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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 846/02 
 
Urteil vom 19. November 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4900 Langenthal 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 28. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene P.________, verheiratet und Vater zweier Kinder (Jahrgänge 1977 und 1980), war zuletzt vom 4. August 1986 bis 31. Oktober 1992 bei der in X.________ domizilierten Firma J.________ AG als Bauarbeiter erwerbstätig; seither geht er keiner Arbeit mehr nach. Am 9. Dezember 1991 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf seit August 1991 bestehende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht kam die IV-Stelle Bern zum Schluss, dass der Versicherte für leichtere rückenschonende Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei und wies das Rentenersuchen ab (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 12. Juli 1994). 
 
Ende Mai 1996 wurde P.________ erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig und beantragte mit der Begründung, seit dem 28. Januar 1995 unfallbedingt an Hüftgelenkbeschwerden links sowie Knieproblemen rechts zu leiden, die Zusprechung einer Rente. Darauf trat die IV-Stelle, da keine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei, mit - ebenfalls unangefochten gebliebener - Verfügung vom 1. Juli 1996 nicht ein. 
 
Mit Schreiben vom 6. August 1996 gelangte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. M.________, FMH Innere Medizin, an die IVStelle und machte auf eine am 2. Juli 1996 durchgeführte Hüftoperation aufmerksam, welche die Arbeitsmöglichkeiten des Patienten einschränken würden, da insbesondere schwerere Belastungen der Hüften zu vermeiden seien. Auch diesbezüglich verfügte die Verwaltung am 17. Dezember 1996 in abschlägigem Sinne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches P.________ hierauf beschwerdeweise anrief, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vertieften medizinischen Begutachtung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 3. Juni 1997). Nach Einholung eines Gutachtens der Dres. med. E.________ und Y.________, Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.________, vom 25. März 1998 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes erneut ab (Verfügung vom 21. August 1998). Dieser Verwaltungsakt erwuchs in Rechtskraft. 
Ein am 8. September 1998 gestelltes Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen schrieb die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 1999 ab, da innert nützlicher Frist keine geeignete Arbeit habe vermittelt werden können. Das abermals angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Abschreibungsbeschluss auf und wies die Sache zur Vornahme beruflicher Abklärungen, vorzugsweise in einer BEFAS, sowie erneuter Verfügung über die Ausrichtung beruflicher Massnahmen bzw. Zusprechung einer Rente an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 15. Juni 2000). Nachdem die BEFAS A.________, Abklärungs- und Ausbildungsstätte, ihren Schlussbericht vom 3. Mai 2001 erstattete hatte, verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahme (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. Dezember 2001). Dem Rentenbegehren wurde gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 % ebenfalls nicht entsprochen (Vorbescheid vom 23. August 2001; Verfügung vom 15. November 2001). 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 gut, hob die Rentenverfügung auf und sprach P.________ rückwirkend ab 1. September 1998 eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente zu; zur Prüfung des Härtefalles wies es die Akten an die Verwaltung zurück. Im Gegensatz zur IV-Stelle, welche den Versicherten als im Gesundheitsfalle Teilerwerbstätigen (75 % Erwerbs- und 25 % Haushaltsbereich) eingestuft hatte, ging das kantonale Gericht von einer 100 %igen ausserhäuslichen Beschäftigung aus. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweis) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 148; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen hinsichtlich der im Falle einer Neuanmeldung nach vorgängiger Verweigerung einer Rente im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV analog zum Vorgehen bei einer Rentenrevision nach Art. 41 IVG zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b und 265 Erw. 4a; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b) sowie der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 f. Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner ab 1. September 1998 Anspruch auf eine Viertelsrente bzw. - bei Vorliegen eines Härtefalles - eine halbe Invalidenrente hat. 
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob sich die für den Rentenanspruch massgeblichen Verhältnisse in revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert haben, bilden die erste Ablehnungsverfügung vom 12. Juli 1994 einerseits und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 15. November 2001 andererseits. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind die Verfügungen vom 1. Juli 1996 und 21. August 1998 bezüglich des Vergleichszeitraums nicht massgeblich, da darin der Verwaltungsakt vom 12. Juli 1994 bloss bestätigt bzw. auf das Ersuchen des Versicherten nicht eingetreten wurde (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30). 
3.2 Das kantonale Gericht hat gestützt darauf, dass im Jahre 1996 eine Hüftoperation notwendig geworden und in der Folge zusätzlich eine Knieproblematik aufgetreten war, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten seit Erlass der Verfügung vom 12. Juli 1994 als ausgewiesen erachtet. Dieser Beurteilung opponieren die Verfahrensbeteiligten letztinstanzlich zu Recht ebenso wenig, wie der Annahme einer - gemäss den übereinstimmenden Angaben des Gutachtens der Dres. med. E.________ und Y.________ vom 25. März 1998 und des Schlussberichts BEFAS der Abklärungsstätte A.________ vom 3. Mai 2001 - auf 60 % geschätzten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners in körperlich nicht stark belastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel. Davon ist nachfolgend auszugehen. 
4. 
Zu beurteilen ist des Weitern, inwieweit sich die festgestellte gesundheitliche Verschlechterung auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. 
Streitig ist dabei zunächst, ob der Beschwerdegegner im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig wäre - wie von Vorinstanz und Versichertem vertreten - oder er im Sinne der Beschwerdeführerin lediglich einer 75 %igen ausserhäuslichen Beschäftigung nachginge und zu 25 % den Haushalt besorgte. Durch den Beschwerdegegner letztinstanzlich vernehmlassungsweise beanstandet wird ferner die Höhe des für die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode massgeblichen hypothetischen Einkommens, welches trotz Gesundheitsschadens durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbar wäre (Invalideneinkommen). 
5. 
5.1 Für die Bestimmung der anwendbaren Bemessungsmethode stellt sich vorab die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdegegner in seiner Situation ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. 
5.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Neuanmeldung auf rechtskräftige Rentenverweigerung hin stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 2c; Urteil M. vom 13. November 2002, I 58/02, Erw. 1.2). Bei verheirateten Versicherten erfolgt die Beurteilung der Statusfrage insbesondere auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten auf Grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles, wobei keinem dieser Kriterien zum Vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 f. Erw. 4b in fine; Urteil H. vom 26. Juni 2003, I 784/02, Erw. 3.2 in fine mit Hinweisen). Die Invaliditätsbemessung ist alsdann zufolge der verfassungsmässig verankerten Gleichbehandlung der Geschlechter je nach der familiären Rollenverteilung bei einem Ehemann in gleicher Weise vorzunehmen wie bei einer Ehefrau (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 15. Dezember 1994, I 129/94; vgl. auch BGE 120 V 150). 
6. 
6.1 Der in Kroatien geborene Beschwerdegegner absolvierte die Grundschule und liess sich anschliessend zum Lastwagenchauffeur ausbilden. 1971 reiste er in die Schweiz ein, wo er in der Folge als Lastwagenchauffeur und Hausmeister sowie - zuletzt - von 1986 bis Ende Oktober 1992 in verschiedenen Funktionen in einem Baugeschäft arbeitete. Seiner letzten Arbeitsstelle war er krankheitsbedingt seit dem 15. Juli 1991 ferngeblieben. Seither hat er keine erwerbliche Beschäftigung mehr aufgenommen. Der im Jahre 1976 mit einer Landsmännin geschlossenen Ehe entsprossen 1977 ein Sohn und 1980 eine Tochter, welche beide nicht mehr im Haushalt der Eltern leben. Die Ehefrau ist vollzeitig in einer Papierfabrik tätig. 
6.2 
6.2.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin bei der vormaligen Arbeitgeberin eingeholten Bericht vom 11. Mai 1994 (samt Kündigungsschreiben vom 28. September 1992) sowie den gegenüber den Abklärungspersonen in A.________ gemachten Angaben (Schlussbericht BEFAS vom 3. Mai 2001) wurde die Auflösung des letzten vollzeitlichen Anstellungsverhältnisses des Beschwerdegegners per 31. Oktober 1992 mit wirtschaftlichen Gründen erklärt. Aktenmässig belegt ist jedoch der Umstand, dass der Versicherte auf Grund rasch exazerbierender lumbosacraler Rückenschmerzen bereits seit dem 15. Juli 1991 nicht mehr gearbeitet hatte, wobei Dr. med. M.________ den Beginn der Beschwerden auf Mitte Juni 1991 datierte (Bericht vom 30. Januar 1992). Auch Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, bescheinigte dem Beschwerdegegner eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Oktober 1991 (Zeugnis vom 12. Februar 1992). In der Folge wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit nurmehr für rückenschonende, körperlich leichtere Beschäftigungen attestiert (Berichte der Regionalstelle Burgdorf für berufliche Eingliederung vom 18. Dezember 1992, der Berufsberatung der IV-Stelle Bern vom 17. März 1994 sowie des Dr. med. M.________ vom 31. März 1994). Daraus wird deutlich, dass es letztendlich die ab Mitte Juni 1991 aufgetretenen gesundheitlichen, sich in der Folge verstärkenden Beschwerden gewesen sein dürften, welche - nebst anderen Motiven - zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die J.________ AG und damit überhaupt zur Aufgabe seiner Tätigkeit auf dem Bau geführt haben. 
6.2.2 In der vor Invaliditätseintritt tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit liegt der für die Entscheidung der Statusfrage massgebliche, weil der Systematik der Art. 4 und 5 IVG entsprechende Gesichtspunkt, stellt doch das Gesetz für die Unterscheidung (teil-)erwerbstätige/nichterwerbstätig Person in erster Linie darauf ab, ob die Versicherten vor Eintritt der Invalidität (teil-)erwerbstätig oder nicht erwerbstätig waren und - im letzten Fall - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist (Art. 5 Abs. 1 IVG; Urteil M. vom 13. November 2002, I 58/02, Erw. 3.2; vgl. auch SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 2c). 
 
Da der Beschwerdegegner nach dem hievor Gesagten vollzeitlich einer erwerblichen Beschäftigung nachging, als er vom invalidisierenden Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG) betroffen wurde, ist er - mit der Vorinstanz - als im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig einzustufen. 
6.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
6.3.1 Wenn die Beschwerdeführerin dem Versicherten vorhält, er habe sich nie ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner sich gemäss eigenen Angaben mehrmals erfolglos beworben hat - einige der im Verlaufe des Administrativverfahrens vorgenommenen Bewerbungen sind denn auch aktenkundig - und sich ferner, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten hat, für berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Gesuch vom 8. September 1998). Zudem ist nach den medizinischen Berichten ausgewiesen, dass die Beschwer-den andauerten und insbesondere nach der im Juli 1996 durchgeführten Hüftoperation - nach einer kurzzeitigen Besserung (vgl. Bericht des Dr. med. M.________ vom 18. Oktober 1996) - wiederum zunahmen, wobei vermehrt auch der Bereich des rechten Kniegelenkes betroffen war (Berichte des Dr. med. M.________ vom 11. Januar 1997 und des Dr. med. B.________ vom 11. Februar 1997). Die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.________ kamen in ihrem Gutachten vom 25. März 1998 zum Schluss, dass die Beschwerden bezüglich des lumbovertebralen Schmerzsyndroms seit Juli 1996 in etwa gleich geblieben seien, während sich der Gesundheitszustand des Patienten hinsichtlich der linksseitigen Hüftbeschwerden nach der Implantation der Hüfttotalprothese verbessert habe. In Bezug auf die Knieproblematik rechts sei auf Grund zunehmender arthrotischer Veränderungen jedoch ein in letzter Zeit progredienter Verlauf zu beobachten. Auch in der BEFAS-Abklärungsstätte A.________ wurde anlässlich der vom 2. bis 20. April 2001 durchgeführten Abklärungen eine zufolge des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit rezidivirend lumbospondylogener Schmerzausstrahlung rechtsbetont, der posttraumatischen Gonarthrose rechts, der Hüfttotalprothese links und der Periarthropathia coxae beidseits eine verminderte Belastbarkeit und damit eine auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt (Schlussbericht BEFAS vom 3. Mai 2001). Damit ist der Beschäftigungsverlauf in dieser Zeit durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen - und deren subjektive Verarbeitung durch den Beschwerdegegner - gekennzeichnet, weshalb daraus nichts für den hypothetischen Verlauf im Gesundheitsfall abgeleitet werden kann, auf den es für die Statusfrage aber ankommt (Urteil M. vom 13. November 2002, I 58/02, Erw. 3.3). 
6.3.2 Des Weitern erscheint die Annahme des kantonalen Gerichts, dass ohne gesundheitliche Einschränkungen beide Ehepartner angesichts der familiären Verhältnisse voll erwerbstätig wären, nicht als aussergewöhnlich. Zum einen hat der Versicherte bis zum Auftreten seiner gesundheitlichen Beschwerden im Jahre 1991 stets zu 100 % gearbeitet; zum anderen sind die beiden erwachsenen Kinder zwischenzeitlich aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen, sodass insofern keine intensiven Betreuungs- und Versorgeraufgaben mehr bestehen. Ferner scheinen der Beschwerdegegner und seine Ehefrau nur über bescheidene finanzielle Mittel zu verfügen, stellt ihr Verdienst als Fabrikarbeiterin doch die einzige Einnahmequelle der Familie dar. Selbst wenn im Übrigen das Einkommen der Ehegattin zur Finanzierung des ehelichen Unterhaltes genügen sollte, würde dies den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht untermauern. Massgebend ist letztlich allein, ob eine versicherte Person nach den persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnissen einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre. So ist auch im Rahmen der zu berücksichtigenden erwerblichen Verhältnisse im Endeffekt nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist, sondern inwieweit sie bei den gegebenen Verhältnissen als über-wiegend wahrscheinlich erscheint (Urteil G. vom 19. August 2002, I 160/02, Erw. 2.2). 
6.3.3 Kein anderes Ergebnis herbeizuführen vermag die Beschwerdeführerin ferner unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot (vgl. auch BGE 120 V 150). Namentlich begründete die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der Statusfrage nicht mit einer allgemeinen, auf geschlechterdiskriminierenden Verhältnissen fussenden Lebenserfahrung. Vielmehr beruht ihre Beurteilung auf einer sorgfältigen, nach Massgabe der rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Grundsätze (Erw. 5.2 hievor) vorgenommenen Würdigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdegegners, weshalb darauf abzustellen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Prüfung im Falle einer weiblichen Versicherten im gleichen Umfeld anders ausgefallen wäre. Im Gegenteil entspräche es eher einer "allgemeinen Lebenserfahrung", welche die gesellschaftliche Realität im Sinne des "traditionellen Rollenbildes" wiedergäbe, wenn der Beschwerdegegner allein auf Grund des Umstands, dass seine Ehefrau voll erwerbstätig ist, als nicht- bzw. teilerwerbstätig eingestuft würde. 
7. 
Wird der Beschwerdegegner für die Invaliditätsbemessung als Erwerbstätiger qualifiziert, ist der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln. 
7.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222). 
 
Der Beschwerdegegner meldete sich am 8. September 1998 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Für den rückwirkenden Rentenbeginn bei einer Neuanmeldung ist prinzipiell Art. 48 Abs 2 IVG massgebend, wobei die darin statuierte volle Ausschöpfung der zwölf Monate nur in Betracht kommt, wenn die frühere rentenverweigernde Verfügung ebenfalls mindestens zwölf Monate vor der Neuanmeldung liegt (zum Ganzen: BGE 109 V 117 f. Erw. 4 mit Hinweisen). Vorliegend war der Rentenanspruch bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. August 1998 verneint worden, sodass jede Ausrichtung von Rentenleistungen für die Zeit davor entfällt. Der allfällige Rentenbeginn wäre daher - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - frühestens auf den 1. September 1998 festzusetzen, weshalb die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind. Da ferner keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung vom 15. November 2001 bestehen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), erübrigt sich die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs. 
7.2 
7.2.1 Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist mit dem kantonalen Gericht auf die Angaben des Arbeitgeberberichts vom 11. Mai 1994 abzustellen, wonach der Beschwerdegegner im Jahre 1994 ohne Gesundheitsschaden einen Stundenlohn von Fr. 20.55 bzw. einen Jahreslohn von Fr. 45'485.40 (Fr. 20.55 x 8,5 Stunden x 21,7 Tage x 12 Monate) erzielt hätte. Daraus folgt in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe während der Jahre 1995 bis 1998 ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 47'008.-, welches zu Recht nicht gerügt worden ist. 
7.2.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sind Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen), wobei - die Vorinstanz hat die einzelnen Berechnungsfaktoren zutreffend dargelegt - ein massgebendes Einkommen im Jahre 1998 von Fr. 32'189.25 resultiert (60 % von Fr. 53'648.75). Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen), fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdegegner zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist. Zum anderen ist auch dem reduzierten Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen. Nicht ins Gewicht fallen demgegenüber das Alter, die Dienstdauer und die Nationalität des seit Jahrzehnten in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Versicherten. Der von IV-Stelle und kantonalem Gericht zugestandene Abzug von insgesamt 15 % trägt somit allen einkommensbeeinflussenden Merkmalen Rechnung und ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 27'361.-. 
 
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,8 %. 
7.3 Invaliditätsfremde Gründe, wie mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse etc. werden für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt keine Beachtung zu schenken (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). 
Vorliegend ist fraglich, ob, wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht, von einem aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unter dem branchenüblichen Ansatz liegenden ehemaligen Lohn gesprochen werden kann. Selbst wenn dies indes zu bejahen wäre und mit dem Versicherten von einem niedrigeren Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 47'008.- ausgegangen würde, liesse der daraus in Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % ermittelte Invaliditätsgrad von 49 % (Valideneinkommen: Fr. 47'008.-; Invalideneinkommen: Fr. 23'974.10) keinen Raum für die Zusprechung einer halben Rente (vgl. zur Prozentgenauigkeit: BGE 127 V 129). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen. 
8. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner Anspruch auf eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Ge-such um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich vor diesem Hintergrund als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: