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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_48/2007 /fun 
 
Urteil vom 16. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen 
 
Bezirksstatthalteramt Liestal, 
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen 
des Kantons Basel-Landschaft, 
Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Vorzeitiger Massnahmenantritt, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 31. Juli 2006 wurde X.________ nach einem "Amoklauf" in Liestal (Angriffe auf mehrere Personen mit einer Axt) festgenommen. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Das Bezirkstatthalteramt Liestal hat gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung und Körperverletzung eröffnet. Mit Verfügung des Bezirksstatthalteramtes vom 18. Dezember 2006 wurde der Angeschuldigte aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen stationären Straf- bzw. Massnahmenvollzug versetzt. Das Präsidium des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wies eine Haftbeschwerde des Inhaftierten am 28. Dezember 2006 ab. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2007 ebenfalls abschlägig (Verfahren 1P.78/2007). 
B. 
Am 12. Februar 2007 stellte das Bezirksstatthalteramt Liestal beim kantonalen Verfahrensgerichtspräsidium den Antrag auf eine weitere Haftverlängerung um sechs Monate. Der Haftrichter holte einen Sachverständigenbericht beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern ein. Am 28. Februar 2007 führte er eine mündliche Haftprüfungsverhandlung mit einem Augenschein in der Strafanstalt Thorberg durch. Gleichentags bewilligte das Präsidium des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Fortsetzung der strafprozessualen Haft bis zum 28. August 2007. 
C. 
Gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 28. Februar 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 23. März 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Entlassung "aus der in der Strafanstalt Thorberg vollzogenen Untersuchungshaft" bzw. ersatzweise seine Einweisung "in eine psychiatrische Klinik". 
 
Der kantonale Haftrichter beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Bezirksstatthalteramt auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. April 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. 
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben. 
 
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von gesetzlichen strafprozessualen Haftgründen nicht. Dies gilt insbesondere für den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens und für den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL). Er macht hingegen geltend, seine Haftbedingungen in der Strafanstalt Thorberg widersprächen den Mindestgarantien der Bundesverfassung und der EMRK, und er beantragt seine sofortige Verlegung in eine psychiatrische Klinik. 
 
Zu präzisieren ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im engeren strafprozessualen Sinne in "Untersuchungshaft" befindet. Am 12. Dezember 2006 hat er selbst das Gesuch um vorzeitige Verlegung in eine Massnahmenvollzugsanstalt gestellt. Dieses Gesuch wurde vom Bezirksstatthalteramt am 18. Dezember 2006 gestützt auf § 89 Abs. 1 StPO/BL bewilligt, worauf der Beschwerdeführer vom Untersuchungsgefängnis Liestal in die Integrationsabteilung der Strafanstalt Thorberg verlegt wurde. 
2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, war die Frage der Haftbedingungen im vorzeitigen Massnahmenvollzug der zentrale Streitgegenstand des kantonalen Haftprüfungsverfahrens bzw. des angefochtenen Entscheides. Der kantonale Haftrichter führte am 28. Februar 2007 eine mündliche Haftprüfungsverhandlung mit einem Augenschein in der Strafanstalt Thorberg durch. Am 23. Februar 2007 verfügte er zudem die Einholung eines Sachverständigenberichtes bei den zuständigen Ärzten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD). Der Haftrichter stellte den Experten dabei insbesondere die Frage, ob die Betreuung und Unterbringung des Beschwerdeführers "im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand adäquat" sei. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, schon die früheren Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Liestal seien grundrechtswidrig gewesen. Auch in der Strafanstalt Thorberg sei nach Ansicht der zuständigen Fachleute des FPD die notwendige psychiatrische Behandlung kaum durchführbar. Die Internierung eines Geisteskranken könne gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK nur zulässig sein, wenn sie in einer Klinik, einem Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Die aktuellen Haftbedingungen seien grundrechtswidrig. Insbesondere erhalte er keine ausreichende medizinische Versorgung. 
2.3 Gemäss basellandschaftlichem Strafprozessrecht wird Untersuchungshaft grundsätzlich in einem Bezirksgefängnis vollzogen (§ 87 Abs. 1 StPO/BL). Die kantonale Justiz-, Polizei- und Militärdirektion gewährleistet die medizinische Versorgung der verhafteten Person. Ist eine ambulante Versorgung im Untersuchungsgefängnis nicht ausreichend möglich, wird die verhaftete Person in eine geeignete Anstalt verlegt (§ 88 Abs. 3 StPO/BL). Auf Antrag der verhafteten Person kann die Untersuchungshaft in "vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt" umgewandelt und in einer geeigneten Anstalt vollzogen werden. Die Verfahrensleitung gibt dem Antrag statt, wenn nicht wichtige Interessen der Untersuchung entgegenstehen (§ 89 Abs. 1 StPO/BL). Personen im vorzeitigen Sanktionsvollzug unterstehen weiterhin den Bestimmungen über die Untersuchungshaft und, soweit sich aus ihrer Stellung als strafprozessuale Gefangene nichts anderes ergibt, auch dem jeweiligen Anstaltsreglement. Mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis kann auf die Haftüberprüfung von Amtes wegen, nicht aber auf die Möglichkeit von Haftentlassungsgesuchen verzichtet werden (§ 89 Abs. 2 StPO/BL). Der Antrag auf vorzeitigen Sanktionsvollzug ist zwar widerrufbar; er kann jedoch nach einem Widerruf nicht erneut gestellt werden (§ 89 Abs. 4 StPO/BL). Den strafprozessualen Gefangenen dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die im Interesse des Strafverfahrens oder zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes unumgänglich sind (§ 87 Abs. 2 StPO/BL). 
2.4 Der vorzeitige freiheitsentziehende Massnahmenvollzug vor Erlass eines rechtskräftigen Urteils ist nicht im materiellen Bundesstrafrecht geregelt. Es handelt sich dabei (wie beim vorzeitigen Strafvollzug) um eine Form der strafprozessualen Freiheitsentziehung, die sich auf kantonales Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht stützt. Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu den strafprozessualen Minimalgarantien der Bundesverfassung und der EMRK kann der vorzeitige (oder "vorläufige") Sanktionsvollzug mit Einverständnis des Angeschuldigten anstelle von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet werden, sofern ausreichende strafprozessuale Haftgründe gegeben sind, der Stand des Verfahrens die vorläufige Verbringung in eine Straf- bzw. Heil- und Pflegeanstalt erlaubt und eine längere unbedingte Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehende Massnahme mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174 mit Hinweisen). 
 
Mit dem vorläufigen Vollzug einer sichernden Massnahme sollen einerseits die strafprozessualen Haftzwecke gewährleistet werden. Anderseits ermöglicht er schon vor Erlass eines rechtskräftigen Urteils ein Haftregime, welches auf die persönliche Situation des (massnahmebedürftig erscheinenden) Angeschuldigten zugeschnitten ist, bzw. erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform zu sammeln. Auch für den vorläufigen stationären Massnahmenvollzug gelten grundsätzlich die Verfahrensregeln des strafprozessualen Haftrechtes. Insbesondere stehen Angeschuldigte im vorzeitigen freiheitsentziehenden Sanktionsvollzug unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und der besonderen grundrechtlichen Garantien bei Freiheitsentziehung (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK; BGE 126 I 172 E. 3a S. 174; 117 Ia 72 E. 1c S. 76, E. 1d S. 80; 257 E. 3c S. 259; 372 E. 3a S. 375, je mit Hinweisen). 
2.5 Für die Überprüfung des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzuges gelten grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK (BGE 126 I 172 E. 3b S. 174 f., E. 5 S. 176 ff., mit Hinweisen). Zwar kann der Häftling gemäss Art. 31 Abs. 4 BV jederzeit (das heisst in jedem Stadium des hängigen Strafverfahrens) ein Haftentlassungsgesuch stellen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Sanktionsantritt kann jedoch nicht beliebig widerrufen werden, etwa nur, weil dem Häftling die konkreten Vollzugsmodalitäten nicht zusagen (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; 372 E. 3a S. 375, je mit Hinweisen). Er untersteht grundsätzlich dem allgemeinen Haftregime der Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt. Insbesondere hat sich der Häftling mit der Zustimmung zum vorzeitigen Sanktionsantritt damit einverstanden erklärt, gemeinsam mit rechtskräftig verurteilten Vollzugsgefangenen untergebracht zu werden und die Anstaltsregeln betreffend Arbeit und Freizeitbeschäftigung einzuhalten (vgl. BGE 123 I 221 E. II/1b-c S. 231 f., E. II/3f/bb S. 239, mit Hinweisen). Zudem ist bei strafprozessualen Gefangenen dem gesetzlichen Zweck der Strafuntersuchung Rechnung zu tragen: Je höher die Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr erscheint, oder je stärker der ordnungsgemässe Anstaltsbetrieb (insbesondere die Sicherheit von Insassen und Personal) gefährdet ist, desto restriktiver können die Haftbedingungen ausfallen (BGE 123 I 221 E. I/4c S. 228 mit Hinweis). 
2.6 Im hier zu beurteilenden Fall leidet der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an schweren psychischen Störungen. Sein Rechtsvertreter weist auf diverse psychiatrische Berichte hin, die eine "wahnhafte Störung kombiniert mit einer paranoiden Schizophrenie" diagnostizieren. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer deshalb einen grundrechtlichen Anspruch darauf hat, den von ihm selbst beantragten vorzeitigen Massnahmenantritt in einer psychiatrischen Klinik zu vollziehen (bzw. gar in der "allgemeinen Abteilung einer psychiatrischen Klinik in der Nordwestschweiz", wie er dies wünscht). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten eine akute Gemeingefährlichkeit an den Tag gelegt hat, indem er laut vorläufigen Untersuchungsergebnissen mit einer Axt gegen mehrere Personen massiv gewalttätig geworden ist und dabei Menschen verletzt hat. 
2.6.1 Zwar gibt es psychiatrische Kliniken, die auch geschlossene bzw. überwachte Abteilungen für Patienten führen, die z.B. flucht- oder suizidgefährdet sind. Es ist jedoch gerichtsnotorisch, dass psychiatrische Kliniken grundsätzlich nicht in der Lage sind, hochgefährliche mutmassliche Gewalttäter während der Dauer des hängigen Strafverfahrens aufzunehmen und dabei eine wirksame Strafverfolgung und Verbrechensaufklärung zu gewährleisten. Damit akut gefährliche Angeschuldigte in wirksamer Weise vor Kollusion, Flucht oder Fortsetzung schwerer Delinquenz abgehalten werden könnten, müssten entsprechende Abteilungen von psychiatrischen Kliniken konsequenterweise als Hochsicherheitsgefängnisse ausgestaltet werden. Dies aber wäre mit ihrer medizinisch-therapeutischen Zielrichtung und Aufgabenstellung nur sehr schwer zu vereinbaren. Welche Sanktion im Falle einer Anklage und strafrechtlichen Verurteilung vom Richter ausgefällt werden könnte und in welcher Vollzugsanstalt eine entsprechende Massnahme und/oder Strafe zu vollziehen wäre, ist eine andere Frage, die nicht im jetzigen Verfahrensstadium der Strafuntersuchung zu prüfen ist. Dies umso weniger, als im vorliegenden Fall eine weitere psychiatrische Begutachtung angeordnet worden ist, gegen die der Beschwerdeführer separate Rechtsmittel beim kantonalen Verfahrensgericht und beim Bundesgericht einreichen liess (Verfahren 1B_22/2007). Er verkennt im Übrigen, dass er nicht gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK wegen Geisteskrankheit interniert wurde, sondern dass er sich im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK wegen mutmasslicher schwerer Gewaltdelinquenz in strafprozessualer Haft befindet. 
2.6.2 Gemäss dem im kantonalen Haftprüfungsverfahren eingeholten Bericht des FPD vom 27. Februar 2007 können psychiatrische Patienten in der Integrationsabteilung der Strafanstalt Thorberg von Ärzten des FPD bis maximal zweimal pro Woche visitiert werden. Bei Patienten, die sich nicht in einer Massnahmentherapie befinden, sei etwa alle zwei Wochen ein Arzttermin vorgesehen. Im Falle des Beschwerdeführers sei bisher "keine Auflage einer forensischen Massnahmenbehandlung" erfolgt. Daher sei er bisher wöchentlich visitiert worden. Die Ärzte des FPD hätten dem Beschwerdeführer dabei eine "stützende integrierte psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung angeboten", in deren Rahmen er auch Psychopharmaka erhalte. Der kantonale Haftrichter hat dem FPD folgende Frage unterbreitet: - "Ist die gegenwärtige Betreuung und Unterbringung" des Beschwerdeführers "im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand adäquat?" Der FPD antwortete darauf wie folgt: - "Ja. Zurzeit besteht kein akuter Handlungsbedarf." Der Beschwerdeführer sei "im Sinne einer psychiatrischen Grundversorgung adäquat betreut". "Die Frage einer medikamentösen Einstellung des Patienten, z.B. in einer Klinik, aufgrund einer nicht stabil eingestellten schizophrenen oder wahnhaften Störung" sei "diskutiert" worden. Eine solche Behandlungsmöglichkeit "sollte unter Umständen gewählt werden". Auf die Frage, ob die Betreuung des Beschwerdeführers auch noch verbessert werden könnte, antworteten die Fachleute des FPD, dass eine "medikamentöse stabile Einstellung in einem psychiatrischen Behandlungssetting" eine Verbesserung bringen könnte. Die Durchführung eines "Benzodiazepine-Entzuges" erscheine jedoch "unter den Bedingungen der Haftanstalt" mit dem Beschwerdeführer "schlecht durchführbar". 
2.7 Auf die nachträgliche Kritik des Beschwerdeführers an den früheren Haftbedingungen im Beziksgefängnis Liestal ist nicht einzutreten, nachdem er schon seit dem 19. Dezember 2006 nicht mehr dem Untersuchungshaftregime unterworfen ist, sondern, auf eigenen Wunsch, demjenigen des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzuges (vgl. schon Urteil des Bundesgerichtes 1P.78/2007 vom 16. Februar 2007, E. 3). Dass angesichts der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wirksame Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, hat er auch seinem eigenen Verhalten in der Haft zuzuschreiben. Zwar bezeichnet er sich als "krankheitseinsichtig". Er weist jedoch selber darauf hin, dass er in der Untersuchungshaft "grundsätzlich die Einnahme von Neuroleptika verweigert" habe, "welche seinen akuten psychotischen Zustand hätten beheben können". 
2.8 Ebenso wenig kann dem Einwand gefolgt werden, die Fachleute des FPD würden die Ansicht vertreten, eine angemessene psychiatrische Betreuung während der Strafuntersuchung sei in der Strafanstalt Thorberg nicht möglich. Wie oben dargelegt, wird im Bericht des FPD vielmehr bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand eine adäquate psychiatrische Grundversorgung erhalte. Darüber hinaus bestehe zur Zeit aus psychiatrischer Sicht kein akuter Handlungsbedarf. Dass auf längere Perspektive, etwa bei einem deutlichen Rückgang der Gemeingefährlichkeit oder im Hinblick auf eine allfällige vom Strafrichter angeordnete Massnahme, eine vorübergehende oder langfristige Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus medizinischer Sicht angezeigt sein könnte, lässt den derzeitigen vorläufigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug nicht als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen. 
2.9 Schliesslich begründet auch die Kritik des Beschwerdeführers am allgemeinen Vollzugsregime in der Integrationsabteilung der Strafanstalt Thorberg keinen Haftentlassungsgrund. Nach der dargelegten Praxis gilt für einen strafprozessualen Gefangenen, der seine Versetzung in den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug beantragt hat, grundsätzlich das Haftregime der Vollzugsanstalt (vgl. auch § 89 Abs. 2 StPO/BL). Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang namentlich die Vorbringen, die Strafgefangenen hätten bloss die Möglichkeit, "stupide Arbeiten" auszuführen, es herrsche eine "triste Stimmung", oder die Mitgefangenen würden soziale Kontakte mit dem Beschwerdeführer scheuen. 
 
Der kantonale Haftrichter weist im Übrigen darauf hin, dass er anlässlich seines Augenscheins in der Strafanstalt festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer über eine ausreichend grosse Zelle mit Tageslicht verfüge sowie über ein Fernsehgerät. Der Häftling könne sich tagsüber frei im Trakt der Integrationsabteilung bewegen, und es stehe ihm ein Aufenthaltsraum mit Küche zur Verfügung, wo er die Möglichkeit habe, Fitnessgeräte zu benutzen und Gesellschaftsspiele zu spielen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über eine Arbeitsmöglichkeit, die seinen Fähigkeiten angepasst sei. Zwar erscheine der Vollzug der strafprozessualen Haft in der Strafanstalt Thorberg "nicht optimal". Bis zum Vorliegen des angeordneten psychiatrischen Gutachtens, das nähere Massnahme- und Therapieempfehlungen abgeben werde, sei es jedoch wenig sinnvoll, den Beschwerdeführer erneut in eine andere Anstalt zu verlegen. Auch diese Erwägungen halten vor der Verfassung stand. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und sich insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1-2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: