Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 551/03
Urteil vom 30. Dezember 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
F.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Felicitas Huggenberger, Strassburgstrasse 11, 8021 Zürich,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 20. Juni 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene F.________ meldete sich am 16. Januar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter im Frühjahr 1996 infolge eines (am 30. August 1996 operativ behandelten) Rückenleidens hatte aufgeben müssen und sich die weitgehend therapieresistente Schmerzsymptomatik zwischenzeitlich chronifiziert hatte. Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 18. Juni, 31. Mai und 26. März 1999, vom 2. Oktober 1998 sowie vom 1. Dezember, 26. Juni und 11. März 1997, sprach die IV-Stelle Luzern F.________ mit Verfügung vom 20. August 1999 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente zu.
Im Rahmen eines im Juni 2000 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens beauftragte die IV-Stelle die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit einer interdisziplinären Begutachtung. Das Gutachten vom 20. November 2001 attestierte - unter Berücksichtigung der Konsilien des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom 6. September 2001 sowie des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 21. September 2001 - für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wovon ausgehend die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 57 % ermittelte. In der Folge teilte sie F.________ mit Verfügung vom 18. Januar 2002 mit, es werde die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente herabgesetzt und einem allfällig dagegen erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen.
B.
Hiegegen liess F.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2002 sei ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % - eventualiter eines solchen von mindestens 66 2/3 % - weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig ersuchte er um Wiederherstellung der verfügungsweise entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, was das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2002 ablehnte. Gestützt auf einen gerichtlich veranlassten Zusatzbericht der MEDAS vom 28. Januar 2003, in welchem an der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgehalten wurde, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ seine vorinstanzlich gestellten Haupt- und Eventualbegehren erneuern; subeventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie die IV-Stelle Luzern beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die - bis zum In-Kraft-Treten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), deren revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung bei einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a IVV), die hierfür massgebende zeitliche Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a) sowie die Praxis, dass eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41 IVG darstellt (BGE 112 V 37 unten mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt wird die Rechtsprechung, nach welcher das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, mithin ein Wiedererwägungstatbestand vorliegt (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist die Herabsetzung des Leistungsanspruchs von einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente per 1. März 2002.
2.1 Es steht aufgrund der Aktenlage fest und wird letztinstanzlich nicht bestritten, dass seit Erlass der ursprünglichen, eine ganze Invalidenrente ab 1. März 1997 zusprechenden Verfügung vom 20. August 1999 bis zum massgebenden Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 18. Januar 2002 weder in gesundheitlicher noch erwerblicher Hinsicht eine im Sinne von Art. 41 IVG relevante Besserung des Zustands eingetreten ist. Namentlich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS vom 20. November 2001 nicht auf einer aktenmässig zuverlässig ausgewiesenen (Urteile S. vom 21. Oktober 2003 [I 652/02] Erw. 2 und P. vom 31. Januar 2003 [I 559/02] Erw. 3.2 mit Hinweis), revisionsbegründenden Tatsachenänderung beruht (wozu etwa auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die grundsätzlich gleichgebliebene Behinderung gehören kann; vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 255), sondern es sich um eine revisionrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Krankheitsbildes handelt; gegen eine objektive Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit mit entsprechenden positiven Auswirkungen erwerblicher Art spricht unter anderem auch der Umstand, dass im Jahre 2001 nebst den körperlichen Leiden fachärztlicherseits erstmals ausdrücklich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine chronifizierte ängstlich-depressiv gefärbte Anpassungsstörung mit Krankheitswert diagnostiziert wurde, welche die Arbeitsfähigkeit "in doch recht wesentlichem Ausmass" beeinträchtige (Konsilium des Dr. med. B.________ vom 6. September 2001).
2.2 Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzliche Bestätigung der strittigen Verwaltungsverfügung mittels der substituierten Begründung, die Voraussetzungen der Wiedererwägung der ersten, rechtskräftigen Rentenverfügung vom 20. August 1999 seien erfüllt (vgl. Erw. 1.1 hievor), vor Bundesrecht standhält.
2.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil B. vom 19. Dezember 2002 [I 222/02] Erw. 3.2; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Dies bedeutet indes nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs im Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), im Einzelfall durch eine auf Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt werden dürfte. Die Ausübung von Ermessen bleibt, wie das kantonale Gericht richtig festhält, auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der Invalidität beschränkt (vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.; Urteil B. vom 19. Dezember 2002 [I 222/02] Erw. 3.2).
2.2.2 Beschwerdegegnerin und Vorinstanz erachten die ursprüngliche Rentenverfügung vom 20. August 1999 aufgrund offensichtlich falscher Rechtsanwendung als zweifellos unrichtig. Der damals ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % basiere nicht auf einer Prüfung der Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, sondern sei - in Verkennung des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 IVG) - allein nach Massgabe der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter, mithin ohne Durchführung eines regelkonformen Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) ermittelt worden. Wie aus dem beweiskräftigen Gutachten der MEDAS vom 20. November 2001 sowie dem Zusatzbericht vom 28. Januar 2003 schlüssig hervorgehe, sei dem Beschwerdeführer trotz seiner Leiden bereits 1999 - wie heute - die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen, womit sich für beide Beurteilungszeitpunkte ein den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliessender Invaliditätsgrad von bloss 57 % ergebe.
2.2.3 Soweit die Vorinstanz den Standpunkt einnimmt, aufgrund des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit der ursprünglichen Rentenverfügung könne die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 50 % im MEDAS-Gutachten vom 20. November 2001 auch für jenen früheren Zeitpunkt Geltung beanspruchen, kann dem nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer im Jahre 1999 über ein zumutbarerweise verwertbares Leistungsvermögen in besagtem Umfang verfügte oder dieses in absehbarer Zeit hätte erlangen können, findet in den Akten keine hinreichende Stütze. Wohl trifft zu, dass der Hausarzt Dr. med. M.________ im Bericht vom 15. Juni 1998 von einer "möglichen" Arbeitsfähigkeit von "ca 50 %" in leidensangepasster Tätigkeit sprach. Diese Angabe muss indes als eine blosse - vom Arzt im Übrigen nicht näher begründete - Prognose gewertet werden. Dies wird dadurch erhärtet, dass der Arzt berufliche Massnahmen als angezeigt hielt, und findet auch im Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 18. Juni 1999 Bestätigung. Dort wurde ausgeführt, im Anschluss an eine stationäre Physiotherapie sollte als Rehabilitationsmassnahme "versucht werden", bei einer anfänglichen Arbeitsfähigkeit von "eventuell 20 %" eine leichte, die Wirbelsäule nur gering belastende Tätigkeit zu beginnen und die Arbeitsbelastung, je nach Befinden, anschliessend langsam zu steigern. Angesichts dieser vorsichtigen Äusserungen im Bericht des Spitals X.________ vom 18. Juni 1999 ist anzunehmen, dass sich die ärztliche Empfehlung zunächst auf einen Arbeitsversuch in geschütztem Rahmen bezog, wobei Dauer und voraussichtlicher Erfolg vorerst ungewiss blieben. Gestützt auf diesen Bericht empfahl der Ärztliche Dienst der IV-Stelle am 25. Juni 1999 auf entsprechende Anfrage hin denn auch, es sei (jetzt) ein Wiedereingliederungsversuch in geschütztem Rahmen sowie eine Berufsberatung durchzuführen. Aus diesen Darlegungen erhellt, dass die Ärzte eine Rückkehr ins Erwerbsleben im August 1999 zwar grundsätzlich als möglich erachteten, indessen noch unklar war, wann und in welchem Ausmass die Wiederaufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit tatsächlich und rechtlich zugemutet werden könne.
2.2.4 Wie aus den Akten hervorgeht, war sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 20. August 1999 der vorangehend geschilderten Sachlage durchaus bewusst, weshalb ihrer vor- und letztinstanzlichen Argumentation, die erste Rentenverfügung sei ohne vorgängige Abklärung der Erwerbsfähigkeit, mithin aufgrund blossen Abstellens auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ergangen, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ging die Verwaltung - wenn auch in der Verfügung vom 20. August 1999 nicht explizit - davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im März 1997 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. August 1999 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) nicht nur im bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig, sondern auch mit Blick auf anderweitige Tätigkeiten gänzlich erwerbsunfähig gewesen war und dieser Zustand jedenfalls bis zum Abschluss einer stationären Physiotherapie und einem anschliessenden Arbeitsversuch in geschütztem Rahmen bei einem anfänglichen Arbeitspensum von (mindestens) 20 % noch andauern würde. Wenn sie im Rahmen des - in der Verfügung vom 20. August 1999 aufgeführten - Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG für den massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 1997 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1, 4.2 und 4.3.1 [= SVR 2003 IV Nr. 24 S. 73]) von einem trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 0.- ausging und diese erwerblichen Verhältnisse auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch als gegeben erachtete, ist dies nicht zweifellos unrichtig und die verfügungsweise Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. März 1997 demnach nicht rechtsfehlerhaft im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.
Die geforderte qualifizierte Unrichtigkeit ergibt sich ferner auch nicht aus dem Umstand, dass erst nach Erlass der Verfügung vom 20. August 1999 - mit Blick auf die bereits per 1. Juni 2000 in Aussicht genommene Rentenrevision - berufliche Abklärungen (Berufsberatung, Suche nach einem geschützten Rahmen für einen Arbeitsversuch) eingeleitet wurden. Angesichts dessen, dass selbst allfällige künftige Eingliederungsmassnahmen die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente jedenfalls so lange nicht ausschliessen, als die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands (noch) nicht eingliederungsfähig ist und somit (noch) keine akzessorischen Taggelder (Art. 28 Abs. 1 IVV) zu beziehen berechtigt ist (vgl. BGE 121 V 191 Erw. 4; SVR 2001 IV Nr. 4 S. 74 Erw. 4c), kann im Vorgehen der IV-Stelle - anders als in dem durch Entscheid i.S. P. vom 31. Januar 2003, I 559/02, beurteilten Fall - keine offenkundige, unhaltbare Missachtung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (BGE 126 V 241, 121 V 190, 116 V 92) erblickt werden. Die vorînstanzliche Bestätigung der strittigen Revisionsverfügung vom 18. Januar 2002 mittels der substituierten Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung (vgl. Erw. 1 hievor in fine) hält daher vor Bundesrecht nicht Stand (Art. 104 lit. a OG).
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Juni 2003 sowie die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 18. Januar 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: