Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
2A.640/2004
Urteil vom 7. November 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement,
3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
BKW FMB Energie AG, Beschwerdegegnerin,
Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen.
Gegenstand
Arbeitsgesetz (Arbeitszeit, Nacht- und Sonntagsarbeit),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements vom 6. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
Die BKW FMB Energie AG (abgekürzt BKW AG) produziert in eigenen Wasserkraftwerken und solchen von Partnergesellschaften, im Kernkraftwerk Mühleberg sowie mittels Bezugsrechten in Partner-Kernkraftwerken elektrischen Strom. Die Überwachung und Steuerung ihrer Anlagen erfolgte bis zum Jahre 2002 von dezentralisierten Betriebsführungsleitstellen aus. Heute nimmt die zentrale Leitstelle in Mühleberg diese Aufgabe wahr. Die Betriebsführungsleitstellen waren rund um die Uhr besetzt. Für den notwendigen Schichtbetrieb hatte die BKW AG seit Jahrzehnten eine entsprechende Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco). Die letzte Bewilligung datiert vom 10. August 1981. Als Schichtwechselzeiten waren 04.00, 12.00 und 20.00 Uhr bewilligt.
Am 22. November 2002 hob das seco die bisherige Bewilligung auf. Dies mit der Begründung, eine solche sei nach den geänderten gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr nötig. Ungeachtet dessen müssten jedoch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) sowie die dazu erlassenen Verordnungen 1 und 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111 und ArGV 2; SR 822.112) bei der Gestaltung der Schichtpläne eingehalten werden.
In der Folge ersuchte die BKW AG das seco am 6. Januar 2003 um Bewilligung des Schichtwechsels um 04.00 Uhr. Das Gesuch war von den betroffenen Schichtmitarbeitern des Betriebsführungszentrums Mühleberg mitunterzeichnet worden. Am 10. April 2003 lehnte das seco das Gesuch ab. Zur Begründung führte es aus, bei der Gestaltung der Schichtarbeit müssten die arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Aus der Schlafforschung sei bekannt, dass ein regelmässiger Arbeitsbeginn vor 05.00 Uhr für die Mehrzahl der Mitarbeiter mittel- und längerfristig gesundheitliche Schäden mit sich bringen könne.
Gegen diese Verfügung wandte sie die BKW AG an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD), welche ihre Beschwerde am 6. Oktober 2004 guthiess und die angefochtene Verfügung aufhob.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. November 2004 beantragt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement dem Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission EVD aufzuheben und die Verfügung des seco vom 10. April 2003 zu bestätigen.
Die Rekurskommission EVD und die BKW AG beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil einer eidgenössischen Rekurskommission (Art. 98 lit. e OG). Ausschlussgründe nach Art. 99 ff. OG liegen nicht vor. Das in der Sache zuständige Departement ist nach Art. 103 lit. b OG zur Beschwerde berechtigt. Da die Beschwerde auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt, ist darauf einzutreten.
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 27 ArG in Verbindung mit Art. 4 und 49 ArGV 2 als Betrieb der Energieversorgung ganz oder teilweise von den Vorschriften der Art. 9 bis 17a, 17b Abs. 1, 18 bis 20, 21, 24, 25, 31 und 36 ArG ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden kann; sie untersteht zudem keiner Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb.
Streitig ist dagegen, ob ein Abweichen von den in Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 ArG festgelegten Arbeitszeiten einer Bewilligung des Beschwerdeführers bedarf.
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 ArG gilt die Arbeit von 06.00 bis 20.00 Uhr als Tagesarbeit, die Arbeit von 20.00 bis 23.00 Uhr als Abendarbeit. Beide sind bewilligungsfrei. Beginn und Ende können zwischen 05.00 und 24.00 Uhr auch anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer zustimmt; die betriebliche Tages- und Abendarbeitszeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden (Abs. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Arbeitsplan ins Recht gelegt, nach welchem die einzelnen Schichten acht Stunden betragen und folgende Schichtdienste vorsehen: Frühdienst von 04.00 bis 12.00 Uhr; Spätdienst von 12.00 bis 20.00 Uhr; Nachtdienst von 20.00 bis 04.00 Uhr.
2.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ArGV 2 darf bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Dabei ist den Arbeitnehmern eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden und einmal in der Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von 48 Stunden zu gewähren.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Schichtplan diese Bestimmung verletze.
2.3.2 Art. 10 Abs. 3 ArGV 2 sieht sodann vor, dass bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 04.00 Uhr oder einem Arbeitsschluss vor 01.00 Uhr die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens siebzehn Stunden liegen darf. Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 05.00 Uhr oder endet sie nach 24.00 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens acht Stunden betragen.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers klar, dass Schichtwechsel um 04.00 Uhr zulässig sind, andernfalls diese Bestimmung sinnlos wäre.
Da Art. 27 Abs. 1 ArG ausdrücklich vorsieht, dass für Betriebe, die Sonderbestimmungen unterstellt sind, Abweichungen von Art. 25 ArG vorgesehen werden können, verletzt die Beschwerdegegnerin mit ihren Schichtwechselbestimmungen das Arbeitsgesetz nicht. Sodann hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Ausnahmebestimmung von Art. 4 ArGV 2 befreie die Beschwerdegegnerin von der Verpflichtung, eine Arbeitszeitbewilligung nach Art. 41 ArGV 1 einzuholen.
Angesichts des Zweckes der Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse einzelner Branchen diesen administrative Erleichterungen zu gewähren, ist nicht einzusehen, weshalb dieses Ziel wieder unterlaufen werden sollte, indem dennoch in jedem Fall für die Einhaltung der (übrigen) im Arbeitsgesetz enthaltenen Bestimmungen wiederum eine Bewilligung des seco eingeholt werden müsste.
2.4 Nicht näher einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er arbeitsplatzpsychologische und gesundheitliche Gründe für die Einhaltung des Schichtwechsels frühestens um 05.00 Uhr verlangt. Einerseits sind im Betrieb der Beschwerdegegnerin, die unbestrittenermassen seit Jahrzehnten den beschriebenen Arbeitsrhythmus einhält, keine gesundheitlichen Schäden bekannt geworden, und anderseits hat sie die betriebliche Notwendigkeit für die Abweichung genügend begründet. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was ihre Ausführungen sachwidrig erscheinen liesse.
2.5 Die durch den Beschwerdeführer bzw. das seco vertretene, nicht überzeugende Auslegung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der beiden Verordnungen zu diesem über die Arbeitszeit und die Schichtwechsel steht im Übrigen insbesondere auch den Geboten der Verständlichkeit und Praktikabilität entgegen. Dies umso mehr, als bereits die entsprechenden Regelungen derart unübersichtlich, kompliziert und schwer nachvollziehbar erscheinen.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz weder das Arbeitsgesetz noch die Verordnung 2 zu diesem verletzt hat, wenn sie zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer wende sich zu Unrecht gegen einen Schichtwechsel um 04.00 Uhr und die Beschwerdegegnerin dürfe die Mitarbeitenden in der Betriebsführungszentrale ohne besondere Bewilligung im ununterbrochenen Betrieb beschäftigen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Nach Art. 156 Abs. 2 OG sind dem Bund, den Kantonen und Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um Vermögensinteressen handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
Da die Beschwerdegegnerin nicht durch einen Anwalt vertreten ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: