Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_199/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Wintsch 
und Rechtsanwältin Silvia Iseli-Haffner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 11. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, wohnhaft in U.________ (Kunde, Kläger, Beschwerdeführer), stand spätestens seit 1981 in geschäftlicher Verbindung mit der Bank B.________ AG mit Sitz in V.________ (Bank, Beklagte, Beschwerdegegnerin).  
 
A.b. Die Parteien unterzeichneten folgende Vereinbarungen:  
 
- Konto- und Depoteröffnungsvertrag ("Contract for the opening of an account and / or safekeeping account") vom 23. Oktober 1991; 
- "Conditions for Handling Commodity Futures Contracts and Options on Commodity Futures Contracts" vom 20. Oktober 2007 (Conditions); 
- Rahmenvertrag: "Master Agreement for Over-the-Counter (OTC) Foreign Exchange Transactions and Call and Put Options on Currencies and Precious Metals" vom 15. März 2010 (Rahmenvertrag); 
- Rahmenkreditvertrag: "Framework Credit Limit" vom 15. März 2010 / 1. April 2010 (Rahmenkreditvertrag); 
- Allgemeiner Pfandvertrag ("General Deed of Pledge") vom 15. März 2010 als Beilage zum Rahmenkreditvertrag (Pfandvertrag). 
 
A.c. Die Kreditlimite richtete sich nach dem aktuellen Belehnungswert (LTV oder Loan-to-Value) der verpfändeten Gegenstände (Ziffer 1 des Rahmenkreditvertrages). Ziffer 5 des Pfandvertrags lautet:  
 
"If according to the Bank' s collateral value guidelines, the value of the pledged assets is no longer sufficient to secure the Bank's claims, the Bank may require the Client to submit additional collateral and/or to repay a corresponding portion of the debt. If the Client does not comply with this request within the period stipulated by the Bank, all of the Bank's claims against the Client will fall due without further notice. 
 
If claims of the Bank are due, it shall be authorized to liquidate the pledged assets and use the proceeds to satisfy its claims after deduction of expenses and costs. The Bank may, at its discretion, instigate ordinary debt collection proceedings against the Client, realize the pledged assets by forced execution or, after giving prior notice to the Pledgor, it may liquidate the collateral by private contract, and in particular it may contract on its own account." 
 
Ziffer 5 der Conditions bestimmt Folgendes: 
 
"If, on the basis of subsequent calculations, the Bank considers the margin to be insufficient, the Customer must immediately provide additional funds to meet the Bank's margin call. The amount of the margin call is normally set at the end of each trading day. If the funds required to meet the margin call do not arrive at the Bank by 12.00 noon on the following business day, the Bank isentitled, but not obliged, to set off its margin call with other funds or assets credited to the Customer's accounts and/or to close out the position without further notice." 
 
 
A.d. Der Kunde investierte in Aktien börsenkotierter Unternehmen, aber auch in Forwards (d.h. ausserbörsliche Termingeschäfte mit individuellem Vertragsinhalt) für Gold, Silber und Devisen sowie in börsengängige Futures (d.h. an Börsen gehandelte standardisierte Termingeschäfte) für Getreide und Öl. Er liess sein Vermögen nicht von der Bank verwalten, sondern traf seine Anlageentscheide jeweils selbst und erteilte der Bank die entsprechenden Weisungen in der Regel telefonisch. Die Bank zeichnete ihre Telefongespräche mit dem Kunden gemäss Ziffer 9 Rahmenvertrag und Ziffer 11 Conditions auf. Ausserdem fasste sie das Ergebnis der Telefongespräche mit ihrem Customer Relationship Management System (CRM-System, "W.________") zusammen.  
 
A.e. Der Kunde wurde während Jahren durch denselben Mitarbeiter der Bank, C.________, betreut. Im August 2011 verliess dieser die Bank, was dem Kunden telefonisch mitgeteilt wurde. Es wurden ihm als Kontaktpersonen darauf unter anderem D.________ als "Relationship Manager" und E.________ als "personal trading contact point" angegeben.  
 
A.f. Anfang September 2009 wiesen die drei vom Kunden bei der Bank gehaltenen Portfolios einen Vermögenswert von insgesamt USD 24'281'209.-- auf. Im Laufe des Monats September 2011 trat auf den vom Kunden gehaltenen Vermögenswerten eine Unterdeckung ein. Die Bank forderte den Kunden wiederholt auf, die Unterdeckung zu beheben, um einen Margin Call zu vermeiden. Namentlich wies sie am 27. September 2011 auf eine Unterdeckung von USD 4,7 Mio., am 28. November 2011 auf eine solche von USD 4,315 Mio. und am 14. Dezember 2011 auf eine solche von USD 4,935 Mio. hin.  
 
A.g. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 erliess die Bank unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Margin Call, mit dem sie den Kunden aufforderte, die Unterdeckung von USD 4,935 Mio. bis zum 16. Dezember 2011 auszugleichen. Dieser Aufforderung kam der Kunde nicht nach. Die Bank verkaufte darauf die Vermögenswerte aus dem Portfolio des Kunden zwischen dem 21. und 29. Dezember 2011.  
 
A.h. Der Kunde stellte sich auf den Standpunkt, die Belehnungsgrenze sei mit Goldkäufen zwischen dem 8. und 13. September 2011 von 30'000 Unzen Gold zum Preis von USD 54'920'400.-- überschritten worden, weshalb diese Käufe nicht hätten ausgeführt werden dürfen. Die Bank stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Unterdeckung habe sich erst am 16. September 2011 mit USD 0,54 Mio. ergeben und sei dann bis zum 26. September 2011 auf USD 7,93 Mio. gestiegen.  
Nach Eintritt der Unterdeckung führte die Bank für den Kunden keine Transaktionen mehr aus, sondern verlängerte am 24./26. Oktober 2011 die Fremdwährungsforwards und im November 2011 die Öl-Futures nicht. 
 
B.  
 
B.a. Dem Kunden wurde nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung am 16. November 2012 die Klagebewilligung ausgestellt. Am 7. Februar 2013 gelangte er an das Bezirksgericht Zürich und stellte in der Replik gegen die Bank folgende bereinigte Rechtsbegehren, die er teilweise in der Klagebegründung konkretisierte (nachfolgend wie im kantonalen Verfahren in kursiver Schrift) :  
 
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 5'000 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 26.09.2011 zu bezahlen. 
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 5'000 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 22.09.2011 zu bezahlen. 
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 3'400 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 30.09.2011 zu bezahlen. 
4.  (Klagebegründung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 8'486'400 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 17.10.2011 zu bezahlen.)  
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen der nachfolgend aufgeführten Beträge, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 17.10.2011, zu bezahlen: 
 
4.1 USD 8'486'400 bzw. 
4.2 USD 8'164'800 bzw. 
4.3 USD 7'586'400 bzw. 
4.4 USD 3'000'000. 
5. (  Klagebegründung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 2 '4  41'450 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 19.10.2011 zu bezahle  n.)  
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen der nachfolgend aufgeführten Beträge, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 19.10.2011, zu bezahlen: 
 
5.1 USD 2'441'450 bzw. 
5.2 USD 1'041'450 bzw. 
5.3 USD 2'521'450 bzw. 
5.4 USD 1'000'000. 
6. (  Klagebegründung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 663'246.25 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 19.10.2011 zu bezahle  n.)  
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen der nachfolgend aufgeführten Beträge, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 19.10.2011, zu bezahlen: 
 
6.1 USD 663'246.25 bzw. 
6.2 USD 263'246.25 bzw. 
6.3 USD 210'000. 
7.  (Klagebegründung: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 297'155 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21.12.2011 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 548'000 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 28.10.2011 zu bezahlen.)  
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen der nachfolgend aufgeführten Beträge zu bezahlen: 
 
7.1 USD 297'155 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 21.12.2011 bzw. 
7.2 USD 377'000 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 26.10.2011 
7.3 USD 557'000 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 28.10.2011. 
8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 200'000 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 18.01.2012 zu bezahlen. 
9. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage) : 
a) CHF 17'107.15 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 25.01.2013. 
b) EUR 96'938.36 zuzüglich Zins zu 5 % p.a seit 25.01.2013. 
c) PLN 202'252.65 zuzüglich Zins zu 5 % p.a seit 25.01.2013 
d) CZK 3'331'191.20 (  Klagebegründung  : C  ZK 3'408'651.20) zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 25.01.2013.  
e) USD 326'237.62 (  Klagebegründung: USD 366'618.05) zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 25.01.2013.  
10. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen (unter Vorbehalt der Nachklage) : 
a) CHF 2'925 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 31.07.2012. 
b) EUR 126'480.26  (Klagebegründung: EUR 147'400) zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 31.07.2012.  
c) PLN 19'320 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 31.07.2012. 
d) CZK 2'081'600 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 31.07.2012. 
e) JPY 484'115 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 31.07.2012. 
f) USD 112'655.02 (  Klagebegründung: USD 184'420.76) zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 31.07.2012.  
11. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von USD 211'980.38 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 31.12.2011 zu bezahlen 
(Kosten) ". 
 
Die einzelnen Ansprüche begründete der Kunde mit einer Differenz zwischen dem von der Bank verbindlich bestätigten Verkaufspreis für Goldpositionen und dem ihm verrechneten Preis (Rechtsbegehren 1-3), mit pflichtwidrigem Verhalten der Bank betreffend dem auf dem Kauf/Verkauf von 30'000 Unzen Gold erlittenen Verlust von USD 8'486'400.-- (Rechtsbegehren 4) sowie den zwischen dem 13. und dem 26. September 2011 durchgeführten Transaktionen auf Gold-, Silber- und Fremdwährungsforwards (Rechtsbegehren 5-7), der weisungswidrigen Nichtverlängerung von Positionen am 24. und 26. Oktober 2011 (Rechtsbegehren 7) sowie den damit zusammenhängenden Negativzinsen und Kreditkommissionen (Rechtsbegehren 11), mit der Nichtverlängerung der Öl-Futures im November 2011 (Rechtsbegehren 8), mit fehlender Information, welche ihm die Vermeidung von Verlusten erlaubt hätte (Rechtsbegehren 7.3, 8-11), und der Zerstörung des Depots durch vertragswidrige Liquidation der Werte. 
 
B.b. Das Bezirksgericht hiess mit Urteil vom 7. Mai 2015 die Klage teilweise (betreffend Rechtsbegehren 1-3 und z.T. 4) gut und verurteilte die Beklagte, dem Kläger die Beträge von USD 5'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. September 2011, USD 5'000.-- nebst 5 % Zins seit 22. September 2011, USD 3'400.-- nebst 5 % Zins seit 30. September 2011 sowie USD 41'400.-- nebst 5 % Zins seit 17. Oktober 2011 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 2).  
 
B.c. Mit Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2016 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei (Beschluss); das Obergericht wies die Berufung des Klägers ab und bestätigte das angefochtene Urteil, soweit angefochten. Das Gericht bestätigte zunächst Zuständigkeit und Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts und wies prozessual darauf hin, dass unter Vorbehalt von Noven einzig die Sachvorbingen bis Aktenschluss zu hören sind und deshalb der erst in der Berufung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen C.________ unzulässig sei, zumal dieser nicht zu bestimmten Behauptungen angerufen werde. Es qualifizierte das Vertragsverhältnis der Parteien, dessen Inhalt nicht abschliessend schriftlich festgehalten ist, als Auftrag, das die Beratung des Klägers auf besondere Anfrage hin umfasste, für das insbesondere die "Know-your-Customer-Rule" nicht gelte und in dessen Rahmen die Angestellten der Beklagten dem Kläger hinreichend Ratschläge erteilten, soweit er diese hören wollte - zumal bei Transaktionen mit Edelmetallen und Devisen, die der Kläger tätigte, Hintergrundinformationen nicht erforderlich seien. Das Obergericht gelangte zum Schluss, für die Belehnungsgrenze und den Margin Call habe eine vertragliche Grundlage bestanden, der Goldkauf vom 9. bzw. 13. September 2011 sei konsensual erfolgt und die Frist zur Geltendmachung von Willensmängeln abgelaufen, eine Warnpflicht habe auch für die weiteren Edelmetallkäufe vom 14. September 2011 nicht bestanden und der Kläger sei an seinen Verkaufsentscheid vom 26. September 2011 gebunden. Das Gericht bejahte, dass die Beklagte den Auftrag zum Kauf von "FX Forwards" vom 22. September 2011 ausführen durfte und fügte an, die Schadenersatzforderung beruhe auf der Behauptung, die Position sei instruktionswidrig nicht verlängert worden, wofür kein Beweis erbracht sei. Die Rüge gegen die Abweisung der Forderung aus Öl-Futures beurteilte das Gericht als unbegründet, soweit es darauf eintrat. Die Schadenersatzforderung aus fehlender Information über die Unterdeckung wies das Obergericht mit der Begründung ab, der Kläger habe nie behauptet, er hätte bestimmte Positionen verkauft oder es sei ihm die Abnahme von Beweisen verweigert worden - ganz abgesehen davon, dass er bestimmte, vorteilhafte Anlageentscheide bei hinreichender Information nicht substanziiere. Den Einwand des Klägers gegen den Margin Call - dass die Beklagte nach Art. 82 OR in Verzug gewesen sei - verwarf das Obergericht schliesslich als haltlos mit der Feststellung, der Kläger habe bis zum Margin Call nicht an Verkauf gedacht.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Kläger die Anträge:  
 
"1. Ziff. 1., Ziff. 3 und Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2016 (...) seien aufzuheben und die Klage vom 7. Mai 2015 sei gutzuheissen. 
2. Eventuell sei das Verfahren zur Beweiserhebung, insbesondere zur Zeugenbefragung von C.________, sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
(Kosten) " 
 
Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt aus seiner Sicht dar; er rügt, er habe den Zeugen C.________ sehr wohl zu konkreten Behauptungen angerufen und wendet sich gegen die Würdigung der Vorinstanz, wonach die entscheidenden Telefongespräche zwischen dem 9. und dem 26. September 2011 hinreichend seien zur Feststellung des Vertragsinhalts. Er hält die W ürdigung der Telefongespräche für willkürlich und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe eine Warnpflicht gehabt. In Bezug auf die Kurse von Edelmetallen und Devisen bringt der Kläger vor, die Beklagte habe entgegen der Vorinstanz (auch diesbezüglich) eine Warnpflicht gehabt, ebenso in Bezug auf weitere Gold- und Silbertransaktionen, weshalb er auch die anschliessenden Verkäufe nunmehr für unwesentlich hält; in Bezug auf den Goldkauf vom 13. September 2011 behauptet er, es fehle der Konsens und er habe sich korrekt auf Willensmangel berufen und die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Unrecht keinen Beweis abgenommen. Zur "Fremdwährungstransaktion vom 24./26. Oktober" hätte die Parteibefragung/Beweisaussage seiner Ansicht nach seinen Schadenersatzanspruch belegt. Schliesslich hält er daran fest, dass er keinen Entscheid über Veräusserung von Vermögenswerten habe fällen müssen, solange die Beklagte mit ihrer Rechenschaftspflicht in Verzug gewesen sei, weshalb sie zur Liquidation des Depots nicht berechtigt gewesen sei. 
 
C.b. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.  
 
C.c. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG); der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen (Art. 76 BGG) und der Streitwert ist offensichtlich erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490). Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; 123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a). Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Allerdings besteht keine Vermutung dafür, dass ein Beschwerdeführer, der seine Anträge in der Beschwerde nicht präzisiert, diejenigen übernehmen will, die er vor der Vorinstanz gestellt hat (Urteile 5A_799/2014 vom 25. Juni 2015 E. 2.1, 4A_402/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.2).  
Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer den Antrag, "die Klage vom 7. Mai 2015 sei gutzuheissen". Dieser Antrag ist offensichtlich ungenügend. Denn zunächst hat die erste Instanz einen Teil der Klagebegehren gutgeheissen und die Vorinstanz hat festgestellt, dass der erstinstanzliche Entscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist die Vorinstanz auf die Berufung teilweise nicht eingetreten. Inwiefern der Beschwerdeführer dennoch an seinen ursprünglichen Begehren - soweit sie nicht rechtskräftig erledigt sind - festhalten will, ergibt sich auch aus seiner Begründung nicht, jedenfalls nicht hinreichend klar. Es erscheint daher höchst fraglich, ob angesichts des mangelhaften Begehrens auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 137 III 580 E. 1.3; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Dieselben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
In der Rechtsschrift werden rechtliche und tatsächliche Rügen ununterschieden vorgebracht. Inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben sollte, legt der Beschwerdeführer über weite Strecken nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz dar. Vielmehr beharrt er im Wesentlichen auf seiner Darstellung, den die beiden kantonalen Instanzen in eingehender Würdigung der Beweise verworfen haben, ohne dass er Rechtsverletzungen aufzeigen würde. Damit genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Art. 152 ZPO, dass die Vorinstanz den Beweis der Zeugeneinvernahme C.________ nicht abgenommen hat. Die Vorinstanz hat dieses Beweismittel entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht allein mit der Begründung verweigert, die zu beweisenden Behauptungen seien nicht bestimmt; sie hat die Beweisabnahme vielmehr verweigert, weil der Beschwerdeführer es im erstinstanzlichen Verfahren unterliess, diesen Beweis rechtzeitig und prozesskonform zu beantragen. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und es wird insbesondere nicht behauptet und begründet, inwiefern der Beweisantrag entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil im erstinstanzlichen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sein soll; dies kann in der Replik nicht nachgeholt werden.  
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 136 III 534 E. 2.2 S. 535 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560). Die Rüge bezieht sich nur auf eine der alternativen Begründungen; der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, soweit er sich auf die Zeugeneinvernahme C.________ bezieht und gestützt darauf insbesondere behauptet, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt. 
 
3.3. In der Beschwerde wird behauptet, es seien bezüglich des Vertragsinhalts über den Umfang der Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin keine Beweise abgenommen worden. Welche Beweise der Beschwerdeführer form- und fristgerecht offeriert hätte, um den von ihm angeblich behaupteten Vertragsinhalt - d.h. Beratung mit Informations- und Warnpflicht der Beschwerdegegnerin - nachzuweisen, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf die Zeugenaussage C.________, die er entgegen seiner Behauptung nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gerade nicht "rechtzeitig und korrekt" als Beweismittel angerufen hat. Die Rüge der Verweigerung der Beweisabnahme bezieht sich nicht auf die Begründung der Vorinstanz.  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, die Vorinstanz habe die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beweise in Bezug auf den von ihm angeblich behaupteten Vertragsinhalt willkürlich gewürdigt, ist der Rechtsschrift nicht zu entnehmen, inwiefern schlechterdings nicht vertretbar sein sollte, aus den Telefonaten mit den Kundenberatern der Beschwerdegegnerin abzuleiten, dass die Beratung jeweils auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine Willkür aus, wenn er ein Gespräch vom 9. September 2011 anders gewürdigt haben will als die Vorinstanz. Willkürlich ist jedenfalls ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 211 E. 3.2 S. 214 f.; 141 I 49 E. 3.4 S. 53 mit Hinweisen). Davon kann keine Rede sein, wenn ein Gericht den Sachverhalt abweichend von der Darstellung einer Partei würdigt.  
 
3.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Allgemeines: Vertragsverhältnis usw.: Aufklärung" beschränken sich auf eine Wiederholung seines Standpunktes, wonach die von ihm so genannte Warnpflicht zum Inhalt des Vertragsverhältnisses gehört habe. Den Ausführungen ist weder zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben sollte, noch welche Beweisanträge der Beschwerdeführer - mit Aktenhinweis - rechtzeitig und formrichtig gestellt habe, die nicht abgenommen wurden. Die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz genügen den formellen Anforderungen nicht. Es ist darauf nicht einzutreten.  
 
4.  
Die Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer insbesondere darin nicht gefolgt, dass er über die Gefahren von Devisen- und Edelmetall-Transaktionen eigens hätte informiert werden müssen. Sie hat dazu festgehalten, der Käufer derartiger Produkte setze hier auf veränderte Kurse in der Zukunft, von denen die Fachleute so wenig wie interessierte Laien im Voraus zu sagen vermöchten, wie sie sich verhalten. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Goldpreis stehe jeweils in Relation zur Weltwirtschaftslage und habe durchaus eigene Bewertungsgrundlagen und Indikatoren. Inwiefern der Beschwerdeführer über die Weltwirtschaftslage oder die Bewertungsgrundlage und Indikatoren von Gold und Devisen hätte beraten werden müssen, legt er in der Rechtsschrift nicht dar. Vielmehr behauptet er auch hier in Abweichung von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, er habe nicht spekulieren wollen, es sei eine Anlagestrategie vereinbart worden, in deren Rahmen er hätte gewarnt werden müssen und die Weisung zur Ausführung des Geschäfts hätte abgelehnt werden müssen. Die tatsächlichen Grundlagen dafür hat er im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig und formrichtig zum Beweis verstellt.  
 
4.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe gegen das Verbot des Doppelkontrahierens verstossen, ist unverständlich. Unter Doppelkontrahieren wird in der Regel das Kontrahieren einer Person mit sich selbst - in unterschiedlicher Funktion - verstanden. Der Beschwerdeführer scheint den Ausdruck auf das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach Eintreten der Unterdeckung zu beziehen. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht rechtskonform festgehalten, dass die Belehnungsgrenzen und das Vorgehen bei einer Unterdeckung primär den Interessen der Beschwerdegegnerin dienen. Dass der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund der vertraglichen Abrede bei Vorliegen einer Unterdeckung in bestimmter Weise oder durch ein bestimmtes Vorgehen hätte "gewarnt" werden müssen, hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht bewiesen, soweit überhaupt gehörig behauptet.  
 
5.  
Die erste Instanz hat dem Beschwerdeführer aus dem Goldkauf vom 9. bzw. 13. September USD 41'400.-- zugesprochen mit der Begründung, er sei so zu stellen, als wären die für ihn gekauften Gold-Forwards zum bestätigten Kurs getätigt worden. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat aufgrund des aufgezeichneten Telefongesprächs vom 14. September 2011 geschlossen, dass sich die Parteien auf den Kauf von 30'000 Unzen Gold zu einem Kurs von USD 1'818.58 geeinigt haben; diese Einigung wurde nach den Feststellungen der Vorinstanz in einer E-Mail bestätigt.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer sucht aus der Verbuchung des tatsächlichen Goldkurses von USD 1'830.-- durch die Beschwerdegegnerin zu begründen, die Parteien hätten sich über den Kauf nicht geeinigt - denn die Beschwerdegegnerin habe gar nie die Absicht gehabt, ihm das Gold zu verkaufen. Inwiefern ein solcher Schluss aus der Verbuchung eines falschen Preises zwingend gezogen werden müsste, ist nicht dargetan und Umstände, welche diesen Schluss erforderten, sind nicht festgestellt. Dass im Übrigen aus einem vertragswidrigen Vollzug, d.h. einer mangelhaften Erfüllung des Vertrags, auf einen fehlenden Konsens zu schliessen wäre, ist nicht nachvollziehbar.  
 
5.3. Die Berufung auf Willensmängel ist - abgesehen von absichtlicher Täuschung - fristgebunden. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer für seinen behaupteten Willensmangel die Frist nicht eingehalten. Inwiefern der Beschwerdeführerin von den Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin getäuscht worden sein sollte, ist aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht zu erkennen.  
 
6.  
Rechtsverletzungen werden schliesslich in der Beschwerde auch unter dem Titel "Weitere Gold- und Silbertransaktionen", "Gold- und Silberverkauf vom 26. September 2011" und "Fremdwährungstransaktion vom 24./26. Oktober 2011 nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise gerügt. In der Beschwerde wird der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz widersprochen, wonach der Beschwerdeführer nicht nachwies - soweit überhaupt behauptet -, dass die Parteien eine Beratung vereinbart hätten, welche irgendwelche konkreten Vorgaben für die Beschwerdegegnerin in Bezug auf Information und Abmahnung vorgesehen hätte. Die Vorbringen der Beschwerde beschränken sich auch hier auf die Wiederholung der eigenen Sicht; sie vermögen weder eine Verletzung des Willkürverbots noch einen Verfahrensfehler gegen den Schluss der Vorinstanz auszuweisen, wonach der Beschwerdeführer die Beratung der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, soweit er sie konkret beanspruchte, nicht beachtete, als er seine Entscheide traf. 
 
7.  
In der Beschwerde wird abschliessend der Standpunkt wiederholt, wonach die Beschwerdegegnerin mit der Erteilung der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft über die Art der Berechnung der Unterdeckung in Verzug gewesen und daher zur Auflösung bzw. "Zerstörung" des Depots nicht berechtigt gewesen sei. 
 
7.1. Die Vorinstanz hat dazu mit dem Bezirksgericht erwogen, dass zwischen der unterlassenen Rechenschaftsablage und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden ein natürlicher wie adäquater Kausalzusammenhang bestehen müsste. Sie hat dazu festgestellt, dass eine unzulängliche Rechenschaft nicht einfach dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer den ihm gut scheinenden Betrag in Rechnung stellen könnte. Das setze den Nachweis voraus, dass der Geschädigte aus damaliger Sicht bei gehöriger Rechenschaftsablage auch wirklich Anlageentscheide getätigt hätte, die für ihn vorteilhafter gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe unterlassen, vor Aktenschluss die Art der hypothetischen Vermögensanlage bei korrektem Verhalten der Beschwerdegegnerin darzutun.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe vor Aktenschluss substanziiert dargelegt, welche Vermögensdispositionen er bei rechtzeitiger Erteilung der von ihm verlangten Auskunft getätigt hätte. In der blossen Behauptung, er habe die genauen Belehnungsgrenzen verlangt, um "eben die von ihm zu wählenden Positionen zu veräussern", ist keine hinreichende Rüge zu ersehen. Inwiefern im Übrigen welches Klagebegehren begründet werden sollte mit der Ausführung, der Beschwerdeführer sei "so zu stellen, wie wenn das Depot nie aufgelöst worden wäre (...), wobei selbstverständlich die notorisch bekannten, aktuellen Kurse zum Zeitpunkt des Urteils zu berücksichtigen sind", ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargetan.  
 
8.  
Die Beschwerde genügt den formellen Anforderungen nicht. Es ist nicht erkennbar und ergibt sich auch aus der Begründung nicht klar genug, welche Klagebegehren überhaupt aufrecht erhalten werden. Es ergibt sich insbesondere aus der Kritik an einzelnen Passagen des angefochtenen Urteils nicht, welche Forderungen dem Beschwerdeführer bei Begründetheit seiner einzelnen Rügen konkret zustehen sollten. In der Begründung der Beschwerde werden hauptsächlich die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kritisiert, ohne dass jedoch Willkür aufgezeigt oder ein Verfahrensfehler der Vorinstanz in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dargetan würde. Rechtsverletzungen werden - soweit in der Beschwerde der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht ausdrücklich im Grundsatz zugestimmt wird - auf einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt gestützt. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier