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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_14/2007 /ggs 
 
Urteil vom 9. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahme, persönliche Freiheit, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 17. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene X.________ wurde am 24. September 2006 in Untersuchungshaft genommen. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 stellte der Amtsstatthalter von Hochdorf den Freiheitsentzug auf eine andere rechtliche Grundlage, indem er eine dringliche vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 89bis Abs. 1 StPO/LU anordnete. Die Staatsanwaltschaft stimmte gleichentags zu. 
 
Mit Entscheid vom 17. Januar 2007 wies das Obergericht den Rekurs von X.________ vom 12. Oktober 2006 ab, bestätigte den Entscheid des Amtsstatthalters und auferlegte X.________ die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 10'800.55. 
B. 
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2007 (Poststempel) beantragt X.________ seine Entlassung aus der stationären Massnahme. 
 
Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar. 
1.2 Der Beschwerdeführer befindet sich in der psychiatrischen Klinik St. Urban in einer stationären Massnahme gemäss § 89bis Abs. 1 StPO/LU, die anstelle der Untersuchungshaft getreten ist. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Der Antrag auf Entlassung aus der psychiatrischen Klinik ist gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG zulässig. Soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen die Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) wendet, liegt ein zulässiger Beschwerdegrund vor und es ist auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt wegen diverser strafbarer Handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Hinderung einer Amtshandlung. Zwar habe die Verfügung des Amtsstatthalters auf einem ungenügenden ärztlichen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2006 beruht. Inzwischen liege aber ein umfassendes ärztliches Gutachten vom 15. Dezember 2006 vor, worauf der Entscheid des Obergerichts abgestützt werden könne. Der Beschwerdeführer leide an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Episoden. Er müsse dringend und in einem strikt geschlossenen Setting behandelt werden. Eine ambulante Behandlung komme nicht in Frage. Die Internierung sei wegen der sehr hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz verhältnismässig. Namentlich im Strassenverkehr stelle der Beschwerdeführer eine grosse Gefahr dar, was durch Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu verhindern sei. Eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers, allenfalls verbunden mit einer zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten auf der Grundlage von § 89bis Abs. 1 StPO/LU i.V.m. Art. 59 StGB lasse sich begründen. 
3. 
Die vorsorgliche Massnahme stützt sich auf folgende kantonale Bestimmung: 
§ 89bis Abs. 1 StPO/LU, Vorsorgliche Massnahmen 
Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass der Angeschuldigte psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann, wenn er eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, eine vorsorgliche Massnahme (Art. 59, 60 und 63 StGB) angeordnet werden (Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007). 
Die Krankheit des Beschwerdeführers ist im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2006 beschrieben. Aus ärztlicher Sicht ist eine stationäre Massnahme zwingend erforderlich. Aus den kantonalen Akten ergibt sich ferner, dass mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werden oder wurden. Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich haltbar, wenn das Obergericht die Voraussetzungen für eine stationäre vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 89bis Abs. 1 StPO/LU als erfüllt erachtete. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Von einer Kostenauflage wird unter den gegebenen Umständen abgesehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: