[AZA 0/2]
6S.550/2000/gnd
KASSATIONSHOF
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27. September 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Briw.
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In Sachen
A. , Zermatt, B. , Zermatt, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokatin Agathe M. Wirz-Julen, Zermatt,
gegen
Staatsanwaltschaft O b e r w a l l i s ,
betreffend
fahrlässige Tötung
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis [Strafgerichtshof I] vom 29. Juni 2000 [P1 00/4]), hat sich ergeben:
A.- Der hochgebirgsunerfahrene dreiundzwanzigjährige amerikanische Staatsangehörige W.H.
buchte am 13. August 1997 anlässlich seines Ferienaufenthalts in Zermatt in Begleitung seiner Mutter im dortigen Bergführerbüro eine Kollektivtour für den folgenden Tag auf das Breithorn (4164 m.ü.M.). Im Pauschalpreis von Fr. 162.-- inbegriffen waren die Entschädigung für den Bergführer sowie das Bahnbillett Zermatt - Klein Matterhorn retour. Gleichentags mietete er für diese Tour Bergschuhe und Steigeisen.
Er fand sich am Morgen des 14. August 1997, um 7.50 Uhr, am vereinbarten Sammelort vor der Talstation der Luftseilbahn ein und meldete sich beim für die Organisation der Tour zuständigen Koordinator (und Skilehrer) B. zur Zuteilung an einen Bergführer.
Der Koordinator wirkte als Verbindungsmann des Bergführerbüros zwischen Bergführer und Gästen, die beim Bergführerbüro eine Tour gebucht haben. Sieben weitere Teilnehmer dieser Tour fanden sich zur gleichen Zeit bei der Talstation ein. Der Koordinator teilte diese acht Personen in zwei Vierergruppen auf und wies jede Gruppe einem Bergführer zu. Er teilte dem Bergführer (und Skilehrer) A. die Vierergruppe mit W.H. , einem japanischen und zwei deutschen Teilnehmern zu. Der japanische Teilnehmer hatte sich indessen von der Gruppe entfernt; der Koordinator entdeckte ihn, als er bei der Talstation an seinem Rucksack hantierte, und geleitete ihn zurück zum Bergführer. Hier wurde nun festgestellt, dass inzwischen einer der beiden deutschen Teilnehmer den Sammelort verlassen hatte und der anderen Vierergruppe gefolgt war. Der Koordinator stellte ausserdem fest, dass W.H. kein Billett für die Fahrt Zermatt - Klein Matterhorn retour auf sich trug, weshalb er beschloss, für diesen noch das Billett zu lösen. Zuvor wies er den Bergführer an, mit den restlichen zwei Teilnehmern bereits loszuziehen, damit er den vorausgegangenen deutschen Teilnehmer nicht verliere.
Der Bergführer stieg zur Gondelbahn hoch. Der Koordinator löste für W.H. das Billett und erklärte ihm, er solle der Gruppe folgen; er gab ihm keine weiteren Anweisungen. W.H. begab sich zu den Gondeln, traf jedoch nicht mit der Gruppe zusammen.
Der Bergführer holte den vorausgegangenen deutschen Teilnehmer bei der ersten Zwischenstation (Furi) ein, fuhr dann mit diesem und den beiden anderen Teilnehmern seiner Gruppe auf das Klein Matterhorn und bestieg mit ihnen das Breithorn, ohne sich um W.H.
zu kümmern oder bei den Zwischenstationen oder auf der Bergstation auf ihn zu warten. Er war um die Mittagszeit mit seiner Dreiergruppe zurück bei der Bergstation und begab sich anschliessend nach Hause zum Mittagessen.
Gegen 16.30 Uhr ging er beim Bergführerbüro vorbei und teilte dem Koordinator mit, dass er den Amerikaner nicht mehr gesehen habe und dieser nicht mit ihm das Breithorn bestiegen habe. Zuvor hatten sich bereits dessen Eltern nach dem Verbleib ihres Sohnes erkundigt.
W.H. , der der Gruppe hatte folgen sollen, diese jedoch nicht angetroffen hatte, begab sich allein auf den Weg. Sicher ist, dass er am späten Vormittag die abgesperrten Skipisten auf der Höhe der Skilifte Plateau-Rosa verliess und sich auf den Oberen Theodulgletscher, zwischen Plateau-Rosa und Trafostation unterhalb des Klein Matterhorns, begab. Vorerst marschierte er in Richtung Trafostation und anschliessend von dort in Richtung Trockener Steg. Dabei muss eine Schneebrücke nachgegeben haben. Er stürzte rund 25 Meter tief in eine Gletscherspalte.
Die um 18.50 Uhr eingeleitete Suchaktion blieb erfolglos. Erst am folgenden Morgen konnte die Einsturzstelle gesichtet werden. W.H. konnte nur noch tot geborgen werden. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten der Universität Bern handelte es sich um einen Unfall und war der Tod infolge Unterkühlung eingetreten.
B.- Das Bezirksgericht Visp verurteilte am 20. September 1999 A. und B. wegen fahrlässiger Tötung zu bedingten Gefängnisstrafen von 3 und 2 Monaten, jeweils mit zwei Jahren Probezeit.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies am 29. Juni 2000 die Berufungen der beiden Verurteilten ab.
C.- A. und B. erheben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Das Kantonsgericht reicht keine Gegenbemerkungen ein. Die Staatsanwaltschaft Oberwallis beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis BStP). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Sachverhalt in Frage gestellt wird.
2.-Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtsverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar sein (BGE 126 IV 13 E. 7a/bb). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Dieses unechte Unterlassungsdelikt ist anzunehmen, wenn die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, der Beschuldigte infolge seiner besonderen Rechtsstellung als Garant zur Abwendung des Erfolgs verpflichtet war und er durch die unterlassene (indes mögliche und zumutbare) Handlung den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (vgl. BGE 122 IV 61 E. 2a/aa; 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4). Die Vorinstanz legt diese Haftungsvoraussetzungen ausführlich und zutreffend dar.
Darauf kann verwiesen werden (Art. 36a OG).
3.- a) Der unerfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen völlig unvertraute Verletzte buchte beim lokalen Bergführerbüro eine Kollektivtour auf das Breithorn.
Dieses kann auf der Normalroute von der Station Klein Matterhorn aus in rund 1 1/2 Stunden bestiegen werden und gilt als der "leichteste" Viertausender der Alpen. Das heisst nach dem von einem Zermatter Bergführer verfassten massgeblichen Führerwerk "leicht für gute und erfahrene Alpinisten" und nicht "leicht für unerfahrene Wanderer", weshalb dieser Berg immer wieder Schauplatz von auch schweren Unfällen ist (Hermann Biner, Hochtouren im Wallis, Vom Trient zum Nufenenpass,
2. Auflage 1996).
Vereinbarungsgemäss am Morgen am Besammlungsort eingetroffen, wurde der Verletzte vom Koordinator angewiesen, dem Bergführer nachzufolgen. Er befolgte die Anweisung, traf indes den Bergführer nicht an, und dieser kümmerte sich nicht um ihn. Der Verletzte begab sich allein auf den Weg und legte auch die Steigeisen an. Es konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob er bei der Zwischenstation Trockener Steg (2939 m.ü.M.) oder auf der Bergstation Klein Matterhorn (ca. 3820 m.ü.M.) die Bahn verlassen hatte (angefochtenes Urteil S. 6; das Bezirksgericht war davon ausgegangen, dass er allein losgezogen sei, nachdem er auf dem Klein Matterhorn seinen Bergführer nicht hatte finden können [Urteil S. 15]; für diese Annahme auch der Zweitgutachter, act. 270). Nach dem Erstgutachter wurde der Unfall verursacht, weil der Verletzte "seinen ihm zugeteilten Führer nicht mehr finden/treffen" konnte; da er aber offensichtlich eine Bergtour habe machen wollen, habe er sich allein auf ihm wenig bis gar nicht vertrautem vergletschertem Gebiet bewegt (Gutachten S. 6; act. 122).
Die Vorinstanz stellt auf diesen Sachverhalt ab und bejaht die (hypothetische) natürliche Kausalität. Demnach fand der Verletzte den Tod, weil er auf der Suche nach dem Breithorn und dem ihm zugewiesenen Bergführer in einer ihm fremden hochalpinen Gletscherwelt herumgeirrt war.
b) Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführer hätten eine vertraglich begründete Garantenstellung bezüglich des Verletzten innegehabt, seien aber ihren sich daraus ergebenden Pflichten nicht nachgekommen, obwohl das möglich und zumutbar gewesen wäre. Als Folge davon habe sich der Verletzte allein in das Hochgebirge begeben und sei dort verunfallt. Sie nimmt insbesondere an, dass der Koordinator mit der Inempfangnahme des Teilnehmers diesem gegenüber ein Schutzverhältnis begründet habe und dass überdies mit der Zuteilung des Teilnehmers an den Bergführer auch im Verhältnis zu diesem ein Schutzverhältnis begründet worden sei (angefochtenes Urteil S. 12).
Die Beschwerdeführer wenden ein, eine Begründung des Schutzverhältnisses reiche nicht. Vielmehr müsse sich der Schutzbefohlene im Vertrauen auf dieses Versprechen oder die Präsenz des Garanten einer erhöhten Gefahr aussetzen, der er allein nicht gewachsen sei, oder im Vertrauen auf den Garanten eine anderweitige Möglichkeit der Sicherung unterlassen und daher schutzlos sein. Der Verletzte habe jedoch gewusst, dass er auf sich selbst angewiesen sei. Er habe sich der Gefahr nicht ausgesetzt, weil er sich auf den Koordinator oder den Bergführer verlassen habe, sondern er habe sich der Gefahr ausgesetzt, obwohl er gewusst habe, dass sich zu diesem Zeitpunkt weder der Koordinator noch der Bergführer um ihn gekümmert hätten. Der Koordinator habe seine Pflicht erfüllt, indem er den Verletzten in "eine für jedes Kind zugängliche Bahn" gesetzt habe, so dass er damit habe rechnen dürfen, dass er spätestens an der Bergstation den Bergführer einholen werde. Der Bergführer seinerseits habe sich nicht gleichzeitig um den vorauseilenden und den zurückgebliebenen Teilnehmer kümmern können; er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Zurückgebliebene ihn spätestens an der Bergstation einholen werde, falls er tatsächlich die Tour noch an diesem Tage machen wollte.
c) Zweifellos trifft den einzelnen Bergführer gegenüber seinen Kunden eine Garantenpflicht aus Vertrag, weil hier die Abwehr von Gefahren einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags bildet (Fritz Anthamatten, Das Bergführer- und Skilehrerwesen in der Schweiz, Freiburger Diss. 1986, Zürich 1986, S. 61, 97 f.). Der Verletzte buchte eine Kollektivtour auf das Breithorn im Bergführerbüro von Zermatt. Der vom Bergführerbüro angegebene Treffpunkt war die Talstation der Luftseilbahn, wo sich der Verletzte zum vereinbarten Zeitpunkt einfand, um die Tour auf das Breithorn anzutreten. Die gebuchte Tour begann somit nicht erst auf dem Klein Matterhorn, sondern bei der Talstation in Zermatt (angefochtenes Urteil S. 12, 18 mit Hinweis auf die beiden Gutachten und Aussagen anderer Bergführer). Zutreffend nimmt deshalb die Vorinstanz an, dass mit der Inempfangnahme des Verletzten durch den Koordinator respektive mit der Zuteilung an den Bergführer jeweils ein Schutzverhältnis begründet wurde. Zutreffend nimmt sie an, dass mit der Zuteilung an den Bergführer das Schutzverhältnis zum Koordinator nicht aufgelöst wurde, weil dieser den Verletzten vorerst zurückbehalten und ihn nach dem Kauf des Billetts dem Bergführer hinterher geschickt hatte. Zutreffend nimmt sie schliesslich an, dass die Garantenstellung des Bergführers durch das Zurückbleiben des Verletzten nicht aufgehoben wurde, weil ihm dieser bereits zugeteilt war und er um den Grund des Zurückbleibens wusste. Diese Garantenstellung, die ihren Rechtsgrund in der freiwilligen Übernahme hat, beruht somit nicht allein auf dem Vertragsabschluss (Buchung der Tour im Bergführerbüro); sie wurde zudem durch die tatsächliche Übernahme begründet.
Bergführer haben für die Sicherheit der Kunden zu sorgen; sie haben die Pflicht zur persönlichen Ausführung des Auftrags, zur gewissenhaften Vorbereitung und richtigen Durchführung einer Tour und insbesondere auch die Pflicht, den Kunden nach vollendeter Tour erst dann zu verlassen, wenn für diesen keine Gefahr mehr besteht (Anthamatten, a.a.O., S. 90 f.). Der Autor stützt sich dabei insbesondere auf das Ausführungsreglement vom 9. Juni 1953 zum Gesetz vom 14. Mai 1952 über die Bergführer und Skilehrer des Patentkantons Wallis (vgl. Gesetz über den Tourismus vom 9. Februar 1996, Art. 36 - 39, sowie Verordnung betreffend die Bergführer und Skilehrer vom 26. Juni 1996). Gemäss Art. 40, 41 und 44 des Ausführungsreglements muss der Führer Kunden auf die Gefahren aufmerksam machen "und über ihre Sicherheit wachen"; er ist verpflichtet, die Führung der übernommenen Kunden persönlich zu besorgen, und er darf sich von seinem Kunden erst dann trennen, wenn sich für diesen daraus keine Gefahr ergibt. Entsprechend hat ein Führer sich gemäss Art. 47 bei Unfällen in der Nachbarschaft zwar sofort an Ort und Stelle zu begeben, aber erst "nachdem er seine Klienten in Sicherheit gebracht hat". Für Bergführer bestehen mithin neben den einzelvertragsrechtlich begründeten sehr weit gehende öffentlichrechtliche Pflichten. Wie das Walliser Kantonsgericht ausführte, setzt der Kunde sein Vertrauen in den Tourenleiter, dass dieser ihn wieder heil und gesund ins Tal zurückbringt, und der Tourenleiter hat dazu nach Vertrag und Gesetz alle Vorkehren zu treffen (Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 1983 S. 199).
Die Beschwerdeführer haben diese Pflichten in flagranter Weise verletzt: Der Koordinator, indem er sich nicht darum kümmerte, ob der Zurückgehaltene den Anschluss zur Gruppe wieder finden würde oder wirklich gefunden hat, und der Bergführer, indem er mit den drei andern Teilnehmern loszog, ohne sich um den Zurückgebliebenen zu kümmern, der, wie er wusste, zurückgehalten wurde, weil erst noch sein Billett besorgt werden musste, und der, wie er ebenfalls wusste, nachkommen sollte und wollte. Wie die Vorinstanz ausführt, ergibt sich bei den nach Ausbildung und Tätigkeit über besondere alpintechnische Erfahrungen und Kenntnisse verfügenden Beschwerdeführern bereits aus der Auftragserteilung an den Bergführer, den vorausgegangenen Teilnehmer einzuholen, dass sie sich der Gefahr des "Verlorengehens" und damit der Gefährdung der Rechtsgüter des Verletzten bei einem alleinigen "Aufstieg" in Richtung Klein Matterhorn bewusst gewesen waren (angefochtenes Urteil S. 16, 18).
Es liegen eindeutige Organisations- oder Koordinationsfehler vor: Die Beschwerdeführer hätten von Anfang an achten müssen, dass der Bergführer mit der vollzähligen Vierergruppe gemeinsam hochfährt. Wenn sie das nicht getan haben, dann durfte der Bergführer in jedem Fall nicht von der Bergstation weggehen, solange er sich nicht über den Verbleib und die Sicherheit des vierten, ihm zugeteilten, Teilnehmers vergewissert hatte. Und der Koordinator durfte diesen nicht einfach auf das Geratewohl hinterher schicken, ohne hinreichende Vorkehren für ein Auffinden des Bergführers bzw. solche für den Fall des Nichtauffindens getroffen zu haben (zur Pflicht, Sicherheitsvorkehren zu treffen BGE 126 IV 13 E. 7b/aa; 125 IV 9 E. 2a; 122 IV 303 E. 3a). Wie das Bundesgericht (im Fall eines arbeitsteiligen Produktionsbetriebs) ausgeführt hat, kann das Vertrauensprinzip im Verhältnis zwischen Garanten bezüglich des Funktionierens eines Mehrfachsicherungssystems nicht gelten (BGE 120 IV 300 E. 3d/bb S. 310 f.). Dem liegt zu Grunde, dass sich ein Garant - auch in überschneidenden Verantwortungskreisen - nicht im Vertrauen auf das Handeln anderer Garanten oder Dritter seiner Garantenpflichten und damit seiner Verantwortung entschlagen kann, weil die Garantenstellung verbürgen soll, dass sich die übrigen Beteiligten auf alle Garanten verlassen können und dürfen. Die Beschwerdeführer hätten daher auch für den sicheren Übergang des Verletzten aus dem einen in den andern Verantwortungskreis sorgen müssen.
Die Beschwerdeführer haben nicht etwa für eine Pflichtwidrigkeit des jeweils andern einzustehen, sondern der Koordinator dafür, dass er den Verletzten aufs Geratewohl in das hochalpine Gelände nachgeschickt hatte, und der Bergführer dafür, dass er sich keinen Deut um diesen vierten, ihm zugewiesenen Teilnehmer seiner Gruppe gekümmert hatte.
d) Ein hochgebirgsunerfahrener Teilnehmer, der allein mit der Anweisung nachgeschickt wird, sich dann irgendwo dem vorangegangenen Führer anzuschliessen, ohne Weisungen für den Fall des Nichteinholens des Bergführers (angefochtenes Urteil S. 14, 16), kann dazu veranlasst sein, einen falschen und damit im Hochgebirge sehr schnell gefährlich werdenden Weg einzuschlagen. Wie die Vorinstanz annimmt, können sich die Beschwerdeführer auch nicht auf die Markierungen und Warnschilder, die vor dem Verlassen der markierten Pisten warnten, zu ihrer Entlastung berufen, weil der Verletzte eine Hochgebirgstour unternehmen und nicht Ski fahren wollte (angefochtenes Urteil S. 16 und 18). Es war das Breithorn als Zielort vereinbart worden, nicht die Bergstation.
Die natürliche Kausalität erweist sich daher als rechtlich relevant. Die Vorinstanz bejaht die Adäquanz aufgrund des "Nachschickens" und "Sich-selbst-Überlassens" zu Recht (angefochtenes Urteil S. 14). Rechtserhebliche Kausalität ist nur zu verneinen, wenn die natürliche Verursachung soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass die Folge nicht zu erwarten war (BGE 98 IV 168 E. 3). Das Verhalten des Verletzten war sodann keineswegs derart aussergewöhnlich, dass damit die Kausalität unterbrochen worden wäre. Es hat sich hier genau ein vorhersehbares Risiko realisiert, zu dessen Vermeidung sich der unkundige Verletzte einem Bergführer für die Begehung des Breithorns anvertraut hatte. Ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten beseitigt die im Rahmen der Adäquanz liegende Ursächlichkeit grundsätzlich nie (vgl. dazu BGE 98 IV 168 E. 3c und d, wo die Adäquanz abgesehen des Nichtabhörens des Lawinenbulletins wegen mangelhafter Ordnung, ungenauer Anweisungen und Nichtkümmerns um Teilnehmer trotz Fehlverhaltens von Hilfsleitern bejaht wurde).
Weil der Verletzte eine zur Begehung eines Viertausenders ungeeignete Kleidung trug (angefochtenes Urteil S. 13), wenden die Beschwerdeführer zudem ein, sie hätten "im Zeitpunkt der Inempfangnahme des Gastes an der Talstation seine völlig ungenügende Bekleidung nicht erkennen können" (Beschwerde S. 9). Der Einwand ist unbehelflich. Denn zum einen steht nicht fest, dass der Verletzte, der erst am nächsten Tag in einer Gletscherspalte gefunden wurde, nicht auch bei einer hinreichend warmen Bekleidung erfroren wäre. Zum andern und insbesondere waren die Beschwerdeführer verpflichtet, sich bereits beim Antritt der Tour darüber zu vergewissern, dass die Teilnehmer zweckentsprechend ausgerüstet sind, wie dies etwa Art. 85 des Ausführungsreglements den Skilehrern noch ausdrücklich vorschrieb und nach den Gutachtern selbstverständlich ist.
4.- Die Schuldsprüche verletzen kein Bundesrecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Oberwallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: