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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_600/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ablehnung eines Bezirksrichters (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 26. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ ist Partei in zwei beim Bezirksgericht Horgen hängigen Erbteilungsprozessen (CP070001 und CP070002). Am 9. und 11. Juli 2013 verlangte sie den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten und Vorsitzenden in beiden Prozessen. Da die Verfahren in der Sache gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO nach dem alten inzwischen aufgehobenen kantonalen Prozessrecht geführt werden, überwies der Abgelehnte die Sache der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese vereinigte beide Ausstandsverfahren und wies die Ablehnungsbegehren am 25. Februar 2014 ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde von X.________ gab die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 12. Mai 2014 nicht statt. Das Bundesgericht wies die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 8. September 2014 ab, soweit darauf einzutreten war (5A_490/2014). 
 
B.   
 
B.a. In den vorgenannten Erbteilungsprozessen hatte X.________ schon früher den Ausstand des Gerichtspräsidenten verlangt: Bereits am 18. März 2014 teilte dieser Magistrat der Verwaltungskommission mit, X.________ lehne ihn (erneut) ab. Er bezog sich auf eine Eingabe ihres Vertreters vom 13. Februar 2014, worin die Entscheidung des Gerichtspräsidenten beanstandet wurde, die Gegenpartei im Beweisverfahren nicht erneut zu befragen. X.________ führte dazu aus, diese Entscheidung beruhe auf wider besseres Wissen getroffenen Annahmen, und wer "solch einen Unsinn behauptet, ist wohl nicht ganz richtig im Kopf". Mit seinem Entscheid bestätige der Gerichtspräsident, dass er mit einer Erklärung im früheren Verlauf des Verfahrens "gelogen" habe, "und er wolle mit seinem Entscheid die Gegenpartei vor weiteren nachträglichen unangenehmen Fragen schützen". Der "verlogene, ignorante und parteiische" Richter müsse nun endlich die Wiederholung und Ergänzung der persönlichen Befragung der Gegenpartei anordnen, er werde abgelehnt und es werde gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 14. April 2014 trat die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Dagegen beschwerte sich X.________ bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. In diesem Verfahren stellte sie überdies ein Ablehnungsbegehren gegen alle Mitglieder des Obergerichts, die in der Plenarversammlung am 3. November 2010 am Erlass der Verordnung (vom 3. November 2010) über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) teilgenommen hatten. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 wies die Rekurskommission das besagte Ablehnungsbegehren gegen die Oberrichter ab. Mit dem im gleichen Schriftsatz enthaltenen Urteil vom gleichen Tag gab sie der Beschwerde in der Sache (Ablehnung des Gerichtspräsidenten in den Erbteilungsprozessen) nicht statt.  
 
C.   
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 beantragt X.________ (Beschwerdeführerin) in der Sache, den angefochtenen Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid nach Anhörung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell das Ablehnungsbegehren zu schützen. Im Weiteren ersucht sie um Sistierung des Verfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 
 
D.   
Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden mit Verfügung vom 29. August 2014 ohne Einholung von Vernehmlassungen abgewiesen. In der Sache sind ebenso keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Fristgerecht angefochten ist einerseits der Beschluss des Obergerichts betreffend Ablehnung seiner Mitglieder. Beschwerdegegenstand ist anderseits der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über den Ausstand eines Gerichtspräsidenten. Es liegen somit zwei Zwischenentscheide über den Ausstand von Gerichtspersonen vor (Art. 92 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese hat eine Erbteilung zum Gegenstand, d.h. eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398), deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben (siehe schon Urteil 5A_490/2014 vom 8. September 2014 E. 1). 
 
2.   
Beschluss vom 26. Juni 2014 
 
2.1. Wie schon vor Obergericht beanstandet die Beschwerdeführerin, die an der Plenarsitzung des Obergerichts vom 3. November 2010 mit der Beschlussfassung betreffend die Verordnung über die Organisation des Obergerichts befassten Mitglieder des Obergerichts gälten als vorbefasst im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. 6 Ziff. 1 EMRK.  
 
2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59; zudem BGE 137 I 227 E. 2.6.2 S. 232 f.; 134 I 238 E. 2.3 und 2.4 S. 241 ff.; 114 Ia 153 E. 3b/cc S. 161 f.).  
 
2.3. Im vorliegenden Fall kann von einer Vorbefassung im vorgenannten Sinn keine Rede sein:  
 
 Die Plenarsitzung vom 3. November 2010 betraf die Organisation des Obergerichts im Lichte der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Zivilprozessordnung. Diese rein organisatorische Frage hatte mit der vorliegenden Streitsache, der Frage der Ablehnung des Gerichtspräsidenten im Erbteilungsstreit, keinen direkten Bezug. Inwiefern die an der Plenarsitzung vom 3. November 2010 amtierenden Oberrichter im vorliegenden Verfahren der Ablehnung eines Richters in einem konkreten Fall befangen sein könnten, vermag nicht einzuleuchten. Die Beschwerde erweist sich als trölerisch und unbegründet. 
 
3.   
Urteil vom 26. Juni 2014 
 
3.1. Unter dem Gesichtswinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Beschwerdeführerin einmal geltend, zur Gewährleistung der vom Bundesgericht in BGE 137 III 424 verlangten Überprüfungsmöglichkeit erstinstanzlicher Entscheide des Obergerichts (Art. 75 BGG) bedürfe es einer zweiten auf Gesetz beruhenden richterlichen Instanz. Wegen der im Kanton Zürich geltenden Gewaltentrennung dürfe dieser Instanzenzug nicht auf dem Verordnungsweg durch das Obergericht geschaffen werden. Zuständig sei vielmehr der Kantonsrat, weshalb § 19 der obergerichtlichen Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 der Verfassung und der EMRK widerspreche. Das Obergericht habe sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.  
 
 Das Obergericht hat dazu erwogen, die Beschwerdeführerin habe im letzten Verfahren bereits die Legitimität der Rekurskommission des Obergerichts als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Verwaltungskommission des Obergerichts bezweifelt. Die dort angestellten Erwägungen (KD140002-O/Z01, Verfügung vom 18. März 2014) brauchten heute nicht wiederholt zu werden. Damit hat das Obergericht durch einen zulässigen Verweis auf die Ausführungen in einem früheren Verfahren (KD140002-O/Z01) in der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung vom 18. März 2014 zur Rüge der Beschwerdeführerin Stellung genommen (BGE 119 II 478 E. 1d; 123 I 31 E. 2c S. 34 vgl. BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409 f.). Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, mit Bezug auf die Zuständigkeit der Rekurskommission des Obergerichts den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor. 
 
3.2. Die Begründungspflicht im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV sieht die Beschwerdeführerin ferner durch den summarischen Verweis der Vorinstanz auf die S. 1, 2, 10, 11, 13, 20 und 22 der Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 mit angeblichen Ungebührlichkeiten verletzt.  
 
 Vorliegend geht es um die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2014. Das Obergericht gibt die Ausführungen der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 14. April 2014 wieder, die sich auf die besagte Eingabe beziehen. Danach enthält die Eingabe der Beschwerdeführerin einmal mehr zahlreiche beleidigende Äusserungen, namentlich "Prozessordnungsignorant, "inferior", "unbedarft", "ignorant und verlogen", "Unsinn", "nicht ganz richtig im Kopf", "aus Dummheit", "persönliche Eitelkeit". Es führt im Weiteren dazu aus, zwar dürfe objektive Kritik an einem unfähigen Richter nicht unterbunden werden. Die Beschwerdeführerin habe den Gerichtspräsidenten aber nicht sachlich kritisiert, sondern gezielt und massiv beleidigt. Damit hat das Obergericht Art. 29 Abs. 2 BV entsprechend begründet, von welchem Standpunkt es sich für die Annahme der Ungebührlichkeit der Eingabe hat leiten lassen (BGE 138 I 232 E. 5.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Die Begründung genügt und bedurfte keiner weiteren Ergänzung. 
 
3.3. Unter dem Aspekt der Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 BV beanstandet die Beschwerdeführerin die Bestimmung der Zuständigkeit der Rekurskommission des Obergerichts als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide seiner Verwaltungskommission gestützt auf § 42 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) in Verbindung mit § 19 der Verordnung vom 3. November 2010 über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51). Sie macht geltend, am 3. November 2010 hätten das GVG und die ZPO/ZH gegolten, sodass das Obergericht seine Organisationsverordnung nicht ohne Genehmigung durch den Kantonsrat habe erlassen können.  
 
 Ob die Beschwerde in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (dazu: BGE 140 III 86 E. 2; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.) entspricht, kann hier offenbleiben, zumal sie ohnehin jeder materiellen Begründetheit entbehrt: 
 
 Nach § 42 Abs. 1 GOG erlässt die Plenarversammlung des Obergerichts eine Verordnung über die Organisation des Obergerichts. Gestützt auf § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts können die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse mit Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts weitergezogen werden. Es trifft zu, dass die Verordnung des Obergerichts am 3. November 2010 und damit vor Inkrafttreten des GOG erlassen worden ist. So verhält es sich aber allgemein, wenn neues Gesetzeswerk geschaffen wird. Dieses Vorgehen bezweckt, dass die notwendigen kantonalen Ausführungsgesetze und Verordnungen gleichzeitig mit der schweizerischen Zivilprozessordnung in Kraft treten und damit die erforderliche Organisation sicherstellen können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Zeitpunkt, in dem die Verordnung erlassen wurde, nicht ableiten, sie hätte noch vom Kantonsrat genehmigt werden müssen. Denn das Datum ändert nichts daran, dass die neue Verordnung gestützt auf das GOG erlassen wurde, das eine Genehmigung durch den Kantonsrat nicht mehr vorsieht (§ 42 Abs. 1 GOG). Zudem gilt es nicht aus den Augen zu verlieren, dass Gesetz und Verordnung am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind. Wie das Obergericht zu Recht betont, entspricht die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht einer sachgemässen Auslegung des GOG, das zu dieser Frage keine ausdrückliche Regel enthält. 
 
 Im vorliegenden Fall wird seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten, dass die ZPO auf beide erstinstanzlichen Zivilverfahren (Erbstreitigkeiten) nicht anwendbar ist. Gegenteiliges liesse sich denn auch nicht vertreten, zumal die Zivilverfahren vor Inkrafttreten der ZPO angehoben wurden und anlässlich des Inkrafttretens der ZPO am 1. Januar 2011 vor erster Instanz hängig waren (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Damit aber ist auch gesagt, dass die im Jahr 2014 im Rahmen des nach wie vor hängigen erstinstanzlichen Verfahrens aufgeworfene Frage der Zuständigkeit zur Behandlung der Ablehnung eines Richters nach dem anwendbaren kantonalen Recht zu beurteilen war. Anzuwenden galt es mithin Art. 42 Abs. 1 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Obergerichts. Demzufolge verletzt die Annahme des Obergerichts, die Rekurskommission des Obergerichts sei zur Behandlung von Rekursen gegen Entscheide seiner Verwaltungskommission über den Ausstand zuständig, keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin. 
 
3.4. Ausgangspunkt für die Prüfung der Ungebührlichkeit bildet ausschliesslich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2014 bzw. die darin enthaltenen Ausdrücke und Redewendungen. Soweit die Beschwerdeführerin auf andere Eingaben Bezug nimmt, ist darauf nicht einzutreten. Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Ungebührlichkeit der in der Eingabe vom 13. Februar 2014 enthaltenen Ausdrücke erweisen sich als unbegründet, sodass die Beschwerde insoweit - im Rahmen ihrer zulässigen Vorbringen - abzuweisen ist:  
 
3.4.1. Im vorliegenden Fall ist bereits ausgeführt worden, dass die ZPO nicht anwendbar ist (E. 3.3 hiervor). Damit beurteilt sich die Frage des Ausstandes auch nicht nach Art. 57 f. dieses Gesetzes. Weder das in der Sache anwendbare GOG noch die Organisationsverordnung des Obergerichts enthalten Normen über den Inhalt von Eingaben an das Gericht, sodass diese Frage anhand der Bestimmungen der in der Sache anwendbaren Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (LS 271; ZPO/ZH) bzw. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH; LS 211.1) zu lösen sind (Art. 404 Abs. 1 ZPO).  
 
3.4.2. Nach § 131 Abs. 1 GVG/ZH dürfen schriftliche Eingaben weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. Eine Rechtsschrift ist dann ungebührlich, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (Urteil 5A_42/2014 vom 28. April 2014 E. 2.3; vgl. LAURENT MERZ, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 102 zu Art. 42 BGG, S. 506 f.). Die zu beurteilende Eingabe der Beschwerdeführerin enthält zahlreiche beleidigende Äusserungen, namentlich "Prozessordnungsignorant", "inferior", "unbedarft", "ignorant und verlogen", "Unsinn", "nicht ganz richtig im Kopf", "aus Dummheit", "persönliche Eitelkeit". Die durch das Obergericht aufgezeigten Ausdrücke sind klarer Ausdruck der Verachtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem angesprochenen Gerichtspräsidenten. Die in der Sache an sich zulässige Kritik an diesem Magistraten schiesst in ihrer Form über das Zulässige hinaus. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, erweist sich die Eingabe damit als ungebührlich im Sinne der Lehre und Rechtsprechung. Dass die Ungebührlichkeiten nur auf einzelnen Seiten vorzufinden waren, ändert am Gesagten nichts.  
 
3.4.3. Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren um die Unzulässigkeit von Beleidigungen in gerichtlichen Eingaben. Diesbezüglich kann insbesondere auf den die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 verwiesen werden, der die gleiche Problematik betraf und angesichts der Kenntnis der Beschwerdeführerin den Verzicht auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Verbesserung (§ 131 Abs. 2 GVG/ZH) als mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar erachtete. Da hier ein gleich gelagerter Sachverhalt vorliegt wie im zitierten Entscheid, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Eingabe nicht zur Verbesserung zurückgewiesen worden ist. Ein Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Beschwerdeführerin bzw. von Bestimmungen der EMRK ist nicht ersichtlich.  
 
4.   
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden