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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_85/2010 
 
Urteil vom 4. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Christen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Meggen, Am Dorfplatz 3, Postfach, 
6045 Meggen. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Dezember 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Im Herbst 2007 wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken mit den Nummern 285 und 973, Angelfluh, der Gemeinde Meggen (Kanton Luzern) verschiedene Bauarbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen worden waren und Bepflanzungen den gesetzlichen Strassenabstand nicht einhielten. Am 5. März 2008 verpflichtete der Gemeinderat die Grundstückeigentümerin, Y.________, zur unverzüglichen Einstellung sämtlicher Bauarbeiten sowie zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. 
 
B. 
Dagegen erhob der generalbevollmächtigte X.________, der Sohn von Y.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Im Oktober 2009 verstarb Y.________. X.________ trat in das Verfahren ein. 
 
Mit Urteil vom 23. Dezember 2009 ergänzte das Verwaltungsgericht den gemeinderätlichen Entscheid und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts bzw. des Entscheids des Gemeinderates. Zudem sei die Sache zur neuen Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter deren Abweisung. Der Gemeinderat hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Eine solche ist hier gegeben. 
 
1.2 Die Beschwerde ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts beantragt, ist die Beschwerde zulässig. Soweit er die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderates beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Entscheid des Gemeinderates durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden ist (Devolutiveffekt) und als inhaltlich mitangefochten gilt (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). 
 
1.3 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist; und c) ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 
 
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er hat als Adressat des angefochtenen Urteils und Erbe der verstorbenen Grundstückeigentümerin, in deren Verfahren er eingetreten ist, ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. 
 
1.4 Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung geltend, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
Gemäss dem Auszug des Zustellnachweises der Post wurde dem Beschwerdeführer die Sendung am Mittwoch, 30. Dezember 2009 zur Abholung gemeldet. Er hat sie am Donnerstag, 7. Januar 2010 am Postschalter abgeholt. Die Beschwerde trägt den Poststempel vom Montag, 8. Februar 2010. 
 
Die Mitteilung gilt spätestens am siebenten Tag nach der erfolglosen Zustellung als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da diese Frist durch das Einlegen der Abholungseinladung in den Briefkasten des Adressaten ausgelöst wurde, begann sie am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 49 E. 4 S. 51 f. mit Hinweisen auf BGE 123 III 492 und BGE 127 I 31 E. 3b/cc S. 37; bestätigt in Urteil 5A_2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.2). Die siebentägige Frist begann am 31. Dezember 2010 und lief am 6. Januar 2010 ab. Die Sendung gilt spätestens an diesem Tag als zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann unter Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 1 BGG am Donnerstag, 7. Januar 2010 zu laufen und endete am Freitag, 5. Februar 2010. 
1.4.1 Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, auf der Abholungseinladung sei eine Frist bis zum 7. Januar 2010 vermerkt gewesen, auf die er sich in guten Treuen verlassen habe. Aufgrund der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post aufgeführten Regelungen habe er auf diese Frist vertrauen dürfen. Da die Rechtsmittelfrist am 7. Januar 2010 zu laufen begonnen habe, sei der 30. Tag der Rechtsmittelfrist auf den Samstag, 6. Februar 2010, gefallen. Die Rechtsmittelfrist sei demnach erst am nächstfolgenden Werktag, dem Montag, 8. Februar 2010, abgelaufen, seine Beschwerde mithin rechtzeitig erhoben. Zum anderen beruft er sich auf den Friststillstand, so dass die siebentägige Frist erst am 3. Januar 2010 begonnen und die Rechtsmittelfrist erst am 9. Januar 2010 zu laufen begonnen habe. 
1.4.2 Umstritten ist die Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG auf die siebentägige Frist nach Art. 44 Abs. 2 BGG
 
Wird der Adressat einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt, wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Frist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (Zustellfiktion). Dies gilt nur, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 492 E. 1 S. 493; 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Nach der Rechtsprechung tritt die Zustellfiktion immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein und markiert den Beginn der Rechtsmittelfrist, zu deren Berechnung unerheblich ist, ob sie an einem Werktag oder Samstag oder anerkannten Feiertag beginnt (BGE 127 I 31 E. 2b S. 35). Nichts anderes gilt, wenn der Beginn der Frist in die Gerichtsferien fällt. 
 
Nach dem Zweck von Art. 46 Abs. 1 BGG soll sich der Rechtsuchende während des Friststillstandes grundsätzlich nicht um die Vornahme prozessualer Handlungen sorgen müssen. Er soll keinen Nachteil erfahren, wenn er sich während den Zeiten des Friststillstandes nicht um das Verfahren kümmern kann. Die Regelung der Zustellfiktion gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG enthält keine Frist zur Vornahme einer prozessualen Handlung, sondern bestimmt, wann bzw. wie viele Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch die die Rechtsmittelfrist auslösende Mitteilung als erfolgt zu gelten hat. Die Zustellfiktion kann daher auch während des Friststillstandes eintreten (vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 35 zu Art. 44 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 1114 S. 479; derselbe, La notification en droit interne suisse, 2002, N. 1030). Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ist demnach auf die siebentägige Frist nach Art. 44 Abs. 2 BGG nicht anwendbar. 
1.4.3 Von der Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Zustellfiktion ist die Frage zu unterscheiden, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann (Urteil 4P.188/2002 vom 5. November 2002 E. 2.1), was sich nach Ziffer 2.3.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Post (Ausgabe April 2009) bestimmt. 
 
Notiert der Postbote auf der Abholungseinladung versehentlich eine andere, als die siebentägige Frist, ändert dies grundsätzlich nichts am Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion nach Massgabe von Art. 44 Abs. 2 BGG (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4297; BGE 127 I 31 E. 3b S. 36; Urteil 4P.188/2002 vom 5. November 2002 E. 2.1). 
 
Bedient sich eine Behörde für amtliche Verrichtungen wie die Zustellung von Entscheiden einer Hilfsperson - hier der Post -, muss sie sich deren Handlungen grundsätzlich anrechnen lassen. Der Empfänger darf grundsätzlich auf diese vertrauen. Nach Ziffer 2.3.7 lit. b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Post (Ausgabe April 2009) ist der Inhaber einer Abholungseinladung während einer Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf vermerkten Sendung berechtigt. Entsprechend vermerkt der Postbote auf der Abholungseinladung den Tag, an dem die Frist abläuft. Hält sich die Post bzw. der Postbote an diese Regel, was erwartet werden darf, entspricht das Datum des Endes der postalischen Abholfrist jenem des Eintritts der Zustellfiktion gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG. Hält sich die Post bzw. der Postbote nicht an diese Regel, besteht die Gefahr, dass eine Partei den tatsächlichen Empfang der Sendung als das die Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis betrachtet, derweil diese Frist durch das frühere Datum der Zustellfiktion ausgelöst wurde, ohne dass sie sich dessen bewusst ist. 
 
So wie aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 49 BGG), darf einer Partei durch falsche Angaben der Hilfsperson, der sich die Behörde bedient, kein Nachteil erwachsen, es sei denn, der Fehler sei offenkundig bzw. für die Partei erkennbar (BGE 127 I 31 E. 3b/bb S. 36). 
Im vorliegenden Fall ist die vom Postboten auf den 7. Januar 2010 angesetzte Frist vom Datum der Zustellfiktion um einen Tag verschoben. Die Vorinstanz macht zwar geltend, der Beschwerdeführer sei Jurist. Er ist jedoch nicht Anwalt und auch nicht von einem solchen vertreten. Kenntnis von juristischen Feinheiten wie die Unterscheidung der rechtlichen Unabhängigkeit des Endes der Legalfrist betreffend Zustellfiktion vom Ende der postalischen Abholfrist mag von einem Anwalt, der sich von Berufs wegen mit Fragen des Fristenlaufs beschäftigt, zwar erwartet werden können, nicht aber ohne Weiteres von jemandem, der einmal eine juristische Ausbildung genossen hat. Unter Würdigung der konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion (6. Januar 2010) und des letzten Tags der postalischen Abholfrist (7. Januar 2010) kein Nachteil erwachsen darf, weshalb die Beschwerde als rechtzeitig erhoben entgegenzunehmen ist. 
 
1.5 Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid, gegen welchen die Beschwerde gemäss Art. 90 BGG zulässig ist. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Sie habe keinen Augenschein durchgeführt, obschon er dies beantragt habe. Ihre Entscheidung stütze sich auf einen unbrauchbaren Plan, dessen Herkunft nicht geklärt sei. Aus aktuellen Fotos und dem Augenschein des Amtsstatthalters leite die Vorinstanz eine Entwicklung ab, die auf den Fotos nicht abgebildet werde. Unter diesen Umständen sei es willkürlich, ihm vorzuwerfen, er dokumentiere den Zustand und die vorhandenen Anlagen zu wenig. Der Vorzustand und damit die behaupteten Aufschüttungen seien nicht dokumentiert. 
 
2.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, werden an die Begründungspflicht der Beschwerde strenge Anforderungen gestellt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Gericht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 f.). 
 
Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 127 I 54 E. 2b S. 56). 
 
Gemäss § 53 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG; SRL 40) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen zur Mitwirkung verpflichtet sind (§ 55 VRG). Die Eingabe im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 133 Abs. 1 VRG). 
 
Verzichtet ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211; je mit Hinweisen). 
2.3 
2.3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet und sich mit den Ausführungen der ersten Instanz nicht auseinander gesetzt. Seine Einwendungen zum Sachverhalt vermöchten die Einschätzung der ersten Instanz nicht zu erschüttern, sie seien nicht rechtsgenügend und in Verletzung der Mitwirkungs- und Begründungspflicht vorgebracht worden, der Sachverhalt ergebe sich hinlänglich aus den Akten und auf den beantragen Augenschein sei deshalb zu verzichten. 
2.3.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer demnach nicht vor, er habe den Zustand zu wenig dokumentiert. Vielmehr ist er seiner Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG nicht nachgekommen. Er hat sich auf seine Sachdarstellung beschränkt, statt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Baurekurskommission auseinanderzusetzen und dessen Mängel aufzuzeigen. Die Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Beschwerde des Beschwerdeführers stellt, sind nicht willkürlich und verletzen kein Bundesrecht. 
2.3.3 Die Vorinstanz stützt ihre tatsächlichen Feststellungen auf die in den Akten liegenden Fotografien sowie das Protokoll des Augenscheins des Amtsstatthalteramtes. Aus dem Umstand, dass auf den Fotos frische Erde und neue Bepflanzungen zu sehen sind, schliesst sie auf Aufschüttungen. Der Verlauf des gewachsenen Terrains und die Aufschüttungen sind auf den Aufnahmen erkennbar. Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt nicht willkürlich fest, wenn sie aus den in den Akten liegenden Aufnahmen auf Aufschüttungen, Ablagerungen und zu geringe Strassenabstände der Bepflanzung schliesst. Auch das Abstellen auf den Höhenkurvenplan aus dem Jahr 1973 ist nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer führt keinen neueren Plan an, den die Vorinstanz hätte beachten sollen. Inwiefern sich aus einem Augenschein weitere Erkenntnisse ergeben hätten, welche von den in den Akten liegenden Beweismitteln (insbesondere den Fotografien) abweichen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
2.3.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht weitgehend darauf, den Sachverhalt zu bestreiten und seine Sachdarstellung anzuführen, ohne aber darzulegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift zustande gekommen sein sollen. Ob dies den erwähnten Begründungsanforderungen genügt, ist fraglich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich jedenfalls als unbegründet. 
 
Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen vermöchten den Vorzustand nicht zu dokumentieren, ist Willkür nicht dargetan. Ebenso wenig mit der Behauptung, die fraglichen Anlagen seien lange vor dem Inkrafttreten von RPG, PBG und BZR angelegt worden. Zu den von der Vorinstanz auf Herbst 2007 und Januar 2008 datierten Terrainaufschüttungen entlang der Seestrasse nimmt der Beschwerdeführer keine Stellung. Selbst wenn von einem gewissen Beweisnotstand des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist er mit schlichtem Bestreiten seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die hinsichtlich der fotografisch dokumentierten Erweiterungen und Ausbauten von Garten- und Parkierungsanlagen abgegebene allgemeine Erklärung, das Erdreich stamme von einem Humusaustausch, ist unglaubhaft, zumal sie durch keine Konkretisierung untermauert wird. Unglaubhaft ist auch die Behauptung, bei gewissen "Aufschüttungen" bzw. "Ablagerungen" handle es sich um alte, gerichtlich beurteilte Sachverhalte, da der Beschwerdeführer gegebenenfalls in der Lage wäre, dies zu dokumentieren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung, es seien 30-50 Lastenwagenladungen Material herangeschafft worden, lässt sich nicht damit widerlegen, die Annahme entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, wenn er ohne nähere Konkretisierung behauptet, die Pflaster- und Bruchsteine stammten aus der früheren Bewirtschaftung der Grundstücke. Es genügt nicht, den Unterabstand von Sträuchern und Bäumen zur Strasse einfach zu bestreiten, zumal der Beschwerdeführer den Unterabstand sogenannter Altbestände anerkannt hat. Unsubstanziiert ist auch die Rüge betreffend die bewilligungspflichtige Errichtung eines Schotterparkplatzes auf dem Grundstück Nummer 285, die sich auf den Einwand beschränkt, diesen habe es schon immer gegeben, er sei lediglich neu eingeschottert worden. Mit der Behauptung, die auf dem Parkplatz des Hotels vorhandenen Steine dienten der Sanierung des Hotels und dessen Umgebung, geht der Beschwerdeführer nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach lediglich eine Baubewilligung für die Verbreiterung von Dachlukarnen und den Einbau von Dachflächenfenstern erteilt, aber keine weitergehenden Sanierungs- und Bauarbeiten bewilligt worden sind. 
 
Das Vorgehen der Vorinstanz und deren Anwendung des kantonalen Rechts verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die rechtsungleiche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht sowie die Verletzung der Art. 5 und Art. 9 BV
 
3.2 Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht, gelten für die Begründung der Beschwerde strenge Anforderungen. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). 
 
3.3 Der Beschwerdeführer behauptet zwar die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, begründet diese aber nicht substanziiert. Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdebegründung (Beschwerdeschrift S. 5-7) unterscheidet sich nur in wenigen untergeordneten Punkten (insbesondere Rz. 17 auf S. 6) von derjenigen, welche der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz eingereicht hatte und deckt sich auf den Seiten 5-7 fast wörtlich mit dieser. Er setzt sich insoweit nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollen. Insofern genügt die Beschwerdeschrift den Mindestanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen, weshalb dafür eine neue Frist anzusetzen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes gemäss dem Entscheid des Gemeinderates Meggen vom 5. März 2008 wird neu auf Ende August 2010 festgesetzt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Meggen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Christen