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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.150/2004 /bnm 
 
Urteil vom 31. August 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Antje Gaiser, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, vom 15. Juni 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Im Auftrag des Betreibungsamtes A.________ stellte das Betreibungsamt B.________ am 9. März 2004 X.________ (Schuldner) die Pfändungsankündigung zu. Als Gläubiger bzw. Gläubigervertreter war auf dem Formular das Betreibungsamt A.________ vermerkt. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 15. Juni 2004 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
 
X.________ gelangt mit Beschwerde vom 19. Juli 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung sowie von sechs Rechtsöffnungsentscheiden des Dreiergerichts des Zivilgerichts Basel-Stadt festzustellen. 
 
Am 2. August 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Die betreibenden Gläubiger (Beschwerdegegner) enthalten sich in ihrer Stellungnahme eines Antrags in Bezug auf die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung und schliessen auf Nichteintreten bezüglich der Nichtigkeit der Rechtsöffnungsentscheide. Die Betreibungsämter A.________ und B.________ haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst die falsche Bezeichnung des Gläubigers bzw. Gläubigervertreters auf der Pfändungsankündigung. 
2.1 Die (korrekte) Bezeichnung des Gläubigers ist auf der Pfändungsankündigung anzugeben (André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 11 zu Art. 90 SchKG; Jaeger/ Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 4 zu Art. 90 SchKG). Die falsche Gläubigerbezeichnung stellt damit einen Mangel dar. Ein solcher Mangel an einer Betreibungsurkunde kann indes geheilt werden, wenn die wahre Identität des Gläubigers für den Schuldner ohne weiteres erkennbar gewesen und er in seinen Interessen nicht beeinträchtigt worden ist (BGE 98 III 24 S. 26; 114 III 62 E. 1a S. 63 f.; 120 III 11 E. 1b S. 13 f.). 
2.2 Es ist unbestritten, dass die Bezeichnung des Betreibungsamtes A.________ als Gläubiger bzw. Gläubigervertreter falsch ist. Die Pfändungsankündigung wurde vielmehr ausgestellt, nachdem in sechs Betreibungen die jeweiligen Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hatten. Dabei gründen alle Gläubiger ihre Forderungen auf ein in Luxemburg gefälltes Schiedsurteil vom 19. Dezember 1997. Für diese Forderungen wurde ihnen am 17. März 2003 vom Dreiergericht des Zivilgerichts Basel-Stadt in je separaten, indes inhaltlich übereinstimmenden und am gleichen Tag gefällten Entscheiden die definitive Rechtsöffnung erteilt. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe angesichts der vorangegangenen Betreibungen sowie der Rechtsöffnungsverfahren genau gewusst, von welchen Gläubigern die Pfändungsankündigung ausgegangen sei. Selbst wenn er dies aber bei Erhalt der Ankündigung noch nicht realisiert habe, so sei ihm dies zumindest am 11. März 2004 telefonisch vom Betreibungsamt B.________ mitgeteilt und die fehlerhafte Bezeichnung damit berichtigt worden. 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er habe nicht gewusst, im Auftrag welcher Gläubiger die Pfändungsankündigung erfolgt ist. Ebenso wenig macht er geltend, ihm sei durch die falsche Gläubigerbezeichnung ein Nachteil entstanden. Aus den kantonalen Verfahrensakten wird zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zweifelsohne wusste, wer die wahren Gläubiger sind, hat er doch Rügen vorgebracht, welche sich gegen deren Fortsetzungsbegehren sowie gegen die oben genannten Rechtsöffnungsentscheide gerichtet haben. Es ist damit dem Beschwerdeführer trotz der Mangelhaftigkeit der Pfändungsankündigung möglich gewesen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. 
 
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, dass sich der Appellationshof des Kantons Basel-Stadt im Rechtsmittelverfahren gegen die Rechtsöffnungsentscheide geweigert hat, die Verfahren zu vereinigen bzw. die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid als Beschwerde gegen sämtliche sechs Rechtsöffnungsentscheide entgegenzunehmen. Einerseits ist dieses Urteil vom 5. November 2003 rechtskräftig und andererseits kann ein Entscheid über die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 19 SchKG vom Bundesgericht ohnehin nicht überprüft werden (BGE 120 Ia 256 E. 1a S. 257). Eine Aufhebung der fehlerhaften Pfändungsankündigung ist daher nicht angezeigt. Offen gelassen werden kann damit die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer an der Ungültigerklärung der Pfändungsankündigung überhaupt noch ein aktuelles Interesse hat, da die Pfändung am angekündigten Termin offenbar nicht durchgeführt worden ist. 
3. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Zustellung der oben erwähnten Rechtsöffnungsentscheide vom 17. März 2003 während den Osterbetreibungsferien als nichtig. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Punkt festgehalten, die Urteile seien vor den Osterbetreibungsferien gefällt worden, nur ihre Zustellung an die Parteien sei während den Betreibungsferien erfolgt. Dabei handle es sich um eine Betreibungshandlung, die gemäss Art. 56 SchKG während den Betreibungsferien nicht vorgenommen werden dürfe. Die Zuwiderhandlung führe indes nicht zur Nichtigkeit der Betreibungshandlungen, sondern diese würden ihre Wirkung einfach erst nach Ablauf der Betreibungsferien entfalten. 
 
Die Aufsichtsbehörde ist damit von einer bloss aufgeschobenen Wirkung der während den Betreibungsferien vorgenommenen Betreibungshandlung ausgegangen. Diese Auffassung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 121 III 284 E. 2b S. 285; 127 III 173 E. 3b S. 176). Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer generellen Anfechtbarkeit einer solchen Betreibungshandlung ausgehen würde, wäre im vorliegenden Fall die Anfechtungsfrist längst abgelaufen. Die Zustellung kann damit nur aufgehoben werden, wenn ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Eine Betreibungshandlung ist indes nur nichtig, wenn sie gegen zwingendes Recht verstösst, indem sie eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Personen aufgestellte Bestimmung verletzt (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 115 III 24 E. 1 S. 26; zur Publikation bestimmter BGE 7B.36/2004, E. 2.3.2). Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre dient Art. 56 Ziff. 2 SchKG jedoch vor allem den Interessen des Schuldners (BGE 127 III 173 E. 3b S. 176; Thomas Bauer, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 13 zu Art. 56 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 1999, N. 23 ff. zu Art. 56 SchKG; Hugo Wyssen, Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, Diss. Basel 1995, S. 5; Nicolas Jeandin, Fristen, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, SJK 518 (1999), S. 14; a.M.: Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 1984, § 13 N. 22). Die Zustellung der Rechtsöffnungsentscheide während den Betreibungsferien erweist sich daher nicht als nichtig. 
4. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt B.________, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. August 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: