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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_519/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 27. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Zivilgericht des Sensebezirks löste am 22. März 2013 die Ehe von X.________ und A.________ durch Scheidung auf und verpflichtete ihn zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.--. Seine Berufung wurde rechtskräftig abgewiesen. 
 
B.   
A.________ stellte am 7. April 2014 Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) für die Zeit von Januar bis April 2014. Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte X.________ am 4. September 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.--. 
 
A.________ stellte am 17. November 2014 ein Gesuch um Anweisung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZGB. Der Gerichtspräsident des Sensebezirks wies am 16. April 2015 die Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg an, die geschuldeten Fr. 800.-- monatlich vom Arbeitslosenguthaben von X.________ abzuziehen und direkt an A.________ zu überweisen. 
 
C.   
X.________ unterliess die Zahlung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai bis 31. August 2015. A.________ stellte Strafantrag. 
 
Die Staatsanwaltschaft bestrafte ihn am 19. Januar 2016 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und widerrief den vom Polizeirichter am 4. September 2014 gewährten bedingten Strafvollzug. X.________ erhob Einsprache. 
 
Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte ihn am 2. August 2016 für die Zeiträume von Mai bis Juli 2014 sowie Juni bis August 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und ordnete den Vollzug des Urteils des Polizeirichters vom 4. September 2014 an. Im Übrigen sprach es ihn frei. 
 
D.   
Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies am 27. März 2017 die Berufung von X.________ ab. 
 
 
E.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 81 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist gegeben, sodass insoweit auf die Laienbeschwerde eingetreten werden kann. 
 
Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). 
 
Auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (Urteil 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2 sowie Urteil 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 f. zu einer kantonalen Beschwerde) genügt die Beschwerde den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen weder im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") noch hinsichtlich Art. 97 Abs. 1 BGG ("offensichtlich unrichtig"), wonach Willkür zu substanziieren ist (Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.4 a.E.). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gericht des Sensebezirks habe ihm bereits zweimal einen Rechtsberater verweigert. Jenes Verfahren ist nicht Prozessgegenstand. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Berufungsverfahren geschildert, dass er die Unterhaltszahlungen nicht leisten könne. Ihm sei gekündigt worden, weil er sich geweigert habe, Überstunden zu leisten. In seinem Beruf als Koch könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und würde auch weniger verdienen. Es stimme nicht, dass er nicht alle Möglichkeiten ergreife, genügend Geld zu verdienen. Die Vorinstanz stütze sich nur auf das Scheidungsurteil.  
 
Er werde beschuldigt, Sozialversicherungsansprüche nicht geltend gemacht zu haben. Er sei jeden Monat bei der Arbeitslosenkasse mit den Belegen und Formularen gewesen. Wenn die Mitarbeiterin ihm gesagt habe, dass er keinen Anspruch auf Geld habe, habe er das ja glauben müssen. Er werde die nach dem Urteil fehlenden Beträge bei der Arbeitslosenkasse geltend machen. Ein Urteil, das der Gesundheit und Existenz eines Menschen keine Beachtung schenke und nur der Habgier einer Partei nachkomme, könne kein Gesetz gutheissen. 
 
3.2. Wie die Vorinstanz darlegt, ist für das Strafgericht der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht verbindlich. Ob der Pflichtige hingegen die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte" (Art. 217 Abs. 1 StGB), ist objektives Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (Urteil 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2; Urteil 6B_135/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2.2 betr. zumutbaren Berufswechsel). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272E. 3c und 3d betr. Eingriff in den Notbedarf, auch Urteil 6S.113/2007 vom 12. Juni E. 3.3).  
 
Leistet der Pflichtige weniger, als er nach dem Urteil hätte leisten müssen, wird er nur bestraft, wenn es ihm möglich gewesen wäre, "mehr zu leisten", und wenn er überdies seiner Pflicht trotz dieser Möglichkeit aus bösem Willen nicht nachgekommen ist (BGE 114 IV 124 E. 3b; Urteil 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.4). 
 
3.3. Beschwerdegegenstand bilden einzig die unterlassenen Zahlungen für die Zeiträume von Mai bis Juli 2014 sowie Juni bis August 2015. Im Übrigen ist von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten ist mangels ärztlicher Atteste oder vorinstanzlicher Feststellungen nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_496/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1.4.1).  
 
3.4. Das Bundesgericht hat seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
Für die erste Zeitspanne Mai bis Juli 2014 war der Beschwerdeführer im gleichen Arbeitsverhältnis tätig wie im Zeitpunkt der Scheidung. Er war in der Lage, den Unterhaltsbeitrag zu leisten (Urteil S. 5, E. 2c/bb). 
 
Im Juli 2014 wurde er fristlos entlassen. Ab September 2014 bezog er Arbeitslosenentschädigung und arbeitete temporär. In den Monaten April bis Mai 2015 wurde der Unterhaltsbetrag von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen und überwiesen (Urteil S. 5, E. 2c/cc). 
 
Während der zweiten strittigen Periode Juni bis August 2015 verdiente er Fr. 2'500.-- monatlich und bezog keine Arbeitslosenentschädigung mehr. Die Vorinstanz stellt fest, im Mai 2015 sei es zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse gekommen. Er hätte bei einem versicherten Verdienst von Fr. 7'273.-- noch Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen gehabt, wovon der "Zwischenverdienst" von Fr. 2'500.-- abgezogen worden wäre. Er habe diese Ansprüche nicht geltend gemacht und damit auch für die Periode Juni bis August 2015 den objektiven Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllt (Urteil S. 8 f.). 
 
In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz mit der Erstinstanz für die erste Zeitspanne von Vorsatz und für die zweite Periode von Eventualvorsatz aus, weil er durch seine Abmeldung in Kauf genommen habe, seine Leistungspflicht nicht erfüllen zu können (Urteil S. 8, E. 2d/cc). Die Vorinstanz weist auf seine Aussage vor der Erstinstanz hin, wonach er durch temporäre Arbeitsleistung in der Lage sei, sein Existenzminimum zu verdienen; mehr brauche er nicht bzw. wenn er mehr verdiene, werde es ihm genommen (Urteil S. 8, E. 2d/cc). 
 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Von einer Bedürftigkeit lässt sich zurzeit ausgehen, sodass die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw