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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_710/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 2. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ (Käufer) kaufte am 12. September 2012 von B.________ (Verkäufer, Beklagter, Beschwerdegegner) die Liegenschaft GB U.________ Nr. xxx zum Preis von Fr. 1'200'000.--. Er leistete gestaffelte Kaufpreiszahlungen von insgesamt Fr. 1'150'000.--. Für den Restbetrag von Fr. 50'000.-- gewährte der Verkäufer dem Käufer ein Darlehen, verzinslich zu 1,5 % und rückzahlbar bis 28. Februar 2013. A.________ (Solidarschuldnerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) verpflichtete sich in diesem Darlehensvertrag gegenüber dem Verkäufer als Solidarschuldnerin. 
Der Käufer blieb nach Ablauf der Zahlungsfrist Fr. 20'000.-- aus dem Darlehen schuldig. Der Verkäufer setzte diesen Restbetrag gegen die Solidarschuldnerin in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. yyy des Betreibungsamtes Sisseln vom 18. Oktober 2013 erhob sie Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2013 wurde dem Verkäufer für den Betrag von Fr. 20'000.-- provisorische Rechtsöffnung erteilt. 
 
B.  
 
B.a. Die Klägerin erhob am 27. Dezember 2013 Aberkennungsklage, die sie in der Replik vom 14. Juli 2014 wie folgt ergänzte:  
 
"Rechtsbegehren materiell (Erweiterungen im Vergleich zur Klage kursiv) : 
Die Aberkennungsklage sei gutzuheissen, d.h. die Forderung von Fr. 20'000.00, für welche mit Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Laufenburg provisorisch Rechtsöffnung erteilt wurde, sei abzuerkennen. 
Dem Aberkennungskläger sei der Betrag zuzusprechen, den es kostet, sämtliche Mängel an der Wärmepumpe-Heizung [rektifiziert von der Klägerin am 16. Juli 2014] zu beseitigen (plus die Beträge gemäss Begründung Ziff. 5a). Im Umfang des gerichtlich festgestellten Betrags sei die Forderung abzuerkennen. Übersteigt der Betrag Fr. 20'000.00, sei die Differenz der Aberkennungsklägerin widerklageweise zuzusprechen. Im Betrag von Fr. 2'104.65 gemäss nachfolgender Begründung Ziffer 5c und von Fr. 849.15 gemäss Ziff. 5c ist die Forderung ohnehin abzuerkennen.  
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Aberkennungsbeklagten (inklusive Kosten / Aufwand des Rechtsöffnungsverfahrens). 
Da ein relevanter Heizungs-Mangel besteht, seien die Kosten unabhängig vom quantitativen Ergebnis vollumfänglich dem Aberkennungsbeklagten aufzuerlegen. 
Der vorliegende Aberkennungsprozess sei mit dem Verfahren VZ.2014.6 (in Sachen C.________ / B.________) zu vereinigen. 
Rechtsbegehren formell: 
Der vorliegende Fall sei zu sistieren, bis auch im "Parallelverfahren" C.________ / B.________ die Replik erstellt ist." 
Der Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Anträge der Klägerin, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Entscheid vom 22. April 2016 wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Aberkennungsklage im vereinfachten Verfahren kostenfällig ab. 
 
B.b. Die Klägerin gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ihrer erstinstanzlichen Anträge; ausserdem stellte sie prozessuale Begehren.  
Mit Urteil vom 2. November 2016 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Marbet nicht ein (Ziffer 1), trat auf das Protokollberichtigungsbegehren nicht ein (Ziffer 2) und wies die Berufung ab (Ziffer 3). Die Kosten auferlegte es der Klägerin (Ziffern 4 und 5). Das Obergericht erklärte das Ausstandsgesuch für missbräuchlich und stellte fest, dass das Protokollberichtigungsbegehren jeglicher Begründung entbehrte. In der Sache hielt das Obergericht fest, es habe im Verfahren ZVE.2016.34 festgestellt, dass die von C.________ erhobene Mängelrüge verspätet sei, womit die ausstehende Restkaufpreisforderung zu begleichen sei, unabhängig davon, ob eine Akzessorietät des Darlehens- zum Kaufvertrag bestehe. 
 
C.  
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sowohl Beschwerde in Zivilsachen wie subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den übereinstimmenden Anträgen: "Es sei das obergerichtliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei den klägerischen Anträgen im obergerichtlichen Verfahren stattzugeben". Sie vertritt die Ansicht, es stellten sich zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und hält daran fest, dass ihr Verfahren mit demjenigen des Käufers hätte vereinigt werden müssen und dass ihre Solidarschuldnerschaft akzessorisch zum Kaufvertrag sei. Ausserdem kritisiert sie, dass die Vorinstanz auf ihr Ausstandsgesuch und das Protokollberichtigungsbegehren nicht eingetreten ist. 
Der Beschwerdegegner beantragt in den Antworten, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht überprüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). 
Die Beschwerden richten sich gegen den Endentscheid (Art. 90, 117 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75, 114 BGG), und sie sind von der mit ihren Anträgen im kantonalen Verfahren unterlegenen Klägerin (Art. 76, 115 BGG) fristgerecht (Art. 100, 117 BGG) eingereicht worden. Insoweit sind die formellen Anforderungen erfüllt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht ist. Sie vertritt die Auffassung, es stellten sich zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zulässig sei. 
 
2.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 139 III 182 E. 1.2 S. 185, 209 E. 1.2 S. 210; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob die Solidarverpflichtung der Beschwerdeführerin aus dem Darlehensvertrag akzessorisch sei zum Grundstückkaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Beschwerdegegner mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Einreden aus dem Grundstückkaufvertrag entgegenhalten könnte. Ein Interesse an der Beantwortung von Rechtsfragen, die für den Ausgang des Verfahrens unerheblich sind, besteht allgemein nicht, weshalb schon aus diesem Grund die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zu verneinen sind.  
 
2.3. Nach der Rechtsprechung besteht kein Anspruch der Parteien auf Zusammenlegung oder Trennung der Verfahren. Diese stehen ausschliesslich im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts (BGE 142 III 581 E. 2.3). Die Frage ist entschieden und höchstrichterlich geklärt. Die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind nicht erfüllt, womit die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist. Es ist darauf nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 141 I 36 E. 1.3; 139 I 229 E. 2.2).  
 
3.2. Soweit die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 140 III 115 E. 2 S. 116). Dies gilt zunächst für die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV, hat doch die Vorinstanz nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin begründet, weshalb sie die beantragte Vereinigung der Verfahren ablehnte. Dass dies in der gebotenen Kürze geschah, verletzt den Anspruch auf Begründung nicht, und der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein könnte. Ebensowenig ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, inwiefern das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt sein könnte, wenn auf ein Protokollberichtigungsbegehren nicht eingetreten wurde, dem nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt (Art. 118 BGG) nicht zu entnehmen war, inwiefern das Protokoll berichtigt werden sollte. Inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte, wenn sie in der Begründung des Ausstandsgesuchs keinen Ausstandsgrund finden konnte, ist der Beschwerde ebenso wenig zu entnehmen. Dass auf haltlose Ausstandsgesuche - unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen - nicht eingetreten wird, entspricht konstanter Praxis des Bundesgerichts, wie im angefochtenen Urteil nachgewiesen wird (vgl. etwa Urteil 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei auf die Argumentation betreffend die Akzessorietät nicht eingegangen. Sie bemerkt zwar selbst, dass die Vorinstanz ihre Argumentation betreffend die Akzessorietät deshalb für unerheblich erachtete, weil im Verfahren gegen den Käufer die Mängelrüge als verspätet und damit allfällige Gewährleistungsansprüche und entsprechende Gegenforderungen des Käufers als verwirkt erkannt wurden. Sie begründet ihre Rüge daher namentlich für den Fall, dass die Beschwerde des Käufers gutgeheissen würde. Für den Fall, dass die Beschwerde des Käufers keinen Erfolg haben sollte, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, wenn sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Akzessorietät als unerheblich erachtete. Nachdem die Beschwerde des Käufers erfolglos blieb (Verfahren 4A_712/2016), fällt daher die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenwidrigkeit ins Leere.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
 
4.  
Beide Beschwerden genügen den formellen Anforderungen nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdegegener dessen Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu ersetzen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann