Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_3/2011
Urteil vom 8. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Linus Bruhin,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsätzliche Störung des Polizeidienstes im Sinne des kantonalen Strafrechts und der kantonalen Polizeiverordnung; vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen das kantonale Hundegesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts March, Einzelrichter, vom 10. Juni 2010 und den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 29. November 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksamt March büsste X.________ mit Strafverfügung vom 21. Januar 2010 in Anwendung von § 27 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStR/SZ) wegen Nichtnachkommens einer polizeilichen Anordnung sowie gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HuG/SZ) wegen Nichtanleinens von Hunden in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen mit Fr. 400.--. X.________ erhob Einsprache.
In der Folge klagte das Bezirksamt March X.________ am 15. April 2010 beim Einzelrichter des Bezirks March (nachfolgend: Bezirksgericht) an wegen vorsätzlicher Störung des Polizeidienstes gemäss § 27 Abs. 2 KStR/SZ i.V.m. §§ 1, 5, 6, 7, 17, 20 der Polizeiverordnung (PolV/SZ) sowie § § 15 und 107 StPO /SZ und wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 HuG/SZ. Nach der Anklage ging X.________ am Mittwoch, 25. November 2009, um ca. 13.00 Uhr, mit seinem Labrador auf dem öffentlichen Seeweg in Altendorf/SZ Richtung Pfäffikon/SZ. Den Hund führte er nicht an der Leine. Er liess ihn frei laufen. Im Gebiet "Winkel" bzw. "Ezelwerk-Badi" kam ihm eine uniformierte Polizistin der Kantonspolizei Schwyz entgegen. X.________ erkannte sie als Polizistin. Sie forderte ihn mehrmals auf, den Hund an die Leine zu nehmen. Er kam diesen Aufforderungen nicht nach, sondern ging auf dem Seeweg weiter in Richtung Pfäffikon, wobei er seinen Hund weiterhin frei laufen liess.
Das Bezirksgericht büsste X.________ am 10. Juni 2010 wegen vorsätzlicher Störung des Polizeidienstes (§ 27 Abs. 2 KStR/SZ i.V.m. § 1 PolV/SZ) und vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 HuG/SZ mit Fr. 600.--.
Das Kantonsgericht Schwyz wies am 29. November 2010 die gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ ab.
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das bezirksgerichtliche und das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.
Das Bezirksgericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf den Antrag, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben, ist nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, weil weder das Bezirksamt noch das Bezirksgericht, sondern erstmals die Vorinstanz § 3 HuG/SZ angewendet habe.
Auf diese Rüge ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG sowie BGE 133 IV 121 E. 1.1). Die Ausführungen der Vorinstanz zu § 3 HuG/SZ sind für den Schuldspruch unerheblich (unten E. 4.4).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
Die Vorinstanz stellt gestützt auf Aussagen des Beschwerdeführers willkürfrei fest, der Hund habe sich "zumindest zeitweise unangeleint auf dem Seeweg aufgehalten" (angefochtenes Urteil S. 3). Dies bestätigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit seinem Einwand, bei der Begegnung mit der Polizistin habe er seinen Hund am Halsband festgehalten (Beschwerde S. 8). Somit hielt sich der Hund auf dem Seeweg auf und war nicht angeleint.
4.
Der Schuldspruch stützt sich auf § 2 Abs. 1 HuG/SZ: "In öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Hunde beim Viehtrieb." Zuwiderhandlungen sind mit Busse zu bestrafen (§ 12 HuG/SZ).
4.1 Art. 80 BV weist dem Bund eine umfassende Rechtsetzungskompetenz für den Tierschutz zu. Sie betrifft den Schutz der Tiere und nicht den Schutz des Menschen. Massgebend sind insbesondere das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) und die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Diese Bundesgesetzgebung hindert die Kantone nicht, Polizeivorschriften zur Verhütung von Hundeangriffen bzw. zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu erlassen. Solche Erlasse dürfen nur keine dem Bundesrecht zuwiderlaufenden Bestimmungen enthalten (BGE 136 I 1 E. 3; 133 I 172 E. 2, 249 E. 3.2).
4.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 TSchV müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
§ 2 Abs. 1 HuG/SZ schreibt vor, dass Hunde auf öffentlichen Wegen an der Leine zu führen sind. Diese Vorschrift hält sich im zu beurteilenden Anwendungsbereich im Rahmen des bundesrechtskonformen polizeirechtlichen Schutzes vor Hundeangriffen und ist mit Art. 71 Abs. 1 TSchV vereinbar.
4.3 Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht auf Willkür. Willkür liegt vor, wenn die Rechtsanwendung eine Norm krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4).
Nach dem massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ging der Beschwerdeführer auf einem öffentlichen Weg (dem Seeweg) und liess seinen Hund frei laufen (und nahm ihn trotz Anweisung der Kantonspolizistin nicht an die Leine). Der Seeweg ist unbestritten ein öffentlicher Weg im Sinne von § 2 Abs. 1 HuG/SZ (angefochtenes Urteil S. 5). Damit handelte der Beschwerdeführer § 2 Abs. 1 HuG/SZ zuwider und konnte gemäss § 12 Abs. 1 HuG/SZ gebüsst werden. Willkür ist nicht gegeben. Der Schuldspruch verletzt auch nicht die Eigentumsgarantie (Beschwerde S. 16 f.).
4.4 Zu prüfen ist einzig, ob die auf § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 HuG/SZ gestützte Busse willkürlich ist. Das ist zu verneinen. Es besteht eine bundesrechtskonforme gesetzliche Grundlage (oben E. 4.1).
Auf die für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden Fragen, "ob im Kanton Schwyz ein allgemeiner Leinenzwang für Hunde gemäss der heutigen Auslegung der Behörden zulässig ist oder ob [der Leinenzwang] dem eidgenössischen Tierschutzrecht widerspricht" (Beschwerde S. 5), ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht prüft die Verfassungsmässigkeit nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur in der konkreten Anwendung (BGE 132 I 49 E. 4). Damit ist bei der so genannten inzidenten oder akzessorischen Normenkontrolle anders als bei der Erlassbeschwerde (Art. 82 lit. b BGG) eine weitergehende (vorfrageweise) Prüfung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) ausgeschlossen. Auf die abstrakte Kritik ist nicht einzutreten.
Soweit die Vorinstanz andere kantonal- oder bundesrechtliche Normen in ihre Begründung einbezieht, handelt es sich um für den Schuldspruch unerhebliche obiter dicta. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anweisung der Polizistin entbehre jeglicher Gesetzesgrundlage, und folglich könne er den Polizeidienst nicht gestört haben (Beschwerde S. 8, 14 f.).
Gemäss § 27 Abs. 2 KStR/SZ wird wegen Störung des Polizeidienstes mit Haft oder Busse bestraft, "wer der Anordnung, die ein Polizeiorgan innerhalb seiner durch Gesetz oder Verordnung umschriebenen Befugnisse erlässt, nicht nachkommt". Die Kantonspolizei sorgt gemäss § 1 PolV/SZ "für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung". Dieses Polizeirecht ist hinreichend bestimmt (BGE 132 I 49 E. 6.2 f.). Die materiellgesetzliche Grundlage der Anweisungsbefugnis der Kantonspolizistin besteht in § 2 Abs. 1 HuG/SZ. Willkür liegt nicht vor.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht March, Einzelrichter, und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw