halber und nicht ein ganzer Tag pro Woche an Fremdbetreuung notwendig ist. Ohnehin wäre nicht ersichtlich oder dargetan, dass sich dieser Fehler entscheidend auf die Unterhaltsbemessung auswirken könnte (vgl. Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer sodann auf eine gesteigerte Erwerbsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin ab dem 1. August 2024 verweist, handelt es sich dabei um ein neues Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG), das vor der Vorinstanz jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht thematisiert wurde (Art. 75 Abs.1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist insoweit folglich nicht einzutreten.  
 
11.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Überlegungen des Beschwerdeführers zu den Auswirkungen der von ihm vorgetragenen Verfassungsverletzungen und die Neuberechnung des Unterhalts einzugehen. Ebenfalls ist nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens vor Bundesgericht ein hinreichend beziffertes Begehren gestellt hat (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigung ist dagegen keine zu sprechen: Für das Verfahren um aufschiebende Wirkung ist der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation eine solche praxisgemäss nicht geschuldet und mangels Einholens einer Vernehmlassung in der Hauptsache sind dort keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtlos angesehen werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber